LVwG-400088/2/ER

Linz, 15.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde von Frau Mag. M. H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H. P., x, L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 2015, GZ: 933-10-1335932, wegen Übertretung des Oö. Parkgebühren­gesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 13. März 2015, GZ: 933-10-1335932, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) wegen einer Übertretung der §§ 2 Abs 1 und 6 Abs 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz 1988 und §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkge­bührenverordnung der Landeshauptstadt Linz, da die Bf am 17. Dezember 2013 von 10:05 bis 10:19 Uhr in L., x neben Haus Nr x das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Sie sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Sie haben am 17.12.2013 von 10:05 bis 10:19 Uhr in L., x neben Haus
Nr. x, das mehrspurige Kraftfahrzeug, S., mit dem polizeilichen Kennzeichen
x -x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Sie erhoben innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürger­meisters der Stadt Linz, GZ 933-10-1335932 vom 19.3.2014, zugestellt am 21.3.2014. Zu Ihrer Rechtfertigung machten Sie trotz Aufforderung vom 15.5.2014 keine Angaben. Das zuständige Parkgebühren-Aufsichtsorgan der Überwachungsfirma x S. S. AG wurde aufgrund des Einspruches vom 2.5.2014 zeugenschaftlich einver­nommen. Der Zeuge gab an, das Fahrzeug S. O. mit dem polizeilichen Kenn­zeichen x-x kontrolliert zu haben, weil er am 17.12.2013 von mindestens 10:05 bis 10.19 Uhr ohne Parkschein in Linz, x neben Haus Nr. x (neben Getränkehändler B) abgestellt war. Der Zeuge habe die Organstrafverfügung wegen fehlenden Parkscheines um 10:19 Uhr ausgestellt, weil der S um diese Zeit unverändert ohne Entrichtung der Parkgebühr stand und auch keine Ladetätigkeit aufgefallen sei.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Am 17.12.2013 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug, S., mit dem polizeilichen Kennzeichen x-x so in L., x neben Haus Nr. x, in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone abgestellt, dass es dort von 10:05 bis 10:19 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Rechtliche Beurteilung

(...)

Sie haben das Fahrzeug S. mit dem polizeilichen Kennzeichen x-x am 17.12.2013, von 10:05 bis 10:19 Uhr, in L., x neben Haus Nr. x, ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

(...)

Die Behörde ist nicht verpflichtet, Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung (Begrenzung) von Kurzparkzonen auszuführen. Auch dann, wenn die Behörde von dieser Kann-Vorschrift keinen Gebrauch macht, wird die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht berührt. (VfGH 6.12.1965, ZVR 1966/273; 21.10.1968, ZVR 1969/286)

Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

 

Die belangte Behörde schloss mit Erwägungen zur Schuldfrage und zur Straf­bemessung, wobei insbesondere darauf verwiesen wurde, dass keine Milderungs­gründe zur berücksichtigen gewesen seien, zumal bereits sieben verwaltungs­strafrechtliche Vormerkungen der Bf nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorlägen.

 

I.2. Mit Fax vom 13. April 2015 erhob die Bf rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde, wobei sie das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpfte. Begründend führte sie aus, dass sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, zumal sie eine Ladetätigkeit vorgenommen habe, während der keine Parkgebühr zu entrichten sei. Ferner rügte die Bf die Höhe der Strafe, die in keiner Relation zur Verkürzung der Parkgebühr für 14 Minuten stehe. Die Bf beantragte die Behebung des Strafer­kenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.

 

I.3. Mit Schreiben vom 20. April 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Ergänzend brachte die belangte Behörde vor, dass die Bf sich zum Tatvorwurf weder gerechtfertigt noch eine Stellungnahme abgegeben habe. Auch von einer Ladetätigkeit sei nie die Rede gewesen. Die Strafhöhe könne ferner nicht reduziert werden, da die Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses (im Zeitraum von 26. März 2010 bis
10. Dezember 2013) bereits sieben Mal rechtskräftig vorgemerkt gewesen sei.

 

I.4. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Strafe verhängt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Die Bf hat ihren PKW mit dem Kennzeichen x-x am 17. Dezember 2013 von 10:05 Uhr bis 10:19 Uhr in L., x neben dem Haus Nr x in einem Bereich abgestellt, für welchen eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet und entsprechend kundgemacht war, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Am vorgeworfenen Tattag (Dienstag, 17. Dezember 2013) bestand zur vorge­worfenen Tatzeit Gebührenpflicht. In dieser Zeit hat die Bf keine Ladetätigkeiten durchgeführt.

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Unbestritten blieb die Feststellung, dass die Bf am angegebenen Ort, der sich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet, zur angegebenen Zeit ihr mehrspuriges KFZ abgestellt hatte, ohne eine Gebühr zu entrichten.

Die Bf begründete weder ihren Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. März 2014, noch kam sie der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Mai 2014 nach. Von der belangten Behörde wurde jenes Aufsichtsorgan, das die Organstraf­verfügung vom 17. Dezember 2013 ausstellte, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur vollständigen Aussage, zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab das Aufsichtsorgan an, keine Ladetätigkeit wahrgenommen zu haben. Das Ergebnis dieser Zeugenbefragung wurde der Bf nachweislich zur Stellungnahme zugestellt, auch dieser Auf­forderung zur Stellungnahme kam die Bf nicht nach.

Die Bf behauptete erstmals in der Beschwerde, eine Ladetätigkeit vorgenommen zu haben, verzichtete aber auf nähere Ausführungen oder Beweismittel. Während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens trat sie den Wahrnehmungen des durch die belangte Behörde als Zeugen einvernommenen Aufsichtsorgans betreffend die fehlende Ladetätigkeit nicht entgegen. Für das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich gibt es keinen Hinweis oder Anhaltspunkt, um an den Schilderungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Parkaufsichtsorgans zu zweifeln, zumal diesem die Feststellung einer Übertretung nach dem Parkgebührengesetz durchaus zuzumuten ist und dieses seine Wahrnehmungen im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft, überzeugend und schlüssig schilderte.

Da die Bf während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens – und insbesondere auch nach Vorlage der Aussage des Aufsichtsorgans – kein einziges Mal behauptet hatte, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben und für ihre in der Beschwerde erstmals vorgebrachte diesbezügliche Behauptung keinerlei nähere Ausführungen oder Beweismittel anbot bzw keinerlei Beweisanträge stellte, kommt das Oö. Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich dies­bezüglich bloß um eine Schutzbehauptung handelt, mit der die Bf versucht, das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 5 Abs 1 Z 6 Oö. Parkgebührengesetz zu begründen.

 

 

III. Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 90/2013 ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

§ 4 Abs 2 Oö. Parkgebührengesetz besagt, dass die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig ist.

 

Gemäß § 5 Abs 1 Z 6 Oö. Parkgebührengesetz darf für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden: Fahrzeuge, die lediglich (...) für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

Gemäß § 6 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht, wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b) den Geboten des § 2 Abs 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 2 Abs 1 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Nr 19/2009 beträgt die Höhe der Park­gebühr einheitlich 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

§ 5 Abs 1 der Parkgebührenverordnung lautet: „Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.“

 

Gemäß § 6 der Parkgebührenverordnung begeht, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988, mit einer Geld­strafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen und den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat die Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum ihr mehr­spuriges Kraftfahrzeug am vorgeworfenen Tatort, der sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet, ohne Entrichtung der vorgeschrie­benen Parkgebühr abgestellt, obwohl Gebührenpflicht bestand. Die Bf führte während dieser Zeit keine Ladetätigkeit durch.

 

Die Bf hat somit den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungs­strafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Bei der Bestimmung des § 6 Abs 1 Oö. Parkgebührengesetz bzw § 6 Linzer Parkgebührenverordnung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht.

Die Bf hat im durchgeführten Verfahren keine Rechtfertigungs- oder Ent­schuldigungsgründe für den vorgeworfenen Tatzeitraum geltend gemacht. Vielmehr hat sie versucht, den Tatvorwurf allein auf objektiver Ebene zu entkräften, indem sie behauptet hat, eine Ladetätigkeit vorgenommen zu haben.

 

Es ist somit von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Einen Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG hat die Bf nicht geltend gemacht.

 

Da keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, ist der Bf die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

IV.2.2. Eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG (Ermahnung) und damit verbunden das Absehen von den Strafen scheidet insofern aus, als das tatbildmäßige Verhalten der Bf nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

IV.3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren über­dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

IV.3.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (vgl ua. VwGH vom 28. November 1966, 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua. VwGH vom 13. Dezember 1971,
Slg. 8134 A). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) erfolgt.

 

Darüber hinaus normiert § 19 Abs 2 VStG für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, insbesondere Verschulden sowie Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungs­gründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf­drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreif­lichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

IV.3.2. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass diese von der belangten Behörde mit etwa 20 % der Höchststrafe festgesetzt wurde. Milderungsgründe wurden angesichts von sieben rechtskräftigen Vormerkungen der Bf iSd Oö. Parkgebührengesetzes – die von der Bf auch nicht bestritten wurden – nicht berücksichtigt.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. Diese Annahme hat sie der Bf zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme ersucht. Auch diesbezüglich gab die Bf keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde musste somit die Einkommens­verhältnisse der Bf schätzen, wobei allfällige der Bf zum Nachteil geratende Schätzungen ihrer mangelnden Mitwirkung zuzuschreiben wären (vgl schon VwGH 14.1.1981, 3033/80; 21.10.1992, 92/02/0145; 27.4.2000, 98/10/0003, 21.6.1999, 98/17/0009). Ferner ließ die Bf die festgestellten Einkommens­verhältnisse in ihrer Beschwerde unbestritten. Für das Oö. Landesver­waltungsgericht besteht daher kein Grund an den von der belangten Behörde angenommenen Einkommensverhältnissen zu zweifeln (vgl VwGH 24.2.1988, 87/03/0253).

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Oö. Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe in gleicher Weise tat- und schuldan­gemessen. Auch wenn – wie von der Bf vorgebracht – der Tatvorwurf lediglich in der Verkürzung der Parkdauer für 14 Minuten besteht, erscheint die Höhe der Strafe insbesondere in Hinblick auf die sieben einschlägigen Vormerkungen der Bf angemessen.

 

 

V. Im Ergebnis war der bekämpfte Bescheid zu bestätigen, da der Bf die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen und die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen war. Bei diesem Ergebnis war der Bf ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde bzw die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter