LVwG-400104/3/Zo/JB

Linz, 17.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn M. K., geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G. & C., x, E., vom 5.5.2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding, vom 28.4.2015, Zl. VerkR96-5975-2014, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

zu Recht erkannt:

I.            Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen   Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag  in Höhe von 60 Euro zu bezahlen.

 

III.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den  Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 5.10.2014 um
10:58 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x-x auf der A8 bei km 72 auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette nicht mautordnungsgemäß (mit dem Originalkleber) angebracht gewesen, wodurch der Selbstzerstörungseffekt bei Ablösen der Vignette verhindert wurde, weshalb die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 i. V. mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG begangen, weshalb über ihn gem. § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen. In diesem hatte er zusammengefasst geltend gemacht, dass er eine Mautvignette gekauft und an die Frontscheibe seines Fahrzeuges geklebt habe. Damit habe er die Gebühr entrichtet. Offensichtlich habe sich im Bereich des Randes der Vignette ein kleines Stück gelöst, was ihm aber nicht aufgefallen sei. Die Beamten hätten die Vignette vollständig von der Scheibe gelöst und ihm mit der Auflage wieder ausgehändigt, sie nun vollständig zu befestigen. Das habe er auch gemacht.

 

Er habe die Maut ordnungsgemäß entrichtet und die Vignette mit dem Originalkleber angebracht, sie sei lediglich versehentlich nicht vollständig befestigt worden. Er habe keinesfalls vorgehabt, sie später wieder zu lösen, um sie weiter zu veräußern.

 

Die im Akt befindlichen Fotos würden die Situation zeigen, wie sie sich dargestellt hatte, nachdem er die Vignette nach der Aufforderung durch den Polizeibeamten neuerlich angebracht hatte. Er beantrage daher, das Verfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1 Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Pkw auf der A8 bei km 72,0. Bei einer Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan wurde festgestellt, dass am Fahrzeug zwar eine 10-Tages-Vignette angebracht war, diese jedoch nur mit deren oberen Teil von der Trägerfolie gelöst und nur mit diesem Teil an die Windschutzscheibe geklebt war. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen H vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding, wobei der Beschwerdeführer dies in weiterer Folge auch nicht mehr bestritt sondern lediglich anführte, dass diese Art der Anbringung seiner Meinung nach ausgereicht hätte um die Maut ordnungsgemäß zu entrichten und die allenfalls mangelhafte Anbringung nicht vorsätzlich erfolgt sei. Sein Verhalten sein daher entschuldbar.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gem. § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gem. § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gem. § 11 Abs. 5 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignette an Stelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung regelt die Anbringung der Vignette wie folgt:

An jedem Mautpflichtigem Kraftfahrzeug ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch zusätzliche Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei. 10-Tages-Vignetten und 2-Monats-Vignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und Monats entwertet wurden.

 

Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei nicht Beachtung der Anbringungsvorschriften  (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

5.2 Aus den Bestimmungen der oben angeführten Mautordnung ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar, dass die Maut nur dann als ordnungsgemäß entrichtet gilt, wenn die Vignette vollständig von der Trägerfolie abgelöst und direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe angeklebt wird. Ein bloß teilweises Ablösen von der Trägerfolie und bloß teilweises Ankleben an der Scheibe ist nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Hinzuweisen ist noch darauf, dass es für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nicht ausreicht, eine Vignette zu bezahlen, sondern diese auch ordnungsgemäß – entsprechend den Vorgaben der Mautordnung – am Fahrzeug befestigt werden muss.

 

Auf der Rückseite der Vignette befinden sich ausreichend klare und deutliche Hinweise über die erforderliche Art der Anbringung am Fahrzeug, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Gem. § 5 Abs. 1 VStG begründet bereits dieses fahrlässige Verhalten die Strafbarkeit des Beschwerdeführers.

 

Der Beschwerdeführer wurde an Ort und Stelle zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert. Er ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, weshalb die Übertretung nicht straflos geworden ist (vgl. § 20 Abs. 5 BStMG).

 

5.3 Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem. § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestragen.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weitere Strafmilderungs- oder Straferschwerungs-gründe liegen nicht vor. Die Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Vorschriften betreffend das Anbringen der Vignette eine wesentliche Voraussetzung zur Verhinderung von Missbrauch darstellt, weshalb die Missachtung dieser Vorschriften nicht als bloße Bagatelle anzusehen ist.

 

Die Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, diese erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. Gründe für ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Zu II. Die Vorschreibung der behördlichen Verfahrenskosten ist in § 64 VStG, jene der verwaltungsbehördlichen Kosten in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entrichtung der Mautpflicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungs­gerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl

Beachte:

Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig