LVwG-950048/2/BP/SA

Linz, 19.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau M. P., x, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6.7.2015, GZ: 1P-4513.181060/104-2015, mit dem eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 – LDG 1984 verhängt wurde,  den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.     Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 – LDG 1984 idgF., wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines  neuerlichen Bescheides zurück-verwiesen wird.

 

 

II.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6.  Juli 2015,  GZ: 1P-4513.181060/104-2015, wurde gegen die nunmehrige Beschwerde-führerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 – LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 idgF, eine Ruhestandsversetzung mit Wirkung 31. Juli 2015 ausgesprochen.

 

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ua. ausgeführt:

Sie befinden sich bereits seit 22.10.2014 im Krankenstand und sind, wie aus dem amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.06.2015 hervorgeht, dauernd dienstunfähig.

 

Da Ihnen auch kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, der sich von der Aufgabenstellung her mit Ihrer gesundheitlichen Verfassung vereinbaren lässt, sind die Voraussetzungen für Ihre Versetzung in den Ruhestand im Sinne der obzit. Gesetzesstelle gegeben.

 

Mit Schreiben vom 19.06.2015, ZI. 1P-4513.181060/103-2015, wurde Ihnen daher die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2015 angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

In Ihrer dazu ergangenen Stellungnahme vom 06.07.2015 bringen Sie keine neuen medizinisch zu beurteilenden Tatsachen oder Beweismittel vor.

 

Das eingeholte amtsärztliche Gutachten wird vom Landesschulrat für Oberösterreich auf Grund der darin enthaltenen Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und kann somit dem Entscheidungsinhalt zu Grunde gelegt werden. Bei Würdigung der medizinischen Beweismittel gelangt der Landesschulrat für Oberösterreich zur Ansicht, dass bei Ihnen eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.

 

2. Dagegen erhob die Bf die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 27. Juli 2015, worin ua. ausgeführt wird:

 

Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 6.7.2015 hervorgehoben, basierte der von mir (wegen bestehender Kopf- und Rückenschmerzen) angetretene Krankenstand darauf, dass dieser ärztlicherseits auf psychische Ursachen zurückgeführt wurde, die sich letztlich aber nicht gegeben erwiesen. Mangels Erfolges der (zuletzt im AKH V.) durchgeführten psychiatrischen Behandlung (insbesondere keine Besserung der Rückenschmerzen und keine Verbesserung der Gewichtsreduktion) stellte sich erst im Zuge einer kurz vor Krankenhausentlassung durchgeführten Ultraschall- und CT Untersuchung der Verdacht auf ein Pankreaskarziom als Beschwerdenursache heraus, der sich letztlich durch eine im AKH G. durchgeführte Biopsie bestätigte. Ich habe dann unverzüglich im AKH L. (Onkologie bei Univ. Doz. Dr. F.) eine Serie entsprechender chemotherapeutischer Behandlungen begonnen, deren Erfolg durch eine für 4.8.2015 anberaumte CT Untersuchung verifiziert wird. Der Behandlungserfolg ist augenscheinlich gut, ich bin schmerzfrei, es liegen auch den sehr guten Erfolg ausweisende Blutbefunde (Tumormarker) vor. Richtig ist, dass ich in meiner Stellungnahme keine medizinischen (Zwischen-)Befunde vorgelegt und auf solche nicht verwiesen habe. Dazu hatte ich aber auch keine Veranlassung, weil ich - ehrlich gesagt-damit gerechnet habe, dass die Behörde nicht bereits vor Abschluss der (ersten) Chemotherapie alleine auf Grund des begutachteten Erstbefundes entscheidet und mir gar keine Gelegenheit mehr gibt, den Therapieerfolg durch Befunde zu belegen. Dass das Kalkül über eine dauernde Dienstunfähigkeit i.W. allein auf Grund des Erstbefundes getroffen wird kann mE nicht rechtens sein, weil die Krebserkrankung bekanntermaßen behandelbar ist und der Erstbefund auch für das Gutachten der Amtsärztin keine ausreichende Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage bildet. Das Gutachten und die darauf beruhende Entscheidung beruht daher auf einer unvollständigen Sachverhalts- und Beurteilungsgrundlage, weil ein Behandlungserfolg gar nicht berücksichtigt wird, bzw. nicht einmal die Möglichkeit eines solchen.

Dazu wurde auch über meinen in der Stellungnahme gestellten Fristverlängerungsantrag vor Beschlussfassung nicht entschieden und mir das Gutachten auch nicht zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt, sodass ich hiezu keine Stellung nehmen konnte (vgl. etwa VwGH 2013/12/0052). Durch die Fällung der Entscheidung ohne vorherige GA Zustellung und vorherige Entscheidung über die Fristverlängerung wurde ich überrascht, weil ich nicht davon ausgehen konnte, dass für die Behörde die wesentlichen Tatsachengrundlagen bereits vollständig vorlägen. Bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (insbesondere Übermittlung des Gutachtens zur Stellungnahme binnen angemessener Frist) hätte ich einen Zwischenbefund einholen und (freilich kaum binnen 14 Tagen) auf dieser Grundlage eine Stellungnahme zum tatsächlichen Behandlungserfolg und zur Prognose des Behandlungserfolges, bzw. zum Nichtvorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit beischaffen können. Da aus dem Bescheid der genaue Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens auch nicht hervorgeht, bildet die mangelnde Zustellung des Gutachtens jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel, der auch durch die nunmehrige Bescheidzustellung nicht als behoben gelten kann (zu alldem VwGH 2007/12/0119; VwGH 2011/12/099; Hengstschläger/Leeb AVG2 § 45 Rz 23, 24, 27 und Rz 40; VwGH 2003/07/0062).

Insgesamt begehre ich daher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und verweise abschließend darauf, dass am 4.8.2015 nach Abschluss der chemotherapeutischen Behandlung eine CT Untersuchung samt (onkologischer) Befundung im AKH L. erfolgt, die allein erst eine verlässliche Grundlage für eine entsprechend zu stellende Dienstunfähigkeitsprognose liefern kann und deren Ergebnis (samt den zu erstellenden Befunden) ich zur Berücksichtigung vorlegen werde.

 

3. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 4. August 2015 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Beschwerde-vorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter den Punkten I.1 und
I.2. dieses Beschlusses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

 

II.

 

Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 

 

Gemäß § 12 Abs. 1 des LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

 

Gemäß Abs. 3 der zit. Gesetzesstelle ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

2. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit dem – aufgrund der Erstdiagnose erstellten – amtsärztlichen Gutachten begnügt, ohne den Hinweis der Bf darauf, dass erst nach Abschluss der ersten Chemotherapie im August 2015 Klarheit über den weiteren Verlauf und damit verbunden zur Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit gewonnen werden könne, aufzugreifen. Dieser Ermittlungsmangel ist aber maßgeblich für eine gesicherte Feststellung des Sachverhalts, da eine Prognose wohl erst dann getroffen werden kann. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der dem Landesverwaltungsgericht übermittelte in Rede stehende Akt das Gutachten der Amtsärztin nicht enthält, sondern lediglich ein E-Mail, das von einer dauernden Dienstunfähigkeit spricht. Es findet sich auch tatsächlich kein Hinweis darauf, dass der Bf ein entsprechendes Gutachten übermittelt worden wäre, zu dem sie hätte Stellung nehmen können.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte daher der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Landesschulrat für Oberösterreich zur Ermittlung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheids zurückzuverweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree