LVwG-490004/6/HW

Linz, 09.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger betreffend die Vorlage des E-Mails vom 28. April 2015 mit der Betreffzeile „Einspruch: x/x/ z.Hd. Frau A.“ von T. P., x, L., vom 20. Mai 2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt und das E-Mail vom 28. April 2015 samt Verwaltungsakt an die vorlegende Behörde zurückgestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde mit Vorlageschreiben vom 20. Mai 2015 ein E-Mail vom 28. April 2015 mit der Betreffzeile „Einspruch: x/x/ z.Hd. Frau A.“ samt Verwaltungsakt vorgelegt. Im Vorlageschreiben wird offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei der Eingabe vom 28. April 2015 um eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsver­fügung vom 20. April 2015, GZ: x/x, handeln würde.

 

I.2. Das E-Mail vom 28. April 2015 mit der Betreffzeile „Einspruch: x/x /z.Hd. Frau A.“ stellt nach Ansicht des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich jedoch keine Beschwerde gegen die Vollstreckungsver­fügung vom 20. April 2015, GZ: x/x, dar:

 

Hierfür spricht bereits, dass in dieser Eingabe weder von einer Beschwerde die Rede ist, noch der Vollstreckungsbescheid erwähnt wird. Vielmehr wird in der Betreffzeile ausdrücklich das Wort „Einspruch“ verwendet, sodass schon der Wortlaut (auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhaltes) dafür spricht, dass von einem Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz auszugehen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ersuchte T P zudem mit Schreiben vom 15. Juni 2015 mitzuteilen, ob mit dem E-Mail vom 28. April 2015 ein „Einspruch“ gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. März 2015, GZ: x/x, oder eine „Beschwerde“ gegen die Voll­streckungsverfügung vom 20. April 2015, GZ: x/x, erhoben werden sollte. Hieraufhin wurde mit Schreiben vom 7.7.2015 mitgeteilt, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben wird.

 

Ist aber nach dem Wortlaut des E-Mails vom 28. April 2015 nicht von einer Beschwerde auszugehen und teilt dessen Verfasser zudem über Aufforderung mit, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung gewollt ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass das E-Mail vom 28. April 2015 mit der Betreffzeile „Einspruch: x/x/z.Hd. Frau A.“ keine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 20. April 2015, GZ: x/x, darstellt.

 

I.3. Das aufgrund der Vorlage des E-Mails vom 28. April 2015 samt Ver­fahrensakt anhängige Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-490004) ist somit mangels vorliegender Beschwerde mit Beschluss einzustellen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 66 Rz 56 zum Berufungsverfahren) und der Akt an die vorlegende Stelle zurückzustellen. Für die Bearbeitung des Einspruchs gegen die Strafverfügung ist das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich nicht zuständig. Das E-Mail vom 28. April 2015 wurde ohnedies an die in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angegebene E-Mail Adresse gesendet, sodass davon auszugehen ist, dass eine Bearbeitung durch die zuständige Stelle erfolgen wird.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Auslegung eines Vorbringens im Einzelfall (hier des Vorbringens im E-Mail vom 28. April 2015) stellt regel­mäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/04/0022).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger