LVwG-600975/2/KLI/CG

Linz, 17.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 28.07.2015 des F A,
geb. x 1967, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Juli 2015, GZ: VerkR96-12516-2015/Heme, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 30 Euro zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16. Juli 2015, GZ: VerkR96-12516-2015/Heme wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG verletzt zu haben. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über den Beschwerdeführer deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 85 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag von 15 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müsse, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern würden. Es sei festgestellt worden, dass ein Hartfaserkarton von der Ladefläche des Anhängers aus einem Container herabgefallen sei. Tatort sei die Gemeinde Vorchdorf, A 1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg bei km 209.000, Tatzeit der 11.05.2015, 09.34 Uhr. Bei den Fahrzeugen handle es sich um einen LKW, x x, orange, Kennzeichen x sowie um einen Anhänger, x, Kennzeichen x.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 28.07.2015 mit dem Vorbringen, dass die Ladung ausreichend gesichert worden sei. Dieser Beschwerde lässt sich sinngemäß entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens begehrt.

 

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 11.05.2015 um 09.34 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in der Gemeinde Vorchdorf, A 1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg bei km 209.000 den LKW DAF FA75 CG.360, orange, mit dem Kennzeichen x sowie den Anhänger, Hüffermann HKA 18.70 L mit dem Kennzeichen x. Der Beschwerdeführer lenkte den Sattelzug auf dem rechten Fahrstreifen der Westautobahn.

 

II.2. Zur selben Zeit lenkte der Zeuge L M den PKW BMW 120d, weiß, mit dem Kennzeichen x ebenfalls in der Gemeinde Vorchdorf auf der Westautobahn A 1, Fahrtrichtung Salzburg bei km 209.000. Der Zeuge lenkte sein Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen.

 

II.3. Plötzlich fiel vom Anhänger des vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelzuges, aus einem Container ein Hartfaserkarton mit einer Größe von ca.
1 m x 1,5 m. Dieses Stück Hartfaserkarton fiel gegen das Fahrzeug des Zeugen und streifte die Stoßstange, die Motorhaube und die Windschutzscheibe. Dadurch wurde das Fahrzeug des Zeugen beschädigt.

 

Der Hartfaserkarton blieb – vom Beschwerdeführer unbemerkt – auf der Westautobahn liegen. Er wurde später von der Autobahnmeisterei am Tatort aufgefunden und entfernt.

 

II.4. Der Zeuge notierte das Kennzeichen des Beschwerdeführers. Daraufhin erstattete er Anzeige bei der PI Gmunden.

 

Noch am selben Tag nahm die PI Gmunden mit dem Zulassungsbesitzer des Sattelzuges, der Fa. V K GmbH und CO KG Kontakt auf.

 

Die bei diesem Unternehmen beschäftigte Zeugin, M S, gab einerseits den Namen des Beschwerdeführers und das Kennzeichen des Anhängers bekannt sowie andererseits, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angegeben habe, den Container nicht mit einem Netz, aber die Ladung angeblich anderweitig gesichert zu haben.

 

II.5. Der Hartfaserkarton war auf der Westautobahn liegengeblieben. Von der PI Gmunden wurde daher  die Autobahnmeisterei verständigt. Diese begab sich sodann zum Tatort, wo der Hartfaserkarton aufgefunden werden konnte und sodann entfernt wurde.

 

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Daten des Beschwerdeführers sowie des LKWs und des Anhängers, der Tatort und die Tatzeit ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Weitere Erhebungen konnten daher unterbleiben.

 

III.2. Auch die Daten des Zeugen sowie der Umstand, dass er ebenfalls sein Fahrzeug zur Tatzeit vom Tatort lenkte gehen aus der Anzeige der PI Gmunden hervor.

 

III.3. Dass das Fahrzeug des Zeugen beschädigt wurde, lässt sich seiner Anzeige bei der PI Gmunden  entnehmen. Von der PI Gmunden wurden außerdem Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug angefertigt, welche sich im Behördenakt befinden.

 

Somit ist schlüssig und nachvollziehbar erwiesen, dass ein Teil der Ladung von dem vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelzug fiel und dadurch das Fahrzeug des Zeugen M beschädigte.

 

III.4. Ebenso geht schon aus dem Behördenakt hervor, dass der Hartfaserkarton vom Anhänger des vom Beschwerdeführer gelenkten LKWs fiel, woraus sich die unzureichende Ladungssicherung ergibt.

 

III.5. Nachdem im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 150 Euro, also eine 500 Euro nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde und außerdem von keiner der Parteien trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 44 Abs.3 Z3 VwGVG). Außerdem lässt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Akt der belangten Behörde entnehmen, sodass eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitergehende Klärung des Sachverhaltes gebracht hätte, sodass auch deshalb von einer solchen abgesehen werden konnte.

 

 

IV.   Rechtslage:

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG sind die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so zu verwahren oder durch geeignete Mittel zu sichern, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten kann und der sichere Betrieb  des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Fahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

§ 134 Abs. 1 KFG regelt, dass, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

 

 

V.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Ladung auf dem vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelzug ausreichend gesichert war oder nicht.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt fiel aus einem auf dem Anhänger des Sattelzuges befindlichen Container ein Hartfaserkarton mit einer Größe von ca.
1 m x 1,5 m. Dieser Hartfaserkarton stürzte gegen das Fahrzeug des Zeugen M.

 

Durch das Herabfallen des Hartfaserkartons zeigt sich bereits, dass die Ladung nicht ausreichend gesichert gewesen sein kann, andernfalls wäre diese nicht gegen das Fahrzeug des Zeugen geprallt und sodann auf der Westautobahn liegengeblieben. Darüber hinaus wurde das Herabfallen des Hartfaserkartons vom Beschwerdeführer nicht einmal bemerkt.

 

V.2. Ferner hat der Ladegutverlust des Beschwerdeführers nicht bloß zu einer Gefährdung geführt; vielmehr ist tatsächlich eine Beschädigung – nämlich am Fahrzeug des Zeugen M – eingetreten. Darüber hinaus blieb der Hartfaserkarton sodann auf der Westautobahn liegen, sodass weitere Gefährdungen eingetreten sind.

 

V.3. Aus diesem festgestellten Sachverhalt ergibt sich die unzureichende Ladungssicherung; es ist außerdem erwiesen, dass die Ladung nicht durch ein Netz gesichert war, was der Beschwerdeführer selbst gegenüber einer Angestellten des Zulassungsbesitzers angegeben hat. Dass eine anderweitige Ladungssicherung erfolgt sei, ist nicht der Fall – dies zeigt sich wiederum durch das Herabfallen des Hartfaserkartons vom Anhänger.

 

V.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, die Ladung sei ausreichend gesichert gewesen, stellt sich insofern als Schutzbehauptung dar. Im Hinblick auf den Schuldspruch kann der Beschwerde insofern keine Folge gegeben werden.

 

V.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.6. § 134 Abs.1 KFG sieht eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro vor.

 

Mangels Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Nettoeinkommen von der belangten Behörde mit ca. 1.500 Euro geschätzt. Dieser Einschätzung kann nicht entgegengetreten werden.

 

Außerdem ist zu bedenken, dass durch den Ladegutverlust des Beschwerdeführers nicht lediglich eine Gefährdung eingetreten ist, sondern tatsächlich ein Sachschaden am Fahrzeug eines Zeugen verursacht wurde. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass durch die unzureichende Ladungssicherung und das Herabfallen des Hartfaserkartons aus einem Container vom Anhänger des Beschwerdeführers, eine massive Gefährdung eingetreten ist. Immerhin ereignete sich der Ladegutverlust auf der Westautobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h. Es muss wohl eher dem Zufall bzw. einer glücklichen Fügung zugeschrieben werden, dass „nur“ ein geringer Sachschaden eingetreten ist und sich kein schwerer Verkehrsunfall ereignet hat.

 

Letztlich ist noch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die unzureichende Ladungssicherung bis zuletzt geleugnet – ja geradezu abgestritten – hat, dies in Kenntnis des eingetretenen Sachschadens. Von einer Einsichtigkeit des Beschwerdeführers kann insofern keine Rede sein.

 

Angesichts dieser Umstände muss die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als äußerst minimal eingestuft werden. Diese beträgt mit 150 Euro lediglich 3 % des vorgesehenen Strafrahmens.

 

V.7. Insgesamt war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf § 64 VStG iVm § 52 Abs.2 VwGVG.

 

 

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Lidauer