LVwG-601004/2/KOF/CG LVwG-601005/2/KOF/CG

Linz, 31.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R O gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 20.07.2015, GZ: VStV/915300689535/2015 und vom 20.07.2015, VStV/915300689723/2015 jeweils wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG,

 

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass die behördlichen Straferkenntnisse am 27. August 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.:

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Straferkenntnissen über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen zwei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG jeweils Geldstrafen –
im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt und jeweils
einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat am 27. August 2015 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde zurückgezogen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

- die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

- das Beschwerdeverfahren einzustellen und

- festzustellen, dass die behördlichen Straferkenntnisse

am 27. August 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

    VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen

Zurück­ziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu;

VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision hat
durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro
zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler