LVwG-650393/7/MS/Bb

Linz, 28.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin             Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der E A, geb. 1964, vom 7. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. April 2015, GZ 70631/2015 Adl, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen aufgrund des Ergebnisses der am 30. Juni 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung bis spätestens 17. Mai 2015 zu entfallen hat.

 

II.         Gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. April 2015, GZ 70631/2015 Adl, wurde die Lenkberechtigung der E A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) der Führerscheinklassen AM und B bis 27. Februar 2016 zeitlich befristet erteilt und durch folgende Auflage eingeschränkt:

-        Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung alle drei Monate mit Angaben zum Krankheitsverlauf und zwar am 27. Mai, 27. August, 27. November 2015 sowie am 27. Februar 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle).

Überdies wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 5 FSG aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich längstens binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zwecks Eintragung der Befristung bei der belangten Behörde vorzulegen.

 

Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 27. Februar 2015, in welchem der Beschwerdeführerin eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestiert wurde.

 

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15. April 2015, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 8. Mai 2015, und somit rechtzeitig Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr die im Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.  

 

Zur näheren Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin dem Grunde nach im Wesentlichen vor, dass im Bericht der Polizeiinspektion Gunskirchen vom 3. Jänner 2015 der Vorfall vom 23. November 2014 durch den berichtslegenden Beamten in mehreren Punkten falsch dargestellt worden sei, sodass bereits die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungs-bescheides nach § 24 Abs. 4 FSG nicht gegeben gewesen wären. Überdies wendet sie sich auch gegen das erstattete Amtsarztgutachten und führt diesbezüglich aus, dass dieses weder auf einen aktuellen Vorfall bzw. Anlassfall Bezug nehme, noch eine Begründung für die Auflagen liefern könne.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Mai 2015, GZ  70631/2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vorgelegt.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2015, an welcher die Beschwerdeführerin und die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Dr. A Ü, als Amtssachverständige teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verhandlung zum Sachverhalt gehört und befragt und die Amtssachverständige erstattete ein medizinisches Gutachten.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die am 26. Jänner 1964 geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B.

 

Aufgrund eines Vorfalles vom 23. November 2014, bei welchem sie gegenüber einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Gunskirchen einen verwirrten und hilflosen Eindruck machte und schließlich in das Klinikum Wels eingeliefert wurde, veranlasste die belangte Behörde die Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, indem sie mit einem Aufforderungsbescheid im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG erließ und die Beschwerdeführerin darin zur amtsärztlichen Untersuchung verpflichtete. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. Jänner 2015 nachweislich zugestellt und erwuchs – mangels einer Anfechtung – in Rechtskraft.

 

Das von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Dr. A Ü, erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 27. Februar 2015, beurteilt die Beschwerdeführerin als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B, „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer eines Jahres unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage psychiatrischer Behandlungsbestätigungen zum Krankheitsverlauf in Abständen von drei Monaten sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung samt Vorlage einer psychiatrischen Behandlungs-bestätigung. Die Amtsärztin begründete das Ergebnis des Gutachtens unter Zugrundelegung eines fachärztlich-psychiatrischen Attests von Dr. H vom 24. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführerin an einer instabilen und dependenten Persönlichkeitsstörung leide. Das wesentliche Kriterium der Erkrankung sei die deutliche Tendenz Impulse auszuagieren ohne Berücksichtigung von Folgen.

 

Die Amtsärztin erläuterte, dass zwei Untertypen, nämlich der impulsive Typ und der Borderlinetyp, zu unterscheiden wären. Der impulsive Typ verfüge über eine fehlende Impulskontrolle und neige zu Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten. Beim Borderlinetyp seien das Selbstbild, die Präferenzen und die eigenen Ziele unklar. Es bestehe eine Neigung zu intensiven konfliktreichen Beziehungen mit wiederholten emotionalen Krisen mit Suiziddrohungen und selbstschädigenden Handlungen.

 

Die Beschwerdeführerin lebe in sehr konfliktreichen Beziehungen. Im Dezember 2012 habe sich auch selbstgeschädigtes Verhalten gezeigt. Durch die psychiatrische Behandlung habe eine Stabilisierung der emotionalen Situation erreicht werden können. Positiv sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eine hinreichend gute Behandlungscompliance zeige. Da eine fehlende Impulskontrolle im Straßenverkehr die Unfallhäufigkeit im Straßenverkehr erheblich erhöhe, sei eine gute Impulskontrolle Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Da sich die konfliktreiche familiäre Situation bei der Beschwerdeführerin auch während der letzten beiden Jahre nicht verbessert habe, sei weiterhin eine psychiatrische psychotherapeutische Behandlung, um Eskalationen und schädigendem Verhalten vorzubeugen, notwendig.

 

Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte die Beschwerdeführerin zunächst den anlassgebenden Vorfall vom November 2014. Sie gab dazu an, dass damals die Taufe ihres Enkels stattgefunden habe, zu der sie nicht eingeladen worden sei. Dieser Umstand habe sie sehr aufgeregt und geärgert und sie habe deswegen mit ihrer Freundin telefoniert und sich auch im Laufe des Telefonates richtig in ihren Ärger hineingesteigert. Da ihre Freundin von den Problemen mit ihrer Familie gewusst habe, habe sie nachdem das Telefon abrupt geendet habe, da ihr Akku leer gewesen sei, sich Sorgen gemacht und die Polizei verständigt. In der Folge seien Polizei und Rettung gekommen. Diese hätten auf sie eingesprochen und sie so bewegt mit ins Krankenhaus zu fahren. Dort sei sie von zwei Ärzten untersucht worden und habe anschließend sofort wieder nach Hause gehen können. Sie führt weiter an, dass sie anlässlich dieses Vorfalles keine Handlungen im Hinblick auf einen Selbstmordversuch gesetzt habe.

Über Befragen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit längerer Zeit, bereits vor 2012, in psychiatrischer Behandlung sei. Anlässlich eines Suizidversuches im Dezember 2012 sei bereits im Jahr 2013 ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land bezüglich ihrer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durchgeführt worden. Dieses Verfahren sei letztlich aber eingestellt worden und es wurden keine Maßnahmen verhängt. Der Selbstmordversuch von 2012 sei ihr eine Lehre gewesen, würde sie dies nie wieder machen.

 

In der Folge äußerte sich die beigezogene medizinische Sachverständige, Dr. A Ü, gutachtlich zur Frage, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Vorfall 2012/2013 geändert habe, sodass nunmehr eine Einschränkung der Lenkberechtigung und die Vorschreibung von Auflagen erforderlich seien dahingehend, dass ihrer Meinung nach die Persönlichkeitsstörung auch damals bei der Beschwerdeführerin schon vorgelegen habe. Dies zeige sich im damaligen von der Amtsärztin beschriebenen Verhalten, welches als depressiv aggressiv beschrieben worden sei.

 

Weiters sei die Persönlichkeitsstörung in der schwierigen Familiensituation und auch im Vorfall, der sich 2014 ereignet habe, belegt, sofern man auf die Beschreibung der Freundin der Beschwerdeführerin Bezug nehme, die den Vorfall anders als die Beschwerdeführerin geschildert habe. Die Freundin habe laut Polizeiprotokoll das Verhalten der Beschwerdeführerin wie folgt so geschildert: „Sie habe geweint, teilweise hysterisch geschrien, sie habe gesagt ihr Sohn heirate und sie sei nicht eingeladen. Das könne so nicht weiter gehen, sie werde das beenden, sie wolle nicht mehr“. Anschließend habe die Beschwerdeführerin entsprechend den Ausführungen des Polizeiprotokolls das Gespräch beendet. Die einschreitende Polizei habe den Zustand der Beschwerdeführerin als verwirrt, hilflos und weinerlich angegeben. Diese Schilderung passe zur Diagnose einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung. Abschließend führte die Amtsärztin aus, dass ein erhöhter Beobachtungsbedarf dadurch gegeben sei, da sich die stark angespannte familiäre Situation nicht gebessert habe und auch die Persönlichkeitsstörung weiter bestehe.

 

Zu dieser gutachtlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit über 30 Jahren mit ihrem Mann verheiratet sei. Der Grund, warum er sich nicht scheiden lasse, sei der, dass er das Haus haben möchte. Diese Situation belaste sie natürlich sehr. Die gegen sie erstatteten Anzeigen wegen Stalking hätten ihr Mann bzw. dessen Lebensgefährtin nur erhoben, um sie zu ärgern, aufzuregen und zu belasten. Die Tatsache einer schwierigen Familiensituation sei kein Grund ihren Führerschein, in dessen Besitz sie seit über 30 Jahren sei, zu befristen. Seit 2012 hätten mit Ausnahme dieses einen Vorfalles am 23. November 2014 keine Auffälligkeiten bestanden. Sie habe seit dem Erwerb der Lenkberechtigung weder ein Fahrzeug alkoholisiert noch unter Drogeneinfluss gelenkt, noch sei sonst irgendwie auffällig in Erscheinung getreten. Sie weist auch darauf hin, dass der Polizeibeamte den Bericht etwa ein bis eineinhalb Monate nach dem Vorfall verfasst habe und dessen Beschreibung, dass sie einen verwirrten, hilflosen und weinerlichen Eindruck gemacht habe, nicht mit der Diagnose der Persönlichkeitsstörung vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sieht keinen Grund für eine Befristung bzw. Einschränkung ihrer Lenkberechtigung und beantragt daher die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ihr ganzes Verhalten am 23. November 2014 beruhe nur auf ihren familiären Schwierigkeiten und nicht auf der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung.

 

 

III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung der Lenkberechtigung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV gelten gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

 

IV. Die Beschwerdeführerin leidet – unbestritten – an einer instabilen und dependenten Persönlichkeitsstörung. Das wesentliche Kriterium dieser Erkrankung ist die deutliche Tendenz Impulse auszuagieren ohne Berücksichtigung von Folgen. Obwohl durch ihre psychiatrische Behandlung eine Stabilisierung der emotionalen Situation eingetreten ist und sie eine gute Compliance bei der Behandlung zeigt, gelangte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Dr. A Ü, in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2015 als auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin derzeit gesundheitlich nur zeitlich befristet und unter Auflagen geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klassen AM und B, zu lenken.

 

Die Amtsärztin erörterte – unter Bezugnahme auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 24. Februar 2015 - schlüssig, dass eine gute Impulskontrolle Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Da sich auch die konfliktreiche familiäre Situation bei der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, sei weiterhin eine psychiatrische psychotherapeutische Behandlung, um Eskalationen und schädigendes Verhalten auszuschließen, notwendig. Diese Einschätzung ist plausibel, da gerade psychische Störungen bekanntermaßen wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle auch während des Lenkens von Kraftfahrzeugen auftreten und negative Auswirkungen auf die Fahreignung bzw. das Fahrverhalten haben können. Im Hinblick auf die konkrete Befundsituation erscheint es daher zum Eigenschutz der Beschwerdeführerin als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ihren Gesundheitszustand durch Kontroll- bzw. Verlaufsuntersuchungen über einen Zeitraum von einem Jahr zu überwachen und allfällige mögliche Verschlechterungen frühzeitig zu erkennen.

 

Dass die Beschwerdeführerin bislang im Straßenverkehr nicht auffällig in Erscheinung getreten ist, vermag keine geänderte Beurteilung des relevanten Sachverhaltes begründen. Aus ihrem Vorbringen kann nicht abgeleitet werden, dass, wie sie vermeint, keine fachärztlichen Kontrollen und keine Befristung erforderlich wären. Da amtsärztlicherseits die fachliche Meinung vertreten wird, dass Auflagen in Form von Untersuchungen mit einer Befristung und einer Nachuntersuchung geboten sind, vermag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angesichts der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankung daran keine Unschlüssigkeit erkennen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein taugliches bzw. schlüssiges, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden kann. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, sind damit nicht geeignet, das vorliegende schlüssige und nachvollziehbare Amtsarztgutachten vom 27. Februar 2015 als auch die Ausführungen der Amtsärztin anlässlich der mündlichen Verhandlung zu entkräften oder gar einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die amtsärztlichen Feststellungen waren daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung ergibt sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen überdies zwingend aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Damit liegt die zeitliche Befristung nicht im Ermessen der Amtsärztin bzw. der Behörde, sondern ist diese gesetzlich vorgesehen.

 

Anzumerken ist, dass die Amtsärztin im Gutachten auch eine amtsärztliche Nachuntersuchung empfahl, diese Auflage jedoch – mangels entsprechender Anordnung - keinen Bestandteil des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet, sodass Gegenstand des behördlichen Bescheides somit bloß die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung und die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen waren. Das Landesverwaltungsgericht war daher nur berechtigt, hierüber abzusprechen (vgl. VwGH 23. September 2014, Ro 2014/11/0074); eine Spruchergänzung im Beschwerdeverfahren durch Vorschreibung der amtsärztlichen Nachuntersuchung war diesem nicht gestattet.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 27. Februar 2015, zu berechnen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der erstmaligen Befundvorlage am 27. Mai 2015 war eine entsprechende Spruchmodifizierung dahingehend vorzunehmen, als die Vorlage dieses Befundes zu entfallen und die Beschwerdeführerin erstmals bis spätestens 27. August 2015 die vorgeschriebene psychiatrische Behandlungsbestätigung beizubringen hat.

 

Private und wirtschaftliche die Beschwerdeführerin betreffende Belange, welche mit den Einschränkungen der Lenkberechtigung verbunden sind, konnten im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden und rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung.

 

Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage musste der Beschwerde daher ein Erfolg versagt werden.

 

Der Vollständigkeithalber wird noch angemerkt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, der ihr zunächst zugegangene Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG vom 14. Jänner 2015 sei unzulässig gewesen, unbedeutend, da dieser nachweislich am 19. Jänner 2015 zugestellte Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwuchs und die Beschwerdeführerin dementsprechend verhalten war, die Aufforderung zu befolgen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides konnte im konkreten Verfahren aufgrund dessen Rechtskraft nicht mehr überprüft werden.

 

 

V. Zum beanspruchten Kostenersatz der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass § 74 Abs. 1 AVG (iVm § 17 VwGVG) zufolge jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

Der diesbezügliche Antrag, der Beschwerdeführerin auf Ersatz der ihr im konkreten Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr. Monika  S ü ß