LVwG-650414/13/BR

Linz, 20.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des Herrn S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, über  die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.4.2015, GZ: VerkR21-395-2014, nach der am 20.7.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

 

zu Recht: 

 

 

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I.  Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Behörde dem Beschwerdeführer in Abänderung deren Mandatsbescheides vom 20.11.2014 die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 10.3.2011 unter der GZ: 11071729 erteilte(n) Lenkberechtigung(en) für die Klassen A, A <= 25kW, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE und F für die Dauer von 17 Monaten - gerechnet ab                       24. November 2014 (Zustellung des Mandatsbescheides) – entzogen.

 

Während dieses Zeitraums wurde auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen als unzulässig erklärt.

 

Eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer von ebenfalls 17 Monaten, gerechnet ab 24.11.2014 entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs. 1 Z1, 26 Abs. 2 Z2 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 Abs. 1 Aligemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

 

Ferner wurde angeordnet, der Beschwerdeführer habe sich auf seine Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. Der Umfang der Nachschulung hat mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt                   18 Kurseinheiten zu betragen.

Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung;

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 Z1 und Abs. 3 Z3, 26 Abs. 2 Z2 Führerscheingesetz - FSG iVm. §§ 2 und 5 FSG-NV, § 56 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

 

Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung;

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 Z1 und Abs. 3 Z3, 26 Abs. 2 Z2 FSG i.V.m. §§ 2 und 5 FSG-NV, § 56 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG);

 

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt;

 

Rechtsgrundlage:

§ 64  Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991.

II.  In der Begründung ihres Bescheides führte die Behörde Folgendes aus:

Mit unserem Mandatsbescheid vom 20. November 2014, zu ZI. VerkR21-395-2014, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A, A <= 25kW, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE und F für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde Ihnen aufgetragen, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten beizubringen und eine Nachschulung zu absolvieren, weil Sie am 9. November 2014 um 20 Uhr 30 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid haben Sie durch Ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 fristgerecht Vorstellung erhoben. Begründend führten Sie aus, dass Sie beim Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitten und einen schweren Schock davon getragen hätten. In diesem Zustand hätten Sie sodann die Unfallstelle verlassen und zu Hause beinahe eine ganze Flasche Tequila getrunken. Zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges habe daher kein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand vorgelegen.

 

Zur Verifizierung Ihrer Nachtrunkbehauptung wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholisierung von 5,2 Promille vorgelegen haben müsste, hätten Sie 0,7 l Tequila getrunken. Dies wäre vermutlich tödlich gewesen.

 

In Ihrer Stellungnahme führten Sie hiezu aus, dass es sich um eine Menge von etwa 0,5 l Tequila gehandelt habe. Eine genaue Erinnerung hätten Sie hiezu jedoch nicht, zumal Sie unter Schock gestanden und eine schwere Kopfverletzung erlitten hätten. Weiters betonten Sie, dass bei der Berechnung das Geschlecht, die Körperlänge, das Alter und die Ernährungsgewohnheiten unberücksichtigt gelassen worden seien.

 

Hiezu führte der Amtssachverständige ergänzend aus, dass aufgrund der geänderten Angaben der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Alkomatmessung 3,3 Promille betragen hätte. Die angegebene Nachtrunkmenge sei daher aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Zum Einwand, Sie hätten einen Schock erlitten, erläuterte der Amtsarzt, dass höchstens ein bloßer Unfallschreck vorgelegen habe, zumal Sie nach dem Unfall vernunft- und zweckgerichtete Handlungen ausgeführt haben. Dies würde den Rückschluss darauf zulassen, dass keine Bewusstseinsbeeinträchtigung und keine Störung der Dispositionsfähigkeit vorgelegen habe.

 

Grlnsp. E gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 27. Februar 2015 im Wesentlichen an, dass Sie die Frage, ob Sie nach dem Unfall Alkohol konsumiert hätten, verneint hätten.

 

Die beiden Zeugen, Abtlnsp. A und Grlnsp. L konnten bei Ihrer Befragung keine Angaben dazu machen, ob Sie auch im Zuge des Vortestes, der von ihnen durchgeführt wurde, schon zu einem allfälligen Nachtrunk befragt worden wären.

 

In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betonten Sie abermals, dass Sie vor dem Unfallzeitpunkt um 20 Uhr 30 keinen Alkohol konsumiert hätten. Weiters zogen Sie die Richtigkeit des Alkotests in Zweifel. Infolge des Unfallgeschehens sei bei Ihnen eine akute Belastungsreaktion eingetreten, welche eine Störung der Dispositionsfähigkeit bewirkt habe. Eine Meldung des Unfalls sei Ihnen daher nicht möglich gewesen.

 

Darüber wurde erwogen:

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Sie haben am 9. November 2014 um 20 Uhr 30 in Grieskirchen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der B 137 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei Strkm. 20.157 kollidierten Sie infolge einer Vorrangverletzung mit dem Gegenverkehr und verließen die Unfallstelle, ohne sich um die Verletzten zu kümmern bzw. die Polizei vom Unfall zu verständigen.

 

Die Tatsache der Alkoholisierung ist aufgrund des am Tattag um 21 Uhr 58 durchgeführten Alkotestes, der einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 1,16 mg/l (niedrigster Wert) ergeben hat, erwiesen.

 

Des Weiteren steht fest, dass Ihnen die Lenkberechtigung infolge Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr in der Zeit

 

von 4. November 2007 bis 4. Dezember 2007 im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 5  Abs. 1 und § 99  Abs. 1b StVO

 

und von 13. Dezember 2009 bis 13. August 2010 im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes nach § 5  Abs. 1 und § 99  Abs. 1 StVO

entzogen werden musste.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen, insbesondere dem beiliegenden Messstreifen des durchgeführten Alkotests und den darin enthaltenen Angaben sowie den im Verfahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten.

 

Ihre Angaben, wonach Sie nach dem Unfall in der Zeit von „nach 20 Uhr 30 bis 21 Uhr 30" beinahe eine Flasche Tequila getrunken haben, wird hingegen kein Glauben geschenkt. Dies wird wie folgt begründet:

 

1. Im Zuge der Amtshandlung haben Sie die an Sie gerichtete Frage eines Nachtrunkes verneint. Sie haben lediglich angegeben, in den letzten            2 Stunden vor dem Unfall 3 Seidl Bier oder mehr getrunken zu haben. Wenn Sie nunmehr angeben, nach dem Unfall auch noch eine Flasche Tequila getrunken zu haben, so ist hiezu darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nämlich davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird (VwGH vom 19.12.2005, 2002/03/0287 u. A.).

 

2. Auch ist die von Ihnen eingewendete Nachtrunkmenge nicht mit dem festgestellten Alkoholisierungsgrad in Einklang zu bringen. Ergeben sich nämlich zwischen dem erzielten Messergebnis und der Nachtrunkverantwortung Widersprüche, so spricht dies eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des Probanden (sh. dazu auch Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 111f)

 

3. In Ihren Stellungnahmen führen Sie unter Anderem aus, dass Sie eine Kopfverletzung und einen Schock erlitten hätten. Deshalb könnten Sie sich auch nicht mehr an das Unfallgeschehen, die Zeit davor und unmittelbar danach erinnern. Sie hätten jedoch „rekonstruiert", dass Sie nach dem Unfall beinahe eine Flasche Tequila getrunken hätten. Hiezu ist anzumerken, dass Sie laut Angaben des Zeugen Grlnsp. E während der gesamten Amtshandlung orientiert und kooperativ waren und auch den Alkotest sofort zustande gebracht hätten. Auch die Fragen zu einem anfälligen Konsum vor und nach dem Unfall haben Sie beantwortet. Auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens kann keine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit ausgerechnet bei der Frage des Nachtrunkes angenommen werden. Eine nachträgliche „Rekonstruktion" scheidet aus!

 

Insgesamt betrachtet erscheint der Konsum von einer Flasche Tequila in einer Zeit von nicht einmal 1 Stunde geradezu konstruiert und soll offenbar lediglich Ihrer Entlastung dienen.

 

Aus unserer Sicht gilt es daher als erwiesen, dass Sie sich bereits zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und das festgestellte Messergebnis von 1,16 mg/l heranzuziehen ist.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2  Abs. 3 Z.7 besitzt.

 

Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z.1 FSG gilt als bestimmte Tatsache insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl.Nr. 566/199, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des  Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

 

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

 

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99  Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist nach § 26 Abs. 2 Z.2 FSG die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monaten zu entziehen.

 

Sie haben mit dem vorliegenden Delikt Ihr drittes Alkoholvergehen in einem Zeitraum von 7 Jahren begangen. Es ist § 26 Abs. 2 Z.2 FSG anzuwenden. Dieser sieht eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten vor.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der evidenten Tatsache, dass Sie ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7  Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 FSG vorliegt. Dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechend ist eine Person nämlich dann nicht mehr verkehrszuverlässig, wenn sie eine bestimmte in § 7 Abs. 3 FSG demonstrativ aufgezählte Tatsache verwirklicht.

 

Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung besonders ins Gewicht, wie auch der VwGH Im Erkenntnis vom 24.08.1999, 99/11/0216, ausführt.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen; (VwGH vom 16,12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur)

 

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0132).

Auch mehrere Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung haben Sie nicht davon abhalten können, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen. Erschwerend wirkte - neben dem Umstand, dass es sich um das 3. Alkoholdelikt im Straßenverkehr handelt, in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass dieser neuerliche Verstoß unter massivstem Alkoholeinfluss von über 2 Promille begangen wurde und Sie zudem einen Verkehrsunfall verschuldet haben.

 

Bei Erlassung des Mandatsbescheides wurde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Alkoholdelikt aus dem Jahre 2007 - wie im Führerscheinregister eingetragen - um ein Delikt nach § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 gehandelt hat. Richtigerweise lag jedoch eine Übertretung nach § 5  Abs. 1 und § 99 Abs. 1b StVO vor, was zu Ihren Gunsten nunmehr berücksichtigt wurde. In Anbetracht dessen, war daher eine geringfügige Herabsetzung der Entziehungsdauer erforderlich.

 

Zu den sonstigen Anordnungen:

 

Die getroffenen Anordnungen sind gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine zwingende Folge einer Übertretung nach § 5 Abs. i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.a StVO, weshalb der Behörde hier kein Ermessensspielraum zukommt.

 

Aufgrund der als erwiesen angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit war im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze der Verkehrsteilnehmer wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer anfälligen Beschwerde abzuerkennen.“

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde, welche in dessen Punkt III. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Die gesamte Beschwerde wie auch die oben zitierte Bescheidbegründung der Behörde wird aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit schon in diesem Beschluss vollinhaltlich wiedergegeben:

 

Gegen den Bescheid der BH Grieskirchen vom 23.04.15, GZ: VerkR21-395-2014, dem Rechtsvertreter der betroffenen Partei zugestellt am 29.04.15, wird sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

Beschwerde

 

erhoben:

Nach dem Spruch des vorliegenden Bescheides wurde

 

(I) die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) A, A <= 25 kW, AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von 17 Monaten verfügt;

(II) eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gut­achtens angeordnet;

(III) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der angeführte Bescheid wird vollinhaltlich wegen unrichtiger Sachverhaltsfest­stellungen und Verfahrensmängel, sowie daraus resultierender unrichtiger recht­licher Beurteilung, bekämpft.

 

In der Bescheidbegründung führt die Behörde an, dass die betroffene Partei am 09.11.14 um 20:30 Uhr in Grieskirchen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr, insbesondere auf der B 137 auf Höhe Strkm 20.157 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ge­lenkt habe. Auf dieser Fahrt habe der Betroffene einen Verkehrsunfall verur­sacht und die Unfallstelle verlassen, ohne sich um die Verletzten zu kümmern bzw. die Polizei vom Unfall zu verständigen.

 

Die Tatsache der Alkoholisierung sei aufgrund des am Tattag um 21:58 Uhr durchgeführten Alkotests, der einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 (nied­rigster Wert) ergeben habe, erwiesen.

 

Der festgestellte Sachverhalt gründe sich im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen, insbesondere dem beiliegenden Messstreifen des durchgeführten Alkotests und den darin enthaltenen Angaben sowie den im Ver­fahren eingeholten amtsärztlichen Gutachten.

 

Den Angaben des Betroffenen, wonach er nach dem Unfall in der Zeit nach 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr beinahe eine Flasche Tequila getrunken habe, wurde hingegen kein Glauben geschenkt.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangte die Behörde zur Auffassung, dass die betroffene Partei nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei daher die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde sind jedoch durch keine hinrei­chenden Beweisergebnisse gedeckt.

 

Den Feststellungen der Behörde ist entgegenzuhalten:

 

(1)

Der Betroffene erlitt beim Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung. Im Zu­sammenhang mit dem Unfallgeschehen trat beim Betroffenen eine „akute Be­lastungsreaktion" ein und hat eine Störung der Dispositionsfähigkeit be­wirkt.

 

Herr S K hat offenkundig in diesem Zustand den Unfallsort verlassen und sich nach Hause begeben. Wie rekonstruiert wurde, hat er dort - nach dem Unfall (!) - Alkohol getrunken.

 

Tatsächlich erfolgte der Alkoholkonsum somit erst nach 20:30 Uhr (ungefährer Unfallszeitpunkt) und nur bis 21:30 Uhr (Abholung durch die Polizei am Wohnort).

 

Konsumiert wurde in dieser Zeit „beinahe" eine Flasche Tequila. Der Betroffene selbst hat - wie schon angeführt - keine genaue Erinnerung (er war unter „Schock" und hatte eine schwere Kopfverletzung). Tatsächlich dürfte es sich um eine Menge von etwa 0,5 Liter Tequila gehandelt haben (dies ergab die Rekonstruktion durch den Betroffenen).

 

(2)

Dafür, dass der Betroffene das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 09.11.14 um 20:30 Uhr. in Grieskirchen auf Straßen mit öffentlichen Ver­kehr gelenkt habe, finden sich keinerlei nachvollziehbare Angaben in der An­zeige der PI Neukirchen am Walde.

 

Von den erhebenden Beamten wurde Herr K erst einige Zeit nach dem Unfall zu Hause abgeholt und auf den Posten der PI Neukirchen am Walde mitgenom­men. Erst dort wurde eine Alkoholisierung festgestellt.

 

Der beim Alkotest um 21:58 Uhr festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 ist damit auf den Konsum von Tequila (eine Menge von etwa 0,5 Liter) NACH dem Unfall zurückzuführen.

 

(3)

Der Zeuge Gl E gibt in der Niederschrift vom 27.02.15 an, dass Herr K während der gesamten Amtshandlung orientiert und kooperativ gewesen sei. Den Alkotest habe er tadellos zustande gebracht. Der Zeuge war aber letzt­endlich über den festgestellten hohen Alkoholisierungsgrad erstaunt.

 

Diese zeugenschaftlichen Angaben bestätigen damit aber grundsätzlich die Angaben des Betroffenen, wonach er jedenfalls vor 20:30 Uhr (Unfallszeit­punkt) keinen Alkohol konsumiert hat und die festgestellte Alkoholisierung erst infolge der „Anflutung" des Nachtrunks resultierte.

 

(4)

Im Übrigen muss die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Gl E angezweifelt werden. Es erscheint vor allem fragwürdig, dass sich dieser Zeuge einerseits (im Gegensatz zu den Zeugen Gl L und AI A) -nach einem doch längeren Zeitraum - noch an Details des Ablaufs des Alkotests am 09.11.14 erinnern können will. Andererseits erwähnt der Zeuge jedoch nichts von der schweren (und stark blutenden) Kopfverletzung des Be­troffenen.

 

Der Betroffene selbst kann sich nicht erinnern, vor oder während des Alkomat-tests bezüglich des Konsums von Alkohol befragt worden zu sein. Er bestreitet jedenfalls die diesbezüglichen Anführungen. In der Anzeige selbst finden sich interessanterweise dazu keine konkreten Ausführungen.

 

Sonderbar erscheint überdies, dass dieser Zeuge eine Bewertung der Zeugin S K trifft, obwohl von dieser noch gar keine Aussage vorliegt. Da der Zeuge Gl E am fraglichen Tag nicht in der Wohnung des Betroffenen war, stellt sich hier die Frage, inwieweit ihm bekannt ist, dass Frau S K dort nicht anwesend war.

 

Die Aussage des Zeugen Gl E erscheint in diesem Punkt als „vorgrei­fende Beweiswürdigung".

 

(5)

Der Amtssachverständige Dr. B hat in seiner (ersten) Stellungnahme vom 15.12.14 eine Alkoholisierung von 5,269 %o im Blut (!) für den Zeitpunkt der Alkomatmessung um 22:00 Uhr errechnet. Er hat dazu vermerkt, dass dies höchstwahrscheinlich einen tödlichen Ausgang aufgewiesen hätte. Der Amtssachverständige hatte demnach selbst Zweifel an seiner Berechnung.

 

Wie in der Stellungnahme vom 13.01.15 aufgezeigt wurde, ist der Amtssachver­ständige dabei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Die Ausfüh­rungen im Polizeiakt geben nur unzureichend Aufschluss. Eine notwendige Überprüfung (zB. durch Befragung des Betroffenen) ist jedoch unterblieben.

 

Es ist deshalb nicht angebracht, dem Betroffenen nunmehr in der Stellung­nahme vom 04.02.15 eine „zweimalige Änderung der Angaben" vorzuwerfen. Der Betroffene hat seine Angaben nicht „geändert" und bleibt der Amtssachver­ständige auch eine nähere Darlegung dazu schuldig.

 

Tatsächlich ist der Amtssachverständige in seiner ersten Bewertung von unrich­tigen Annahmen ausgegangen. Es wurde deshalb in der Stellungnahme vom 13.01.15 eine Präzisierung vorgenommen und wäre eine solche Abklärung (bei Unklarheiten) schon vor der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.12.14 not­wendig gewesen.

 

(6)

Der Betroffene muss insgesamt die Objektivität des Amtssachverständigen und damit dessen volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Die vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen werden aus den angeführten Gründen vom Be­troffenen abgelehnt.

 

Die Behörde hat andererseits folgenden Beweisanträgen nicht entsprochen:

 

(1)

In der Stellungnahme vom 24.03.15 wurde angeführt, dass die vorliegende Zeugenaussage des Gl E berechtigte Zweifel wecke, ob der Alkomattest tatsächlich fehlerfrei durchgeführt wurde und dessen Ergebnisse damit über­haupt verwertbar sind.

 

Es wurden deshalb vom Betroffenen Erhebungen beantragt

 

          mit welchem Gerät der Alkomattest erfolgte und

          wann die letzte Eichung dieses Gerätes durchgeführt wurde.

 

Zudem wurde die Beischaffung der Ausdrucke der Alkomatmessungen und die Zurverfügungstellung an den Rechtsvertreter des Betroffenen zur Einsichtnahme und Stellungnahme, beantragt.

 

Diesen Anträgen wurde nicht entsprochen und dazu auch keine Begrün­dung gegeben.

 

Die Einholung dieser Beweisanträge hätte ergeben, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Alkomattestes bestehen und die Ergebnisse sohin nicht verwertbar sind.

 

Diese hätte aber die Umstände des „Nachtrunks" (nach dem Unfall am 09.11.14) bestätigen können.

 

(2)

Nicht einvernommen wurde die beantragte Zeugin S K, W.

 

Diese hätte aber die Umstände des „Nachtrunks“ (nach dem Unfall am 9.11.14) bestätigen können.

 

(3)

Zum Beweisthema des „Nachtrunks" und der Störung der Dispositionsfähigkeit infolge einer akuten Belastungsreaktion nach dem Unfall wurde die Einholung eines fundierten Gutachtens durch einen behördenunabhängigen Sachverständigen beantragt. Dem wurde durch die Behörde nicht entsprochen. Eine Be­gründung findet sich dafür im vorliegenden Bescheid nicht.

 

(4)

Nicht eingeholt wurden zudem die (beantragten) ärztlichen Befunde des KH Grieskirchen.

 

Daraus hätte sich aber ergeben, dass der Betroffene beim Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitten hat und beim Betroffenen wohl eine „akute Belastungsreaktion" eingetreten ist und eine Störung der Dispositionsfähig­keit bewirkt hat.

 

Richtigerweise hätte die Behörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, dass keinerlei hin­reichende Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass die betroffene Partei am 09.11.14 um 20:30 Uhr in Grieskirchen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr, insbesondere auf der B 137 auf Höhe Strkm 20.157 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ge­lenkt hat.

 

Der beim Alkotest um 21:58 Uhr festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft von 1,16 ist auf den Konsum von Tequila (eine Menge von etwa 0,5 Liter) NACH dem Unfall zurückzuführen.

 

Es sind damit auch keine bestimmten Tatsachen für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit festzustellen.

 

Die betroffene Partei leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder fachlichen Defiziten, die die Eignung, ein Kraftfahrzeug der angeführten Klassen, einschränken würden.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

 

Antrag:

 

Die Rechtsmittelbehörde möge eine öffentliche und mündliche Beschwerde-verhandlung anberaumen und in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Be­scheid der BH Grieskirchen vom 23.04.15, GZ: VerkR21-395-2014, vollinhalt­lich und ersatzlos aufheben;

 

in eventu

 

die Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.

 

III.

 

Es wird gleichzeitig ausdrücklich

 

beantragt

 

der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgeführt, dass dem rechts­staatlichen Prinzip zu entnehmen sei, dass ein System von Rechtsschutzein­richtungen die Rechtmäßigkeit von Staatsakten gewährleisten müsse und zwar so, dass diese Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein be­stimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber auf­zuweisen haben und es darum nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden gene­rell einseitig mit allen Folgen einer potentiellen rechtswidrigen (behördlichen) Entscheidung so lange zu belasten, bis ein Rechtsschutzgesuch endgültig erle­digt ist (siehe z.B. VfSlg. 11.196/1986, 12.409/1990, 13.182/1992, 13.305/1992).

Eine Gefahr im Verzug ist nicht zu erkennen und nicht gegeben.

 

Wels, am 27.05.15 S K“

 

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 2.6.2015 in einem losen Konvolut und ohne Inhaltsverzeichnis dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Er langte beim Landesverwaltungsgericht Oö. am 15.6.2015 ein und gelangte am 23.6.2015 in die Sphäre des zuständigen Richters.

 

Über den im Punkt III. der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit h. Beschluss vom 23.6.2015 abgesprochen. Dieser wurde den Parteien mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Hauptsache zugestellt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war antragsgemäß iSd § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Dies insbesondere, weil die Vorfrage betreffend des alkoholisierten Lenkens, durch das gerichtliche Strafverfahren vor dem hierfür zuständigen Bezirksgericht Grieskirchen noch nicht geklärt ist. Im Sinne der Raschheit des Verfahrens mit Blick auf die zu wahrenden Entscheidungsfristen war daher diese (Vor-)Frage gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG im Rahmen dieses Verfahrens zu klären (vgl. jüngst VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/00896).

 

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.     der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.     die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III.1.1. Mit h. Beschluss vom 23.6.2015, GZ: LVwG-650414/2/Br wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

 

 

III.2. Beweis erhoben wurde in diesem Verfahren durch Einholung der Vollanzeige und der vom Unfallgeschehen seitens der Polizei aufgenommenen Lichtbilder im Wege der Polizeiinspektion Neukirchen am Walde,                      GZ: C1/7724/2014-Eis (ON 6 und ON 7), sowie durch Erhebung des Verfahrensstandes des gerichtlichen Strafverfahrens beim BG Grieskirchen,           GZ: 2 U 107/14a, sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers GrInsp. A. E und des  Abtlnsp. A und des Beschwerdeführers – der mit seinem Rechtsvertreter zur öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich erschienen war -  als Verfahrenspartei. Eine Vertreterin bzw. Vertreter der belangten Behörde konnte laut Mitteilung per Email vom 26.6.2015, 08:05 Uhr aus terminlichen Gründen nicht erscheinen.

Anzumerken ist, dass die Behörde dem Verfahrensakt lediglich die das Unfallgeschehen und das Verhalten des Beschwerdeführers danach, nur rudimentär darstellende sogenannte VStV-Anzeige anschloss, während offenbar die Vollanzeige nur für den Gerichtsakt zur Verfügung gebracht wurde.

Der Unfallbericht wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert.

Eine Rückfrage bei Gericht über den Verfahrensstand zu 2 U 107/14a führte zum Ergebnis, dass dieses noch nicht abgeschlossen ist und noch Erhebungen im Wege eines medizinischen Sachverständigen betreffend die Verletzungsfolgen im Gange sind. Im Zivilverfahren 3 c 240/15 h – 2 fand eine mündliche Streitverhandlung statt.

 

 

 

IV. Zusammenfassende Sachverhaltsfeststellung:

 

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 9.11.2014 um 20:30 Uhr einen Pkw auf der B137 aus Richtung Neumarkt/Kallham in Richtung Stadtzentrum Grieskirchen lenkte. Dabei verschuldete er offenkundig durch ein Linksabbiegemanöver einen Verkehrsunfall, indem er mit einem die Fahrtrichtung beibehaltenden Gegenverkehr kollidierte, wodurch zwei Personen zumindest erheblich verletzt wurden. Das Landesverwaltungsgericht geht dabei -  unpräjudiziell der diesbezüglichen Beurteilung durch das zuständige Strafgericht – in eigener Beurteilung der Faktenlage, sowohl von einem Verschulden als auch von einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Ausmaß von mehr als 0,8 mg/l zum Zeitpunkt des Lenkens aus. Ersteres gestützt auf Zeugenangaben der Mitbeteiligten laut Polizeibericht, denen zur Folge der Beschwerdeführer trotz Gegenverkehrs nach links abbog, wobei es zur Kollision gekommen ist. Der Beschwerdeführer entfernte sich anschließend zu Fuß von der Unfallstelle und begab sich in seine etwa 250 m entfernte Wohnung. Der etwa eine Stunde nach dem Unfall bei oder in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführte Atemlufttest (mit dem sogenannten Vortester) erbrachte ein Ergebnis von 0,99 mg/l.

Diesbezüglich wurde AbtInsp. A vom Landesverwaltungsgericht als Zeuge gehört. Dieser beschrieb den Beschwerdeführer während der Amtshandlung als höflich und kooperativ. Auf das Läuten an der Wohnungstür wurde diese vom Beschwerdeführer vorerst nicht geöffnet, erst nach offenbar zufälligem Eintreffen seiner Schwester im Haus öffnete er auf deren Ersuchen die Wohnung. Er habe dieser mehrfach erklärt „einen Scheiß“ gebaut zu haben. Auf Grund des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung wurde der am Kopf blutende und später medizinisch versorgte Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion Grießkirchen überstellt.

Dort wurde der Alkomattest mittels dem laut Zeugen GrInsp. E geeichten Atemluftmessgerät SNr. „AROB 9975“ [lt. Messstreifen] durchgeführt. Dies mit dem Ergebnis von 1,16 mg/l als den Niedrigsten von zwei Messwerten. Der Zeuge beurteilte den Zustand des Beschwerdeführers als klar ansprechbar, wobei der Zeuge davon überzeugt war, dass der Beschwerdeführer der Amtshandlung auch zu folgen vermochte. Einen Nachtrunk verneinte der Beschwerdeführer auf diesbezüglich ausdrückliche Befragung. Die Angaben beider Zeugen wirkten authentisch, sodass kein Grund an deren inhaltlichen Richtigkeit zu zweifeln besteht. Der Beschwerdeführer berief sich zwar immer noch auf Erinnerungslücken, zeigte sich jedoch letztlich anlässlich der Verhandlung vom Unfall betroffen, und durch seinen Rechtsvertreter dem Landesverwaltungsgericht informell vermittelt, auch einsichtig. Auf weitere Beweise, insbesondere die in der Beschwerde ergänzend noch beantragt worden waren, wurde letztlich auf weitere Beweisanträge verzichtet.

 

 

IV.1. Im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 14.11.2014 machte der Beschwerdeführer im Beisein der von ihm als Vertrauensperson beigezogenen Schwester „S“ keine inhaltlichen Angaben und verwies auf die gewünschte vorherige Beratung mit seinem Rechtsvertreter und begehre Akteneinsicht. Er könne sich an das Unfallgeschehen nicht erinnern, so der Beschwerdeführer und er wisse auch nicht, ob er sich alleine im Fahrzeug befunden habe. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer noch auf die erlittenen Verletzungen und die damals noch währende ärztliche Behandlung.

 

 

IV.2. Dem Beschwerdeführer war die Lenkberechtigung nach Alkofahrten bereits im Jahr 2007 vom 4.11. bis 4.12. für einen Monat und im Jahr 2009 von 13.12.2009 bis 13.8.2010 wegen Alkofahrten, zuletzt einem Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,8 mg/l für acht Monate, entzogen worden.

 

IV.3. Beweiswürdigende Beurteilung der Faktenlage:

 

Der Beschwerdeführer bestreitet hier eine bestehende Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt und die durch einen Amtsarzt vorgenommene Rückrechnung unter Zugrundelegung der präsumtiven Nachtrunkverantwortung.

Im Grunde scheint er im Umstand der behaupteten unfallbedingten Dispositionsunfähigkeit wegen der Trunkenheitsfahrt nicht überführt werden zu können.

Nicht wird jedoch bekämpft die Entzugsdauer und ebenfalls nicht die ausgesprochenen begleitenden Maßnahmen.

Es stellt sich demnach im Grunde die Frage warum der Beschwerdeführer den nunmehr im Wege seines Rechtsfreundes behaupteten Nachtrunk von einer Flasche Tequila seinem Anwalt zu berichten wusste, wenn er sich gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Vernehmung am 14.11.2014, angeblich nicht einmal mehr daran zu erinnern vermochte, ob er alleine im Fahrzeug war oder nicht. Andererseits vermochte er die Unfallörtlichkeit zu verlassen und den knapp 250 m weiten Weg  nach Hause offenbar trotz behaupteter Handlungsunfähigkeit zu finden (Entfernung laut Luftbild aus dem System DORIS).

Was die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung anlangt, muss diese Darstellung als völlig lebensfremd bezeichnet werden, dass sich jemand trotz erheblicher Verletzung und einer blutenden Wunde in einem derartigen Zustand noch mit Alkohol geradezu zuschütten würde. Dies widerspricht jeder vernünftigen Logik und wird daher dem Beschwerdeführer mangels Fehlens jeglicher sachlich nachvollziehbarer Indizien nicht geglaubt. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätte er dies bei lebensnaher Beurteilung bereits gegenüber den nach dem Unfall in seiner Wohnung erschienenen Polizeibeamten, spätestens jedoch beim Alkotest kurz vor 22:00 Uhr zu erwähnen gewusst. Immerhin räumte er gegenüber GrInsp. E im Zuge des Atemlufttestes den Konsum von „drei Bieren oder etwas mehr“ ein. Warum sollte er daher just zu diesem Zeitpunkt den zu seinen Gunsten wirksamen Nachtrunk verschwiegen haben oder sich daran gerade so zeitnah nicht mehr daran erinnert haben.

Dieser Darstellung vermag daher nur der Charakter einer sich im Nachhinein zurechtgelegten Schutzbehauptung gewertet werden, wobei der behauptete Nachtrunkkonsum laut amtsärztlicher Berechnung weit höher und im errechneten Ausmaß möglicherweise tödlich gewesen wäre. Sie erweist sich daher auch vor diesem Hintergrund als völlig unglaubwürdig, selbst wenn der Beschwerdeführer zuletzt von einem etwa fünf cm betragenden Rest in der Flasche berichten zu können glaubte.

Dieser nachgereichten Behauptung bzw. Nachtrunkverantwortung vermag daher nicht gefolgt werden.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Verkehrszuverlässigkeit:

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(4) Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

...

(6) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

5. Abschnitt

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3  Abs.1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

 

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

...

 

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24  Abs.3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Sonderfälle der Entziehung

 

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99  Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

(8) Bei einer Entziehung nach  Abs.1 Z 3 oder  Abs.2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24  Abs.3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß  Abs.2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

 

...

 

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

 

§ 29. ...

 

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

...

 (5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig."

 

 

Hier war vom Lenken eines (Kraft-)Fahrzeuges bei einem Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr bzw. der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

..."

 

 

V.1. Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG gilt es insbesondere als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei die Übertretung nach § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat. Diese Feststellung war hier ob des noch offenen Gerichtsverfahrens im Rahmen dieses Verfahrens zu klären.

 

Nach § 26 Abs.2 Z1 FSG ist für den Fall des Lenkens oder Inbetriebnehmens eines Kraftfahrzeuges erstmaliger Begehung eines Deliktes § 99 Abs. 1 StVO 1960 auf mindestens sechs Monate zu entziehen.

 

Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. gelten strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind. Gemäß § 7 Abs. 6 leg. cit. sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z6 ff wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat läge länger als zehn Jahre zurück (vgl. VwGH 29.9.2005, 2004/11/0064).

Diesbezüglich gelangen die Alkofahrten und Entzüge aus dem Jahr 2007 und 2009 zur Wertung.

Als weiteres, für die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG maßgebliches Kriterium hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und ist auch vor vom Landesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer um mehrere Verletzte nicht kümmerte. Offenbar im vollen Bewusstsein – wenngleich in begreiflicher Angst um seinen Führerschein und den Verlust als Fahrschullehrer tätig werden zu können -  entfernte er sich von der Unfallstelle ohne sich um die Folgen seines grob fahrlässigen Fahrverhaltens und des dadurch angerichteten Unheils zu kümmern. Diese Tatsachen wiegen schwer und lassen auf eine deutlich über der gesetzlichen Präsumtion liegende Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose schließen.

Offenbar haben  die erwähnten Vorentzüge beim Beschwerdeführer keine Änderung in seiner Sinneshaltung herbeizuführen vermocht. Vor diesem Hintergrund wäre die ursprünglich mit dem Mandatsbescheid ausgesprochene Entzugsdauer von zwanzig Monaten wohl ebenfalls noch vertretbar gewesen, weil – wie die bisherigen Entzüge zeigten – durchaus auch auf diese Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit geschlossen werden könnte.

Zum Ausspruch einer längeren Entzugsdauer ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11.237/A, zur Entziehung der Lenkberechtigung – damals noch nach dem KFG 1967 - ausgesprochen hat, dass die Festsetzung der Entziehungszeit in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch der Entziehung steht. Dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof auch zum FSG gefolgt (Hinweis auf Erkenntnis vom 11.4.2000, Zl. 2000/11/0051). Da sich letztlich der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Verhandlung unrechtseinsichtig zeigte, wird letztlich trotz des Umstandes, dass im administrativen Verwaltungsverfahren ein Verbot der "reformatio in peius" nicht besteht, eine von der Behörde abweichende Prognosebeurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht vorgenommen (vgl. VwGH 20.6.2006, 2003/11/0184 und VwGH 4.10.2000, 2000/11/0210 sowie  vom 28.6.2001, 2001/11/0153).

Die Beschwerde erwies sich jedoch insgesamt als unbegründet.

 

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  B l e i e r