LVwG-650426/2/MZ

Linz, 08.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über den Vorlageantrag des R M, geb x 1982, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.6.2015, GZ 159637-2015, mit welcher eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.2015, GZ 159637-2015, wurde dem Einschreiter eine befristete Lenkberechtigung für diverse Fahrzeugklassen erteilt und mit verschiedenen Auflagen bzw Beschränkungen verbunden.

 

Der Bescheid wurde – wie aus dem Verwaltungsakt eindeutig ersichtlich – vom Einschreiter persönlich von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 15.5.2015 übernommen.

 

b) Am 12.6.2015 übermittelte der Einschreiter um 14:05 Uhr per Telefax einen als „Einspruch“ bezeichneten, als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

c) Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.6.2015, GZ 159637-2015, wurde die im vorigen Punkt genannte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

 

II. Gegen die in Punkt I.c) genannte Beschwerdevorentscheidung ergriff der Einschreiter rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrags.

 

Sein Rechtsmittel begründend führt der Einschreiter lediglich aus es sei wichtig, „das mein neuer Arbeitsplatz durch ihre Verfügung nicht gefährdet wird.“

 

In Bezug auf die von der belangten Behörde angenommene Verspätung äußert sich der Einschreiter nicht.

 

III.a) Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 6.7.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer von keiner der Verfahrensparteien beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, da der unter Punkt I. dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig feststeht und auch nicht ersichtlich ist, dass einem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 GRC entgegen stehen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung der Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.2015, GZ 159637-2015, zu Recht erfolgt ist. Nicht verfahrensgegenständlich ist somit, ob der zuletzt genannte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 

b.1) Die einschlägige Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet in der geltenden Fassung:

 

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) …

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. …“

 

b.2) Die im Wege des § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lauten in der geltenden Fassung:

 

Anbringen

 

§ 13. (1) …

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) …

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

 

 

5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) …

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

 

c) Wie die belangte Behörde in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, ist sie gemäß § 13 Abs 5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und kann – Abs 2 leg cit zufolge – technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekanntmachen.

 

Von der Ermächtigung des § 13 Abs 2 AVG hat die belangte Behörde Gebrauch gemacht. Auf deren Homepage findet sich unter dem Punkt „Amtstafel“ die Kundmachung über die „Kommunikation mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land“ vom 27. September 2013 (https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/ DokumenteBH_LL/AVG_Kundmachungen_NEU.pdf).

 

In § 2 der Kundmachung werden die Amtsstunden wie folgt festgelegt:

 

Montag 07:00 – 12:30 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

Dienstag 07:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch 07:00 – 13:00 Uhr

Donnerstag 07:00 – 12:30 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

Freitag 07:00 – 12:30 Uhr

 

§ 1 Abs 2 der Kundmachung normiert zudem, dass die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, diese allerdings nur während der Amtsstunden betreut und Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, daher nicht entgegengenommen werden.

 

Darüber hinaus erfolgt sogar der Hinweis, dass dies die Wirkung hat, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten.

 

d) Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.5.2015, GZ 159637-2015, wurde vom Einschreiter am 15.5.2015 persönlich übernommen und gilt daher als an diesem Tag als erlassen. Die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde endete somit, in Anwendung des § 32 Abs 2 AVG, am Freitag, den 12.6.2015. An diesem Tag endeten entsprechend der wiedergegebenen Kundmachung die Amtsstunden um 12:30 Uhr. Das per Telefax um 14:05 Uhr eingebrachte Rechtsmittel erreichte die mit Vorlageantrag belangte Behörde daher außerhalb der Amtsstunden und gilt damit im Hinblick auf die oben genannte Kundmachung erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden, somit am Montag den 15.5.2015 als eingebracht (vgl VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102).

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer