LVwG-600953/4/Kof/SA

Linz, 26.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn G S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09. Juni 2015, GZ: VStV/915300 225539/2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I/1.

Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85) ist

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

I/2.

Betreffend Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85) wird gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

Geldstrafe (150 + 0 =) ............................................................ 150 Euro

Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ............ 15 Euro

           165 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(30 + 0 =)............................................................................. 30 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                                      Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:  

 

„Sie haben am 12.01.2015 um 13:02 Uhr in Gaflenz, B121, StrKm 32.750 als Lenker
des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-....., welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1)           Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer vom 15.12.2014 bis zum 12.01.2015 teilweise nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Kraftfahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen.

Es fehlte an allen Tagen der manuelle Nachtrag.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2)           Es wurde festgestellt, dass Sie am 12.01.2015 um 13:02 Uhr die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlagen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:

Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

Es fehlten folgende Unterlagen: Urlaubsbestätigung vom 31.12.2014

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

2) § 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1) 150,--    30 Stunden            § 134 Abs.1 iVm Abs.1a und 1b KFG

                           iVm § 20 VStG

2) 300,-     60 Stunden            § 134 Abs.1 iVm Abs.1a und 1b KFG

             

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

45,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,- angerechnet)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......................... € 495,-.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 24. August 2015 hat Herr Rechtsanwalt Mag. N.L.

– Substitut für den Rechtsvertreter des Bf – folgende Erklärung abgegeben:

„Betreffend Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses wird die Beschwerde zurückgezogen. Auf die mündliche Verhandlung wird verzichtet.“

 

Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

 

Die Durchführung einer mVh ist – aufgrund des vom Rechtsvertreter des Bf abgegebenen Verzichts – nicht erforderlich; VwGH v. 24.04.2014, 2013/09/0047

 

Der Bf hat die Urlaubsbestätigung für den 31. Dezember 2014 nicht mitgeführt.

 

Die im behördlichen Straferkenntnis angeführten Bestätigungen sind nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen, an denen gelenkt hätte werden müssen und nicht auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit;

siehe den Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle – zitiert in Grubmann, KFG, 3. Auflage, FN 13 zu § 102 KFG (Seite 773).

 

Beim 31. Dezember 2014 (= Silvester = letzter Tag des Jahres) handelt es sich zwar nicht um einen Feiertag, jedoch für überdurchschnittlich viele Berufstätige um einen „typischen Urlaubstag“.

Es ist somit glaubwürdig, dass der Bf tatsächlich Urlaub konsumiert hat.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro – gemäß § 134 Abs.1b KFG) –
nur für das Nichtmitführen einer Urlaubsbestätigung für den 31. Dezember 2014 –würde eine unzumutbare Härte darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G 45/02.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler