LVwG-250034/7/Sch/JB

Linz, 17.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau S R, vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. G G, vom 11. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13. April 2015,
GZ: BHEF-2015-49901/8-BR, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes A R in der Neuen Mittelschule Eferding-Nord nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. Juli 2015,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

          I.        Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage zu lauten hat:

§ 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992 i.d.g.F.

 

 

        II.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid vom 13. April 2015, GZ: BHEF-2015-49901/8-BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Antrag der Frau S R vom
2. Februar 2015 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter A R, geb. 13.7.2003, in der Neuen Mittelschule Eferding-Nord gemäß §  47 Abs. 4 Z. 1 und 2 OÖ. POG 1992 abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 OÖ. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden Eferding und Prambachkirchen gekommen war. Die letztgenannte Stadtgemeinde Eferding als Schulerhalterin der Neuen Mittelschule Eferding-Nord stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Marktgemeinde Prambachkirchen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau S R rechtsfreundlich vertreten rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Am 3. Juli 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, ihr Ehegatte und ein Vertreter der Marktgemeinde Prambachkirchen teilgenommen haben.

 

Die belangte Behörde, die Stadtgemeinde Eferding und der Landesschulrat Oö., Bildungsregion Eferding, haben sich im Vorfeld der Verhandlung für ihr Nichterscheinen entschuldigt.

 

 

3. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung inhaltlich unter Anwendung der Bestimmung des § 47 Abs. 5 Z. 2 OÖ. POG 1992, auch wenn sie im Spruch des Bescheides als Rechtsgrundlage § 47 Abs. 4 Z. 1 und 2 leg.cit anführt. Diese zwingenden Versagungsgründe sind laut Bescheidbegründung nicht vorliegend, sodass im Bescheidspruch eine unrichtige Rechtsgrundlage angeführt ist. Deshalb hatte eine entsprechende Richtigstellung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu erfolgen.

 

In der Sache selbst ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 47 Abs. 5 Z. 2 OÖ. POG 1992 kann die Bewilligung versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

Im entsprechenden Antrag an die Stadtgemeinde Eferding vom 2. Februar 2015 ist als Begründung für den angestrebten sprengelfremden Schulbesuch seitens der Beschwerdeführerin angeführt worden, dass der Arbeitsort beider Elternteile in Eferding sei. Zudem sei der Wohnort der Großeltern in Eferding, relevant allenfalls bezüglich eventueller Betreuung.

 

Wie schon oben angeführt hat die Marktgemeinde Prambachkirchen dem Antrag nicht zugestimmt, auch der Landeschulrat Oö., Bildungsregion Eferding, gab eine negative, wenn gleich nicht begründete Stellungnahme ab.

 

Die Begründung der ablehnenden Haltung der Marktgemeinde Prambachkirchen findet sich in der Stellungnahme vom 24. März 2015. Demnach seien die Unterrichtsangebote der Neuen Mittelschule Eferding-Nord mit denen der Neuen Mittelschule Prambachkirchen identisch. Die Neue Mittelschule Eferding-Nord habe keine Unterrichtsschwerpunkte wie zum Beispiel Sport, die die Neue Mittelschule Prambachkirchen nicht hätte. Weiters sei eine Gefährdung der Schülerzahlen bei Nichtbesuch von sprengelmäßig zuständigen Schülern laut Direktion der Neuen Mittelschule Prambachkirchen gegeben.

 

 

4. Anlässlich der oben angeführten Beschwerdeverhandlung wurden der entscheidungsrelevante Sachverhalt und die Beschwerdeausführung eingehend erörtert.

 

Dabei wurde auch auf den Umstand eingegangen, dass die schulpflichtige A R erst nach ihrem zwölften Geburtstag eine Neue Mittelschule besuchen wird. Die Beschwerdeführerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihre Tochter deshalb mit zwei Jahren Verzögerung in diese Schulform kommt, da sie die Vorschule besucht hatte und über dies in der Volksschule einmal zurückgestellt werden musste. Es habe mit ihr Schwierigkeiten gegeben, die von der Beschwerdeführerin aber in der Verhandlung nicht näher beschrieben wurden.

 

Es wäre somit aus der Sicht der Beschwerdeführerin von Vorteil, wenn ihre Tochter gleich nach dem Ende des Unterrichtes in die B. der Eltern in Eferding kommen könnte und dort den weiteren Nachmittag verbringen würde. Sie könnte dann, da es die Räumlichkeiten dort ohne weiteres zuließen, ihre Hausaufgaben machen und auch allenfalls weitere Vorbereitungen für den Unterricht tätigen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist vorweg darauf zu verweisen, dass gemäß § 42 Abs. 2 OÖ. POG 1992 der Pflichtschulsprengel von Neuen Mittelschulen das Gebiet umfasst, indem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer Neuen Mittelschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Schülerin A R aufgrund des festgesetzten Pflichtsprengels ihre Schulpflicht in der Neuen Mittelschule Prambachkirchen zu absolvieren hätte. Bei der Festsetzung dieses Schulsprengels hatte die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass der Schulweg für die Schüler in einem zumutbaren Rahmen liegt.

 

Die Entfernung zwischen St. Marienkirchen/Polsenz und Prambachkirchen beträgt etwa 8 km, nach Eferding sind es etwa 11,5 km. Auch die Schulbusverbindung ist, wie anlässlich der Beschwerdeverhandlung zu Tage trat, hinreichend gegeben. Damit kann ausgeschlossen werden, dass ein Fall vorliegt, wonach aufgrund schlechter Schulbusverbindungen der Schulweg in eine sprengelfremde Schule wesentlich weniger Zeit in Anspruch nehmen würde als in die sprengelzuständige Schule. Ein dergestalt objektivierbarer Vorteil kann zu einer Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches führen, ist vorliegend aber nicht der Fall.

 

Somit verbleibt die Beurteilung jenes Vorteiles, der von der Beschwerdeführerin darin erblickt wird, dass ihre Tochter sogleich nach dem Schulbesuch, wenn dieser in Eferding stattfindet, sich bei ihr in der Nähe, sohin in der B., aufhalten könnte. Die Beurteilung dieses Umstandes alleine aus der Sicht der Beschwerdeführerin mag durchaus nachvollziehbar sein, um ihn aber rechtlich relevant berücksichtigen zu können, müsste er die für die Sprengelfestsetzung bedeutsamen Interessen überwiegen.  

 

Bei einem bereits zwölfjährigen Schulkind ist wohl grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass es die Zeit nach dem Unterricht auch ohne direkte Aufsicht seitens ihrer Eltern so verbringen kann, dass diese Zeit dem Schulerfolg nicht entgegensteht. Wenn also die Schülerin nach Unterrichtsende in Prambachkirchen – dies wäre laut Aussage des Vertreters der Gemeinde am Mittwoch und Donnerstag um 15:15 Uhr, an den anderen Tagen zwischen
12:00 Uhr und 14:00 Uhr - die Schule verlässt, nach Hause fährt und sich dann dort aufhält, sollte angesichts dieses Alters schon vorausgesetzt werden, dass sie in der Lage ist, weitgehend selbstständig und ohne Insistieren eines Elternteiles im Hinblick auf Beschäftigung mit dem Lernstoff diese Zeit zu verbringen.

 

Ganz abgesehen davon bietet die Marktgemeinde Prambachkirchen eine Nachmittagsbetreuung in Form eines Schülerhortes von Montag bis Donnerstag von 11:35 Uhr – 17:00 Uhr und am Freitag von 11:35 Uhr - 15:00 Uhr an. Auch eine sogenannte flexible Nachmittagsbetreuung von Montag bis Donnerstag zwischen 12:00 Uhr und 15:30 Uhr ist gegeben. Damit ist die Möglichkeit offen, diese Zeit beaufsichtigt zu verbringen.

Somit mögen die von der Beschwerdeführerin im vorgesehenen Sprengel für den Schulbesuch erblickten Vorteile durch sie subjektiv als solche angesehen werden, welcher Umstand hier keinesfalls in Frage gestellt werden soll. Allerdings muss eine Rechtsentscheidung, und eine solche ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu treffen, eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob diese Einschätzung auch eine rechtlich begründbare Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches zur Folge haben darf. Davon kann gegenständlich allerdings nicht die Rede sein.

 

Abschließend ist noch Folgendes anzufügen:

Wenn die Marktgemeinde Prambachkirchen auf sinkende Schülerzahlen und damit letztendlich auf die Gefährdung des Bestandes von Klassen oder gar einer Schule verweist, so steht dieser Umstand grundsätzlich einem begründeten Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch nicht entgegen, wenn entsprechende überzeugende Argumente und damit verbundene Vorteile für den betreffenden Schüler gegeben sind. Auf der anderen Seite sind laut veröffentlichten Zahlen im Bundesland Oberösterreich seit dem Jahr 2009         72 Volks-, Sonder-, Haupt- und Neue Mittelschulen aufgrund von Schülerschwund geschlossen worden. Alleine 2015 werden in Oberösterreich vier Volksschulen geschlossen. Angesichts dieser Entwicklung muss auch ein Augenmerk darauf gelegt werden bei der Beurteilung von Anträgen auf sprengelfremden Schulbesuch, dass nicht der zumutbare Schulweg durch Wegfall von Schulen für die betroffenen Schulkinder in Frage gestellt wird.

 

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön