LVwG-400092/5/HW

Linz, 24.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Wiesinger über die Beschwerde von G. N., xstraße 13, H., D., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 3.3.2015, VerkR96-2953-2015, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 3.3.2015, VerkR96-2953-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge kurz „Bf“ genannt) eine Geldstrafe von 150 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden mit der Begründung verhängt, dass er an einem näher bezeichneten Tatort und zu einer näher beschriebenen Tatzeit ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahr­zeuges samt mautrelevanten Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Eingabe des Bf vom 23.3.2015. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf Kraftfahrer bei der Spedition P Transporte sei und von einem ehemaligen Kollegen einen gebrauchten LKW übernommen habe. Im Fahrzeug sei die Box schon am Fenster angebracht gewesen und der Bf wäre davon ausgegangen, dass alles automatisch laufe und in Ordnung sei. Der Bf sei vorher noch nicht als LKW-Fahrer in Österreich gewesen und habe nicht gewusst, wie er sich zu verhalten habe. Der Bf habe nicht vorsätzlich gehandelt und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich falsch verhalte. Er könne die Strafsumme nicht aufbringen, da er eine kranke Frau habe und diese auch finanziell unterstützen müsse. Seinen Chef könne er auch nicht fragen, da er dann die Kündigung bekomme.

 

I.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.6.2015 wurde dem Bf unter anderem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mitgeteilt, dass mangels Mitteilung an das LVwG davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Eingabe vom 23. März 2015 um eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. März 2015 handelt. Eine Stellungnahme bzw. Mitteilung des Bf erfolgte nicht.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf lenkte am 20.8.2014 um 10:27 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x-x, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweist, auf dem mautpflichtigen Straßennetz, konkret auf der Innkreisautobahn A8 bei km 37.400, Gemeinde W., Bezirk G., ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanten Achsen betrug vier, die am Fahrzeuggerät eingestellte Achsenzahl betrug jedoch nur zwei.

 

I.4.2. Der festgestellte Sachverhalt bzw. dargestellte Verfahrensablauf ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der unter Punkt I.4.1. festgestellte Sachverhalt entspricht dem im angefochtenen Bescheid angenommenen Sachverhalt und es wurde dieser vom Bf in der Beschwerde nicht bestritten. Mit Schreiben vom 15.6.2015 teilte das Landesverwaltungsgericht zudem mit, dass es davon ausgeht, dass der Bf den von der Behörde angenommenen und dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten tatsächlichen Sachverhalt bzw. Geschehensablauf nicht bekämpft. Mit gleichen Schreiben wurde dem Bf die Gelegenheit eingeräumt, dies bekanntzugeben, falls er den von der Behörde angenommenen Sachverhalt doch bestreiten wolle. Eine derartige Bekanntgabe erfolgte jedoch nicht. Der im angefochtenen Bescheid angenommene Geschehensablauf stimmt im Übrigen auch mit dem angezeigten Sachverhalt überein.

 

I.5.1. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Dem Bf wurde im Übrigen mit Schreiben vom 15.6.2015 (nochmals) die Möglichkeit gegeben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen und, dass mangels Verhandlungsantrag des Bf davon ausgegangen wird, dass auf die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung verzichtet wird. Insofern ist auch von einem Verhandlungsverzicht auszugehen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint im Übrigen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, wurde doch der entscheidungswesentliche Sachverhalt (siehe oben I.4.1.) in keiner Weise (vom Bf) bestritten. Die Entscheidung im gegenständlichen Fall hängt zudem nicht von der Richtigkeit eines Vorbringens des Bf ab (siehe dazu unten I.5.4. und I.5.5.).

 

I.5.3. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, ihr Fahrzeug vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BStMG sind Achsen unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Da der Bf am 20.8.2014 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweist und bei dem die relevante Achsenzahl vier betrug, auf dem mautpflichtigen Straßennetz lenkte, wobei die am Fahrzeuggerät eingestellte Achsenzahl nur zwei betrug, wurde die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet. Der Bf hat daher die vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht begangen.

 

I.5.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da hinsichtlich des gegenständlichen Straftatbestandes  über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht
(vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

 

Vom Bf wurde in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Kraftfahrer bei der Spedition P Transporte sei und von einem ehemaligen Kollegen einen gebrauchten LKW übernommen habe, wobei die Box schon am Fenster angebracht gewesen sei und er davon ausging, dass alles in Ordnung sei. Er sei vorher noch nicht als LKW-Fahrer in Österreich gewesen und habe nicht gewusst, wie er sich zu verhalten habe. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich falsch verhalte.

 

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet ein fehlendes Verschulden darzulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 18.12.1997, 97/06/0224) besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Bf über die maßgeblichen Regelungen betreffend die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut informiert und die Einstellung der Achsenzahl bei seiner Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz richtig vornimmt bzw. sich von der Richtigkeit dieser Einstellung vergewissert (vgl. auch Punkte 8.2.2 und 8.2.4.2 der Mautordnung, welche eine entsprechende Überprüfungspflicht festlegen). Auch wenn man das gesamte Beschwerdevorbringen als richtig unterstellt, ist dem Bf die Tat in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, wobei nur von einer fahrlässigen (und nicht von einer vorsätzlichen) Begehung auszugehen ist.

 

I.5.5. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass die Mindeststrafe 300 Euro beträgt und die belangte Behörde von der Möglichkeit einer außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG Gebrauch machte. Da auch bei Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) die Mindeststrafe bis nur zur Hälfte unterschritten werden kann, ist eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ausgeschlossen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde richtig bemessen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 45 VStG Rz 3 mwN).

 

Auch wenn man das gesamte Vorbringen des Bf als wahr unterstellt, sind gegenständlich die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gegeben: Es kann von keinem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, zumal der Bf keine Vorsorge für eine korrekte Einstellung der Achsenzahl traf (sondern sich nach seinem Vorbringen darauf verlassen hat, dass bei der bereits angebrachten Box alles automatisch laufe und in Ordnung sei). Es kam in weiterer Folge auch nicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

I.5.6. Die Beschwerde des Bf war daher als unbegründet abzuweisen.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

Da im vorliegenden Fall das Straferkenntnis bestätigt wird, ist unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Strafe vom Bf ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. Wiesinger