LVwG-550474/27/HW

Linz, 30.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender: Mag. Dr. Johannes Fischer, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) in der Beschwerdesache der LK, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Perg vom 16. Dezember 2014,  GZ: Agrar20-133-2014, betreffend die Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. FZ, 2. AW, vertreten durch den Sachwalter Mag. JK, 3. RW und 4. WW,

 

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.    Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 beantragte Dipl.-Ing. FZ die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ X, KG X, bestehend aus dem Waldgrundstück Nr. X im Ausmaß von 5.007 m2, durch AW (vertreten durch den Sachwalter RA Mag. JK), RW und WW aufgrund des Kaufvertrags vom 31. Juli 2014. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014, GZ: Agrar20-133-2014, wurde die Übertragung des Eigentumsrechts an der gegenständlichen Liegenschaft genehmigt und dem Erwerber die Zahlung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 65,-- binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben.

 

I.2. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

I.3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 2. März 2015  zurückzuziehen.

 

I.4. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Ver­fahren mit Beschluss einzustellen.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer