LVwG-600926/6/KH

Linz, 13.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn U F, geb. x 1970, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. Juni 2015, GZ VerkR96-4813-2014, mit dem der Einspruch vom 12. Jänner 2015 als verspätet zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht e r k a n n t:

 

 

I.          Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Juni 2015, VerkR96-4813-2014, wurde der Einspruch des Herrn U F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. Dezember 2014 zur gleichen Geschäftszahl betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Strafverfügung vom 5. Dezember 2014 laut Zustellnachweis am 11. Dezember 2014 zugestellt bzw. hinterlegt wurde, der Einspruch des Bf jedoch erst am 12. Jänner 2015 per E-Mail gesendet wurde bzw. bei der Behörde an diesem Tag eingelangt ist. Damit wurde die zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist um 14 Tage überschritten.

 

2. Mit Anbringen vom 19. Juni 2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 22. Juni 2015, führte der Bf Folgendes aus:

„In dem Verwaltungsverfahren VerkR96-4813-2014 (Firma) BH Schärding, G S

x

Gegen den Mensch U F VerkR96-4813-2014

I.

wird gegen den Beschluss (Bescheid) der Verw. Übertretung vom 13.05.2014, (bzw. Bescheid vom 9.6.2015) zugestellt am 19.06.2015, hiermit zum Ausdruck gebracht, dass der Mensch, der von der Behörde bezeichnet ist mit dem Personennamen U F mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden ist.

 

Es wird damit in dem Verständnis der BH Schärding, ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung

Beschwerde

eingelegt.

Begründung: Zur Begründung wird folgendes ausgeführt.

 

II.

Allgemeiner Teil

A. Vorbemerkung

Der Ordnung halber und zur unbedingten Berücksichtigung bei der Bearbeitung sei erwähnt, dass die Beschwerde in Achtung der behördlichen Regelungen und in uneingeschränkter

 

Entsprechung mit Gesetz und verfassungsmäßiger Ordnung der Republik Österreich erfolgt und somit auch in Achtung der Verfassung der Europäischen Union, „Verfassungsvertrag vom 29.10.04., Rechte". Es werden absolut keine Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Achtung der Würde des Menschen.

 

B. Allgemeine Grundlagen

 

Allgemeine Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und hier insbesondere

Teil II Die Charta der Grundrechte der Union

Titel I Würde des Menschen

Artikel 11-61: Würde des Menschen, Wortlaut:

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen."

 

Das bedeutet unwiderlegbar, dass die Person als Rechtsubjekt kein Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist, da ihre Würde, also die der Person, nicht unantastbar ist. Die Würde der Person geht aus relativen Normen, wie z.B. dem AGBG hervor, welche veränderbar sind, weshalb auch die Würde der Person als Rechtssubjekt veränderbar, also antastbar ist.

 

Gemäß § 16 ABGB hat der Mensch „angeborne Rechte". Diese sind folglich weder übertragen noch übertragbar.

 

Mit der Eintragung in das Geburtenregister ordnet die staatliche Gewalt dem Menschen eine Person zu.

Der Person ist die Rechtsfähigkeit durch die staatliche Gewalt übertragen.

 

Dem Menschen wird damit durch die staatliche Gewalt zugestanden, sie als Person in Anspruch zu nehmen und dadurch Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

Der Mensch ist seinem naturgegebenen Wesen nach kein Rechtsubjekt

 

Er kann nicht ohne sein Zutun Träger der Rechte und Pflichten der Person werden. Es bedarf dazu der Willenserklärung des Menschen, relative Rechte für sich in Anspruch nehmen zu wollen.

Die Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit im Sinne des § 16 ABGB kommt, wenn sie durch den Menschen erfolgt, der Willenserklärung des Menschen gleich, sich zur Inanspruchnahme der Rechte der Person zu bekennen und damit zum gesetzlichen Wesen der Person. Damit ist der Mensch in juristischer Hinsicht nicht mehr anzusehen als Mensch, sondern als Person.

Das Gesetz ermöglicht nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme der Rechtsfähigkeit der Person in Entsprechung mit § 16 ABGB und des Rechts des Menschen, welches die Unantastbarkeit seiner Würde ist.

 

Es ist aber das Recht des Menschen, entsprechend seinem freien Willen für sich zu bestimmen, ob er relative Rechte für sich in Anspruch nimmt, oder eben nicht.

 

Eine Inanspruchnahme der Person und ihrer Rechte kann dem Menschen nicht gegen seinen Willen durch die Bestimmung eines anderen aufgezwungen werden. Dies würde der gesetzlichen Tatsache widersprechen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist, vergleiche Art. II, 61 der Charta der Grundrechte der Union.

 

Das Recht des Menschen hat stets Vorrang vor den Rechten der Person, ebenso wie das Recht auf Leben Vorrang hat vor dem UGB und dem ABGB.

Der Versuch, den Menschen gegen seinen Willen einer relativen Rechtsnorm unterwerfen zu wollen, ist verfassungswidrig und ist gleichzusetzen mit dem Versuch, den Menschen zu versklaven.

Sklaverei ist gesetzlich verboten, vergleiche ABGB § 16.

Das Vorstehende wird durch die Rechtsordnung der Republik Österreich eröffnet.

 

C. Schlussfolgerung für die Amtsgewalt ist,

1. dass diese sich nur auf Personen erstrecken kann.

2.  das Gesetz die Amtsgewalt zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen verpflichtet und somit auch dazu, der Bitte des Menschen zu entsprechen.

3.  der Mensch nicht unter die Inquisitionsmaxime und andere prozessuale Grundsätze fällt

 

III.

Besonderer Teil

A.    Die hier namentlich mit U F bezeichnete Person ist nicht wesensgleich mit dem Menschen, der so durch die Behörde und andere bezeichnet wird. Die natürliche Person U F ist das Produkt normativer Gesetzmäßigkeiten und ist von diesen bestimmt. Der Mensch ist hingegen bestimmt von absoluten und unabänderlichen Gesetzmäßigkeiten, auch dann, wenn ihm behördlich eine (natürliche) Person zugeordnet wird. Die Zuordnung einer Person zu einem Menschen tastet die absolute Würde des Menschen nicht an und verändert das naturgegebene Wesen des Menschen nicht. Der Mensch bleibt Mensch im Sinne des Gesetzes und Träger der unantastbaren Würde.

B.    Von dem Menschen, der mit dem Namen der Person U F bezeichnet ist, werden ausdrücklich keine Rechte in Anspruch genommen, die sich nicht vereinbaren mit der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Er unterlässt es, die Person als Rechtssubjekt in Anspruch zu nehmen, ebenso unterlässt er es, ein jegliches, übertragbares Recht für sich zu beanspruchen. Er ist daher rechtlich nicht als Person zu betrachten, sondern als Mensch und damit als Träger der unantastbaren Würde.

 

Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dem Menschen unter Strafe zu stellen bzw. eine Strafzahlung zu verlangen.

 

Der Mensch, welcher durch andere bezeichnet ist mit dem Namen der Person U F hat sein Leben der gesellschaftlichen Norm entsprechend eingerichtet, ohne jedoch die Norm zu sein. Er richtet sein Leben und sein Tun auf die menschliche Gemeinschaft aus.

 

Der Mensch, der bezeichnet wird mit dem Namen der Person U F, nimmt dabei das Recht des Menschen vollumfänglich wahr, der Würde des Menschen zu entsprechen.

Die Würde des Menschen ist der Mensch in all seinen Aspekten. Die Würde des Menschen steht nicht im Widerspruch mit dem höchsten Gesetz und damit nicht im Widerspruch zu Inhalt und Anwendung von jedem legalen Gesetz. Umgekehrt ist einem jeden derartigen Gesetze die Achtung und der Schutz der Würde des Menschen immanent. Der Mensch nimmt die Verantwortung vor Gott und der menschlichen Gemeinschaft in vollem Umfang wahr und es ist der freie Wille des Menschen, dem Gesetz zu entsprechen.

 

Hingegen ist die Inanspruchnahme der, durch das ABGB an die Person als Rechtssubjekt übertragenen Rechtsfähigkeit nicht das Recht des Menschen und nicht auf den Menschen übertragbar. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese Inanspruchnahme der Person und der, an sie übertragbaren Rechte, die Privilegien sind, durch den Menschen erfolgt. Diese Inanspruchnahme durch den Menschen missachtet sein naturgegebenes Wesen und damit seine Würde und verletzt den Schutzanspruch der Würde des Menschen, dem zu entsprechen alle staatliche Gewalt gesetzlich verpflichtet ist.

 

Bekennt sich der Mensch dazu, im Namen der Person bzw. im Namen der Firma zu handeln, so ist handelnder die Person bzw. die Firma.

 

Bekennt sich der Mensch zu seinem wahren Wesen, so, wie er auch im Sinne des Gesetzes betrachtet ist, ist seine Würde unantastbar und damit auch unantastbar von Rechtssubjekten in jeder Art und Hinsicht und den für diese geltenden Normen.

 

B. Es ist das Recht des Menschen, welches aus seiner unantastbaren Würde hervorgeht, es zu

unterlassen,

- relative Rechte für sich in Anspruch zu nehmen und es damit auch zu

unterlassen,

sich zu einem Rechtssubjekt zu erklären, nämlich zur (natürlichen) Person im juristischem Sinne bzw. in Sinne des Gesetzes, welches der Mensch im Sinne des

Gesetzes jedoch nicht ist,

und es damit auch zu unterlassen,

 

zu relative Gesetzmäßigkeiten über sich zu bestimmen, welche im Sinne des Gesetzes

die Würde der Person bestimmen.

 

Das Recht, alles zu unterlassen, was sich im Widerspruch mit der Würde des Menschen befindet, wird auch von dem Menschen, welcher von der Behörde bezeichnet ist mit dem Personennamen U F, vorbehaltlos und uneingeschränkt wahr genommen.

 

Es werden von dem Menschen, der mit dem Namen der Person U F bezeichnet wird, ausdrücklich keine Rechte in Anspruch genommen, deren Inanspruchnahme durch den Menschen sich nicht vereinbaren lässt mit der Achtung der Würde des Menschen im Sinne des Gesetzes. Es werden entsprechend keine Rechte, die übertragbar sind an die Person als Rechtssubjekt im Sinne des § 16 ABGB in Anspruch, oder billigend in Kauf genommen.

 

In diesem Zusammenhang wird der Irrtum bekannt, die Würde der Republik Österreich in Frage gestellt zu haben. Dies zu tun ist nicht das Recht des Menschen. Es wird hiermit die Bitte um Vergebung zum Ausdruck gebracht.

 

IV.

Schlussfolgerungen

A.   Die angerohte Strafe geht aus behördlichen Regelungen hervor und ist sehr wohl den behördlichen Regelungen unterworfen. Ebenso geht die Person, die ja ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt ist, aus den behördlichen Bestimmungen hervor, ist jenen also auch unterworfen. So ist für Personen das zu schnell Fahren eines Kraftfahrzeuges nur innerhalb der behördlichen Bestimmungen zulässig.

 

B.   Für sich gesehen ist eine natürliche Person - im juristischen Sinne ihrem Wesen nach ein Rechtssubjekt - nicht lebensfähig. Das zu schnell Fahren eines Kraftfahrzeuges durch eine Person ist folglich ausschließlich dann möglich, wenn der Mensch sich handelnd für diese Person erklärt und sich im Namen der Person an das Steuer setzt. Ebenso wie der Person, die ihrem Wesen nach ein Rechtsubjekt ist, wäre es auch einer Firma, die ihrem Wesen nach ebenfalls ein Rechtssubjekt ist, nicht möglich, ein Kraftfahrzeug zu bewegen, würde nicht ein Mensch aus Fleisch und Blut sich im Namen dieser Firma an das Steuer setzen.

 

Wie der Behörde bekannt ist, nimmt der, mit U F bezeichnete Mensch, das Recht des Menschen wahr, und beansprucht die Rechte der Person nicht mehr. Das freiwillige Einverständnis des Menschen, sich die Rechte und Pflichten der Person übertragen zu lassen, ist damit nicht mehr gegeben. Da der Mensch an und für sich, sich nicht in Entsprechung mit dem UGB und dem BGB befindet, ist die Übertragung relativer Rechte an den Menschen gesetzlich unzulässig. Laut Gesetz haftet der Mensch nicht für die Person und nicht für die Rechte und Pflichten der Person (en). Die rechtliche Grundlage für Handel und Verträge ist nicht gegeben.

 

Für die Person und ihre Rechte und Pflichten haftet der Urheber. Der Urheber haftet für die Person und ihre Rechte und Pflichten dem Menschen gegenüber. Persönliche Ansprüche und Vorbehalte gegen den Menschen missachten die Unantastbarkeit seiner Würde und sind verfassungswidrig und wider die Charta für Grundrechte der Europäischen Union.

 

Urheber und Inhaber aller Rechte und Pflichten des, durch einen Verwaltungsakt der Republik Österreich erschaffenen Rechtssubjektes U F, welches als natürliche Person bezeichnet wird, ist in diesem Falle die Republik Österreich. Sie haftet vor dem Menschen für diese Person.

Rechte und Pflichten sind nicht auf den Menschen übertragbar.

 

Eine rechtliche Grundlage dafür, den Menschen von Amts wegen in die Pflicht zu nehmen, z.B. damit, ihm eine Strafe, in wie auch immer gearteten Weise einzufordern, da niemand geschädigt wurde, sieht das Gesetz nicht vor.

 

Wie bekannt ist, beschränkt sich der Bereich der behördlichen Bestimmungen nur auf denjenigen Kreis der Spezies Mensch, die sich zur Übertragung subjektiver, bzw. relativer, übertragbarer und veräußerlicher Rechte bekennen und damit im Sinne des Gesetzes (vergleiche auch u.a. ABGB § 16) als Person zu betrachten sind.

 

Umgekehrt geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk ist wesensgleich mit dem Menschen.

 

Zuständigkeitsbereich der Ämter und Behörden und deren gesetzliche Verpflichtung ist es, das Personen- und Sachenrecht zu bestimmen und die Personen und Sachen zu verwalten, stets in der Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.

 

In dieser Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, liegt es auch, die Bitte des Menschen zu achten und ihn unangetastet zu lassen, von Ansprüchen und Vorbehalten der Person(en).

 

Der Mensch, der mit der namentlichen Person U F bezeichnet wird, hat sein Leben wie bereits gesagt, den gesellschaftlichen Normen entsprechend ausgerichtet, ohne selbst jedoch diese Norm zu sein. Die Fortbewegung auch mittels dem Bewegen eines Kraftfahrzeugs ist der freie Wille des so bezeichneten Menschen, ohne andere zu schädigen oder zu verletzen,

 

Die Behörde wird daher um Schutz und Achtung der Würde des Menschen gebeten auch in der Form, dass er seiner Mobilität entsprechend dem freien Willen nachgehen und dabei von Ansprüchen und Vorbehalten freigehalten wird, so, wie das Gesetz es als Verpflichtung für alle staatliche Gewalt vor dem Menschen vorsieht. Es obliegt der Behörde, dafür zu sorgen, dass er in der Ausübung des freien Willens unangetastet bleibt.

 

In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, dem Menschen die Strafe zu erlassen, da niemand zu schaden gekommen ist.

Jede Art der Gewalt und der Drohung mit Gewalt gegen den Menschen ist unzulässig und liegt nicht im öffentlichen Interesse. Diese ist auch nicht im Interesse der Behörde, die ja ihrerseits das öffentliche Interesse vertritt.

 

Sollte die Behörde weiterhin auf eine Strafe des Menschen bestehen oder wie auch immer geartete Sanktionen über den Menschen verhängen wollen oder ihm mit Gewalt drohen, würde sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen nicht entsprechen, sondern im Gegenteil als Handelnde der staatlichen Gewalt die Würde des Menschen missachten, die sie zu achten und zu schützen verpflichtet ist.

 

Fazit

 

Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen bleibt gewahrt.

Während die Verpflichtung die aller staatlichen Gewalt gesetzlich gegeben ist, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen, bei der Person keine Anwendung findet, ist dieser Verpflichtung in vorliegendem Falle uneingeschränkt zu entsprechen, da der mit U F bezeichnete Mensch dem Wesen des Menschen im Sinne des Gesetzes entspricht.

 

Sollte die Behörde weiterhin der Auffassung sein, dass der Mensch, welcher bezeichnet ist mit dem Personenamen U F, der Bestimmung der Behörde unterworfen sei, wird in diesem Falle darum gebeten, dies rechtlich zu begründen.

Dies wäre dann der Fall, wenn

1.  eine rechtliche Grundlage dafür bestünde, dass der Mensch im Sinne des Gesetzes generell der Bestimmung der Behörde unterworfen wäre,

oder

2.  der Mensch, welcher mit dem Personennamen U F bezeichnet ist, selbst über sich bestimmen würde, sei es durch Wort oder Tat, die Person zu sein oder die, ihr übertragbaren Rechte und Pflichten für sich in Anspruch zu nehmen, in diesem Falle läge der Behörde eine unwiderrufene Willenserklärung des Menschen zur Übertragung der Rechte und Pflichten der Person vor. Damit wäre die erforderliche Vertragsgrundlage durch den Menschen geschaffen. Andernfalls ist der Mensch nicht als Rechtssubjekt zu betrachten und hat keine Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB. Die Behörde hat jedoch diese Entsprechung mit dem UGB und dem ABGB.

 

Gemäß UGB verbleiben alle Rechte und Pflichten der Person bei ihrem gesetzlichen Urheber, hier der Republik Österreich, wenn der Mensch es unterlässt, seinen freien Willen darüber auszudrücken, sich selbst mit der Person zu identifizieren bzw. die übertragbaren Rechte und Pflichten zu beanspruchen.

Oder

3.   die staatliche Gewalt Urheber des Menschen wäre bzw. diese einen Vertrag mit dem Urheber des Menschen nachweisen könnte darüber, dass die Rechte des Urhebers des Menschen auf die staatliche Gewalt übergegangen sind.

oder

der Mensch selbst der Urheber der Person in ihrer Funktion als Rechtssubjekt wäre, was gesetzlich aber nicht möglich ist, da der Mensch selbst kein Rechtssubjekt ist und niemand Rechte übertragen kann, die er selbst nicht hat

Der Mensch kann sich irren und hat das Recht zu lernen.

 

Falls rechtlicher Anlass dazu besteht, dem Menschen das naturgegebene Recht seiner unantastbaren Würde zu entziehen, ihn der Bestimmung der Behörde in irgendeiner Form zu unterwerfen, und ihn damit Rechtsmitteln zu unterwerfen, wird um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Ergeht dieser Bescheid nicht, bleibt es eine gesetzliche Tatsache, dass der Mensch, welcher bezeichnet wird mit dem Namen der Person U F, nicht als Person zu betrachten ist sondern in der Würde des Menschen geachtet und geschützt ist auch vor jeder Art der Fremdkontrolle und Fremdverwaltung, also auch jeder Art von Sanktionen, Vorbehalten und Ansprüchen, so, wie es gesetzlich Verpflichtung ist für alle staatliche Gewalt und die in ihrem Namen Handelnden.

In jedem Falle wird die Behörde um die Mitteilung ihrer Erkenntnisse gebeten.

Ohne Inanspruchnahme der Rechte der Person

Genannt U F       Datum 19.06.2016“

 

Betreffend die verspätete Einbringung seines Einspruchs gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2014 finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen des Bf.

 

3. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, LVwG-600926/2, forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf zur Mängelbehebung auf. Darin wurde § 9 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) zitiert und der Bf darauf hin-gewiesen, dass in seiner Eingabe vom 19. Juni 2015 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) fehlen. Hingewiesen wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts darauf, dass konkret auf die vorgeworfene Tat (Geschwindigkeitsüberschreitung) einzugehen und Gründe vorzubringen sind, warum der Bf der Meinung sei, einerseits den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht verwirklicht zu haben und andererseits kein Verschulden seinerseits vorliege.

Der Bf wurde deshalb aufgefordert, seine Beschwerde in diesem Sinn zu präzisieren, wobei seine Rückantwort bis spätestens 24. Juli 2015 beim Landesverwaltungsgericht einlangen sollte. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Schreiben seinerseits einlangen würde, von der derzeitigen Aktenlage auszugehen und die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen sei.

 

4. Das genannte Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes wurde vom Bf am 6. Juli 2015 persönlich übernommen. Am 22. Juli 2015 langte beim Landesverwaltungsgericht folgende Äußerung des Bf ein:

Betreff: Mängelbehebung Straferkenntnis vom 9. Juni. (VerkR96-4813.2014)

Die Ausführungen gehen darum, dass ich Ihnen als Person nicht mehr zur Verfügung stehe. Ich bitte Sie mich als Mensch und nicht als Person zu betrachten und meine Grundrechte zu wahren und mich nicht in irgendeine Rechtsform zu zwingen (laut Ausführungen in der Beschwerde).

Gleichzeitig habe ich niemanden geschädigt, verletzt oder eine Sachbeschädigung begangen. Sollte dies so sein, werde ich natürlich dafür einstehen.

Punkt 3: Rechtswidrigkeit

Diese Angaben sollten ausreichen, um die Rechtswidrigkeit darzulegen! (Punkte 1, 2, 4,5)“ 

 

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vom Bf nicht beantragt worden.

 

6. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2014, VerkR96-4813-2014, wurde am Donnerstag, den 11. Dezember 2014 hinterlegt und damit am 11. Dezember 2014 erstmals zur Abholung bereitgehalten.

Der Einspruch des Bf ist am 12. Jänner 2015 per E-Mail an die belangte Behörde gesendet worden und an diesem Tag bei ihr eingelangt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. I. dargestellten, vom Bf nicht erkennbar bestrittenen Sachverhalt aus. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts betreffend den Auftrag zur Mängelbehebung ist dem Bf am 6. Juli 2015 zugestellt worden.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Fehlen einer Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG, hat das Landesverwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wobei dem Bf die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen ist. Dies ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, LVwG-600926/2, erfolgt.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 hat der Bf zwar auf den Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes reagiert, inhaltlich wurde jedoch wiederum auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen bzw. ausgeführt, der Bf habe niemanden geschädigt, verletzt oder eine Sachbeschädigung begangen, sollte dies so sein, werde er natürlich dafür einstehen.

Nach Meinung des Bf „sollten die Angaben ausreichen, um die Rechtswidrigkeit darzulegen“.

 

Aufgrund dieser Ausführungen scheint es dem Landesverwaltungsgericht nach wie vor zweifelhaft, dass den Erfordernissen des § 9 VwGVG Genüge getan wurde.

Will man jedoch im Sinn der Ausführungen des Bf eine entsprechende Verbesserung seines ursprünglichen Anbringens erkennen und die Erfordernisse des § 9 VwGVG als erfüllt ansehen, ist vom Landesverwaltungsgericht nunmehr zu beurteilen, ob – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt – der Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2014 von dieser rechtmäßig wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde. Der vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilende Beschwerdegegenstand umfasst somit lediglich die Frage, ob der Einspruch des Bf rechtzeitig war.

In diesem Zusammenhang ist auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welches die Anwendbarkeit der ständigen Judikatur des VwGH betreffend die Zurückweisung von Anträgen und die daraus folgende Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auch für auf die Landes­ver­waltungsgerichte anwendbar erklärt (2014/07/0002, 18.12.2014): Darin spricht der VwGH aus, dass im Fall, dass die Behörde erster Instanz ein Anbringen zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als recht­mäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsver­fahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Beru­fungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechts­widrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsge­richtshofes auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht ist somit nach ständiger Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofes nicht befugt, in der Sache zu entscheiden, sondern kann lediglich darüber absprechen, ob die Zurückweisung des Einspruchs des Bf durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist.

 

2. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung u.a. absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Über den Bf wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und dieser hat auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht beantragt. Da die Sachlage ausreichend geklärt war und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch keine weitere Klärung derselben erwarten ließ, konnte eine solche unterbleiben.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht von dem oben unter Punkt I. festgestellten Sachverhalt aus, welcher sich auch in dem von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt widerspiegelt.

 

3. § 17 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz lauten:

„ (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“

 

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 5. Dezember 2014, VerkR96-4813-2014, wurde laut dem im Behördenakt aufliegenden Zustellnachweis am Donnerstag, dem 11. Dezember 2014 hinterlegt und damit am 11. Dezember 2014 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Somit gilt die Strafverfügung als durch Hinterlegung am Donnerstag, 11. Dezember 2014 zugestellt.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. § 33 Abs. 2 AVG normiert, dass für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

Da die Frist am Donnerstag, den 25. Dezember 2014 geendet hätte, welcher aber ein Feiertag war, endete die Frist somit mit Montag, den 29. Dezember 2014 (= nächster Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag war).

Der Einspruch des Bf ist jedoch erst am 12. Jänner 2015 per E-Mail an die belangte Behörde gesendet worden und an diesem Tag bei dieser eingelangt.

Die Erhebung des Einspruchs am 12. Jänner 2015 ist somit eindeutig zu spät erfolgt bzw. wurde die dem Bf zur Verfügung stehende Rechtsmittelfrist überschritten.

 

Folglich hat die belangte Behörde mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid den Einspruch des Bf zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Katja Hörzing