LVwG-750284/2/BP/SA

Linz, 12.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die „Feststellungsklage“ des H. C., geb. x, x, Deutschland, vom 24. Juni 2015,  
bezugnehmend auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. Februar 2010, GZ: Sich40-17132, betreffend das Fehlen des Niederlassungsrechtes sowie eine mögliche Aufenthaltsbeendigung, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 VwGVG wird die Feststellungsklage als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010, GZ: Sich40-17132, hatte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem Einschreitenden (im Folgenden: ES) mitgeteilt, dass bei ihm die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechtes von EWR-Bürgern gemäß § 51 NAG fehlten, da er keine ausreichenden Nachweise im Sinne von § 53 Abs 2 NAG erbracht hätte.

 

Begründend führte die belangte Behörde darin wie folgt aus:

Sie sind seit 04.05.2009 in x, polizeilich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Am 25.08.2009 haben Sie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger beantragt.

Sie sind in Deutschland bei der B. E. krankenversichert. Für vorübergehende Auslandsaufenthalte steht Ihnen die europäische Versichertenkarte zur Verfügung.

 

Bei der am 12.11.2009 aufgenommenen Niederschrift haben Sie angegeben, dass Sie die Wohnung in x, gekauft haben und dass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet.

 

Wir teilen Ihnen als Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (§ 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) mit, dass bei Ihnen die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern gemäß § 51 NAG fehlen, weil Sie keine ausreichenden Nachweise im Sinne von § 53 Abs. 2 NAG erbracht haben.

 

Es fehlt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und der Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich. '

Der vorgelegte deutsche Personalausweis war bis 04.11.2009 gültig.

Von der B. E. haben Sie bisher keinen Betreuungsauftrag vorgelegt. Die europäische Versichertenkarte steht nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte zur Verfügung.

 

Wir bringen Ihnen zur Kenntnis, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Fremdenpolizeibehörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.

 

Unbeschadet dieser Information steht es Ihnen frei, der Niederlassungsbehörde unverzüglich ein gültiges Reisedokument vorzulegen und das Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes für den dauernden Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.

 

2. Bezugnehmend auf dieses Schreiben richtet sich die „Feststellungsklage“ des ES datiert mit 24. Juni 2015, worin ua. ausgeführt wird:

Hiermit erhebe ich Feststellungsklage gegen 1. die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (...) bezugnehmend des Streite der schon seit 2010 über mein Niederlassungsrecht, x

wie es der Bearbeiter F. L. und der Dr. G. O., mit ihren Hypothesen in ihrem Schreiben das sie mit dem Datum 25.Februar 2010 behauptet haben:

 

Das was diese Sachbearbeiter zur Begründung dass ich mein Wohnrecht in meiner eigenen Wohnung aufgeben musste, als Gründe an gegeben haben: dass der Staat Österreich befürchten muss, dass ich dem Staat Österreich zur Last falle, da meine Altersversorgung und meine Krankenversicherung bei der B. G. nicht abgesichert sind, ist alles mit Vorsatz zum Rechtsmissbrauch damit ich Schwierigkeiten und solche schwere finanzielle Einbusen im Millionen und Schreibarbeit und Schreib- und Schreibkosten haben soll ohne Ende haben soll und Bankrott gehen soll, und dass ich meine ganzen Erbteil und die Mieteinnamen mit dem Wiederbeschaffungswert von zirka 1,5 Millionen Euro an die Lügner und Betrüger von der Stadt A. usw. verlieren soll, von diesen österreichischen Bearbeiter in heimtückischer Zusammenzusammenarbeit mit den mit den Lügner und Betrüger von der deutschen Behörde, gelogen und betrogen und arglistig getäuscht worden, um mich so schwere Schäden und mich so schwer zu verleumden dass ich Bankrott und im Konkurs bin, das ich dem Staat Österreich zur Lust falle.

 

(...)

Und ich erhebe hiermit den so genannten Divulgatio -antrag :

( Eingeständnis der Wahrheit innerhalb angemessener Zeit )

 

dass die vorhandenen Beweismittel und auch die Briefe die diese Eigentümergemeinschaft von diesem x und deren eigenes Wissen und die Aussagen die der Postbote bei den deutschen Behörden und bei den deutschen Gerichte und bei dieser deutschen B. G. und bei den deutschen Rentenversicherung die vom deutschen Staat den Auftrag haben dass sie mir meine wohlverdiente Rente auch dann bezahlen muss wenn ich als europäischer Bürger mich in Luxemburg oder in Österreich nieder gelassen habe, einen Rechtsgutachter und einem ärztlichen Gutachter für Verfolgungswahn zum Beurteilen vorgelegt wird.

 

(...)

 

3. Die „Feststellungsklage“ wurde durch den ES direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht, eingelangt ist diese laut Eingangsstempel am 22. Juli 2015.

 

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte verzichtet werden, zumal schon nach der Aktenlage feststand, dass die Feststellungsklage als unzulässig zurückzuweisen sein würde.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.2. dieses Beschlusses dargestellten relevanten Sachverhalt aus:

 

 

II.

 

1. Art. 130 B-VG lautet:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

 

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1.          Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2.          Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3.          Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

 

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

 

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 4 VwGVG) zu überprüfen. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erklärt die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zum notwendigen Beschwerdeinhalt

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

 

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

 

2. Im vorliegenden Fall bezieht sich der ES nur mittelbar auf einen konkreten Behördenakt in Form eines Schreibens der belangten Behörde aus dem Jahr 2010, wobei er sich aber nicht konkret dagegen wendet, sondern dieses lediglich als Ausgangspunkt für seine „Feststellungsklage“ nimmt, die sich generell, facettenreich und schwer fassbar gegen diverse Akte und Verhalten österreichischer und deutscher Behörden sowie Gerichte wendet.

 

Nun ist aber festzuhalten, dass – wenn man auch die „Feststellungsklage“ als Beschwerde gegen das behördliche Schreiben aus dem Jahr 2010 interpretieren würde – diese bei weitem verfristet wäre; als zulässiges rechtliches Instrument ist jedenfalls aber eine Feststellungsklage nicht im Katalog des Art. 130 Abs. 1 BV-G nicht normiert und lässt sich auch aus den übrigen Absätzen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ablesen. Eine – wie vom Bf intendierte – „Feststellungsklage“ kann daher von ihm nicht zulässiger Weise an das Oö. Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

3. Im Ergebnis war sohin die Feststellungsklage als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree