LVwG-850185/26/BMa/AK

Linz, 28.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin 
Maga. Gerda Bergmayr-Mann wegen Vorschreibung von Barauslagen für einen nichtamtlichen Sachverständigen den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird M M-U, x, x, verpflichtet, Barauslagen in Höhe von 232,60 Euro zu zahlen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

Im Beschwerdeverfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß
§ 19 GewO 1994 für „Erdbau gemäß § 8 der 1. Teilgewerbe-Verordnung“ und des Antrages des M-U auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung wurde am 30. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Sachverständigen Ing. N H, x durchgeführt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2015, LVwG-850185/18/Hu, wurde die Gebühr für dessen Sachver­ständigentätigkeit mit 232,60 Euro, auf der Rechtsgrundlage des § 53a AVG iVm § 17 VwGVG idgF, festgesetzt.

 

Nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat die Partei, die den verfahrensein­leitenden Antrag gestellt hat, für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amts­handlung erwachsen sind, aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschrif­ten nicht auch diese Auslagen von amtswegen zu tragen sind.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2015 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, dass die aufgrund seines Antrages entstandenen Kosten für den bestellten Sachver­ständigen in der genannten Höhe von ihm zu tragen sein werden.

 

Innerhalb der festgesetzten Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine solche beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht eingelangt.

 

Weil M-U die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der der angeführte Sachverständige beigezogen wurde, beantragt hat, wurden die Kosten für die Beiziehung des Sachverständigen von ihm verursacht und sind von ihm zu tragen.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Maga. Gerda Bergmayr-Mann