LVwG-300676/4/Bm/Rd

Linz, 27.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des E.K., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. März 2015, Ge96-110-2014-Bd/Pe, wegen Verwal­tungs­über­tretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 264 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. März 2015, Ge96-110-2014-Bd/Pe, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 660 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 31 Stunden, wegen Verwal­tungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 87 Abs. 2 sowie §§ 7-10 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der „D. u. W.“ K. u. G. Ges.mbH in G., x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass anlässlich einer am 21. Oktober 2014 durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in N., x, festgestellt wurde, dass die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen der BauV nicht erfüllt waren.

 

Am genannten Tag waren 2 Arbeitnehmer der oben angeführten Firma und zwar:

 

1.   Herr M.H., geb. am x

2.   Herr C.D., geb. x

 

auf dem ca. 2° geneigten Flachdach bei einer Absturzhöhe von ca. 6 m im unmittelbaren Bereich der Attika an der Nordseite mit Spenglerarbeiten beschäf­tigt, wobei keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 BauV vorhanden waren.

 

Dadurch wurde § 87 Abs. 2 BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Ab­sturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 BauV vor­handen sein müssen.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass für die genannte Baustelle Herr G.R., Geschäftsführer der Firma D. + W., K. und G. Ges.mbH alleine zuständig sei und von diesem auch die Strafe von 1.452,00 Euro bezahlt werde.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr- Umgebung als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2015 wurde mitgeteilt, dass die Be­stellung vom 16. März 2015 insofern als Wiederbestellung zu werten sei, da die Bestellung des Herrn R.G. vom 10. März 2015 einen identen räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich beinhaltet habe. Die laut Computerdatei des Arbeitsinspektorates am 26. Juni 2009 eingelangte und offensichtlich (möglicherweise telefonisch) widerrufene Bestellung des Herrn G. sei nicht in den abgelegten Unterlagen enthalten. Bei zwei Strafanzeigen vom 9.6.2009 und 7.4.2010 sei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mitgeteilt worden, dass keine Meldung eines verantwortlich Beauftragten vorliege. Das heiße, dass die nach Ansicht des Arbeitsinspektorates letztendlich gültige Bestellung mit 16. März 2015 datiert sei.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt erscheint hinreichend geklärt und wurde dieser vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Es hat daher nur mehr die rechtliche Beurteilung der Verschuldensfrage zu erfolgen.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhand­lung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer Verhand­lung beantragt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 87 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wie­der­holungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmun­gen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutz­verordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der „D. u. W.“ K. und G. Ges.mbH mit dem Sitz in G., x.

Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass der zweite Geschäftsführer Herr R.G. für die gegenständliche Baustelle zuständig sei und dieser zu bestrafen sei. Eine zum Tatzeitpunkt (21. Oktober 2014) gültige Bestellungsurkunde betreffend Herrn R.G. zum verantwortlichen Beauftragten wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt und liegt auch dem Arbeitsinspektorat Linz nicht vor. Vielmehr wurde dem Arbeitsinspektorat eine mit 16. März 2015 datierte Bestellungsurkunde des R.G. zur Kenntnis gebracht. Diese liegt somit außerhalb des gegenständlichen Tatzeitpunktes und konnte somit für den Beschwerdeführer nicht schuldbefreiend wirken. Es war daher vom Vorliegen einer internen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem zweiten Geschäftsführer auszugehen. Dieser Umstand kommt auch aus der eingebrachten Beschwerde hervor. Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. VwGH vom 5.9.1997, 97/02/0235, 14.9.2001, 2000/02/0181, 5.9.2002, 98/02/0220).

 

Mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs. 1 VStG. Es hat daher der Beschwerdeführer als im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften des ASchG bzw. der BauV verantwort­liches Organ der Arbeitgeberin zu verantworten, dass am 21. Oktober 2014 die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Verpflich­tungen betreffend das Vorhandensein von Absturzsicherungen oder Schutzein­rich­tungen gemäß den §§ 7 bis 10 BauV nicht eingehalten wurden. Der Be­schwer­de­führer erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diese auch zu verantworten.

 

5.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen ein Ungehorsams­delikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahr­lässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Be­hauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die vom Beschwerde­führer angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht gelungen.

 

5.3.2. Ein Kontrollsystems besteht aus systematisch gestalteten organisa­torischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Ein wirksames Kontrollsystem bedarf insbesondere der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. VwGH vom 28.5.2008, 2008/09/0117 uva).

 

Vom Beschwerdeführer wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Angaben hinsichtlich des im Unternehmen installierten Kontrollsystems gemacht. So wurde auch nicht vorgebracht, wie und wie oft er die Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er als handelsrechtlicher Geschäftsführer getroffen hat, damit unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129). Der Beschwerdeführer hat vorzubringen, wie das Maßnahmen- und Kontrollsystem konkret funktionieren soll (vgl. VwGH vom 30.1.1996, 93/11/0088).

 

Der Beschwerdeführer konnte sich mangels Entlastungsbeweisen nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien, weshalb er auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.      

 

6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.2. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Das Rechtsgut war im gegenständlichen Fall durch die Absturzhöhe von ca. 6 m und einer Dachneigung von ca. 2° sowie, dass keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren, intensiv beeinträchtigt.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer Geldstrafen von jeweils 660 Euro hinsichtlich der Fakten 1 und 2 verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 333 Euro bis 16.659 Euro, zumal aufgrund von einschlägigen Verwaltungs­strafvormerkungen aus dem Jahr 2013 von einem Wiederholungsfall auszugehen war. Bezüglich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erschwe­rungs­gründe ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zum einen die rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung nicht neuerlich als erschwerend zu werten waren, zumal bereits der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangte. Der weitere „Erschwerungsgrund“, näm­lich der Hinweis der belangten Behörde auf den Schutzzweck der Bestimmung, war ebenfalls zu verneinen, da dieser durch die Pönalisierung des inkriminierten Verhaltens schon von Gesetzes wegen berücksichtigt ist. Dem Beschwerdeführer kann allerdings auch kein Milderungsgrund, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, mehr zugutegehalten werden.

 

Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und vom Vorliegen keiner Sorgepflichten ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegen­gehalten, sodass diese auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von jeweils 660 Euro pro Arbeitnehmer erscheinen durchaus tat- und schuldangemessen und auch aus spezial- und generalpräventiven Aspekten erforderlich, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen zu bewegen. Zudem handelt es sich bei der verhängten Strafe um das Zweifache der gesetzlichen Mindeststrafe, welcher Umstand bei einer Absturzhöhe von ca. 6 m und einer Dachneigung von ca. 2° nicht überhöht erscheint und in Anbetracht des hohen Gefährdungspotentials – reicht doch bei Arbeiten auf Flachdächern bereits ein unbedachter Schritt  bzw. ein Stolpern für einen Absturz aus – durch­aus gerechtfertigt ist. Aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet war eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht berechtigt.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte ebenfalls nicht näher getreten werden, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen. Wenngleich beim Beschwerde­führer kein Erschwerungsgrund zu werten war, konnte aber auch kein Milde­rungsgrund erblickt werden, der ein beträchtliches Überwiegen der Milderungs­gründe erkennen lässt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Da vom Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen, wann, wie oft und durch wen Kontrollen durchgeführt werden, dargelegt wurden, konnte kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 264 Euro, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).   

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier