LVwG-410633/8/Kof/SH

Linz, 21.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der A. V. KG, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F.M., x, W. gegen den Bescheid der
Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 05. März 2015, Pol96-23-2014, betreffend Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten, nach der am
17. August 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.

Die Beschwerde wird – mit der Feststellung, dass ein an die Beschwerdeführerin ergangener Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) den in der Präambel zitierten Bescheid wie folgt erlassen:

 

„Die Beschlagnahme der folgenden Geräte wird angeordnet:

 

1.     FA-Nr. 1 Auftragsterminal, Serien-Nr. x,

     Versiegelungs-Nr.: A 051171 bis A 051178 (Eigentümer nicht bekannt,

     daher selbstständige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs.3 Glücksspielgesetz)

2.     FA-Nr. 2 Sweet Beat Musicbox, Serien-Nr. keine,

Versiegelungs-Nr.: A 051180, A 051182, A 051184 bis A 051186,

     im Eigentum des (Herrn) G. V., Adresse, stehend.

 

Rechtsgrundlage: § 53 Abs.1 Z1 lit.a GSpG

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 17. August 2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mNh) durchgeführt, an welcher der
Rechts­vertreter der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck sowie der Zeuge, Herr A.P., Finanzamt Vöcklabruck Gmunden, teilgenommen haben.

 

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bf:

Betreffend das Gerät FA-Nr. 1 ist der Eigentümer nicht bekannt.

Betreffend das Gerät FA-Nr. 2 ist Eigentümer die Bf.

Das Gerät FA-Nr. 1 richtet sich nicht gegen die Bf, da diese nicht Eigentümerin dieses Gerätes ist.

Betreffend Gerät 2 steht im Spruch „Im Eigentum des (Herrn) G. V., Adresse".

Eigentümerin ist jedoch tatsächlich die Bf.

Betreffend das Gerät Nr.2 liegt somit derselbe Sachverhalt vor wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. März 2015,

LVwG-410495/6-410497/2.

Im Ergebnis ist der im Spruch angeführte Adressat nicht zutreffend.

Die Beschwerden sind somit als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

Wesentliches Tatbestandsmerkmal in einem Bescheid betreffend die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes ist die in § 53 Abs.2 GSpG angeführte Eigenschaft

als „Eigentümer“, „Veranstalter“ oder „Inhaber“;

siehe dazu grundsätzlich VwGH vom 16.01.1987, 86/18/0073 – verstärkter Senat;

VwGH vom 19.12.2006, 2004/03/0222 uva.

 

Zu Gerät FA-Nr. 1:

Der Eigentümer dieses Gerätes ist nicht bekannt, jedenfalls steht dieses Gerät nicht im Eigentum der Bf.

Eine andere Eigenschaft wurde der Bf nicht angelastet.

In diesem Punkt geht daher der an die Bf gerichtete Bescheid „ins Leere“.

 

Zu Gerät FA-Nr. 2:

Die Bf ist zwar Eigentümerin dieses Gerätes, im behördlichen Bescheid ist jedoch angeführt, „im Eigentum des Herrn G.V. stehend“.

Ein im Eigentum des Herrn G.V. stehendes Gerät war nicht vorhanden und konnte dadurch auch nicht beschlagnahmt werden.

 

Es liegt somit – worauf der Rechtsvertreter der Bf bei der mVh zutreffend hingewiesen hat – derselbe Sachverhalt vor wie im Erkenntnis des LVwG Oö.

vom 16. März 2015, LVwG-410495/6-410497/2. –

Dieses Erkenntnis betrifft dieselbe Amtshandlung und dieselben Geräte und

ist an alle Parteien des nunmehrigen Verfahrens ergangen.

 

Zu Geräte FA-Nr. 1 und 2.:

Im Ergebnis liegt somit ein die Bf tatsächlich betreffender Bescheid nicht vor.

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision hat
durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro
zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler