LVwG-400105/7/MS

Linz, 27.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.
Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. H.M., x, x, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshaupt­stadt Linz, vom 7. Mai 2015, GZ: 933/10 - 1303571, wegen der Verwaltungs­übertretung nach dem Oö. Parkgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Mai 2015, GZ: 933 – 1303571, wurde über Herrn Dr. H.M., x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § § 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1998 und §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Park­gebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe von 35 Euro verhängt sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden vorgeschrieben und der Kostenbeitrag mit 10 Euro festgesetzt, da der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2013 von 10.43 bis 11.46 Uhr in L., x gegenüber Haus Nr. 12 das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer flächendeckend gebühren­pflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

„Sie haben am 05.12.2013 von 10:43 bis 11:46 Uhr in L., x gegen­über Haus Nr. 12, das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizeilichen Kennzeichen x in der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und dabei die Parkdauer um 63 Minuten überschritten.

Sie erhoben innerhalb offener Frist mit Eingabe vom 17.2.2014 Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz, GZ 933-10-1303571 vom 10.2.2014.

Zu Ihrer Rechtfertigung führten Sie zunächst nichts an, sondern ersuchten nur um Einleitung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

Über Aufforderung der Behörde vom 11.4.2014 teilten Sie mit Eingabe vom 28.4.2014 mit, dass Sie selbst zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug abgestellt hätten.

Mit Schreiben vom 7.5.2014 wurden Sie aufgefordert, sich zum Tatvorwurf, nämlich das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 5.12.2013 von 10:43 bis 11:46 Uhr in L., x gegenüber Haus Nr. 12 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben, zu rechtfertigen.

Zu Ihrer Rechtfertigung führten Sie in der Eingabe vom 26.5.2014 an, es wäre richtig, dass Sie Ihr Fahrzeug am 5.12.2013 von 10:43 bis 11:46 Uhr in der x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hätten. Sie hatten ab 09:30 Uhr eine Disziplinarverhandlung beim Regionalzentrum der P. in L., x zu verrichten. Zu diesem Zweck hatten Sie auch ordnungsgemäß ein Parkticket für das abgestellte Fahrzeug für die Zeit von 09:12 bis 10:42 Uhr bezogen. Die Verhandlung dauerte jedoch unerwartet länger. Wie aus einer beiliegenden Bestätigung des Vorsitzenden Dr. N. zu entnehmen wäre, war es Ihnen nicht möglich, die Verhandlung vor 11:45 Uhr zu verlassen. Vor Beginn der Verhandlung hätten Sie das Maximum an Parkgebühr eingeworfen, wodurch die Parkzeit bis 10:42 Uhr bezahlt worden war. Als Sie um 11:46 Uhr zum Fahrzeug gekommen waren, hätte es eine kurze Unterredung mit der Beamtin mit der Dienstnummer x gegeben, und Sie hätten ihr den Sachverhalt erklärt. Diese hätte Ihnen mitgeteilt, dass sie trotzdem die Organstrafverfügung ausstellen müsse und Sie danach ein entsprechendes Schreiben an den Magistrat richten müssten, um den Sachverhalt mitzuteilen. Wie die beiliegenden Parkzettel belegen würden, hatten Sie dann über Anraten der Beamtin die fehlende Parkzeit für eine Stunde nachgezahlt. Es wäre für Sie vor Beginn der Disziplinarverhandlung nicht absehbar gewesen, dass diese so lange dauern würde, und Sie hätten ohnedies vor Beginn der Verhandlung das Maximum beim Parkautomaten eingeworfen und anschließend die versäumte Parkzeit über Anraten der Beamtin nachbezahlt. Aufgrund des Ausgeführten wäre Ihnen daher keine Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Sie beantragen abschließend

1. Die Strafverfügung aufzuheben und das geführte Verfahren einzustellen;

2. In eventu gem. § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG das Verfahren einzustellen, da Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten bzw. Umstände vorliegen würden, welche die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen würden;

3. In eventu Ihnen gem. § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung zu erteilen, da das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären.

Im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurde das Parkgebühren-Aufsichtsorgan der Überwachungsfirma G. AG zeugenschaftlich einvernommen. Die Zeugin gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich kam am 5.12.2013 um 11:46 Uhr am Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen x, x, vorbei, welches gegenüber dem Haus in L., x Nr.12 im Bereich der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Im Fahrzeug war der Parkschein mit der Nummer x im Wert von 3 Euro gültig bis 5.12.2013 10:42 Uhr sichtbar hinterlegt. Da somit zum Zeitpunkt der Kontrolle die bezahlte Parkzeit überschritten war, stellte ich eine Organstrafverfügung nach Delikt 2 „Die bezahlte Parkzeit wurde überschritten" aus. Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, mit dem Fahrzeuglenker gesprochen zu haben."

 

Mit Schreiben vom 26.8.2014 wurde Ihnen die Zeugenaussage des Parkge­bühren-Aufsichtsorganes zur Kenntnis gebracht und Ihnen gemäß §§ 37 und 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt. Weiters wurde Ihnen mitgeteilt, dass es eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache ist, dass sich festgesetzte Termine bei Behörden oder Gerichten verlängern können. Darauf hätten Sie sich von vornherein einstellen müssen, indem Sie Ihr Kraftfahrzeug allenfalls unter Inkaufnahme einer längeren Gehzeit nicht in einer Kurzparkzone abstellen. Indem Sie dies unterlassen haben, haben Sie zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Das Oö. Parkgebührengesetz kennt keinen Toleranzrahmen bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit Weder im Gesetz noch in der Verordnung ist eine fixe Vorgabe von Toleranzgrenzen vorgesehen, weshalb es in Ihrer Verantwortung liegt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Jede Überschreitung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die von den Kontrollorganen zu ahnden ist.

Eine Verwaltungsübertretung ist nur dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Gerichts- oder sonstige Behördentermine, die ohne Ihr Verschulden länger als geplant dauern, stellen keinen Schuldausschließungs-grund dar.

Ein Absehen von der Bestrafung ist deshalb nicht möglich, da Sie die bezahlte Parkzeit von € 3,- um mehr als eine Stunde überschritten haben.

Innerhalb selber Frist von 14 Tagen wurden Sie auch aufgefordert, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Bei Auskunftsverweigerung würde von einem Monatsnettoeinkommen von € 2.000,-, keinem Vermögen und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen werden.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 16.9.2014 führten Sie nochmals aus, dass am 5.12.2013 in keinster Weise absehbar gewesen wäre, dass die Disziplinarverhandlung länger als ausgeschrieben andauern würde. Zudem wäre die überschrittene Parkzeit über Anraten des Aufsichtsorganes nachbezahlt worden, sodass alles erdenklich Mögliche veranlasst worden wäre, um die überschrittene Parkzeit nachzubezahlen. In Summe gesehen, wäre Ihrer Meinung nach das Verfahren einzustellen bzw. würden die Voraussetzungen gemäß § 45 VStG vorliegen und wäre in dieser Angelegenheit eine Ermahnung zu erteilen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da das Verschulden als geringfügig anzusehen wäre und keinerlei Folgen durch die begangene Verwaltungsüber­tretung entstanden wären.

 

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Am 05.12.2013 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug, x, mit dem polizei­lichen Kennzeichen x so in L., x gegenüber Haus Nr. 12, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, dass es dort von 10:43 bis 11:46 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

 

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu €220,- zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,- zu bestrafen, wer (Uta) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit. b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten derauf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

Sie haben das Fahrzeug x mit dem polizeilichen Kennzeichen x am 05.12.2013, von 10:43 bis 11:46 Uhr, in L., x gegenüber Haus
Nr. 12, ohne gültigen Parkschein in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

 

Schuldfrage

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Ein Beschuldigter handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte.

Als Rechtsanwalt hätten Sie wissen müssen, dass es eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache ist, dass sich festgesetzte Termine bei Behörden oder Gerichten verlängern können. Darauf hätten Sie sich von vornherein einstellen müssen, indem Sie Ihr Kraftfahrzeug allenfalls unter Inkaufnahme einer längeren Gehzeit nicht in einer Kurzparkzone abstellen. Aus dem von Ihnen übermittelten e-mail-Verkehr mit der Österreichischen Post AG vom 21.11.2013 geht nur hervor, dass Sie zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 5.12.2013 um 09:30 Uhr im Regionalzentrum L., x geladen werden. Eine etwaige Zeitangabe über die voraussichtliche Dauer dieser Verhandlung befindet sich darin nicht. Sie konnten daher von vornherein nicht davon ausgehen, dass Sie Ihr Fahrzeug nach Ablauf des Parkscheines um 10:42 Uhr aus der gebühren­pflichtigen Kurzparkzone entfernen könnten. Dies wäre jedenfalls erforderlich gewesen, da Sie ja bereits zuvor für die maximal erlaubte Parkzeit von 90 Minuten einen Parkschein gelöst hatten.

Im Zuge des Verfahrens konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ihr Verhalten ist daher mindestens als fahrlässig zu bewerten.

 

Zur Strafhöhe ist Folgendes festzustellen

Gemäß § 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinter­ziehen oder zu verkürzen versucht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,- zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes ist die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen.

Durch das gesetzwidrige Verbleiben des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen x in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L., x gegen­über Haus Nr. 12, in der Zeit von 10:43 bis 11:46 Uhr, liegt eine Schädigung der Interessen der übrigen Benutzer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insoferne vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegensteht. Ein Absehen von der Bestrafung bei Überziehung der bezahlten Parkzeit um mehr als 1 Stunde ist aus den oben erwähnten Gründen nicht möglich.

Am Tatort besteht Gebührenpflicht von Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:30 Uhr, an Samstagen von 8:00 bis 15:00 Uhr. Die zulässige Parkdauer ist zusätzlich mit 1 1/2 Stunden festgesetzt. Diese hatten Sie durch Lösen eines Parkscheines um 09:12 Uhr im Wert von € 3,- bereits zur Gänze ausgeschöpft.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält­nisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berück­sichtigen.

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den im § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Bei der Strafbemessung wurde als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertre­tungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen.

Da Sie sich trotz Aufforderung vom 26.8.2014, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, innerhalb der gewährten Frist nicht äußerten, wurde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögen ausgegangen.

Verweigern Sie Angaben über Ihre Vermögensverhältnisse, so folgt laut den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes daraus nicht, dass die Behörde bei der Strafbemessung auf Ihre Vermögensverhältnisse nicht Rücksicht zu nehmen braucht. Letztlich hat eine Einschätzung zu erfolgen, wobei Sie es in diesem Fall Ihrer unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten.

Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis € 220,- zu bestrafen ist, erscheint bei entsprechender Berücksichtigung sämt­licher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten ange­messen.

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

Gegen dieses, dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 zugestellte Straf­erkenntnis, hat dieser mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (eingelangt per E-Mail am
8. Juni 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„1. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Unter Zugrundelegung der im Straferkenntnis angeführten Ermittlungen hätte die erstinstanzliche Behörde entsprechende Feststellungen treffen und eine andere rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten vornehmen müssen, wonach dem Beschuldigten ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Fehlver­halten nicht anzulasten ist.

 

Wenn nunmehr die Behörde zu subjektiven Tatseite feststellt, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat und somit die Tat dem Berufungswerber auch subjektiv vorzuwerfen ist, übersieht die Behörde, dass bei gegen­ständlichem Disziplinarverfahren nur mehr noch zwei Zeugen einzuvernehmen gewesen wären und daher der Berufungswerber nicht davon ausgehen musste, dass die von ihm ohnedies maximal ausgeschöpfte Parkzeit überschritten wird. Zudem hat der Beschwerdeführer auch davon ausgehen können, dass er für den Fall einer überlangen Verhandlungsdauer jederzeit die Verhandlung hätte verlassen können (wie es bei anderen Verfahren eigentlich üblich ist). Der Beschwerdeführer hat erst kurz vor Erreichen der maximalen Parkzeit erkennen können, dass noch weitere Zeugen einvernommen werden müssen und hat versucht vorzeitig zum Umstellen seines Fahrzeuges und Lösen eines weiteren Parktickets die Verhandlung zu verlassen. Der Verhandlungsführer hat dies jedoch aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht zugelassen und dem Beschwerdeführer auch zugesichert eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung auszustellen, wonach ein Verlassen der Verhandlung nicht möglich war. Diese Umstände waren für den Beschwerdeführer weder vorhersehbar noch sind diese Umstände dem Beschwerdeführer anzulasten, da dieses Verhaften des Verhandlungsführers völlig untypisch war. Der Beschwerdeführer war schon öfters in der derartigen Situationen und ist ihm stets gewährt worden die Verhandlung kurz zu verlassen, um allenfalls ein neues Parkticket zu lösen. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht davon ausgehen, dass ihm dies in dieser Verhandlung nicht gewährt werden würde, sodass ihm auch diesbezüglich kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Verhandlung sofort zu seinem PKW gegangen ist und ihm das einschreitende Wachorgan (auch wenn sich diese plötzlich nicht mehr daran erinnern kann) empfohlen hat, die restliche Parkzeit nachzukaufen, was der Beschwerdeführer letztendlich auch gemacht hat, sodass der Stadt L. auch diesbezüglich keinerlei Schaden entstanden ist. Ein fahrlässiges Handeln des Berufungswerbers liegt daher nicht vor, da auch ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation nicht anders gehandelt hätte. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alles erdenkliche unternommen hat, damit es zu keiner Parkzeitüberschreitung kommt und letztendlich nach unvorhersehbarer Überschreitung der Parkzeit ohne Verschulden des Beschwerdeführers auch den „Schaden" wieder gutgemacht hat, wäre jedenfalls eine Einstellung des Strafverfahrens oder Erteilung einer Ermahnung in Relation auf ein anfälliges wenn überhaupt nur geringfügiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die Folgen seiner Verwaltungs­übertretung als angemessen anzusehen.“

 

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens; in eventu dem Beschwerdeführer eine Ermahnung zu erteilen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Oö. Landesver­waltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevor­entscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015, in Rahmen derer der Beschwerde­führer als Auskunftsperson einvernommen wurde.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer parkte am 5. Dezember 2013 von 10.43 bis 11.46 Uhr sein Kraftfahrzeug Pkw der Marke x mit dem Kennzeichen x in L. in der x gegenüber Haus Nr. 12 in einer gebührenpflichtigen Kurzpark­zone. Der Parkplatz befand sich in unmittelbarer Nähe zum Eingang zum Regionalzentrum L., mit der Adresse x. Dort fand die Fortsetzung einer Disziplinarverhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer mittels Mail geladen worden war und bei der die Einvernahme zweier Zeugen geplant war.

Auf Antrag des Staatsanwaltes dieses Verfahrens wurden weitere Zeugen einvernommen. Dabei handelte es sich um Personen, die im Regionalzentrum L. beschäftigt waren, sodass diese bereits vor Ort waren.

Der Verhandlungsleiter gestattete dem Beschwerdeführer ein Verlassen der Verhandlung vor deren Ende, um 11.45 Uhr nicht.

 

Der Beschwerdeführer hatte einen Parkschein für die Zeit von 9.12 bis 10.42 Uhr erworben.

 

 

III.           Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz 1998 ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1998 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

§ 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz lautet wie folgt:

(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 213/1987-StVO 1960) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.

Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der durch die nachangeführten Straßen (bzw. Verkehrsflächen) umgrenzten und auch in den Anlagen A und C planlich dargestellten Bereiche einschließlich dieser Straßen (bzw. Verkehrsflächen):

a) Untere Donaulände bis Gruberstraße, Gruberstraße bis Lederergasse, Lederergasse bis Holzstraße, Holzstraße bis Haus Nr. 15, Verbindungsstraße zu den Bahngleisen Richtung Osten, entlang der Bahngleise Richtung Süden, Verlängerung der Kaplanhofstraße bis Nietzschestraße, Garnisonstraße von Semmelweisstraße bis Prinz-Eugen-Straße, Prinz-Eugen-Staße bis Goethestraße, Goethestraße bis Verbindungsstraße zur Blumauerstraße, Verbindungsstraße zwischen Goethestraße und Blumauerstraße, Blumauerstraße, Nord- und Westteil des Blumauerplatzes, Bahnhofstraße bis Kärntnerstraße, entlang des Landesdienstleistungszentrums Richtung Bahngleise, entlang der Gebäudefronten des Hauptbahnhofs, Terminal-Towers und Postamtes bis Kärntnerstraße, Kärntnerstraße bis Waldeggstraße, Waldeggstraße von der Kärntnerstraße bis Kellergasse, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse (einschließlich der westlich angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Kreuzung mit der Kapuzinerstraße), Kapuzinerstraße, Römerbergtunnel (einschließlich darüber liegender Lessingstraße bis zur Kreuzung mit der Schlossergasse), Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände; (Anm: Novelle - Amtsblatt 2007/22)

 

b) Verbindungsstraße von Oberer Donaustraße bis Linke Donaustraße, Linke Donaustraße bis Verbindungsweg zur Kirchengasse, Kirchengasse, Verlängerte Kirchengasse bis Wildbergstraße, Wildbergstraße, Freistädter Straße bis Haupt­straße, Hauptstraße bis Jägerstraße, Jägerstraße bis Stadlbauerstraße, Stadl­bauerstraße bis Kaarstraße, Kaarstraße bis Kapellenstraße, Kapellenstraße, Rosenstraße, Obere Donaustraße. (Anm: Novellen - Amtsblatt 1997/16, 1999/13, 2001/14)

 

c) Dornacherstraße von Johann-Wilhelm-Kleinstraße bis Altenberger Straße, Altenberger Straße bis Aubrunnerweg, Aubrunnerweg etwa 135 m in östlicher Richtung, Altenberger Straße etwa 20 m nördlich Aubrunnerweg, Luftlinien-verbindung in westlicher Richtung Mengerstraße, Mengerstraße bis private Verkehrsfläche in nördlicher Richtung im Bereich des Hauses Johann-Wilhelm-Kleinstraße 60-72, private Verkehrsfläche in westlicher Richtung, Johann-Wilhelm-Kleinstraße entlang der Häuser Nr. 72 bis 70, Johann-Wilhelm-Kleinstraße bis Dornacherstraße. (Anm: Novelle Amtsblatt 1998/15)

 

(2) Die Zuständigkeit zur Änderung der im Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) wird dem Stadtsenat übertragen.

 

(3) Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.

 

§ 2 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz lautet wie folgt:

Höhe der Parkgebühr

(1) Die Höhe der Parkgebühr beträgt einheitlich 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die erste halbe Stunde der volle Abgaben­betrag zu entrichten ist.

Bei Erwerb eines Parkscheins durch Entrichtung der Parkgebühr beim Park­scheinautomaten ist für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten eine entsprechend festgesetzte Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzu­lässigen Parkdauer zu entrichten. Die Zeiteinheiten und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus Anlage 3. Bei Erwerb eines elektronischen Parkscheins wird die Parkgebühr für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiteinheiten im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer minutengenau abgerechnet. (Novelle Amtsblatt 2008/19)

 

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können mit den Abgabe­pflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe getroffen werden. Hiebei können insbesondere Pauschalierungs­vereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Novelle Amtsblatt 1994/15)

 

§ 3 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz lautet wie folgt:

Abgabenschuldner und Auskunftspflicht

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

 

(2) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

§ 5 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz lautet wie folgt:

Art der Entrichtung, Kontrolleinrichtung, Fälligkeit

(1)        Die Park gebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

 

(2) Die Parkgebühr wird durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten, sofern die technische Ausstattung der Parkschein­automaten dies zulässt unter Verwendung einer elektronischen Chipwertkarte (elektronische Geldbörse) oder durch Erwerb eines elektronischen Parkscheins entrichtet. Elektronische Parkscheine sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Parkgebühr im Wege der Telekommunikation.

Als Nachweis der Entrichtung dient der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein sowie beim Erwerb eines elektronischen Parkscheins die Bestätigung der Anmeldung durch das elektronische System. Beim Starten des Parkvorganges im elektronischen System wird der sich aus der höchstzulässigen Parkdauer ergebende Abgabenbetrag fällig. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt am Ende der Parkdauer. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der insgesamt erlaubten Parkdauer. Es ist verboten, über die demnach erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen bzw. elektronisch zu erwerben, ohne zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug weggefahren zu sein (Novelle Amtsblatt 2008/19).

 

(3) Der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein ist unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus dem Sichtraum zu entfernen. (Novelle Amtsblatt 2008/19)

 

(4) Es ist verboten, verwechselbare Attrappen von Parkscheinen zu ver­wenden.

 

(5) Für den Fall einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 wird als Kontroll­einrichtung die hierüber erstellte Urkunde bestimmt, wobei Abs. 3 und 4 sinn­gemäß gelten.

 

§ 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz lautet wie folgt:

Strafbestimmungen, Verwendung der Parkgebühr

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Überschreitung der Parkzeitdauer wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sodass der objektive Tatbestand als erwiesen anzunehmen ist.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung vor, dass es sich bei der am 5. Dezember 2013 durchgeführten Disziplinarverhandlung um die Fortsetzung einer Verhandlung gehandelt hat und geplant war zwei Zeugen einzuvernehmen und er daher nicht damit rechnen konnte, dass die von ihm bezahlte Parkdauer, die die höchstmögliche Parkdauer von 1,5 Stunden erfasste, nicht ausreichen würde.

 

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass im Fall eines unvorhersehbaren Andauerns der Verhandlung über die von ihm beglichene Parkdauer hinaus, es ihm, wie sonst auch gestattet sein wird, die Verhandlung zu verlassen und sein Fahrzeug umzuparken bzw. einen neuen Parkschein zu lösen. Im ggst. Fall habe dann der Staatsanwalt die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt und der Vorsitzende habe das Verlassen der Verhandlung, wohl wegen der sich durch die weitere Einvernahme der Zeugen länger andauernde Verhandlung nicht mehr gestattet.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und er deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 StGB handelt auch fahrlässig, wer es für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will.

 

Der Beschwerdeführer legte sowohl in der schriftlichen Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung dar, dass er aufgrund der noch zu vernehmenden zwei Zeugen davon ausging, dass die maximal erlaubte Parkdauer von
1,5 Stunden für die Verhandlung und auch den Weg vom und zum Regional­zentrum, der nur ca. 50 m betrug, da das Kraftfahrzeug in unmittelbarer Nähe abgestellt worden ist, ausreichen würde. Auch hat der Beschwerdeführer ebenso glaubhaft dargelegt, dass er bisher im Fall einer nicht vorhersehbaren Verzögerung einer Verhandlung diese verlassen habe dürfen, um sich einen anderen Parkplatz zu suchen und um ev. einen neuen Parkschein zu erwerben. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass es sich nicht um die erste Verhandlung im Regionalzentrum für ihn gehandelt habe und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daher Eventualitäten wie verspäteten Beginn und länger dauernde Einvernahme der geplanten Zeugen in seiner Planung berücksichtigt hat und er daher keine Veranlassung gesehen hat entweder ein Parkhaus aufzusuchen oder einen gebührenfreien Parkplatz zu suchen.

Der Beschwerdeführer konnte daher trotz der gebotenen Sorgfalt beim Abstellen seines Kraftfahrzeuges auf dem von der gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfassten Parkplatz nicht erkennen, dass er mit der höchst zulässigen Parkdauer nicht das Auslangen finden wird und daher die höchst zulässige und bezahlte Parkdauer überschreiten wird und somit eine Verwaltungsübertretung setzen wird.

Der Beschwerdeführer hat eine Überschreitung der bezahlten Parkzeit, die die höchst zulässige dargestellt hat, bei Abstellen des Kraftfahrzeuges nicht einmal für möglich gehalten, da er glaubhaft dargelegt hat, dass er sich sicher war, mit der bezahlten Parkdauer das Auslangen zu finden.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht einmal fahrlässig gehandelt.

 

 

V.           Da kein Verschulden des Beschwerdeführers vorlag, war der Beschwerde stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Straf­verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einzustellen.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzu­bringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß