LVwG-650440/2/MZ

Linz, 05.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des N M, geb x 1969, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.6.2015, GZ VerkR21-683-2014/LL, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.6.2015, GZ VerkR21-683-2014/LL, wurde der Bescheid der genannten Behörde vom 9.2.2015, obige Zahl, über die Entziehung der Lenkberechtigung mit der Maßgabe, dass die Entziehungsdauer mit 36 Monaten, berechnet ab 17.2.2015 (Zustellung des Mandatsbescheides), festgesetzt wird, bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde aberkannt.

 

II. Mit Schreiben vom 3.7.2015 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Diese begründet der Bf wie folgt:

„Ich bin bis zu meiner derzeitigen Inhaftierung ca. ein Jahr lang regelmäßig zu den Harntestabgaben und Blutabnahmen erschienen, wobei das Ergebnis nie positiv anschlug und habe ich seither nie wieder ein KFZ in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand in Betrieb genommen.

 

Die verhängte Dauer ist daher zu lange und in rechtwidriger Weise erfolgt.

 

Ich beantrage daher meiner Beschwerde folge zu geben und die Entzugsdauer angemessen herabzusetzen.“

 

III.a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 23.7.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigem Sachverhalt aus:

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.3.2015, 26 Hv 158/14a, wurde über den Bf wie folgt abgesprochen:

„N M ist schuldig, er hat in Linz und anderen Orten Österreichs

I.) vorschriftswidrig Suchtgift

A) in der Zeit von zumindest Sommer 2013 bis 29.8.2014 in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge (§ 28b SMG), nämlich „Crystal" (Methamphetamin) sehr guter Qualität, Speed (Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 6,01 %), Ecstasy-Tabletten mit der Prägung „Kleeblatt" (mit einem Reinheitsgehalt von 24,68 % MDMA), Kokain und Cannabiskraut den nachangeführten, aber auch unbekannten Abnehmern angeboten sowie großteils durch gewinnbringenden Verkauf, sohin gewerbsmäßig überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, nämlich mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 5.10.2007 zu 64 Hv 102/07y wegen § 28 Abs 2 und 4 Z 3 SMG a.R, verurteilt worden ist, und zwar

1) im September 2013 dem A K in drei Teilverkäufen zu je 1 Gramm, insgesamt 3 Gramm „Crystal" zum Grammpreis von € 100,--, wobei er ihm anbot, hinkünftig „Crystal" von ihm und nicht mehr von S V zu beziehen sowie eine geringe Menge „Crystal" zum kostenlosen Konsum;

2) im Sommer 2013 einer „C" (ehemalige Kellnerin des Lokals „H") eine unbekannte Menge „Crystal" überlassen;

3) dem G P G

a) im Zeitraum Mitte Juni 2014 bis 17.08.2014 in mehreren Teilverkäufen insgesamt zumindest 90 Gramm Speed zum Grammpreis von € 25,—, 7 Gramm „Crystal" zum Grammpreis von € 100,— sowie 30 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 30,—;

b) Anfang August 2014 10 Gramm Speed zum Gesamtpreis von € 300,- auf Kommissionsbasis zum Weiterverkauf;

4) im Zeitraum Juli 2013 bis September 2013 der J Z 1 Gramm „Crystal" zum Preis von € 100,— verkauft sowie wiederholt unbekannte Mengen „Crystal" und Kokain kostenlos zum Konsum überlassen;

5) im Sommer 2013 der A B und der A M jeweils zumindest zweimal je 1 bis 2 Gramm, gesamt somit 4 bis 8 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 5,—;

6) im Sommer/Herbst 2013 wiederholt im Lokal „A" zahlreichen Lokalgästen wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut kostenlos überlassen;

7) im Zeitraum Herbst 2013 bis 29.08.2014 der K S wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Speed zum kostenlosen Konsum überlassen;

8) Ende Juni/Anfang Juli 2014 der J H einerseits Suchtgift, insbesondere Speed zum Erwerb angeboten, andererseits 2 bis 3 Gramm Speed kostenlos überlassen sowie weitere 0,5 Gramm „Crystal" kostenlos überlassen;

9) der T L

a) Ende Juni/Anfang Juli 2014 in zwei Teilverkäufen eine unbekannte Menge Speed;

b) im Juli 2014 5 Stück Ecstasy-Tabletten (mit der Prägung „Kleeblatt") kostenlos überlassen und hunderte Stück Ecstasy-Tabletten (mit der Prägung „Kleeblatt") zum Stückreis von € 8,—, aber auch Ecstasy-Tabletten (mit der Aufschrift „GOLD") zum Kauf angeboten;

c) wenige Tage nach dem 21.06.2014 8 Gramm Speed (verpackt in 10 Baggys zu je 0,8 Gramm) zum Grammpreis von € 12,-- bis € 15,--, wobei er weiteres „Suchtgift" zum Kauf anbot;

10) im Zeitraum von zumindest April 2014 bis August 2014 dem A S teils über einen Bekannten des S ca. 10 Gramm „Crystal" (teils gestreckt) zum Grammpreis von € 100,—;

11) im Zeitraum Mitte Dezember 2013 bis 29.8.2014 der J K wiederholt insgesamt unbekannte Mengen „Crystal" zum kostenlosen Konsum überlassen, indem er sie etwa zehn Mal je zum Konsum von zwei bis drei Nasen einlud;

B) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich

1) im September 2013 ca. 50 Gramm „Crystal";

2) um den 04.08.2014 1 Kilogramm Cannabiskraut, ca. 100 Gramm MDMA und rund 200 Stück Ecstasy, das er vom abgesondert verfolgten F K angekauft hatte;

C) erworben und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, und zwar

1) im Zeitraum von zumindest Mitte 2012 bis 29.08.2014 regelmäßig „Crystal", Speed, Kokain sowie Cannabiskraut;

2) am 29.08.2014 3,4 Gramm MDMA, 132 Gramm Cannabiskraut, 9,9 Gramm Amphetamin bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA besessen;

II) seit zumindest Juni 2014 bis zum 29.08.2014 in Linz, wenn auch nur fahrlässig, Waffen oder Munition, nämlich ein Jagdmesser sowie eine Gasdruckpistole samt 5 Patronen besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG (Waffenverbot zu lll-WA-143-WL07 vom 21.06.2007) verboten ist.

 

N M hat hiedurch begangen

zu l)A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 4. und 5. Fall, Abs. 2 Z 1 SMG;

zu l)B) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. und 2.Fall;

zu l)C)1) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2.Fall Abs. 2 SMG

zu l)C)2) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG

zu II) das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG.

 

N M wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.“

 

Die Urteilsbegründung lautet auszugsweise wie folgt:

„ … Der Angeklagte ist seit 2001 österreichischer Staatsbürger. … In Österreich hatte er die verschiedensten Arbeitsstellen, war zwischendurch aber auch immer wieder beschäftigungslos. Seit Juni 2014 war er wiederum ohne Beschäftigung und bezog eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von ca. EUR 700,-, wobei er jedoch neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes auch wiederholt „schwarz" arbeiten ging. Er verfügt über keine Ersparnisse, sehr wohl jedoch über Schulden in Höhe von ca. 100.000,- bis 150.000,- EUR … . Seine Strafregisterauskunft weist bislang sechs Eintragungen auf. 2003 verurteilte ihn das LG Steyr wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und versuchten Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Im Jahr 2007 wurde er vom LG Linz wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Im gleichen Jahr wurde er vom LG für Strafsachen Wien unter Bedachtnahme auf die zuvor genannte Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs2 und 4 Z 3 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon er 20 Monate verbüßte. Mit 21.01.2009 wurde er vom LG Ried mit einem Strafrest von 10 Monaten bedingt entlassen. Noch im gleichen Jahr erfolgte durch das LG Steyr eine Verurteilung wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2012 verurteilte ihn das LG Linz wegen Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und verlängerte gleichzeitig die gewährten Probezeiten sowohl bei der bedingten Entlassung als auch der Verurteilung aus 2009 durch das LG Steyr auf 5 Jahre. Zuletzt wurde er vom LG Linz am 15.01.2013 wegen der Vergehen der Körperverletzung und Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe. Da Delikte gegen Leib und Leben und Suchtgiftdelikte als Straftaten gegen die menschliche Gesundheit ebenso auf derselben schädlichen Neigung im Sinne des § 71 StGB beruhen wie auch Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und Suchtgifthandel, sind sämtliche Verurteilungen des Beschuldigten als einschlägig zu werten.

 

 … M, der seit Jahren die diversesten Suchtgifte, darunter Cannabiskraut, Speed, Crystal und Kokain konsumiert, ist sehr gut in die Suchtgiftszene eingebunden, weshalb er problemlos weitere Bezugsquellen für die für seinen Suchtgifthandel benötigten Drogen, darunter F K, ausfindig machte, von denen er jedenfalls ab Frühjahr 2014 erhebliche Mengen Speed, Cannabiskraut, Kokain, Crystal und Ecstasy-Tabletten für den Drogenhandel bezog. In der Folge tätigte er die im Urteilstenor beim Schuldspruch genannten, sohin dort festgestellten Suchtgiftgeschäfte mit G P G, T L, J H und A S, wobei er insbesondere G, L und H auch den Erwerb diverser Drogen, insbesondere Speed, Kokain und Ecstasy-Tabletten anbot, über die er in großer Menge verfügte.

 

 … Der Angeklagte handelte dabei insoweit vorsätzlich, als er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, im Sinne eines In-Kauf-Nehmens, dass er durch die über längere Zeiträume sich erstreckenden Überlassungen an die oben angeführten Personen die jeweils angeführten Suchtgifte in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge Anderen anbot und überließ, wobei dem Angeklagten in diesem Sinne auch bewusst war, dass er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien in der oben angeführten Weise bereits rechtskräftig verurteilt worden war und kam es ihm dabei auch darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung über eine längere Zeitspanne hinweg ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, sowie weiters, dass er in Form des Besitzes von ca. 50 Gramm Crystal im September 2013 bzw. von ca. 1 kg Cannabiskraut, ca. 100 Gramm MDMA und rund 200 Stück Ecstasy-Tabletten um den 4.8.2014, er eine die Grenzmenge übersteigende Menge an Drogen erwarb und besaß, um diese von ihm beabsichtigt zu späteren Zeitpunkten in Verkehr zu setzen, sowie weiters, dass er den bestehenden Vorschriften zuwider bis zu seinem ausschließlichen Eigenkonsum in der Zeit von zumindest Mitte 2012 bis 29.8.2014 regelmäßig Crystal, Speed, Kokain sowie Cannabiskraut erwarb und besaß und außerdem die am 29.8.2014 bei ihm sichergestellten Suchtgiftquantitäten, nämlich 3,4 Gramm MDMA, 132 Gramm Cannabiskraut sowie 9,9 Gramm Amphetamin bis zu deren polizeilichen Sicherstellung besaß. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass wider seine Person ein aufrechtes behördliches Waffenverbot bestand, und zwar in der Zeit von zumindest Juni 2014 bis zum 29.8.2014, dennoch besaß er in dieser Zeit ein Jagdmesser sowie eine Gasdruckpistole samt 5 Patronen, und wäre er nach seinen damaligen körperlichen und geistigen Verhältnissen in der Lage gewesen einen solchen Besitz zu unterlassen.“

 

Dem Bf wurde bereits mit Bescheid des UVS Oberösterreich vom 4.2.2008, FE- VwSen-521827/6/Kof/Jo von 18.12.2007 bis 18.08.2009 die Lenkberechtigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels entzogen.

 

Von 7.1.2014 bis 19.3.2014 wurde dem Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.2014, VerkR21-17-2014/LL, die Lenkberechtigung entzogen, da er ein KFZ in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat.

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), ...

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ...

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. …

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …

 

b) Dem Bf wurde der die Entziehung bewirkende Mandatsbescheid am 17.2.2015 zugestellt und damit die 36-monatige Entzugsfrist ausgelöst. Die belangte Behörde hat also die Auffassung vertreten, dass der Bf bis zum 17.2.2018 verkehrsunzuverlässig sei. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Begehung der Tat – im ggst Fall also ab 29.8.2014 – zu beurteilen; die belangte Behörde geht daher insgesamt von einer Unzuverlässigkeitsdauer des Bf von etwa 42 Monaten aus.

 

Die Basis für den Entzug der in Rede stehenden Lenkberechtigungen des Bf und die damit einhergehenden Spruchteile des angefochtenen Bescheides bildet die Verurteilung des Bf durch das LG Linz vom 19.3.2015 gemäß §§ 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG. Im Hinblick auf dieser rechtskräftigen Verurteilung besteht für die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Bindungswirkung, sodass von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 11 FSG auszugehen ist.

 

c) Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG genügt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach jedoch nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl etwa VwSlg 15.059 A/1998).

 

In Folge ist daher die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens zu prüfen. Die Behörde ging bei der in Rede stehenden Entscheidung von einer etwa 42-monatigen Verkehrsunzuverlässigkeit aus. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Strafgericht eine unbedingte Haftstrafe des Bf in der Dauer von 30 Monaten als notwendig ansah.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung hervorgehoben, dass eine bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB zwar für sich allein nicht zwingend dazu führt, dass der Betreffende als verkehrszuverlässig anzusehen ist, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht gänzlich mit jenen decken, die für das Strafgericht für die bedingte Strafnachsicht von Bedeutung sind, dass aber nach den Bestimmungen des StGB die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, welche für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sind (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124; 21.11.2006, 2005/11/0168; 23.11.2011, 2009/11/0263).

 

Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, ist somit zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes, in beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinreichender Gründe für eine Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen.

 

Im Sinne dieser Ausführungen ist im vorliegenden Fall jedenfalls kein Grund ersichtlich, dass der Bf, welcher gerade nicht zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, weniger als 30 Monate verkehrszuverlässig sein sollte. Es liegen im Gegenteil sogar – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass der Bf auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft noch für einen längeren Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein dürfte. Da es sich bei der Verkehrszuverlässigkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt, sind bei der Beurteilung jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten sind, dahingehend zu analysieren und zu werten, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw befürchtet werden müssen.

 

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Vorstrafen des Bf, den langen Tatzeitraum der nunmehr in Rede stehenden Taten, die gewerbsmäßige Tatbegehung und die die Grenzmenge jeweils mehrfach übersteigende Menge der gewinnbringend in Verkehr gesetzten Suchtmittel zu verweisen. Darüber hinaus ist besonders zu berücksichtigen, dass dem Bf bereits von 18.12.2007 bis 18.08.2009 die Lenkberechtigung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels entzogen wurde, auch wenn dies schon länger zurückliegt. In einer Gesamtbetrachtung ist weiters zu berücksichtigen, dass ihm von 7.1.2014 bis 19.3.2014 die Lenkberechtigung entzogen wurde, da er ein KFZ in suchtgiftbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat.

 

Bei (hier sogar: wiederholten) Suchtgiftdelikten ist zudem von einer besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen und wird die Begehung dieser Delikte durch die mit dem Lenken von KFZ erhöhte Mobilität im Allgemeinen wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der äußerst prekären finanziellen Situation des Bf ist die Annahme begründet, dieser könnte weiterhin schwere strafbare Handlungen begehen, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von KFZ verbundene Mobilität ermöglicht würde.

 

Der belangten Behörde kann daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Bf die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor 17.2.2018 wieder erlangen wird.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Frage, wie lange konkret der Bf aufgrund der von ihm verwirklichten Straftaten verkehrsunzuverlässig sein dürfte, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und im Übrigen die Entscheidung der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht widerspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer