LVwG-150556/6/RK/JW - 150557/6

Linz, 15.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von Frau E und Herrn Ing. H H (im Folgenden: Bf genannt), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 26. September 2014, Zl. III-131-3700-2010, wegen Untersagung der Benützung,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden der Bf als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.          Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 8. August 2014, Zl: III-131-3700-2010, wurde die Benützung des Wohngebäudes auf Grundstück Nr. x, KG P, EZ x, BG T, untersagt. Als Begründung wurde in diesem Bescheid sinngemäß ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der fragliche Gebäudeteil (Anm.: damit ist jener mit Zeichenecke, Freizeitfläche und Abstellfläche gekennzeichnete Teilbereich des gesamten Baukörpers gemeint) ohne ausreichende Belichtung und ohne Heizung errichtet worden wäre und ein diesbezüglicher Verstoß gegen die Auflagen Nr. 10 und 11 des Baubewilligungsbescheides vom 6.7.2010 gegeben wäre, sodass gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Oö. Bauordnung (in der Folge: Oö. BauO) bewilligungspflichtige Planabweichungen vorlägen.

Auch wäre durch die Nichterrichtung des eigentlichen, im Süden gelegenen, Wohngebäudes mit Sanitäreinrichtung und Kochbereichen ein derartiger Mangel gegeben, der eine ordnungsgemäße Benützung vorerst verhindern würde. Im Vorfeld des gegenständlichen Bescheides gemachte Ausführungen der Bf könnten die gezogenen rechtlichen Erwägungen nicht widerlegen, sodass gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 Oö. BauO in weiterer Folge gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 Oö. BauO die Untersagung der Benützung auszusprechen gewesen wäre.

 

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr eine Anzeige der Baufertigstellung  der Bf vom 7. April 2014 (gemäß § 42 Oö. BauO), in welcher laut im Akt befindlichem Anzeigeformular (inhaltsbezogen) die Teilfertigstellung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage angezeigt wurde.

Unter der dortigen Rubrik: „Dieses Bauvorhaben ist inzwischen fertiggestellt/ist inzwischen in folgenden selbstständig benützbaren Teilen fertiggestellt“, findet sich sodann keinerlei Eintragung von allfällig fertiggestellten Bereichen oder nicht fertiggestellten Bereichen.

Hierauf wurden die Bf mit gemeindlichem Schreiben vom 28. Mai 2014 gemäß §§  13 Abs. 3 AVG und 44 Oö. BauO zur Mängelbehebung binnen 4 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert und ist dort dezidiert angegeben, dass eine Beschreibung und Pläne der selbständig benützbaren Teile des Hauses noch nachzureichen wären.

In der weiteren Folge wurde die Gemeindeaufsichtsbehörde zwischenzeitlich eingeschaltet und erging von dort mit Schreiben vom 11. Juni 2014 an die Bf die überblicksweise Information, dass der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag der Gemeinde Pasching rechtlich korrekt gewesen wäre und eine Einreichung anhand von geeigneten Plänen wegen besserer Übersichtlichkeit auch von dort angeraten würde.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 sind die Bf sodann offensichtlich dieser Information gefolgt und haben mit dortigem Schreiben einen Plan für eine Teilfertigstellungsanzeige und einen Plan für eine Nutzungsänderung jeweils eingereicht.

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit wurde sodann eine Rechtsauskunft von der belangten Behörde bei der Gemeindeaufsichtsbehörde eingeholt und um Erörterung folgender Rechtsfragen ersucht:

„Zur Teilfertigstellungsanzeige:“

1)   Kann die Benützung bewilligt werden, wenn die Baubewilligung ein Wohngebäude umfasst und derzeit lediglich ein unbeheizter, unbelichteter und ohne die Hauptwohnfunktion ausgestatteter, überdimensionaler Raum als fertig angezeigt wurde?

 

Zur Verwendungszweckänderung:

2)   Kann im Wohngebiet ein überdimensionales Gebäude (siehe Pläne, Foto und Beschreibung) zur Abstellung von Fortbewegungsmitteln, Gartengeräten etc. bewilligt und somit die Verwendungszweckänderung positiv beurteilt werden?

 

Mit Rechtsauskunft vom 16. Juli 2014 der Gemeindeaufsichtsbehörde wurde sinngemäß zur Frage 1 „Teilfertigstellungsanzeige“ ausgeführt, dass im gegebenen Fall von im Sinne des § 39 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2
Oö. BauO bewilligungspflichtigen Planabweichungen auszugehen wäre.

Auch wäre auszuführen, dass es weiter fraglich sei, ob durch die Nichterrichtung der Sanitäreinrichtungen und des Kochbereichs nicht auch ein derartiger Mangel vorliege, der eine ordnungsgemäße Benützung des Gebäudes verhindere.

 

Zur zweiten Frage „Verwendungszweckänderung“ wurde ausgeführt, dass die beabsichtige Wohnnutzung, welche im Wohngebiet den Hauptzweck darzustellen habe, gegenüber Nebenanlagen eine übergeordnete Bedeutung haben müsse, weshalb überdimensionierte Wohnnebenanlagen als widmungswidrig einzustufen wären.

Eine derartige „übergeordnete Bedeutung des Wohnbereiches“ wäre im vorliegenden Fall bei dem bewilligten Wohnbereich von
63 gegenüber Wohnnebenanlagen im Ausmaß von 144 aber nicht gegeben.

Es liege somit  wohl eine atypisch (große) Nebenanlage vor, sodass auf Grund dieser problematischen Sachlage eine Widmungswidrigkeit nicht ausgeschlossen und somit die beantragte Verwendungszweckänderung wohl nicht zulässig wäre.

 

Sodann wurden die Bf mit Schreiben vom 23. Juli 2014 über die so dargestellte  Rechtslage unterrichtet und ihnen gemäß § 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.

 

Die Bf brachten mit Schreiben vom 6. August 2014 folgende Stellungnahme ein:

 

Betr.: Schreiben von 23.07.2014. Aktz.: III-131-3700-2010 (empfangen am 28.07.2014)

 

Allgemein:

Grundsätzlich geht es um die Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage auf GrdstNr. x, KG P.

Ausgangspunkt war das Bereitstellen von Tisch und Sessel für die Bauarbeiter zur Baufortsetzung.

Dieses Bauvorhaben wurde unüblich fortlaufend durch die Baupolizei der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister

P.M kontrolliert.

In Ihrem Betreff schreiben Sie falschlich von einer Fertigstellungsanzeige bzw. unterteilen Sie den genehmigten Bauplan in z.B. eigentliche Wohngebäudeteile usw.

Ebenso legen wir Ihnen klar, dass es nur die Begriffe Rohbau, Teilfertigstellung und Fertigstellung in der Oö. Bauordnung gibt.

Bei diesem von der Gemeinde Pasching genehmigten Bauvorhaben handelt es sich um keine öffentliche Einrichtung und die Finanzierung wird nicht von Steuergelder bezahlt. Durch Vielzahl von korrupten Verhaltensweisen seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M entstehen uns bereits enorme Mehrkosten, die einen Weiterbau zur Zeit in Frage stellen.

Jeder Entscheidungspunkt muss seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. durch Sachverständige und Anfragen beim Amt der O.Ö. Landesregierung eingeholt werden, um in korrupter Art selbst nicht wissender Fachentscheidungen mit unzähligen Fehlern gegen uns vorzugehen.

 

Da es seit Beginn der Einreichung für die Baubewilligung mit dem Bürgermeister P.M. und K H seitens der Gemeinde Pasching nur Frotzeleien und Korruptheiten gibt, entstehen enorme Mehrkosten und ein Weiterbau ist aus heutiger Sicht nicht möglich.

2010 wurde erst durch Dr. B seitens der O.Ö. Landesregierung nach x-maligem Schreiben und Verspätungen für den Baubeginn ein rechtlich gültiger Baubescheid ausgestellt.

Bürgermeister P.M. wollte unser Ansuchen dem Gemeinderat vorlegen und wusste nicht, das er die 1.Instanz der Baubehörde Pasching ist.

Trotz von uns einhaltenden und laut Genehmigung abgewickelten Bautätigkeiten gab es fortlaufend seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. zahlreiche unübliche "baupolizeiliche Überprüfungen". Eine Anzeige seitens der Gemeinde Pasching durchlief bereits alle rechtlichen Behörden bis zum O.Ö. Landesverwaltungsgericht. Eine Teilfertigstellung wäre einzureichen war das Ergebnis, da die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. in Ihren Schreiben immer von es wäre kein Rohbau und es fehlt die Teilfertigstellung hinweist. Darauf wurde von uns am 7.04.2014 die Teilfertigstellungsanzeige rechtlich korrekt mit zusätzlicher Plankopie (in der O.Ö. Bauordnung und im Anzeigeformular nicht vorgeschrieben) des zu bewilligten Bauabschnitt 1 an die Gemeinde Pasching gesendet.

Bei den Überprüfungen gab es vor Ort vom Baupolizisten K.H nie Einwendungen, Fragestellungen konnten nie beantwortet werden, Anzeigen folgten.

Ebenso wird klargestellt, dass eine Teilfertigstellung von zahlreichen befragten Leitern der Bauämter in den umliegenden Gemeinden ( und wahrscheinlich in ganz Österreich ) genehmigt würde und diese Vorgangsarten als besonders naiv und korrupt befunden werden. Gemeindebedienstete sollen für die Bürger eindeutig behilflich sein waren deren Auskünfte.

 

 

„STELLUNGNAHME ZUM SCHREIBEN VOM 23.07.2014/ AKTZ.:III-131-3700-2010

 

Klargestellt wird, dass von uns alles unternommen wird der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizist K.H. diesen genehmigten Bauabschnitt 1, der fortlaufend als kein Rohbau bezeichnet wird und eine Teilfertigstellung immer wieder als fehlend erwähnt wird, mit der Teilfertigstellungsanzeige eine Benützung für den Weiterbau zu erhalten.

Da dieser Bürgermeister einen Gegenfall in höchster Korruptheit gegen uns führt, dürfte Ihm jedes Mittel (fehlende ethische und moralische Bildung sowie Mangel an Fachkenntnissen) recht sein, um einen Fall x-malig auf das Gleiche aufzurollen und immer wieder die Unrichtigkeiten einzusetzen. Jede Befragung von Sachverständigen und Amt der. O.Ö. wird unrichtig dargestellt.

Im Schreiben vom 13.5.2013 Seite 4/1.Abs. steht, dass es sich um keinen Rohbau handelt.

Dieses wird durch den Vbgm. W.E. in der zu diesem bereits seitens des Bürgermeister P.M. zur Anzeige gebrachten Fall in der Gemeinderatssitzung vom 21.03.2013 zur Abstimmung gebracht (siehe Protokoll). Alle SPÖ Gemeinderäte stimmten geschlossen mit JA gegen unser Bauvorhaben. (Die Fachliche Kompetenz stellen wir in Frage; es gab auch 10 pos. NEIN Stimmen für unser Bauvorhaben). Ebenso geht aus dem Protokoll klar hervor, dass eine Korruption vorliegt. Der Gegenfall ist fachlich aufzuarbeiten und bis heute von der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. nicht durchgeführt. Fachlich unfähige Drohbriefe wurden uns zugesendet. (Gemeinde weiß über Jahrzehnte nicht, dass Sie diesen Grund nicht im Eigentum hat, genehmigt damit politische und andere Bauvorhaben, ja es wird sogar abgestritten; erst durch bezahlte Rechtskosten wurde dieses klargestellt, jedoch weiterer Schwindel wurde eingeleitet). Im Bescheid vom 3.1.2013 wird abermals behauptet, dass die Baufertigstellunganzeige fehlt. Daher wird klargestellt, dass von uns eine Teilfertigstellung rechtlich richtig mit dem Formular seitens der Gemeinde am 7.4.2014 für den x-malig kontrollierten und in oben angeführten Schreiben als fehlend an die Gemeinde Pasching gesendet wurde.

Ebenso legten wir einen Planauschnitt für den von uns angesuchten Bauabschnitt 1 bei.

 

Eine Plankopie wird von keiner Gemeinde gefordert, ebenso steht dieses in keinen § der Bauordnung und auch durch Rücksprache vom Amt der Landesregierung (Mag. P.) wird keine Planbeilage rechtlich gefordert. Die Untersagung der Benützung wurde rechtlich innerhalb der acht Wochen Frist ab Einlangen der vollständigen Unterlagen von der Gemeinde Pasching nicht ausgesprochen.

 

 

Rechtsvorschrift Oö. Bauordnung 1994, Fassung vom 28.07.2014:

§42

Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden

Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden - auch in verdichteter Flachbaumeise - mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benutzbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.

 

§44

Benutzungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

CD Bauliche Anlasen, deren Fertigstellung nach S 42 oder S 43 anzuzeigen ist dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde

1.dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder

2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Abs. 2 Z 2,3 oder 4 untersagt.

Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(2)     Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder

2. der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder

3. Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder

4. Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

(3)     Die §§ 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der im Abs. 1 festgelegten Untersagungsfrist.

 

 

Am 28.5.2014 gab es ein Schreiben, in dem zu lesen war, dass Mängel wie fehlende Beschreibung und Pläne vorliegen.

 

Ein Plan ist von keinem § in der O.Ö.Bauordnung sowie von keiner umhegenden Gemeinde und auch nicht von der O.Ö.Landesregierung (Mag. P) als verpflichtend zur Beilage des Formular Anzeige der Baufertigstellung gemäß §42 O.ö.Bau .... hinzuzufügen.

Das Bindewort UND der geschriebenen Mängel ist ebenfalls falsch.

DAHER GIBT ES KEINE MÄNGEL UND VIELLEICHT der EINFALLENDE AUSDRUCK "BIS ZUM VOLLSTÄNDIGEN EINLANGEN..".ist ebenfalls in diesem Fall rechtlich unwirksam.

Da die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. mit aller Korruptheit gegen uns vorgeht, gab es bis zum 23.7.2014 für uns keine positive Entscheidung, sondern seitens der Gemeinde gab es wiederum zwei fachliche Fragen an das Amt der O.Ö.Landesregierung.

Eine Untersagung innerhalb 8 Wochen wurde nicht zugestellt, daher ist rechtlich eine Benützung nicht untersagt. Da mit sämtlichen Schreiben von Benützung geschrieben wird, bestätigt, dass dieser Bauabschnitt unter selbständig benutzbarer Gebäudeteil rechtlich einzustufen ist.

 

STELLUNGNAHME ZUR BELICHTUNG UND ZUR BEHEIZUNG

Rechtsvorschrift für Oö. Bautechnikgesetz 2013. Fassung vom 01.07.2013:

 

§ 20

Belichtung und Beleuchtung

(1)Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszwecks ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2)Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

Klargestellt wird, dass unser genehmigter Baustil eine ältere Kulturbauweise spiegelt.

In dieser Baukultur und auch Benützungsart sind kleinere Belichtungsöffnungen üblich und besonders für uns ausreichend. Unserseits wurden 2010 zusätzlich 2 Fenster für die Befriedigung der Einwände eingeplant und genehmigt.

Der natürliche Belichtungseinfall in der östlichen Ansicht ist mit einem Granitstock und zusätzlichem Lichtschutz versehen; d.h. alleine durch diese Belichtungsöffnung würden wir die Belichtungsfläche erreichen, sie ist im Plan eingezeichnet, genehmigt und von uns ausgeführt.

 

In Summe sind die rechtlich nicht notwendigen 12 % der Fußbodenfläche in jedem Fall überdimensioniert. Wie im §20 ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend.

 

Weiter wird auf den § 53 Bauerleichterung rechtlich hingewiesen.

 

S53

Bauerleichterungen

(1)     Die Baubehörde hat im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks
sowie der hierauf erlassenen Verordnungen hinsichtlich

1.der Anforderung an Wände (einschließlich brandabschnittsbildender Wände), Decken und Dachkonstruktionen,

2.der Größe von Brandabschnitten,

3.der Ausführung von Stiegen,

4.der Lage und des Niveaus von Räumen,

5.der Mindestgröße von Fenstern und Türen (Belichtung und Belüftung), sowie

6.der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen,

zuzulassen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage gerechtfertigt ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird.

(2)Die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen gelten beim Neubau von baulichen Anlagen, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, wie Ausstellungsgebäude, Notstandsbauten oder Tribünen, und die Baubewilligung nur auf Widerruf oder nur flir einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird

(3)Weiters gelten die im Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen flir Zubauten, Umbauten und sonstige Änderungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden baulichen Anlagen. Für solche Bauvorhaben kann die Baubehörde im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen

 

1.technisch unmöglich ist, oder

2.wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der vorhandenen baulichen Anlagen nicht gerechtfertigt wäre, oder

3.einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder sonst eine unzumutbare Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.

(4)     Ausnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nur auf Grund von Gutachten und nur insoweit zugelassen werden, als dies im Hinblick auf
besondere örtliche oder sachliche Gegebenheiten erforderlich ist und den Erfordernissen des § 3 nicht widerspricht.

 

 

§21

Belüftung und Beheizung

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

 

Abermals wird klargestellt, dass im ersten Ansuchen eine Elektroheizung eingetragen war.

Wiederum war es die nicht fachliche und falsche Beratung und Beurteilung seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M., eine Elektroheizung ist verboten.

2010 wurde uns bereits nach unserem Bauansuchen mit der Änderung auf Gasheizung vom Amt O.Ö.Landesregierung von Dr. J.B. diese Entscheidung als falsch bestätigt, eine Elektroheizung ist gesetzlich genehmigt waren seine ausdruckvollen Worte.

Jede Bauabteilung der umliegenden Gemeinden sieht in einer Elektroheizung rechtlich ebenso keine Probleme. Unser Bauabschnitt 1 wird mit einer Elektroheizung beheizt.

Ein Sanitärbereich und ein Kochbereich ist in diesem Gebäudeteil weder beantragt noch im Bauplan eingezeichnet. Ein Wasseranschluss und ein Abfluss in das öffentliche Kanalnetz ist vorhanden und genehmigt. Jedoch in den vorangegangenen Schreiben seitens der Gemeinde Pasching wurde ein Wasserabnehmer immer bemängelt, nach diverser Schreiben darf dieser erst nach Ausstellung der Teilbenützungsgenehmigung errichtet werden.

Da die Gemeinde Pasching immer von einer Benützung schreibt, unserseits immer von einem Bereitstellen von Tisch, Sesseln usw. für die Arbeiter zum Weiterbau erklärt wurde, im Schreiben vom 23.07.2014 eine ordnungsgemäße Benützung verhindert wird, es kein Rohbau ist, versucht die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. abermals mit Korruptheit unser Ansuchen zu bearbeiten.

 

Unsere Benützung richtet sich nicht auf eine Arbeiterwohnstätte, es gibt auch keine Wohnadresse auf diesem Grundstück, sondern wir wollen den Abschnitt 1 mit unserem Ansuchen vom 7.04.2014 so benfitzen, dass ein Weiterbau wie in ganz Österreich üblich und sinnvoll ist. ES LIEGT IN KEINER FORM EIN FEHLVERHALTEN DER BAUWERBER VOR.

 

Sollte dieses Schreiben abermals diesem Bürgermeister P.M. für eine positive Entscheidung nicht dienlich sein, erwarten wir umgehend die Richtigstellungen seiner vorangegangenen korruptionsartigen Entscheidungen bis zur Entstehungsgeschichte dieses korrupten Falls.

 

Zusammengefasst: Es geht um eine Teilbenützung, es gibt keine Mängel, und die überforderte Gemeinde Pasching hätte längst die Genehmigung der Benützung für den immer rechtens genehmigten und ausgeführten Bauabschnitt ausstellen müssen, der durch die Baupolizei fortlaufend überprüft und wie z.B. es ist kein Rohbau beurteilt wurde. Somit wird verstärkt festgehalten, dass die Baubehörde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizist K H den Verlauf unseres Bauvorhabens zu 100% kennt, immer wieder von KEINEM ROHBAU und einer fehlenden Teilfertigstellung schreibt und dadurch die Bauwerber abermals versucht korrupt das Bauvorhaben zu bekämpfen und daher eine Irreführung der Baubehörde Pasching mit Ihren Behauptungen gegenüber den Bauwerbern vorliegt.

 

E H.

 

H H

         Sämtliche Akten seit Antragstellung "Bauvorhaben Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage" vom 15.2.2010 sind seitens der Gemeinde Pasching dem Akt zur Weiterbearbeitung beizulegen.

         Die in der Stellungnahme von uns genau erwähnten Seiten und Protokolle sind von der Gemeinde Pasching bereitzustellen.

         Ebenso ist dieses Schreiben sämtliche Fraktionen mit dem gesamten Akt der Gemeinde Pasching vorzulegen, um zu sehen, wie der Bügermeister P.M. mit seinen Bürgern arbeitet, um seine Fehler zu verheimlichen.“

          

 

Sodann erging mit Bescheid der Baubehörde 1. Instanz vom 8. August 2014, welcher oben bereits erwähnt wurde, die Untersagung der Benützung gemäß § 44 Abs. 2 Oö. BauO an die Bf mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Begründung zur Rechtslage wie im oben schon erwähnten Informationsschreiben an die BF vom 23.7.2014.

Dagegen wurde von den Bf fristgerecht Berufung erhoben, die folgenden Inhalt aufweist:

 

Betr.: Berufung gegen den Bescheid Aktz.: ffl-131-3700-2010 zugest. am 13.08.2014

 

Berufungsantrag:

Mit diesem Schreiben wir festgehalten, dass dieser Fall bereits mit schwerwiegenden Fehlern seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizisten
K H bis zum LVWG durchlaufen hat, dort abgewiesen wurde, und ebenso von dieser Stelle ein Einbringen einer Teilfertigstellungsanzeige, da die erwähnten Gemeindebediensteten immer von KEINEM ROHBAU und einer fehlender TEILFERTIGSTELLUNGSANZEIGE in sämtliche Bescheide und Schreiben bemängeln, uns empfohlen wurde. Abermals ist es der Bürgermeister P.M., der seine Verantwortung wiederum dem Gemeinderat weiterleitet. Aus sämtlichen Unterlagen ist zu erkennen, dass bereits seit der Antragstellung unseres Bauvorhabens von 15.2.2010 durch Bürgermeister P.M. unser Bauvorhaben wesentlich verzögert wurde, erst durch Einsatz vom Amt der O.ö. Landesregierung von Dr. B. kam es zu einer rechtsgültigen Baubewilligung, die von unserer Seite nie von Fehlern gezeichnet war. Durch diese Arbeitshaltung von Bürgermeister P. M. entstanden uns bereits enorme Mehrkosten. Von den oben angeführten Gemeindebediensteten wird immer von einem Fehlen der Teilfertigstellungsanzeige geschrieben, da sie diesen Bauabschnitt als keinen Rohbau beurteilen.

Da die erwähnten Entscheidungsträger jede Entscheidungsfrage, mit Fehlern in der Fragestellung, durch Sachverständige und Antworten vom Amt der O.ö.Landesregierung einholen müssen, diese wiederum gegen unseren genehmigten fachlich korrekt durch Spitzenfirmen aus Österreich ausgeführten Bau einsetzen, in keiner Gemeinde in Österreich solche Vorgangsweisen gegen österreichische Staatsbürger durchgeführt werden, explodieren die Baukosten. Eine Irreführung seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizist K.H. ist für jedermann zu erkennen.

Einige aktuelle unabhängige Beispiele in der Gemeinde Pasching, wo sich die Bürger hintergangen fühlen:

          Eine genehmigte Sportanlage muss zuerst von den Nachbarn um     Spielerlaubnis befragt werden.

          Eine Überprüfung einer Bauverhandlung der Fa. B. wird von der Amtstafel entfernt.

          Unser Grundstück wird verwendet um Zufahrten und Bebauungen   rechtswidrig zu genehmigen.

          Unser Bauvorhaben wird mit Fehlern "Teilfertigstellungsanzeige fehlt und es       ist kein Rohbau" beurteilt, jedoch bei Einreichung einer rechtlich gültigen   Teilfertigstellunganzeige weiterbekämpft.

Es wäre dringend notwendig diese Gemeinde zu kontrollieren!

 

KLARSTELLUNG:

          unser Bauvorhaben ist rechtlich genehmigt und weist keine Mängel auf

          abermals wurde die Stellungnahme von 6.08.2014 nicht bearbeitet; die Widerlegungen wurden aus diesem Schreiben ersichtlich wiederum fachlich weder gelesen, noch bearbeitet

          für uns ist es ein Rohbau, der im Inneren für Arbeiter zum Weiterbau zu Verfügung gestellt wird

          durch unübliche baupolizeiliche Überprüfungen wurde von Bürgermeister P.M. fortlaufend festgehalten, dass es kein Rohbau ist und eine Teilfertigstellungsanzeige fehlt; seitens dieser Behörde wird er als benützt bezeichnet

          daher von uns die geforderte Einreichung der Teilfertigstellungsanzeige für den Weiterbau einer Benützung für die Arbeiter und nicht für Wohnzwecke

          Teilfertigstellungsanzeige wurde daraufhin rechtlich richtig bei der Gem. Pasching     abgegeben

          innerhalb nach Ablauf der acht Wochen Untersagungsfrist gab es keine   Untersagung

          spätere Mängel erweisen sich unserseits als unrichtig

          Plan fehlt, ohne ausreichende Belichtung, ohne Heizung sind laut Bauordnung für uns unrichtige Planabweichungen

          §20 und §21 des Bautechnikgesetzes wurden nicht einbezogen; es ist ein genehmigter Baustil, der eine älter Kulturbauweise spiegelt; der rechtlich genehmigte Belichtungseinfall in der östlichen Ansicht ist mit einem elektrischem Lichtschutz versehen und daher vorhanden, der alleine von seiner Größe neben 4 genehmigten Fenster auch gesetzlich für den Belichtungsmangel ausreicht

          im letzten Punkt im Bescheid vom 8.08.2014 Seite 1 werden zum ersten Mal Einrichtungen erwähnt. Bis zu diesem Datum wird immer nur die Teilfertigstellung als fehlend bemängelt, und es ist kein Rohbau steht in sämtliche Schreiben. Es gibt keinen eigentlichen und ??? Wohngebäudeteil; würden wir die angeführten fehlenden Einrichtungen in diesem Bauabschnitt einbauen, wäre Bürgermeister P.M. und Baupolizist K.H. jene, die diese als Mängel aufzeigen würden, da diese nicht im genehmigten Einreichplan eingezeichnet sind. Ein bewilligter und eingebauter Wasseranschluss und Kanalanschluss werden fortlaufend bemängelt.

          da dieser Bauabschnitt sich als selbstständig benutzbar (lt. Gemeinde Pasching beurteilt) bestätigt, zeigt die Bewunderung vieler Leute seit der Baustilllegung im September 2011.

          dieser durch eine fachlich richtige Teilfertigstellungsanzeigende und immer wieder von dieser Gemeinde als fehlender und kein Rohbau bezeichnender Bauabschnitt wird mit einer Elektroheizung beheizt. Auch dieses ist der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. fachlich sichtlich nicht bekannt. Bereits 2010 ist von Dr. B. vom Amt der O.ö. Landesregierung (Bauordnung f.O.ö.), sowie von allen umliegenden verantwortlichen Gemeindebediensteten, eine Elektroheizung als Genehmigung bestätigt worden.

 

Zusammenfassung:

Es geht um eine Teilbenützung für den Weiterbau und nicht für Wohnzwecke, es gibt keine Mängel, und die Gemeinde Pasching hätte längst die Genehmigung der Benützung für den immer rechtens genehmigten und ausgeführten Bauabschnitt ausstellen müssen, der durch die Baupolizei fortlaufend überprüft sowie bekannt ist und wie z.B. es ist kein Rohbau beurteilt wurde.

 


Somit wird verstärkt festgehalten, dass die Baubehörde Pasching mit Bürgermeister P. M. und Baupolizist K.H. den Verlauf unseres Bauvorhabens zu 100% kennt, immer wieder von KEINEM ROHBAU und einer FEHLENDEN TEILFERTIGSTELLUNG schreibt und dadurch die Bauwerber abermals versucht das Bauvorhaben zu bekämpfen und daher eine Irreführung der Baubehörde Pasching mit Ihren Behauptungen gegenüber den Bauwerbern vorliegt. Hätte man uns diese Behauptungen nicht schriftlich immer wieder vorgelegt, würde unsererseits keine Teilfertigstellungsanzeige der Gemeinde Pasching vorliegen.

 

E H

 

P.s.:

Anbei möchten wir besonders den Begriff "Korrupt" auf Grund des Drohschreiben im Auftrag von Bürgermeister P.M. aus der RA-Kanzlei S von Linz vom 14.08.2014 klarstellen ("fachliche Unfähigkeiten sowie unrichtige fachliche und falsche Beratung" sollten verständlich sein). In diesem Schreiben ist abermals das Problem der Ehrlichkeit und Wahrheit zu erkennen.

Siehe Duden:

 

Korrupt: Bedeutungen

1.    bestechlich, käuflich oder auf andere Weise moralisch verdorben und          deshalb         nicht vertrauenswürdig

2.   aufgrund von Abhängigkeiten, Vetternwirtschaft, Bestechung, Erpressung o. Ä. so beschaffen, dass bestimmte gesellschaftliche Normen oder moralische Grundsätze nicht mehr wirksam sind

 

Siehe Wikipedia:

Korruption (von lateinisch corruptus ,bestochen') im juristischen Sinn ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz,  Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen  Vereinigungen oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen),  um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

          Sämtliche Akten seit Antragstellung "Bauvorhaben Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage" vom 15.2.2010 sind seitens der Gemeinde Pasching dem Akt zur Weiterbearbeitung beizulegen.

          Die in der Stellungnahme (dat.6.08.2014) von uns genau erwähnten Seiten und Protokolle sind von der Gemeinde Pasching bereitzustellen.

          Ebenso ist dieses Schreiben sämtlichen Fraktionen vor einer Abstimmung mit dem gesamten Akt der Gemeinde Pasching vorzulegen, um zu sehen, wie der Bürgermeister P.M. gegen seine Bürger arbeitet.“

 

 

Sodann erfolgte am 25. September 2014 (diesbezüglicher Amtsbericht vom 22.9.2014) eine Sitzung der belangten Behörde Gemeinderat (Niederschrift zur Sitzung GR/005/2014) und wurde dort der gegebene Sachverhalt ausführlich dargelegt und schließlich beschlussmäßig empfohlen, der Berufung der Bf vom 22. August 2014 keine Folge zu geben.

Ein Bescheidentwurf wurde allen Mitgliedern samt dem Amtsbericht und der Berufungsschrift zur Kenntnis gebracht und mit klarer Stimmenmehrheit angenommen.

 

Sodann erging mit Bescheid vom 26. September 2014 der bestätigende Bescheid der belangten Behörde, Gemeinderat der Gemeinde Pasching, mit welchem den Berufungen der Bf keine Folge gegeben wurde.

Nach einer Darlegung des Sachverhaltes in der Begründung wurde das gesamte Berufungsverfahren wortwörtlich wiedergegeben und dazu in der Begründung ausgeführt, dass nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hervorgekommen wäre, dass entgegen dem baubehördlich bewilligten Projekt, beinhaltend eine Gliederung in zwei Bereiche, nämlich in einen Wohnbereich und in einen Nutzungsbereich, nunmehr lediglich die Fertigstellung des Nutzungsbereiches ohne die laut Baubescheid erforderlichen Belichtungsflächen aus Glas und ohne die im Einreichprojekt beschriebene Heizung, fertiggestellt worden wäre.

Dazu sei unter anderem auszuführen, dass eine Elektroheizung eine nicht bewilligungsfähige Planabweichung darstelle, da diese gemäß § 10 des Oö. Luftreinhaltegesetz bei Neubauten grundsätzlich unzulässig wäre.

Dies treffe eben auch für die nichtausgeführten Belichtungsflächen zu. Entgegenstehenden Aussagen der Bf, wonach es nicht um eine Teilbenützung für Wohnzwecke, sondern „um den Weiterbau gehe“, würde begründend damit entgegengetreten, dass selbst dieser behauptete Weiterbau auf Grund einer festgestellten Unterlassung jeglicher Bauaktivität (samt dies belegendem Fotomaterial) jeglicher Grundlage entbehre, weshalb die Benützung des Wohngebäudes zu untersagen gewesen wäre.

Somit würde (nach einer weiteren Darlegung der Rechtslage) für die Berufungsbehörde als gesichert gelten, dass der fertiggestellte Gebäudeteil sowohl ohne ausreichende Belichtung als auch ohne die projektgemäß vorgeschriebene Heizung errichtet worden sei und somit im Sinne des § 39 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Oö. BauO bewilligungspflichte Planabweichungen vorliegen würden.

Auch würde der eigentliche Wohnbereich derzeit derartige Mängel aufweisen, dass eine ordnungsgemäße Benützung im Sinne des Bewilligungsbescheides verhindert wäre. Es würde sich daher auf Grund von vorliegenden anzeigepflichtigen und darüber hinaus zum Großteil sogar nicht bewilligungsfähigen Planabweichungen um ein angezeigtes Vorhaben handeln, welches nicht positiv von der Baubehörde zur Kenntnis genommen werden könne, weshalb spruchgemäß vorzugehen gewesen wäre.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Bf wurde folgendes Beschwerdevorbringen (irrtümlich mit „Berufung“ bezeichnet) neben einem Ansuchen um „rechtlich aufschiebende Wirkung“ vorgebracht.

 

„Betr.: - Berufung gegen den Bescheid Akt/.: III-131-3700-2010-zugest. am 21.10.2014. Gemeinde Pasching. Bauvorhaben Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage auf Gst Nr.x EZ x). KG P. Untersagung der Benützung Berufungsbescheid - Ansuchen um rechtlich aufschiebende Wirkung

Gegen den oben angeführten Bescheid wird seitens der Bauwerber E. und H.H. berufen und zeitgleich um eine rechtlich aufschiebende Wirkung angesucht.

Mitgeteilt wird, dass sämtliche Unterlagen für dieses Vorgehen durch den Bürgermeister P.M. gegen das genehmigte Bauvorhaben Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage auf Nr. x EZ x KG P von 01.08.2012 bis einschließlich Bescheidausstellung seitens der Gemeinde Pasching von 26.09.2014 dem Akt beigelegt werden müssen, um die Arbeitshaltung dieses Bürgermeister P.M. zu beurteilen.

Durch unzählige baupolizeiliche Überprüfungen seit Sommer 2011 gab es keinen Weiterbau vom oben bezeichneten genehmigten Bauvorhaben.

Seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. und Baupolizisten K.H. kam es durch Hineinstellen von Kästen und 1 Tisch in den Bauabschnitt I zu Anzeigen, welche bereits bis zum VWGH seinen Weg nahmen. Vor Ort gab es nie Einwendungen, sondern in unzähligem Schriftverkehr wird immer von keinem Rohbau und von einer fehlenden Teilfertigstellungsanzeige geschrieben.

Auf Grund dieser behördlichen Feststellungen gab es am 07.04.2014 von uns eine Teilfertigstellungsanzeige mit einem Plan, der sowohl dem Bürgermeister P.M. und den Baupolizisten K.H. auf Grund der unzähligen Gegenangriffe gegen uns bekannt ist.

Darauf gab es abermals, in ganz Österreich atypisch, am 20.5.2014 einen Ortsaugenschein mit Baupolizist K.H. und 2 Begleitpersonen. Es gab abermals keine Bemängelung vor Ort.

Aus unserer Sicht hat sich seit 2011 nichts verändert, der Bauabschnitt I ist rechtlich genehmigt und laut Plan ausgeführt.

Am 30.05.2014 gab es ein Schreiben (datiert 28.05.2014) von der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. die Teilfertigstellungsanzeige ist nicht vollständig und weist Mängel auf.

 

Beschreibung und Pläne der selbstständig benutzbaren Teile sind nachzureichen.

Feststellungen;

         Es wurde im Ansuchen vom 07.04.2014 ein Plan beigelegt

         Rücksprache mit Amt der Landesregierung O.ö.Landesregierung Mag. P. ergab, dass keine Pläne beigelegt werden müssen ( schriftliche Bestätigung liegt bei)

         In der O.ö.Bauordnung steht nichts von einer Planbeigabe

         Bürgermeister P.M. und Baupolizist K.H. wissen sehr wohl durch unzählige baupolizeiliche Überprüfungen über den angesuchten selbstständigen benutzbaren Gebäudeteil

         Im benützten Formular der Gemeinde Pasching steht ebenso nichts von einer Planbeigabe

         Das Wort UND im Text "Beschreibung und Pläne .............. sind nachzureichen im

Schreiben vom 28.05.2014" ist schwerwiegend unrichtig.

 

FESTGEHALTEN WIRD, DASS EIN PLAN VON UNS MIT DEM ANSUCHEN VOM 07.04.2014 BEIGELEGT WURDE.

Daher verweisen wir auf den §44 der O.ö.Bauordnung, seitens der Bauwerber liegen keine Mängel vor, die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. schreibt fortlaufend von KEINEM ROHBAU und einer fehlenden TEILFERTIGESTELLUNGSANZEIGE    und binnen der achtwöchigen Frist der Untersagung der Benützung mittels BESCHEID ist nicht erfolgt.

 

Zusätzliche Erklärungen zu Beheizung von Räume:

Bereits 2011 erklärte Dr. B. (2011 O.ö.Landesregierung), nach seiner Hilfestellung für das nicht Erhalten einer genehmigten Baubewilligung, dass eine Elektroheizung sehr wohl eingebaut werden darf. Zu dieser Zeit bemühte sich bereits Bürgermeister P.M. nicht zu unterzeichnen, doch nach x-maligem Auffordern der O.ö.Landesregierung durch Dr. B.wurde dem Bürgermeister P.M. klar, dass nicht der Gemeiderat 1. Instanz der Baubehörde ist, sondern Bürgermeister P.M.

         Das ortsansässige konzessionierte Elektrounternehmen baut jährlich hunderte Elektroheizsysteme wie z.B. Infrarotheizungen ein (diese Firma würde bei nicht Genehmigung einer Elektroheizung rechtswidrig arbeiten!!)

         Dieser technische Fortschritt dürfte dem Bürgermeister P.M. und Baupolizisten K. H. nicht bekannt sein.

         In jeder umliegenden Gemeinde gab es von jedem befragten Bauamtsleiter die Bestätigung für den Einbau einer Elektroheizung, die nicht Bewilligungspflichtig ist

DAHER IST EINE ELEKTROHEIZUNG KEIN MANGEL.

 

Zusätzliche Erklärungen Belichtungsflächen:

Grundsätzlich verweisen wir auf den §20 , Rechtsvorschrift für O.ö.Bautechnikgesetz 2013

         Es handelt sich im Bauabschnitt I um eine genehmigte ältere Kulturbauweise, die in keiner Form unzureichend belichtet ist

         Im genehmigten Plan wurde dieser Bereich mit Zeichenecke, Freizeitfläche und Abstellfläche bezeichnet und daher ist für Jedermann zu erkennen, dass der natürliche Lichteinfall ausreicht

         Zusätzlich befindet sich eine elektrische Belichtung mit einem sehr großen Luster mittig des Raumes, zusätzliche 4 große stilgerechte Lampen an den Innenseiten und nochmals 18 LAUFMETER LED- Beleuchtung als zusätzliche Innenbeleuchtung

         Ebenso wird abermals festgehalten, dass sämtliche im genehmigten Plan eingezeichneten Fenster sowie der Torbogen, der mit einem Lichtschutz versehen ist, um abzudunkeln, im Bauabschnitt I vorhanden sind, und daher ebenso der geforderten Belichtungsdurchlässe entspricht

DAHER IST ALLES RECHTLICH WIE IM PLAN EINGEBAUT UND NICHT ALS MÄNGEL EINZUSTUFEN.

 

 

ZUSAMMENFASSUNG:

         Die Einleitung zur Teilbenützung wurde durch Behauptungen "es ist kein Rohbau" und "die Teilfertigstellung fehlt" durch unzählige Schreiben und Anzeigen durch Bürgermeister P.M. von uns als Auftrag seitens der Behörde empfunden und dadurch am 07.04.2014 bei der Gemeinde Pasching rechtlich ohne Mängel angezeigt.

         Es gibt keine anzeigepflichtige oder nicht bewilligungsfähige    Planabweichungen.

         Der Bauabschnitt I wurde zur Gänze von seriösen O.ö. Firmen nach dem bewilligten Bauplan fertiggestellt

         Der Punkt achtwöchige Untersagungsfrist mit Bescheid, der nicht zugestellt wurde, ist seitens der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. einzuhalten

         Der §42 und §44 der O.ö.Bauordnung weisen von Seite der Bauwerber in keinem Punkt Mängel auf.

         Der Punkt achtwöchige Untersagungsfrist mit Bescheid, der nicht zugestellt wurde, hat Rechtswirkung.

         Die Gemeinde Pasching mit P.M. versucht mit Steuergelder gegen uns vorzugehen, die in Österreich einzigartig ist und auf eine streitbare Gemeindeführung schließen lässt.E Hof bauer
 

         Dieser Bürgermeister P.M. verwaltet rechtswidrig ein Grundstück welches auch in unserem Eigentum ist, und Bürgermeister P.M. über 20 Jahre nicht wusste dass er nicht Eigentümer ist. Baugenehmigungen und rechtswidrige Dienstbarkeiten wurden ausgestellt und bis heute rechtswidrig verwaltet. Jeder Bürger müsste bei derartigen hochkarätigen Fehlern den Abriss veranlassen.

 

Daher sehen wir uns abermals im Recht, da ansonsten eine Vielzahl von Irreführungen von Behörden uns schriftlich vorliegen würden.

Es ist uns daher unvorstellbar wie die Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. mit einem Grundstück wie im Schreiben kurz erwähnt rechtswidrig verwenden darf, und wir als Bauwerber von Beginn des Einreichplanes bis heute unser Eigentum trotz allen geforderten und eingehalten Gesetze nicht einmal mit Tisch und Bank benützen dürfen.

Sollte dieser Einspruch abgelehnt werden, sehen wir uns in den Rechten verletzt und ein Weiterbau ist uns unmöglich, da bereits jetzt durch diesen Bürgermeister P.M. enorme Mehrkosten rechtswidrig entstanden sind.

 

 

 

In Erwartung einer positiven Bearbeitung

 

zeichnen wir mit dem Ausdrucke

 

Hochachtungsvoll

 

 

 

E.H.

 

 

H.H.

 

Anhang:

Ÿ Kopie von der Mägelbehebung

Ÿ Kopie von der Bestätigung von Amt der O.ö.Landesregierung, dass die O.ö. Bauordnung   keine ausdrückliche Vorlage von Plänen fordert ( eine mündliche Bestätigung von Mag.      P von Amt der O.ö.Landesregierung lag uns zu diesem Zeitpunkt telefonisch         bereits bezeugend vor)

Ÿ Kopie Kurform

 

 

 

Dass ihm der Gemeinderat grünes Licht für das Einreichen einer Unterlassungsklage erteilt hätte. Auf diese aber nur im Notfall zurückgegriffen, eine außergerichtliche Einigung angestrebt werde. Es nur um eine Überarbeitung des bis 2029 laufenden Pachtvertrages gehe, damit der FC Pasching das Waldstadion nicht mehr ohne Zustimmung vermieten könne. Dies aber keine Hürden für den Klub darstelle. Auch keine Auswirkungen auf die Zukunft des vorerst nur 

BIS ICH EIN PROTOKOLL  SAH 

bis nur bis 31. Oktober als Trainingsgast geduldeten LASK hätte. . .

Erzählte mir gestern Paschings Ortschef P.M. Und ich (DEPP) glaubte ihm. Bis ich ein Sitzungsprotokoll sah. VP-Ortsvize H. ist darin zitiert: „ LASK und Pasching haben uns verarscht - man muss dem Spuk ein Ende machen!“ M. sieht auch eine Möglichkeit , wie verhindert werden könnte, dass das mit 3,8 Millionen Euro Steuergeld aufpolierte Stadion danach leer stünde: „ Es gibt die Idee, einen ASKÖ Pasching zu gründen und in Pasching zu spielen!“

 

 

 

Kurzform:

 

·         Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M. schreibt in sämtlichen Schreiben es ist kein Rohbau, und eine Teilfertigstellungsanzeige fehlt, und es wird benützt

 

Anwendung vom §42 und §44 O.ö.Bauordnung;

 

·         Abgabe vom Formular für §42 Teilfertigstellungsanzeige ist am 07.04.2014 vollständig erfolgt

·         Anzeige kann sich auf selbstständige Gebäudeteile benützen (Bestätigungen der Gemeinde Pasching mit Bürgermeister P.M.; kein Rohbau, er ? wird benützt

·         Benützung der Anlage wurde mit einem Bescheid oder

     sonstigem rechtsgültigem Schreiben innerhalb der achtwöchiger Frist nicht untersagt (es gibt keine Mängel), Untersagungsfrist ist nicht eingehalten worden (siehe §44 0.ö.Bauordnung)

·         Im rechtswidrigem Schreiben vom 28.5.2014 geht es nur um Beschreibung UND Pläne fehlen (wären keine Mängel)

·         Plan wurde mit dem Ansuchen am07.04.2014 beigelegt, Pläne werden in der O.ö.Bauordnung nicht vorgeschrieben (Bestätigung liegt bei), das Wort UND ist grundsätzlich falsch, und eine Irreführung liegt daher schriftlich vor. Ebenso wäre keine Planbeigabe keine Mängel.

     Von anderen Mängel wird in diesem Schreiben nichts erwähnt.

 

 

Diese korrupte Vorgangsweise gegen ordentliche österreichische Staatsbürger ist hoffentlich von jedem ersichtlich, eine fachliche Kompetenz ist nicht zu erkennen, und es liegt uns ans unserer Beurteilung keine rechtsgültige Untersagung vor!

 

Wie andere Leute den Bürgermeister P.M. beurteilen:

Unfassbar Herr M. Und ich (DEPP) hielt Sie einmal sogar kurz für einen vernünftigen Mann!“

 

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
29. Jänner 2015, Zl. 150556/2/RK/FE, wurde der soeben erwähnte ferner gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bf als unbegründet abgewiesen und eine Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit in Aussicht gestellt.

 

Mit Vorlageschreiben vom 11. Dezember 2014 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 18. Dezember 2014) wurde die gegenständliche Angelegenheit dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, nachdem gemäß vorangegangenem Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet wurde.

 

II. Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichem Akt sowie Orthofotoauszügen samt Grundbuchauszug und weiteren von der Gemeinde eingeholten zweckdienlichen Unterlagen, die dem Akt beigegeben wurden.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben. Im gegebenen Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass eine solche auch nicht beantragt wurde.

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere

nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III. 1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

 

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung,

 

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

 

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 

4.   das Begehren und

 

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingelangt ist.

 

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

III. 2. Baurecht:

 

§ 42 Oö. BauO lautet:

 

"Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden

 

Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnunen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen."

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen (Abs. 2 und 3) des § 44 Oö. BauO lauten:

 

"Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

 

(2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn

 

1.   die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder

 

2.   der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder

 

3.   Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder

 

4.   Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

 

(3) Die §§ 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der in Abs. 1 festgelegten Untersagungsfrist."

 

§ 50 Abs. 2 und 3 Oö. BauO lauten:

 

"Benützung baulicher Anlagen

 

(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden.

 

(4) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 2 benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs. 2 widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 bedürfen."

 

§ 58 Abs. 1 Oö. BauO lautet:


"Übergangsbestimmungen

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen."

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

In Erwähnung wesentlich erscheinender Sachverhaltselemente ist in der gegenständlichen Angelegenheit von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich festzuhalten:

 

Die gegenständlich bebaute Liegenschaft, Grundstück Nr. x KG P, steht im Hälfteeigentum von E. und Ing. H.H., den beiden Bf.

Gemäß rechtwirksamem Flächenwidmungsplan Nr. 3 vom 13. Dezember 2001 (rechtswirksam ab 1. März 2002, genehmigt von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 8. Februar 2002, Zl. BauR‑P‑244043/27-2002) ist die gegenständliche Liegenschaft als Wohngebiet gewidmet. Ein Bebauungsplan besteht für das fragliche Gebiet nicht.

 

Vorweg ist in formalrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit der Zustellung des gegenständlichen Berufungsbescheides durch die belangte Behörde je am 21. Oktober 2014 auszuführen, dass zwei getrennte Bescheidexemplare zugestellt wurden und diese jeweils von E.H. tatsächlich übernommen wurden; dies in ihrer Funktion sowohl als Empfängerin als auch als  Mitbewohnerin ihres Gatten und Zweitbeschwerdeführers.

Der derart vorgenommene Zustellvorgang durch die belangte Behörde ist im Ergebnis als rechtens zu betrachten.

Somit ist eine ordnungsgemäße Zustellung unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz erfolgt.

Die Zustellung ist neben der zweifelsfrei erfolgten korrekten Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin auch an den Zweitbeschwerdeführer, Ing. H.H., in Form einer Ersatzzustellung für diesen wirksam geworden.

Die Bf hat den gegenständlichen Bescheid als Empfängerin entgegengenommen, welche an der selben Abgabestelle wie der Empfänger (Ing. H.H.) wohnt.

Der Zusteller hatte offensichtlich guten Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger Ing. H.H. auch regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, was sich schon aus melderechtlichen Vorschriften und dem gesamten Hergang auch der gegenständlichen Causa ergibt, sodass die Zustellung als Ersatzzustellung wirksam geworden ist.

 

In rechtlicher Beurteilung der gesamten Angelegenheit ist sodann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen, dass den Rechtsausführungen der belangten Behörde im Berufungsbescheid vom 26. September 2014 im Ergebnis rechtlich nicht erfolgbringend entgegengetreten worden ist.

 

Hiezu ist vorweg festzustellen, dass die belangte Behörde sich im Wesentlichen zutreffend auf die Bestimmungen des § 44 (insbesondere Abs. 2 Z 3 und 4) Oö. BauO gestützt hat, in welchen diverse Verweisungen auf andere gesetzliche Bestimmungen der Oö. BauO, so insbesondere § 39 Abs. 2 bis 4, enthalten sind. Die belangte Behörde ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass diverse Abweichungen vom mit Bescheid vom 6. Juli 2010, Zl. III‑131-3700-2010-Weic, genehmigten Bauvorhaben vorliegen.

Sie hat in diesem Zusammenhang in ihrer Begründung festgestellt, dass es, so wie von den Bf vorgenommen, durchaus zulässig wäre, eine Baufertigstellung von Wohngebäuden auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile zu beschränken, dies im Hinblick auf § 42 Oö. BauO.

Es wäre jedoch bei der schließlich nach entsprechendem Mängelbehebungsauftrag durch die Behörde erfolgten planlichen Darstellung für die gegenständliche Teilfertigstellungsanzeige (Anmerkung: diese erfolgte durch die Bf mit Schreiben vom 24. Juni 2014) eindeutig hervorgekommen, dass der fertiggestellte Baukörperteil, der größenmäßig dominiert, mit der Bezeichnung "Zeichenecke, Freizeitfläche und Abstellfläche" mit ca. 144 m² Nutzfläche ohne die erforderlichen Belichtungsflächen aus Glas und ohne die im Einreichprojekt beschriebene Heizung fertiggestellt worden wäre.

Es würde sich bei diesen Abänderungen gegenüber dem bewilligten Projekt um nicht bewilligungsfähige Planabweichungen handeln.

 

Elektrische Widerstandsheizungen wären gemäß § 10 Oö. Luftreinhaltegesetz bei Neubauten grundsätzlich unzulässig.

Auch hätte eine Nachschau samt hiezu angefertigten Fotodokumentationen ergeben, dass jegliche Bauaktivität für den übrigen Bereich (der als Wohnbereich mit den Nutzungen Kochen, Essen, Schlafen, Bad und WC mit 63 m² Nutzfläche bezeichnet wird) derzeit nicht gegeben ist.

Die Bf hätten selbst vorgebracht, dass es bei der angezeigten Teilbenützung eben nicht um Wohnzwecke ginge, sondern „um den "Weiterbau".

Somit würden für den hier angezeigten Nutzungsbereich die hervorgekommenen Projektänderungen den Auflagepunkten Nr. 10. und 11. des Baubewilligungsbescheides vom 6. Juli 2010 widersprechen und in diesem Sinne gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Oö. BauO bewilligungspflichtige Planabweichungen vorliegen.

Auch könne die Nichterrichtung des eigentlichen Wohnbereiches auf Grund von derartigen Mängeln im Ergebnis jedenfalls von der Baubehörde nicht zustimmend zur Kenntnis genommen werden.

Es wäre somit nach § 44 Abs. 2 Z 3 Oö. BauO vorzugehen gewesen, was auf eine Untersagung der Benützung hinauslaufen würde.

 

Gemäß der Bestimmung des § 42 Oö. BauO ist beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohnungen vom Bauherrn die Fertigstellung des Bauvorhabens schriftlich anzuzeigen und kann sich eine derartige Anzeige auch auf Gebäudeteile beschränken, weshalb die belangte Behörde diesbezüglich im Recht ist.

Unter weiterer Berücksichtigung der Bestimmung des § 44 Abs. 2 Z 3 Oö. BauO, welche auf baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige Baumaßnahmen verweist, war die belangte Behörde durchaus im Recht, als sie im Ergebnis vom Vorliegen des in § 39 Abs. 3 Z 2 Oö. BauO normierten Tatbestandes ausging, nämlich vom Umstand, dass die Bf Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides in ihrer Fertigstellungsanzeige als nicht eingehalten ausgewiesen haben, sie also solche Änderungen vorgenommen haben, die Auflagepunkte des Baubewilligungsbescheides vom 6. Juli 2010 berühren.

Dort ist unter Auflagepunkt 10. ausgeführt, dass nach Fertigstellung der Gasheizungsanlage (!) der Behörde ein Abnahmebefund gemäß § 22 Abs. 5 Oö. Lufreinhaltegesetz vorzulegen wäre.

In Auflagepunkt 11. ist normiert, dass nach Maßgabe des § 11 Oö. Bautechnikverordnung (in der Folge kurz: Oö. BauTV) insbesondere für den nördlichen Gebäudeteil eine ausreichende Belichtung zu berücksichtigen wäre, die auf Grund der Raumkonfiguration mindestens 12 % der Fußbodenfläche des betreffenden Gebäudeteiles betragen muss.

Auch ist es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchaus nachvollziehbar, wenn, was durch entsprechende Fotodokumentationen belegt ist, infolge der Nichterrichtung des eigentlichen Wohnbereiches mit Sanitäreinrichtungen, Kochbereich und Schlafbereich derartige Mängel derzeit noch gegeben sind, die eine ordnungsgemäße Benützung im Sinn des Bewilligungsbescheides verhindern würden.

Die Bf sprechen von einem „Weiterbau“, was aber gerade den Schluss zulässt, dass eine ordnungsgemäße Benützung eben auch nach deren Ansicht derzeit noch nicht erfolgen kann.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, gehen die Bf davon aus (und nur dieser Schluss ist sachlogisch zulässig), dass der gegenständliche Gebäudeteil nicht selbständig und bewilligungsgemäß als Wohngebäude benutzbar ist.

Die diesbezüglichen Aussprüche der belangten Behörde sind daher durchaus als auf dem Boden der geltenden Rechtslage stehend zu bezeichnen.

 

Zum Beschwerdevorbringen der Bf ist hinsichtlich jener dort aufgezeigten Aspekte, die für die Angelegenheit sachdienlich sind und auch zumindest im weiteren Sinne als rechtlich relevant zu bezeichnende Belange betreffen, nunmehr Folgendes auszuführen:

 

Wenn offensichtlich jeweils unterschiedliche Angaben darüber gemacht werden, ob dem ursprünglichen Ansuchen vom 7. April 2014 tatsächlich bereits ein tauglicher Plan beigelegt worden ist, so ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hiezu auszuführen, dass - abgesehen von dem Umstand, dass dieses Detail keine rechtliche Relevanz für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit entwickelt - aus dem Akt eine derartige Übermittlung nicht ersichtlich ist und daher die hier tatsächlich vorliegende Sachlage auch nicht näher verifiziert zu werden braucht; dies umso mehr, als die BF jedenfalls mit Schreiben vom 24.6.2014 (allenfalls neuerlich) der Baubehörde Pläne übermittelt haben.

Einzugehen ist angesichts des umfangreichen Beschwerdevorbringens nur auf einige abstrakt relevant erscheinende Aspekte, so insbesondere das Vorbringen im Zusammenhang mit einer eingebauten Elektroheizung:

Hiezu ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich unmissverständlich auszuführen, dass gemäß § 58 Abs. 1 Oö. BauO im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen waren.

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde mit Teilfertigstellungsanzeige vom 7. April 2014, also bereits zum Zeitpunkt der Geltung der Oö. BauO 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 eingereicht und ist für allfällige Beurteilungen in rechtlicher Hinsicht diese Rechtslage maßgeblich.

Auflagepunkt 10. des gegenständlichen Bescheides hat eindeutig eine Gasheizungsanlage zum Gegenstand.

Im Spruchteil des Bescheides findet sich nach den Auflagepunkten ein Hinweis auf geltende Rechtsgrundlagen, in denen neben der Oö. BauO und dem Oö. Raumordnungsgesetz (in der Folge kurz: Oö. ROG) auch das Oö. Bautechnikgesetz (!) -  in der Folge kurz: Oö. BauTG - , die Oö. BauTV (!) und das Oö. Straßengesetz genannt sind.

Zur für den gegenständlichen Fall heranzuziehenden Rechtslage ist nun auf die Literatur zu § 24 Oö. BauO zu verweisen (Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage 2014, Erl. zu § 24 Oö. BauO, Seite 176), wo für Heizungsanlagen und deren Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht auf das diesbezüglich neue Hauptstück des Oö. BauTG (Oö. BauTG 2013 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2013) verwiesen wird. Tatsächlich ist im zweiten Hauptstück dieses Gesetzes, 7. Abschnitt, eine Zusammenfassung von Bestimmungen über die Energieeinsparung und Wärmeschutz, allgemeine Anforderungen (§§ 35 ff) enthalten.

 

§ 35 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 enthält die Bestimmung, dass Bauwerke und all ihre Teile so ausgeführt sein müssen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird.

Den Erläuterungen zu diesem 7. Abschnitt zufolge wird den Anforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes dann entsprochen, wenn die OIB‑Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" vom Oktober 2011 idF der Revision vom Dezember 2011 nach Maßgabe des § 6 Oö. BauTV eingehalten wird.

§ 6 Abs. 1 der hier verwiesenen Bestimmung der Oö. BauTV 2013 verweist sodann auf diese Richtlinie 6 (OIB‑Richtlinie "Energieeinsparung und Wärmeschutz") vom Oktober 2011, bei deren Einhaltung den in den §§ 35 bis 39 Oö. BauTG 2013 festgelegten Anforderungen entsprochen wäre.

Die gegenständliche OIB‑Richtlinie 6 sieht sodann in Punkt 12. "Sonstige Anforderungen" im Zusammenhang mit energierelevanten Themen unter Punkt 12.6 vor, dass beim Neubau von Gebäuden elektrische Direkt‑Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden dürfen (!).

Die belangte Behörde ist somit entgegen den Ausführungen des Bf im Recht, wenn sie den Einbau einer elektrischen Widerstandsheizung (Elektroheizung) eben als nicht genehmigungsfähig erachtet hat, weil diesbezüglich die Rechtslage auf Seite ihrer Rechtsanschauung ist.

Dem entgegengesetzten Vorbringen der Bf, wonach eine Elektroheizung "sehr wohl" eingebaut werden könne und auch "keinen Mangel" darstelle, kann somit zumindest hinsichtlich berührter rechtlicher Aspekte nicht gefolgt werden.

Die geltende Rechtslage ist eben eine andere.

 

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens im Zusammenhang mit der bemängelten Größe der Belichtungsflächen ist nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festzuhalten, dass darin kein taugliches Vorbringen zu erblicken ist, wenn die Bf ausführen (dies offenbar im Hinblick auf ein Abzielen auf eine „Rechtmäßigkeit“ der Nichterfüllung der Bescheidauflage Nr. 11), es würde sich beim genehmigten Bauabschnitt Nr. 1 um eine „genehmigte ältere Kulturbauweise“ handeln, weshalb ein Abgehen von der Vorschrift des § 11 Oö. BauTV 1994 idF LGBl. Nr. 36/2013 zulässig wäre.

Die Bf verkennen damit im Ergebnis  die weiterhin gegebene Geltung des Baubewilligungsbescheides und dessen gesamter Auflagen, so auch des Auflagepunktes 11.

Es ist ohne weitere diesbezügliche Ausführungen auch kein taugliches Vorbringen darin zu ersehen, wenn von den BF argumentiert wird, es sei "für jedermann zu erkennen, dass der natürliche Lichteinfall ausreiche“, weil eben damit nicht die Einhaltung der bescheidmäßigen Vorschreibungen dargelegt wird", sondern das Gegenteil.

Das gesamte Vorbringen der Bf bleibt in diesem Zusammenhang auch äußerst unklar und zweifelhaft.

Wird doch im Zusammenhang sodann wiederum von künstlicher Beleuchtung mittels 18 lfm LED gesprochen und festgehalten, dass sämtliche eingezeichneten Fenster sowie ein Torbogen, der im Übrigen mit einem Lichtschutz versehen wären, um abzudunkeln (!), im Bauabschnitt vorhanden wären.

Durch beigelegtes Fotomaterial der belangten Behörde ist klar belegt worden, wie äußerst dürftig die baulichen Beleuchtungsmomente tatsächlich ausgeführt wurden.

In diesem Zusammenhang wird noch einmal darauf verwiesen, dass nach der in der gegenständlichen Baubewilligung enthaltenen gebäudespezifischen Beschreibung von unterschiedlichen Nutzungsbereichen und eben beim gegenständlichen Bereich von einer Zeichenecke bzw. Freizeitfläche bis zu einer Abstellfläche gesprochen wird.

In Bescheidauflagepunkt 11. ist eine genügend konkrete Auflage für die Mindestbelichtung enthalten, welche offensichtlich klar nicht eingehalten ist.

In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass es durchaus auch der Verpflichtung der Bf entsprochen hätte, ein genügend klares Vorbringen zu diesem Aspekt zu machen, was sie jedoch unterlassen haben:

Eine Zusammenschau ihrer Berufungs- und ihrer Beschwerdeausführungen ergibt jedoch ein äußerst unklares Bild, wird doch einerseits die Besonderheit des Baues (genehmigte ältere Kulturbauweise, was im Übrigen unzutreffend ist) offensichtlich als Argument für die Unterschreitung der geforderten Belichtungsverhältnisse ins Treffen geführt, andererseits, so, wie in der Beschwerde vorgebracht, sodann aber von einer genügend großen Belichtung gesprochen, dann aber wiederum mit „Lichtschutz“ argumentiert, der „zur Verdunkelung angebracht“ worden wäre.

Auch jener Argumentation im Zusammenhang mit geforderten Mindestbelichtungen wird relativ großer Raum gegeben, wo mit künstlicher Beleuchtung, die aber gerade nicht Gegenstand der zwingenden Bestimmung des § 11 Oö. BauTV in der damals geltenden Fassung war, operiert wird.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich daher kein Grund, an dieser relativ aufwändig ermittelten, durch Fotodokumenationen erhärteten, Faktenlage begründete Zweifel zu hegen, womit auch der Argumentation der belangten Behörde diesbezüglich zu folgen ist.

 

Schließlich ist auch den Bf aus rechtlicher Sicht entgegenzutreten, wenn diese ausführen, es wäre von der belangten Behörde die "achtwöchige Untersagungsfrist mit Bescheid" einzuhalten und hätte die Nichtuntersagung binnen der genannten Frist "Rechtswirkung entfaltet":

Auf Grund der oben schon zitierten Bestimmung des § 44 Abs. 3 Oö. BauO ist auf die verwiesenen, in Geltung stehenden Bestimmungen der §§ 49 und 50 Oö. BauO hinzuweisen, woraus sich klar ergibt, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen, für die eine Baubewilligung, wie oben näher ausgeführt, erteilt wurde, eben nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden dürfen, widrigenfalls gemäß § 50 Abs. 4 Oö. BauO die rechtliche Konsequenz gegeben ist, dass die Baubehörde sodann dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs. 2 widersprechende Benützung zu untersagen habe.

Genau dies hat sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid getan.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf die an die belangte Behörde erteilte Rechtsauskunft der Gemeindeaufsichtsbehörde verwiesen.

 

Abschließend wird auch auf die insbesondere in der genannten Rechtsauskunft enthaltenen Aspekte zur Widmungsgemäßheit der gegenständlichen, doch in gewissem Sinne als „besonders“ einzustufenden baulichen Anlage im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 1 Oö. ROG und auf die dort normierten Kriterien der Widmungsgemäßheit von anderen Bauten und sonstigen Anlagen sowie solche zur Wohnnebennutzung im Wohngebiet hingewiesen. Insbesondere wird es bei der hier von den Bf angegebenen Nutzung des letztlich für Nebenzwecke errichteten relativ voluminösen Gebäudes auf eine Beurteilung gemäß der dortigen Bestimmung und auch auf eine zielgerichtete Heranziehung hiezu vorliegender Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere in Richtung anzustellender Größenverhältnisüberlegungen hinauslaufen.

Dazu wird im Übrigen auch auf jüngste Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich selbst verwiesen.

 

Zuletzt wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unmissverständlich ausgeführt, dass die gegenständliche Angelegenheit, welche bereits aufgrund festgestellter vormaliger rechtswidriger Benützung Gegenstand mehrerer, so auch verwaltungsgerichtlicher, Entscheidungen war, nur durch ein konsensuales Zutun aller beteiligter Stellen einer endgültigen Bereinigung zugeführt werden kann.

Hiezu ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, ohne dies weiter auszuführen zu wollen, ein Zutun von sämtlichen beteiligten Stellen unter jederzeitiger strenger Beachtung der zwingenden baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich.

In der bis dato bereits relativ umfangreich gemachten Angelegenheit ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mehrmals deutlich hervorgekommen, wo die Eckpunkte einer rechtlichen Lösung dergestalt liegen müssten, die eine gesetzeskonforme Errichtung und Benützung dieser bescheidmäßig bereits bewilligten Anlage letztlich gewähren und damit auch Rechtsfrieden bringen können und haben die Baubehörden daran jedenfalls aktenkundig nie zu  größeren Zweifeln in ihren schriftlichen Erledigungen (und die gilt es hier letztlich zu beurteilen) gegeben.

 

Resümierend wird somit abschließend ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde auf Grund der obigen Ausführungen, als nicht entsprechend durch die Rechtslage gedeckt, zu bewerten war.

Es konnte auch der belangten Behörde von Seiten der BF  nicht entscheidend entgegengetreten werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Abschließend wird ausgeführt, dass über den ferner gestellten Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits mit hiesigem Beschluss vom 29.1.2015, Zl. LVwG‑150556/2/RK/FE, entschieden wurde.

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer