LVwG-150636/3/RK/FE

Linz, 18.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn Ing. F B, x W, vertreten durch Dr. H M, Rechtsanwalt, xstraße x, x M (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz: "Bf" genannt), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 9.2.2015, Zl. 030/0/2014 (im Folgenden belangte Behörde), betreffend die Entscheidung über die Berufung des Bf gegen die ursprüngliche Zurückweisung des ursprünglichen Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vom 27.11.2014, Zl. 030/0/2014, wurde der Antrag des Bf vom 14.10.2014 auf Akteneinsicht in die „Bauakte der B AG" (x M, H x) als unzulässig zurückgewiesen.

 

Als Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wurde überblicksweise ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Nachbarn grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), und zwar, auch in einem abgeschlossenen Bauverfahren, zustehe und dieses Recht auch auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehe.

Jedoch wäre Akteneinsicht nur dann zu gewähren, wenn der Rechtsvorgänger im abgeschlossenen Bauverfahren Parteistellung gehabt hätte und diese nicht etwa durch Präklusion verloren gegangen wäre.

Nachdem dies aber gerade der Fall wäre, weil der Rechtsvorgänger im abgeschlossenen Bauverfahren keine Einwendungen erhoben hätte, hätte im Ergebnis auch der Bf „das Recht auf Akteneinsicht verloren“, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung machte der Bf mangelhafte und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führte dazu überblicksweise aus:

 

Im bekämpften Bescheid wäre die Feststellung, dass der Bf Grundnachbar der B AG wäre, dies auf Grund seiner Eigentümerschaft an den Grundstücken Nr. x und x, KG x H, EZ x, unterlassen worden und würde auch die Feststellung fehlen, dass der Berufungswerber unmittelbarer Rechtsnachfolger der S S‑B GmbH & Co KG (Rechtsvorgänger) wäre.

 

 

Es würde ferner der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen, dass einer Partei eines, wenn auch bereits abgeschlossenen, Verfahrens, Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren sei, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt würde.

Dies machte der Berufungswerber unter dem Titel "unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend.

Mit der Argumentation der gegebenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Erstbehörde führte der Berufungswerber sodann sinngemäß weiter aus, dass insbesondere auf Grund einer Novellierung des § 17 AVG mit der Novelle x nach dem aus den Materialien sich ergebenden Willen des Gesetzgebers die Beschränkung der Akteneinsicht weitestgehend entfallen sollte.

Den Parteien sollte  die Akteneinsicht unter den sonstigen Beschränkungen unabhängig davon eingeräumt werden, zu welchem Zweck sie benötigt würde, weshalb der Anspruch des Bf offenkundig wäre.

Auch wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde falsch, wenn sie die Verweigerung der Akteneinsicht im Ergebnis auf § 42 AVG stützt, weil die Beschränkung einer Akteneinsicht, gestützt auf die soeben genannte Bestimmung, im völligen Widerspruch zu § 17 AVG stünde.

Ein allfälliger Verlust der Parteistellung gemäß § 42 AVG könnte schon prinzipiell nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten (unter Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2013, Zl. 2010/07/0183).

Auch würden sich entsprechende Rechte des Bf, und zwar, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte, spätestens binnen acht Wochen -  aus den Bestimmungen der „§§ 1 bis 3 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 i.d.g.F“.,  ergeben, wonach Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung einerseits verpflichtet wären, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Im Gesetz sei andererseits festgelegt, dass jedermann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunft erteilt werden müsse. Auch wenn jemand nicht Verfahrenspartei wäre, müssten diese Auskünfte erteilt werden.

 

In dem folglichen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 9.2.2015 wurde der Berufung des Bf nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend wurde hiezu überblicksweise ausgeführt, dass in der Berufung vorerst zu Unrecht ein Feststellungsmangel der belangten Behörde geltend gemacht worden wäre, da die abstrakte Rechtsfolge des Eintretens des Berufungswerbers in die Rechtsnachfolge des Rechtsvorgängers ohnehin eine Tatsache wäre, von der die Berufungsbehörde ausgegangen wäre.

Auch bedürfe es keiner expliziten Feststellung, dass der Bf Grundnachbar der Fa. B AG sei, weil davon ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausgegangen worden wäre.

Jedoch sei im Weiteren die vom Bf aufgeworfene Frage des Umfanges der Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren deswegen gar nicht zu klären gewesen, weil (mit Verweis auf die Begründung der Erstbehörde) diese mit dem Verlust der Parteistellung durch Präklusion des Rechtsvorgängers eben auch für den Bf verloren gegangen wäre.

Wie es im Übrigen auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, Ra 2014/04/0025, entspreche, stehe dem Rechtsnachfolger einer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren präkludierten Partei das Recht auf Akteneinsicht in diesem Verfahren eben nicht zu.

Genau dieser Fall des Unterlassens von Einwendungen des Rechtsvorgängers im gegenständlichen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei jedoch anzunehmen und somit Akteneinsicht für den Bf jedenfalls nicht mehr gegeben. Auch wurde in der Begründung des Bescheides zum weiters angeführten Argument, wonach Akteneinsicht auf Grund der näheren Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes zu gewähren sei, unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.9.2002, Zl. 2000/01/0267, und die dort zitierte Judikatur) ausgeführt, dass diese Argumenation auf Grund der eindeutigen Rechtslage ins Leere gehe, weshalb somit zusammenfassend der Berufung nicht stattzugeben und die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen gewesen wäre.

 

Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 11.3.2015 beantragte der Bf, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass dem Bf Akteneinsicht in den „Bauakt B AG“ erteilt werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

In der Beschwerdebegründung führte der Bf überblicksweise aus:

 

Die Bescheidbeschwerde wäre zulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 17 AVG 1991 einer Partei Akteneinsicht uneingeschränkt zustehe; dies gemäß der Entscheidung des VwGH vom 21.2.2005, Zl. 2004/17/0173, auch nach Abschluss eines Verfahrens.

Die Behörde wäre somit auch wegen der nicht bestehenden Begründungspflicht für einen die Akteneinsicht begehrenden Antragsteller gar nicht berechtigt, weiter zu prüfen, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt werde.

Würde man die entgegenstehende Rechtsansicht vertreten, so könnte ein Nachbar, der nur überprüfen wollte, ob ein Bauvorhaben so, wie eingereicht, ausgeführt wurde, mangels Akteneinsicht nur vage Behauptungen aufstellen um eine Überprüfung zu erreichen.

Auch wäre in der Regierungsvorlage zur Novellierung des AVG, welche jedoch nicht eins zu eins zu Gesetz geworden wäre, vorgesehen gewesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen „auch nicht als Partei beteiligten Personen“ ein Recht auf Akteneinsicht zukommen sollte.

Von der belangten Behörde wäre in deren Bescheid nie schlüssig begründet worden, weshalb dem Grundnachbarn und Rechtsnachfolger im Bauverfahren keine Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn doch die einschränkende Bestimmung des § 17 Abs. 3 AVG 1991 im gegenständlichen Fall wegen des Nichtvorliegens einer Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder einer Gefährdung der Aufgaben einer Behörde weder herbeigeführt noch der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde.

Auch könne nicht davon gesprochen werde (dies im Zusammenhang mit dem Hinweis der belangten Behörde auf § 42 AVG 1991), dass kein Einwand gegen das eingereichte Projekt bedeute, dass der Nachbar mangels Einwendungen darauf verzichtet hätte, nach Fertigstellung des Baues zu überprüfen, ob der Bau auch tatsächlich in Entsprechung der genehmigten Einreichunterlagen errichtet wurde, weshalb auf diese Bestimmung die Beschränkung einer Akteneinsicht nicht gestützt werden könne.

„Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987“, würde eine entsprechende Verpflichtung der Organe des Bundes sowie jener der durch Bundesgesetze zu regelnden Selbstverwaltung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auch für die belangte Behörde ableitbar machen, dies im Übrigen binnen einer bestimmten Frist.

Schließlich würde durch dieses Recht auf Akteneinsicht in keinster Weise in ein Verfahren eingegriffen.

Der Bf fühle sich auch durch ein derartiges Vorgehen der belangten Behörde in seinem Recht auf Eigentum gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz verletzt und wäre somit Akteneinsicht vorbehaltslos zu bewilligen gewesen.

 

Mit Schreiben vom 1.4.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich zur

Behandlung zuständigkeitshalber vor.

Zum Sachverhalt und zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf ihre Bescheidbegründung.

 

II.

 

In der Angelegenheit ist zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wie er sich nach fernerer Einholung von Grundbuchsauszügen und Einsicht in Grundbuchsurkunden sowie angeforderten Unterlagen der Gemeinde darstellt, auszuführen:

Der Bf ist Eigentümer der EZ x, KG x M, bestehend aus den Grundstücken Nr. x und x.

Mit Kaufvertrag vom 20.6.2014 ist die gegenständliche Liegenschaft vom Rechtsvorgänger S S-B GmbH & Co KG, Heinrichsbrunn 3, 4310 Mauthausen, rechtsgeschäftlich an den Bf veräußert worden. Am 30.6.2014 erfolgte sodann die Einverleibung der Anmerkung der Rangordnung bis 30.6.2015 für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Bf als außerbücherlicher Grundeigentümer zu bezeichnen war. Sodann erfolgte mit Einverleibung vom 10.10.2014 die Einverleibung des Eigentumsrechtes laut schon erwähntem Kaufvertrag vom 20.6.2014 (die schon erwähnte Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung bis 30.6.2015 trägt die Tagebuchzahl 2919/2014, jene der Einverleibung des Eigentums trägt die Tagebuchzahl 4328/2014).

 

Das sich auf das Akteneinsichtsbegehren beziehende Bauverfahren betreffend Firma BauMax Mauthausen (somit das Objekt der begehrten Akteneinsicht) wurde mit Bescheid vom ........ genehmigt und ist am ........ in Rechtskraft erwachsen.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat neben diversen Grundbuchsabfragen und Einholung von Mappendarstellungen der gegenständlichen Grundstücke Unterlagen von der Baubehörde angefordert und in den gesamten gegenständlichen Beschwerdevorgang eingesehen. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Dort, wo auf weitergehende Ermittlungen mangels direkter Relevanz verzichtet werden konnte, wurden solche aus prozessökonomischen Gründen auch nicht durchgeführt. Auch war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen klar gegebenem Sachverhalt nicht erforderlich.

 

III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 8 AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

§ 17 AVG 1991 lautet:

 

" u. Co KG an den BF veräußert worden.

Mit Bescheid vom 7.10.2008, Zl. 030/0/67 wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde der nunmehrige Iststand der gegenständlichen baulichen Anlage „Geschäftsgebäude B“ (wegen diverser Zu – und Umbauten) genehmigt und liegt wegen Nichtbeeinspruchung seit Ende Oktober 2008 eine rechtskräftige Baubewilligung vor.

III.              Maßgebliche Rechtslage

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

§ 17

 

 

 (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

 

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

 

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

 

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.(BGBl I 2013/33)

 

§ 42

 

(1)

Wurde"

 

§ 42 Abs. 1 AVG 1991 lautet:

 

"(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Ver­handlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kund­machung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde."

 

Oö. Bauordnung (Oö. BauO):

 

"§ 32

Bauverhandlung

 

(1) Wird der Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40ff AVG durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber, die Nachbarn einschließlich jener Miteigentümer, die im Sinn des § 31 Abs. 2 als Nachbarn gelten, und sofern es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die keine regelmäßige Verbindung mit öffentlichen Straßen erhalten, die zuständige Straßenverwaltung), der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden. Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern

zugängliche Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Baubehörde gilt als geeignete Kundmachungsform im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG."

 

Bundesverfassungsgesetz:

 

Art. 20

 

(4)

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch Bundesgesetzgebung zu reglnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

 

Auskunftspflichtgesetz:

 

§ 1

(1)        Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheit dem nicht entgegensteht.

 

§ 6

 

Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

 

 

Oö. Auskunftspflicht -, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz:

 

§1

 

(1)        Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

(2)        Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

§ 7

 

In anderen Landesgesetzen besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.

 

§ 23

 

Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 20 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu.

 

Gemeindeordnung:

 

§ 95

 

Soweit gesetzlich nicht etwa anderes bestimmt ist, entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

 

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Die belangte Behörde hat ihre Bescheidbegründung, mit welcher sie ihre Ansicht sowohl zum nicht gegebenen Akteneinsichtsrecht des Bf nach den näheren Bestimmungen des AVG 1991, insbesondere § 42, welcher Vorschriften über sogenannte Präklusionstatbestände enthält, als auch bezüglich des nicht gegebenen Akteneinsichtsrechtes auf Grund der genannten Vorschriften des Auskunftspflichtgesetzes (-Bund) vertritt, jeweils auf die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und ist dieser rechtlichen - durch höchstgerichtliche Spruchpraxis untermauerten – Rechtsansicht - auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Ergebnis vom Bf nicht erfolgbringend entgegengetreten worden.

 

Hiezu ist im Detail nunmehr auszuführen:

 

Es ist zutreffend, wenn die belangte Behörde zur Darlegung ihrer Rechtsansicht, wonach gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2014, RA 2014/04/0025, ein Rechtsnachfolger (die derartige Eigenschaft ist für den Bf im gegenständlichen Fall unbestrittenerweise anzunehmen) in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung eintritt und daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion verbunden mit dem Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen muss.

Zutreffend hat die belangte Behörde sodann ausgeführt, dass die zitierte Entscheidung mit den dortigen entscheidungswesentlichen Umständen Umständen auch auf den hier zu beurteilenden Fall anzuwenden wäre.

Das Bauverfahren wäre eben rechtskräftig beendet. Es wären im dortigen Verfahren vom Rechtsvorgänger des Bf keine Einwendungen erhoben worden, sodass eine Parteistellung nicht mehr bestünde und damit auch das Recht auf Akteneinsicht nicht mehr gegeben sei.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist diese geäußerte Rechtsansicht sowohl auf den gegenständlichen Fall umzulegen als auch eine überaus klare.

In diese Richtung geht auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.5.2004, Zl. 2003/07/0119, wonach Rechtsnachfolger in die vom Rechtsvorgänger geschaffene Stellung eintreten und daher eine ihnen gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen müssen.

In diesem Fall verletze die Zurückweisung auch der Berufung des Bf diesen nicht in seinen Rechten.

Im Erkenntnis vom 15.9.1992, Zl. 92/05/0124, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Eigentümerstellung - abgesehen von Ausnahmen - nach § 431 ABGB zu beurteilen wäre.

(Auch hätte der Erwerber einer Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. Die Verwaltungsbehörden wären daher – im dort entschiedenen Fall - völlig zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer am 22.5.1980 eine Parteistellung gemäß § 46 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1976 nicht zukam).

Vor diesem Hintergrund ist es für das Landesverwaltungsgericht (noch ohne dass auf das Beschwerdevorbringen - wie unten sodann näher - eingegangen wird) eindeutig, dass die belangte Behörde bei ihrer diesbezüglichen Rechtsansicht richtig gelegen ist.

Auch ist es zutreffend, wenn die belangte Behörde auch keine Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht etwa nach den näheren Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.2002, Zl. 2001/01/0267 erkennt, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet wäre, eine Akteneinsicht durchzusetzen (dies mit Hinweisen auf die Erkenntnisse vom 5.6.1991, Zl. 91/01/0004, mwN; vom 22.2.1991, Zl. 90/12/0214, mwN; und vom  23.10.1995, Zl. 93/10/0009, mwN).

 

Angesichts der hier aufgezeigten klaren Rechtslage ist nunmehr auf das gegenteilige Beschwerdevorbringen im gegebenen Zusammenhang näher einzugehen:

 

Wenn der Bf eingangs in seiner Beschwerde damit argumentiert, der Verwaltungsgerichtshof hätte ausgesprochen, dass eine Partei, die nach Abschluss des Verfahrens einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, keine Begründung für ihren Antrag abzugeben habe, und unter Zitierung eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses dies auch als Argument für dessen Rechtsansicht gebraucht, wonach einer Partei  eines, wenn auch bereits abgeschlossenen, Verfahrens Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren wäre, zu welchem Zweck diese Einsicht begehrt werde, so ist dazu sogleich festzustellen, dass hier von einer Partei (!) eines Verfahrens ausgegangen wird, dies im Sinn einer Parteistellung, welche somit für den Bf vorliegen müsste um jene Rechtslage anwendbar zu machen.

Gerade aber die (zutreffende) Begründung der belangten Behörde zeigt jedoch auf, dass der Bf in "keinerlei Parteistellung", wie von ihm implizit behauptet, eintreten kann, weil schon der Rechtsvorgänger durch – im gesamten Verfahren sowie in der Beschwerde übrigens unbestritten gebliebene Präklusion seines Rechtsvorgängers aufgrund dessen unterlassener Einwendungen -  seiner (allfälligen) Parteistellung verlustig geworden ist und kann diese auch im gegebenen Zusammenhang für den Bf nicht wieder begründeterweise „aufleben“.

Das vom Bf argumentierte Erkenntnis geht daher davon aus, dass eine Parteistellung des Bf gegeben ist, welche jedoch nach der Begründung zutreffenderweise gerade nicht als vorliegend zu betrachten ist, weshalb eine derartige Argumentation eben nicht zielführend ist.

Vielmehr ist dies im gegebenen Zusammenhang jene der belangten Behörde. Somit ist auch der weiteren Argumentation des Bf in dessen Beschwerde kein Erfolg beschert, wenn sich dieser mit der Gesetzwerdung bzw. Novellierung des § 17 Abs. 1 AVG 1991 befasst und mit näheren Umständen des Gesetzwerdungsprozesses (welcher angeblich nach ersten Anläufen einer "unbeschränkten Gewährung von Akteneinsicht" sodann nicht vollständig realisiert worden wäre), weil es eben an einer Essentiale für die Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen – nämlich der Parteistellung - fehlt.

Es ist somit gerade nicht davon auszugehen (wie der Bf auf Seite 4 seiner Beschwerde aber ausführt), dass das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG 1991 für den Bf als Partei eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens bestünde, weil dieser eben auf Grund eingetretener Präklusion seines Rechtsvorgängers den Parteibegriff aus rechtlicher Sicht nie erfüllen konnte. Die diesbezügliche Argumentation des Bf geht daher ins Leere.

 

Weiters ist auch die fernere Argumentation mit der nicht gegebenen allfälligen Einschränkung der Akteneinsicht gemäß der Bestimmung des § 17 Abs. 3 AVG 1991 schon deswegen nicht zielführend, da jene Bestimmung wiederum vom Parteibegriff als Anknüpfungspunkt für die Geltung der gegenständlichen Bestimmungen und somit auch für eine allfällige Beschränkung der Akteneinsicht ausgeht.

Die Argumentation dahingehend, dass die Ausnahme von der Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG 1991 nicht erfüllt wäre, bringt daher schon mangels Vorliegens der implizit zu fordernden Eigenschaft der Parteistellung im gegebenen Zusammenhang keinen Gewinn.

 

Was das weitere Vorbringen des Bf dergestalt betrifft, es könne von keinem schlüssigen Hinweis der belangten Behörde auf § 42 AVG 1991 mit dem Argument, ein Nachbar hätte keine Einwendung erhoben, deswegen gesprochen werden, weil die Unterlassung eines derartigen Einwandes gegen das eingereichte Projekt "noch lange nicht heiße", dass der Nachbar auf derartige Einwendungen verzichtet hätte, insbesondere darauf, nach Fertigstellung des Baues zu überprüfen, ob der Bau auch tatsächlich in Entsprechung der von ihm genehmigten Einreichunterlagen errichtet worden wäre, so ist hiezu auszuführen, dass dieser Rechtsansicht sowohl der klare Wortlaut als auch die Literatur zu dieser Bestimmung entgegenstehen:

Tatbestandsmäßig ist nämlich in § 42 Abs. 1 AVG 1991 die Nichterhebung von Einwendungen binnen der dort normierten "kritischen Zeiträume bzw. Zeitpunkte" gefordert.

Es geht also vorerst um rein objektive Gesichtspunkte des Nichterhebens von Einwendungen.

Diese Einwendungen müssten zum einen erhoben werden und zum anderen auch zulässig sein, um entsprechende Rechtswirkungen - im Sinne einer Verhinderung der Präklusion - zu entfalten.

Die Literatur spricht im gegebenen Zusammenhang von einer Einwendung im Sinn des AVG, also der Behauptung einer Partei, das den Verfahrensgegenstand bildende Vorhaben verletze sie in einem bestimmten subjektiven Recht.

Alle diese Umstände treffen zweifelsfrei auf den Bf nicht zu und konnten somit die belangte Behörde auch nicht zu einer anderen Entscheidung führen.

Die weiteren rechtspolitisch zu bewertenden Überlegungen sind daher im gegebenen Zusammenhang nicht mehr anzustellen.

Sodann wird zur Argumentation, es wäre „nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr. 287/1987 i.d.g.F.“ eine entsprechende Verpflichtung für die Behörden der unmittelbaren staatlichen Verwaltung und - wie im gegebenen Zusammenhang – auch für  solche im Rahmen der Selbstverwaltung gegeben, Akteneinsicht zu erteilen, auf die obige Begründung verwiesen, demgemäß eben eine Akteneinsicht weder auf das Auskuftspflichtgesetz des Bundes, noch auf jene der „Ausführungsgesetze der Länder (im vorliegenden Falle abstrakt das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz) gestützt werden kann und wird es  im gegebenen Zusammenhang auch als nicht zielführend erachtet wird, wenn abschließend in der Beschwerde vorgebracht wird, durch ein allfälliges Recht auf Akteneinsicht werde in „keinster Weise in ein Verfahren eingegriffen bzw. darüber hinausgehende Rechte begründet“.

Vorweg wird ausgeführt, dass der Bf, unbeachtlich der ohnehin nicht gegebenen Einschlägigkeit, schon abstrakt eine offenbar falsche Rechtsgrundlage bemüht, wenn er mit dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes argumentiert, in abstracto jedoch das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz und Informationsweiterwendungsgesetz, LGBl Nr. 46/1988 i.d.g.F. einschlägig wäre, ohne aber eben eine Grundlage für die vom Bf begehrte Akteneinsicht zu bieten, wozu auf die oben dargestellte Judikatur verwiesen wird.

Es steht dem Bf frei, bei der Gemeinde einen entsprechenden Antrag auf Auskunft einzubringen, die Verweigerung der Akteneinsicht hat diese aber zutreffend auf die tatsächlich einschlägigen Bestimmungen des AVG 1991 gestützt.

Unabhängig davon wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angemerkt, dass der Bf im gegebenen Zusammenhang sodann  auch nicht überzeugend dargelegt hätte , inwieweit er mit einer Akteneinsicht nicht, wie er im Laufe des Verfahrens mehrfach geäußert hat, in jene Richtung etwa abzielt, eine Überprüfung des genehmigten Projektes im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem Einreichplan zu bewirken.

Derartiges wird aber wohl anzunehmen sein, da die diesbezüglichen (zum Teil hier schon wiedergegebenen-) Äußerungen des Bf in jene Richtung zielen und auch ansonsten die Akteneinsicht jeglichen weiteren einsichtigen Grundes entbehren würde.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend (VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2010/05/0230, 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109) wollte nämlich der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Auskunft im Sinn des Art. 20 Abs. 4 B‑VG keinesfalls eine Verpflichtung für die Behörden - neben ohnehin schon mehrfachen solchen - schaffen, im Wege der Auskunftspflicht diesen auch eine Verpflichtung zu überbinden, ihre Handlungen oder Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen, worauf das Akteneinsichtsbegehren des Bf (samt dessen näheren Ausführungen hiezu) aber gerade zu zielen scheint.

Insbesondere aufgrund der Äußerungen des Bf im Verfahren, nach denen unter anderem "nach Akteneinsicht" die Stellung eines „Überprüfungsantrages“ in Aussicht gestellt wird, wenn sich als Ergebnis dieser Akteneinsicht herausstellen würde, dass das Bauvorhaben „etwa nicht korrekt ausgeführt" worden wäre, ist aber ein derartiges Motiv geradezu offenkundig naheliegend.

Eine allfällige Nichtübereinstimmung der realisierten Baulichkeit mit dem Einreichplan wäre im Rahmen der Baupolizei zu behandeln, in derartigen Verfahren hätte der Nachbar  keine Parteistellung.

 

 

Somit konnten die aufgezeigten Umstände die Entscheidung der belangten Behörde nicht erschüttern.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

Schließlich wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgeführt, dass der gegenständliche Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 9.2.2015 in der Präambel des Spruches die Wortfolge aufweist:

 

"Aus Baubehörde (wohl gemeint im Sinne von "Als Baubehörde") zweiter Instanz entscheidet nunmehr der Gemeinderat der Gemeinde Mauthausen infolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Februar 2015 in seiner Funktion als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit folgendem Spruch: ..."

 

Gezeichnet ist der gegenständliche Bescheid mit "Der Bürgermeister T P".

 

In dieser Vorgangsweise wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine gewisse Mangelhaftigkeit erblickt, weil gemäß den näheren Bestimmungen der Gemeindeordnung diese Klausel zu lauten gehabt hätte: "Für den Gemeinderat, der Bürgermeister".

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich musste sodann in eine weitere Prüfung der Angelegenheit in jene Richtung einsteigen, welche rechtlichen Folgen eine derartige Mangelhaftigkeit für den angefochtenen Bescheid bildet. Hiezu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.1996, Zl. 96/06/0111, u.ä., zu verweisen, wonach es für die Zurechnung eines Bescheides zum Gemeinderat nicht ausschlaggebend ist, wenn nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat die Fertigungsklausel nicht, wie dies jeden Zweifel ausschließen würde, lautet: "Für den Gemeinderat, der Bürgermeister", sondern der Bürgermeister nur unter Angabe seiner Funktion unterzeichnet, sofern nur aus dem Bescheid sonst ersichtlich ist, dass er auf der Willensbildung im Gemeinderat beruht (Hinweis E 18.6.1991, Zl. 90/05/0198, 0199, 0200 und 0202).

Es ist somit bei diesem Umstand (der Bürgermeister ist nicht nur Vorsitzender des Gemeinderates, sondern auch ein eigenes Gemeindeorgan im Sinn des Art. 117 B‑VG) eine Prüfung weiterer Gesichtspunkte dieses Bescheides für die Beurteilung, ob der Bescheid dem Gemeinderat tatsächlich zugerechnet werden kann, vonnöten.

Gerade angesichts der in der Präambel des Spruches jedoch gewählten Formulierung - wie oben ausgeführt - ("Als Baubehörde zweiter Instanz entscheidet nunmehr der Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen zufolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Februar 2015 in seiner Funktion als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ...") ist somit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich evident, dass tatsächlich der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende und als solche angerufene Oberbehörde in diesem vollen Bewusstsein erwogen hat.

Somit ist in diesem Bescheid trotz dieses formalen Fehlers nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausreichend klargestellt, dass es sich um eine Entscheidung des Gemeinderates handelt, weshalb diese Mangelhaftigkeit keinerlei weitere Rechtswirkungen entfaltet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer