LVwG-600950/7/KLi/KA

Linz, 08.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 10.7.2015 des W A gegen das Straferkenntnis vom 11.6.2015 des Landespolizeidirektors von Oö. (Polizeikommissariat Steyr), VStV/915300228396/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.6.2015, GZ: VStV/915300228396/2015 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) vorgeworfen, er habe am 11.2.2015 um 08.52 Uhr in Steyr, August-Hilber-Straße x, nächst dem Haus als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x mit diesem Fahrzeug einen Gehsteig durch Abstellen des Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs.4 Z 1 bis 3 StVO nicht vorgelegen seien. Der Bf habe dadurch § 8 Abs.4 StVO verletzt.

 

Über ihn werde eine Geldstrafe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt. Ferner wurde der Bf verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 10.7.2015, mit welcher der Bf im Ergebnis beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Bf bringt vor, er habe das bezeichnete Fahrzeug weder zum gegenständlichen Zeitpunkt, noch davor oder danach, vor dem Haus, August-Hilber-Straße x, geparkt. Der Anzeiger habe nicht nur die falsche Adresse angegeben, sondern auch den Umstand, dass an dem Fahrzeug ein Anhänger angekoppelt war, verschwiegen. Ebenso sei das Straferkenntnis gegenüber dem Organmandant um die Wortfolge „nächst dem Haus“ erweitert worden.

 

Tatsächlich habe der Bf das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht in der August-Hilber-Straße x geparkt, vielmehr stand dieses in der Kematmüllerstraße. Er habe das Fahrzeug außerdem zur kurzfristigen Durchführung einer Ladetätigkeit angehalten. Ferner habe eine Schneefahrbahn bestanden und sei der exakte Verlauf der Gehsteigkante nicht feststellbar gewesen.

 

Außerdem habe der Bf eine Ladetätigkeit durchgeführt, sodass es gemäß § 62 Abs.4 StVO erlaubt gewesen sei, das Fahrzeug an der vom Bf  genannten Stelle in der Kematmüllerstraße zu halten.

 

Der Bf sei daher der Meinung, sich korrekt verhalten und keinen wie immer gearteten Tatbestand gesetzt zu haben.

 

 

II.         Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1.      Am 11.2.2015 um 8.52 Uhr kam es in Steyr im Bereich des Straßenverlaufes der August-Hilber-Straße sowie der Kematmüllerstraße zu einem Vorfall, welcher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

 

Von der PI Münichholz wurde eine Anzeige gegen den Bf erstattet, er habe am 11.2.2015 um 8.52 Uhr in Steyr, August-Hilber-Straße x, nächst dem Haus als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kz.: x mit diesem Fahrzeug einen Gehsteig zum Abstellen des Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs.4 Z1 bis 3 StVO nicht vorgelegen seien.

 

II.2.      Zur Örtlichkeit ist zunächst festzustellen, dass die August-Hilber-Straße im Stadtgebiet von Steyr zunächst geradlinig verläuft und sich sodann in einem Rechtsbogen fortsetzt. Nach diesem Rechtsborgen lautet der Straßenname weiterhin August-Hilber-Straße. Der nach links verlaufende Bogen trägt den Straßennamen Kematmüllerstraße. Die Örtlichkeit verläuft also „T-förmig“. Der „Steher“ des „T“ sowie der „rechte Schenkel“ dieses „T“ trägt den Namen August-Hilber-Straße. Der „linke Schenkel“ des „T“ trägt den Namen Kematmüllerstraße.

 

II.3.      Der Bf hatte zum relevanten (verfahrensgegenständlichen) Zeitpunkt sein Fahrzeug mit dem Kz.: x sowie zusätzlich einen Anhänger im Bereich dieser „T-Zone“ abgestellt. Das Fahrzeug befand sich dabei auf dem „Querbalken“ des „T-förmigen Straßenzuges“. Es befand sich somit gegenüber dem „Steher“ im Bereich der Einmündungszone der August-Hilber-Straße mit der Kematmüllerstraße. Das Fahrzeug befand sich auf der der August-Hilber-Straße  gegenüberliegenden Straßenseite.

 

Das Haus August-Hilber-Straße Nr. x stellt ein Gebäude an der Ecke der August-Hilber-Straße mit dem nach rechts verlaufenden Ast der August-Hilber-Straße dar. Das Fahrzeug des Bf befand sich nicht unmittelbar auf der Straßenseite der August-Hilber-Straße Nr. x, sondern gegenüberliegend.

 

II.4.      Der Abstellort des Fahrzeuges wurde im Rahmen der öffentlichen vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. sowohl vom Bf als auch vom Zeugen Insp. D K auf einem Straßenplan entsprechend dieser Beschreibung eingezeichnet.

 

 

 

 

Die Beilage ./1 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung.

II.5.      Der Bf führte zum Vorfallenheitszeitpunkt Ladetätigkeiten durch. Er belud sein Fahrzeug bzw. den Anhänger mit aus der dortigen Wohnung abtransportierten Polstermöbeln.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1.     Die Feststellungen zum Tatvorwurf bzw zum Verfahrensgegenstand ergeben sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde. Diesbezügliche weitergehende Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

III.2.     Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit ergeben sich aus den vom Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Beilagen ./1 bis ./4. Insbesondere geht der Verlauf der August-Hilber-Straße sowie der Kematmüllerstraße aus dem vorgelegten Straßenplan (Beilage ./1) hervor. Daraus ergibt sich, dass die August-Hilber-Straße in einem Rechtsbogen verläuft, während die Fortsetzung im Bereich des Linksbogens den Namen Kematmüllerstraße trägt.

 

III.3.     Ebenso ergibt sich aus der vorliegenden Beilage ./1 sowie auch aus den übereinstimmenden Aussagen des Bf und des  Zeugen Insp. D K, dass der Bf sein Fahrzeug im Vorfallenheitszeitpunkt im Bereich der August-Hilber-Straße mit dem nach links verlaufenden Bogen, der Kematmüllerstraße, nämlich gegenüber der August-Hilber-Straße, im Einmündungsbereich abgestellt hatte.

 

Dass es sich beim Haus August-Hilber-Straße x um ein Eckgebäude handelt, geht ebenfalls aus den vorliegenden Übersichtsplänen, DORIS-Auszügen, Google-Earth, hervor.

 

III.4.     Ebenso ergibt sich aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der Bf sein Fahrzeug nicht unmittelbar auf dem Gehsteig vor dem Haus August-Hilber-Straße x und zwar weder im Bereich August-Hilber-Straße x / gegenüber August-Hilber-Straße x noch noch im Bereich des Rechtsbogens August-Hilber-Straße abgestellt hatte. Vielmehr geht aus der Verhandlung hervor, dass der Bf sein Fahrzeug im Einmündungsbereich der August-Hilber-Straße in den Straßenzug August-Hilber-Straße/Kematmüllerstraße gegenüber abgestellt hatte.

 

III.5.     Dass der Bf Ladetätigkeit verrichtete, geht auf seine glaubwürdige Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurück. Der Bf hat plausibel dargelegt, Polstermöbel auf dem Anhänger seines Fahrzeuges verladen zu haben.

 

 

IV.       Rechtslage:

 

IV.1.    Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt nicht (1.) für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, (2.) für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie (3.) für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

IV.2.    § 44a VStG normiert, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten hat: (1) die als erwiesen angenommene Tat; (2) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; (3) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (4) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Aussprüche; (5) im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

 

V.        Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat hierzu erwogen:

 

V.1.     Verfahrensgegenständlich ist insbesondere strittig, wo der Bf sein Fahrzeug abgestellt hatte. Für eine Bestrafung des Bf ist es erforderlicher, den Tatort besonders genau zu umschreiben.

 

V.2.     Aus dem angefochtenen Straferkenntnis lässt sich entnehmen, dass der Bf  sein Fahrzeug in 4400 Steyr, im Bereich der August-Hilber-Straße x, nächst dem Haus, abgestellt habe. Diese Umschreibung des Tatortes gibt nicht eindeutig wieder, wo das Fahrzeug tatsächlich abgestellt war.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses impliziert, dass das Fahrzeug entweder im oben als „Steher“ des „T-förmigen“ Straßenverlaufes bezeichneten Bereiches unmittelbar vor dem Haus August-Hilber-Straße x abgestellt war, oder aber nach dem Rechtsbogen, also im Bereich des als „rechten Schenkel“ des „T-förmigen“ Verlaufes abgestellt war. Schon diese beiden Möglichkeiten ergeben sich daraus, dass es sich bei dem Haus August-Hilber-Straße x um ein Eckgebäude handelt, sodass an zwei Seiten des Hauses ein Abstellen des Fahrzeuges in Betracht kommt.

 

V.3.     Tatsächlich sind aber alle beiden Möglichkeiten eines Abstellens des Fahrzeuges im Bereich des Hauses August-Hilber-Straße x nicht gegeben.

 

Vielmehr hat der Bf sein Fahrzeug (nach den übereinstimmenden Aussagen des Bf und des Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) im Bereich der Einmündungsstelle, gegenüber der August-Hilber-Straße abgestellt. In Betracht kommt somit eher ein Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Kematmüllerstraße als im Bereich der August-Hilber-Straße.

 

V.4.     Bei dem Delikt nach § 8 Abs.4 StVO ist im Spruch des Straferkenntnisses eine möglichst genaue Angabe des Tatortes dahingehend erforderlich, als nicht nur die Straße und die Hausnummer, sondern auch die Fahrtrichtung bzw Straßenseite in der bzw auf welcher das Fahrzeug abgestellt worden war anzuführen ist, um den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen (VwGH 3.5.1985, 85/18/0206). Bei der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 ist der Tatort insbesondere deshalb besonders genau zu umschreiben, da die Qualifikation einer Fläche als Gehsteig gemäß § 2 Abs.1 Z10 von der Widmung und der baulichen Gestaltung der Örtlichkeit abhängt. Die Tatortumschreibung „in Linz, Linzerstraße, etwa 30 m vor dem Haus Nr.1“ entspricht diesen Anforderungen nicht, da ihr nicht zu entnehmen ist, aus welcher Fahrtrichtung kommend der Tatort vom genannten Haus 30 entfernt ist (dh zwei Auslegungsmöglichkeiten). (VwGH 3.5.1985, 85/180206; Pürstl, StVO13, § 8
E 12).

 

Insofern besteht gegenständlich eine Variantenvielfalt, wo der Bf durch die vorgenommen Tatortumschreibung sein Fahrzeug abgestellt haben könnte. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses lässt sich insofern nicht entnehmen, wo der Bf sein Fahrzeug abgestellt hatte. Insbesondere ist aus dem Spruch davon auszugehen, dass das Fahrzeug tatsächlich im Bereich des Eckhauses August-Hilber-Straße x und zwar unmittelbar angrenzend dort auf dem Gehsteig abgestellt war. Da sich das Fahrzeug dementgegen aber tatsächlich im Mündungsbereich auf der gegenüberliegenden Straßenseite, nämlich im Bereich des Bogenverlaufes August-Hilber-Straße/Kematmüllerstraße befand, lässt sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnehmen (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0051; ferner das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. 11.894/A).

 

V.5. Darüber hinaus hat das durchgeführte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. ergeben, dass das Fahrzeug des Bf im Bereich des Mündungstrichters August-Hilber-Straße/Kematmüllerstraße auf der dort befindlichen schneebedeckten Fahrbahn bzw dem dortigen schneebedeckten Gehsteig abgestellt war.

 

Insofern konnte der Standort des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt nur rekonstruiert, der genaue Standort aber aufgrund der im Tatortbereich bestehenden Variantenvielfalt nicht mehr mit letzter Sicherheit – insbesondere nicht mit einer für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit - festgestellt werden.

 

V.6.     Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinn des § 44a Z1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 17.4.2014, 2010/04/0057).

 

V.7.     Diesen Anforderungen entspricht der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale den Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsstrafrechts, 937ff)

 

V.8.     Diesen Anforderungen entspricht der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Dem Bf wird im Spruch der angefochtenen Entscheidung angelastet, am 11.2.2015 um 8.52 Uhr sein Fahrzeug in 4400 Steyr, August-Hilber-Straße x, nächst dem Haus abgestellt zu haben. Aus dieser Tatortumschreibung ergibt sich allerdings die oben geschilderte Variantenvielfalt und ergeben sich mehrere Möglichkeiten, wo der Bf sein Fahrzeug tatsächlich abgestellt haben könnte. Dass er es allerdings im Bereich der Mündung August-Hilber-Straße mit der Kematmüllerstraße, im gegenüberliegenden Bereich abgestellt hat, ergibt sich aus diesem Spruch gerade nicht.

 

V.9.     Die gesetzliche Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr wurde bislang noch nicht überschritten. Der belangten Behörde steht daher noch die Möglichkeit offen, einen neuerlichen Tatvorwurf gegenüber dem Bf zu erheben. Aus diesem Grund wurde das Strafverfahren (noch) nicht eingestellt.

 

V.10.   Zusammengefasst war der Beschwerde im Hinblick auf den gegenüber dem Bf erhobenen Tatvorwurf Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf § 52 Abs.9 VwGVG bzw § 66 Abs.1 VStG.

 

VI.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei /  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Lidauer