LVwG-650350/12/ZO/Ka

Linz, 25.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M L, vertreten durch RAe H – M & Partner, vom 11.3.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau  des Bezirkes Rohrbach  vom 11.02.2015, Zl. 15/044934, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die noch nicht erbrachten Laborbefunde (LFP, MCV und CDT) bis Ende Sept., Ende Nov. 2015 sowie zur Nachuntersuchung vorzulegen sind.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) für die Klassen AM und B bis 11.2.2016 befristet und den Bf aufgefordert, seinen Führerschein vor Fristablauf vorzulegen. Er wurde verpflichtet, einen Laborbefund betreffend LFP, MCV und CDT alle drei Monate (11.5.2015, 11.8.2015, 11.11.2015 und zur Nachuntersuchung) vorzulegen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.2.2015 der Bf nur eingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei. Bei  ihm liege ein langjähriger Alkoholmissbrauch mit Alkoholintoxikationen in der Vorgeschichte vor. Aus der psychiatrischen Stellungnahme ergebe sich die Forderung nach einem verantwortungsvollen und mäßigen Konsum von Alkohol, wobei die vorgelegten Laborwerte in 50 % Überschreitungen der Normwerte ergeben hätten, weshalb weiterhin ein erhöhtes Rückfallrisiko vorliege.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei und seine Lenkberechtigung daher nicht befristet werden müsse. Auch die Vorschreibung von Auflagen sei nicht gerechtfertigt.

 

Die Lenkberechtigung sei bereits im Dezember 2010 auf ein Jahr befristet worden mit der Auflage, alle drei Monate einen Drogenharnbefund vorzulegen. Der geringe Cannabiskonsum sei in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges gestanden und er nehme seit August 2010 nachweislich keine Drogen mehr. Entsprechend dem psychiatrisch-fachärztlichen Gutachten Dr. Z vom 10.3.2012 liege beim Bf kein Alkoholmissbrauch, kein Cannabismissbrauch und auch keine Alkoholabhängigkeit vor. Die Behörde habe mit Bescheid vom 21.3.2012 die Lenkberechtigung neuerlich auf ein Jahr befristet und den Bf wiederum zur Vorlage von Laborbefunden verpflichtet. Die zwischen Februar 2012 und Mai 2014 abgegebenen Laborwerte seien unauffällig gewesen. Auch die CDT-Werte vom August 2014 und vom November 2014 seien unter dem Grenzwert von 2,6 % gelegen.

 

In der psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme Dr. Z vom 2.2.2014 komme dieser neuerlich zu der Einschätzung, dass kein Alkoholmissbrauch vorliege und der Bf hinsichtlich Cannabis abstinent sei. Er sei daher derzeit in der Lage, Kraftfahrzeuge zu lenken. Dennoch habe die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wiederum eine Befristung und die Vorlage von Laborbefunden ausgesprochen.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die gesundheitliche Eignung nicht vorliegen würde bzw sich verschlechtern könnte. Es gebe jedoch kein Beweisergebnis, wonach der Bf alkohol- oder suchtmittelabhängig ist oder gewesen sei. Der von der Behörde angenommene langjährige Alkoholmissbrauch mit Intoxikationen in der Vorgeschichte sei keine taugliche Feststellung einer Erkrankung, wenn der Facharzt für Psychiatrie wiederholt ausgesprochen hat, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege.

 

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss sowie ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung nicht berühre. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder die Gefahr bestehe, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt ist, liege ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen. Die Behörde habe jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, weshalb sie Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bf habe.

 

Der Konsum von Cannabis liege mehr als fünf Jahre zurück und müsse als jugendlicher Leichtsinn gewertet werden. Die Drogentests seien seit fünf Jahren negativ. Der Bf habe zwei Töchter und lebe in geordneten Verhältnissen. Hinsichtlich des Alkoholkonsums trinke er nurmehr gelegentlich und er trinke keinesfalls Alkohol, wenn er ein Fahrzeug lenkt. Auch in der Vergangenheit sei er niemals im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges auffällig geworden. Die vorgelegten Leberwerte (Gamma GT und CDT) seien unter dem Grenzwert von 2,6 % gelegen. Auch daraus folge, dass beim Bf keine Alkoholerkrankung vorliege.

 

Dem amtsärztlichen Gutachten vom 11.2.2015 liege keine amtsärztliche Untersuchung zugrunde, wie sie in der FSG-GV vorgesehen sei.  Die Gesundheitsverordnung verlange die Untersuchung verschiedenster Parameter, was jedoch nicht erfolgt sei. Der Amtsarzt beziehe sich lediglich auf einen langjährigen Alkoholmissbrauch mit Alkoholintoxikation in der Vorgeschichte und lege diese jedoch nicht exakt dar. Der Amtsarzt habe nicht festgehalten, dass eine Krankheit vorliege, welche die gesundheitliche Eignung des Bf beeinträchtigen würde. Die Behörde habe sich auch ohne ausreichende Begründung lediglich auf das amtsärztliche Gutachten gestützt, ohne die vom Bf vorgelegten Beweismittel ausreichend zu berücksichtigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
23. März 2015, GZ: 15/044934, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme sowie eines Gutachtens einer Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit vom 19.6.2015. Dieses wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu aber nicht mehr geäußert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Bf wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 18.12.2009 erteilt. Diese wurde mit Bescheid vom 26.4.2011 bis 31.12.2011 befristet und der Bf zur Vorlage von Leberwerten sowie Drogenharnbefunde auf THC verpflichtet. Diese Einschränkungen wurden mit Hinweisen auf einen vermehrten Alkoholmissbrauch begründet (stationäre Aufnahme in die Landesnervenklinik im November 2010 mit 2,5 Promille). Es komme in sozialen Trinksituationen wiederholt zu massivem Kontrollverlust. Im Jahr 2011 legte der Bf einen unauffälligen sowie zwei überhöhte CDT-Werte vor, der Wert vom Februar 2012 war wiederum unauffällig.

 

In der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 10.3.2012 kommt Dr. Z zu dem Ergebnis, dass über einen längeren Zeitraum Alkohol und Drogenmissbrauch vorgelegen sei und in der Vergangenheit depressive Episoden vorhanden gewesen seien. Derzeit würde Abstinenz bestehen. Bezüglich Alkohol sollte entweder eine Abstinenz oder zumindest ein verantwortungsvoller und mäßiger Konsum von Alkohol gefordert werden, was durch eine Überprüfung des CDT-Wertes, zumindest zwei Mal jährlich, überprüft werden solle. Auf Basis dieser Stellungnahme und der Laborwerte erstattet der Amtsarzt ein Gutachten, wonach der Bf befristet auf ein Jahr geeignet ist und die Vorlage von Laborwerten alle drei Monate gefordert wurde. Die Lenkberechtigung des Bf wurde bis März 2013 befristet. Im Jahr 2012 legte der Bf unauffällige CDT-Werte vor.

 

In seiner Stellungnahme vom 16.1.2013 kam der Facharzt zu dem Schluss, dass ein längerer Cannabismissbrauch vorgelegen habe, der Konsum aber bereits länger zurückliege und der Bf derzeit abstinent sei. Es liege auch Alkoholmissbrauch vor, wobei der Bf derzeit gelegentlich konsumiere. Bezüglich Alkohol sollte weiterhin eine Abstinenz oder zumindest ein verantwortungsvoller und mäßiger Konsum gefordert werden, was durch mehrmals jährliche Überprüfung des CDT-Wertes überprüft werden solle. Es liege keine Alkoholabhängigkeit vor, jedoch eine diesbezügliche Gefährdung. Eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sei daher sinnvoll. Die Lenkberechtigung des Bf wurde daraufhin nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, welches sich im Wesentlichen auf die fachärztliche Stellungnahme stützte, bis Februar 2014 befristet und der Bf zur Vorlage entsprechender Leberwerte und eines Drogenscreenings verpflichtet. Die daraufhin vom Bf vorgelegten CDT-Werte waren unauffällig, allerdings waren die Gamma GT-Werte überhöht.

 

Der Facharzt führte in einer weiteren psychiatrischen Stellungnahme vom 2.2.2014 zusammengefasst aus, dass die aktuellen CDT-Werte gegen einen Alkoholmissbrauch sprechen. Es sollte aber weiterhin eine Alkoholabstinenz oder ein verantwortungsvoller und mäßiger Konsum von Alkohol gefordert werden, was durch mehrmalige Vorlage von CDT-Werten überprüft werden solle. Auf Basis dieser Stellungnahme erstattete der Amtsarzt ein entsprechendes Gutachten, wonach die Lenkberechtigung des Bf von Februar 2014 bis Februar 2015 befristet wurde und er zur Vorlage von Leberwerten alle drei Monate verpflichtet wurde. Der Bf legte im Mai 2014 einen unauffälligen CDT-Wert vor, der Wert vom August 2014 (2,1 %) ergab einen Hinweis auf möglichen Alkoholabusus und der Wert vom November 2014 (2,55 %) begründete den Verdacht auf chronischen Alkoholabusus. Im August 2014 war auch der Gamma-GT-Wert deutlich überhöht (129 bei Normwerten zwischen 0 und 55). Der CDT-Wert vom Februar 2015 war unauffällig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 11.2.2015 zu dem Schluss, dass der vom Psychiater geforderte mäßige Alkoholkonsum derzeit nicht ausreichend gefestigt erscheine und deshalb weiterhin ein erhöhtes Rückfallrisiko vorliege. Er empfahl die Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr sowie die Vorlage von Leberwerten (LFP, MCV und CDT) alle drei Monate. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass im amtsärztlichen Gutachten auch die sonstigen allgemeinen körperlichen Daten des Bf angeführt sind (Größe, Gewicht, Blutdruck, Puls, Visus, Gehör usw), weshalb das Beschwerdevorbringen, wonach keine körperliche Untersuchung stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar ist. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, gegen welchen der Bf die oben dargestellte Beschwerde eingebracht hat.

 

Der Bf wurde vom Landesverwaltungsgericht Oö. unter Hinweis auf die teilweise überhöhten Laborwerte aufgefordert, eine aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. In der Stellungnahme vom 20.5.2015 führte Dr. Z zusammengefasst aus, dass beim Bf über einen längeren Zeitraum Alkohol- und Drogenmissbrauch vorgelegen habe und es in der Vergangenheit zu depressiven Episoden gekommen sei. Nach seinen Angaben trinke er gelegentlich kleine  Mengen Alkohol, zuletzt sei der CDT-Wert mit 1,1 % im Normbereich gelegen, was gegen einen Alkoholmissbrauch spreche. Bezüglich Alkohol sollte weiterhin ein verantwortungsvoller und mäßiger Konsum gefordert werden, diesbezüglich habe sich seine Einstellung deutlich gewandelt. Er sei mittlerweile zweifacher Vater, lebe in einer stabilen Partnerschaft und stehe unmittelbar vor seiner Lehrabschlussprüfung. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht sei der Bf in der Lage, Kraftfahrzeuge zu lenken. Nach nun mehrjähriger Abstinenz (Alkohol und Drogen) könnte die Befristung der Lenkberechtigung aufgehoben werden.

 

Es wurde  in weitere Folge ein Gutachten einer Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit eingeholt, welches auf Basis sämtlicher aktenkundiger Vorbefunde sowie der aktuellen fachärztlichen Stellungnahme zu dem Schluss kommt, dass die fachärztliche Stellungnahme vom Mai 2015 zwar die normgemäßen CDT-Werte vom Februar und Mai 2015, den erhöhten Wert vom August 2014 (2,10) sowie den überhöhten Wert vom November 2014 (2,55) aber nicht berücksichtige. Auch die überhöhten Gamma GT-Werte vom Mai 2014 und August 2014 seien nicht berücksichtigt. Bei Alkoholmissbrauch sei der Nachweis einer stabilen Abstinenz über einen längeren Zeitraum erforderlich, damit nicht mehr mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet werden könne. Es sei daher eine zeitliche Befristung erforderlich, um einen möglichen Rückfall rechtzeitig erfassen zu können. Es sei bei Alkoholmissbrauch grundsätzlich vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine durchgehende Abstinenz von mindestens sechs Monaten und danach der Nachweis einer stabilen Abstinenz von mindestens einem Jahr erforderlich. Beim Bf würden lediglich zwei Befunde, nämlich vom Februar 2015 und Mai 2015 vorliegen, weshalb nicht auf eine ausreichende stabile Abstinenz geschlossen werden könne, weshalb ein Rückfall zukünftig nicht auszuschließen sei. Diesbezüglich wäre die Stellungnahme des Dr. Z unter Berücksichtigung der erhöhten Laborparameter zu ergänzen. Bei der Diagnose Alkoholmissbrauch sei eine zeitlich gestaffelte Befristung erforderlich, da die Rückfallgefahr bei diesen Erkrankungen hoch ist. Eine stabile Abstinenz von mindestens einem Jahr habe der Bf noch nie nachgewiesen.

 

Dieses Gutachten wurde dem Bf mit Schreiben vom 1.7.2015 zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme innerhalb eines Monats entsprechend ergänzen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Bf nicht nachgekommen, obwohl der darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall beabsichtigt ist, auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens vom 19.6.2015 zu entscheiden.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

 

Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs.3 Z.2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, sucht- oder arzneimittel-abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2.      Die nunmehr vorliegende amtsärztliche Stellungnahme vom 19.06.2015, Zl. Ges-311702/2-2015-Wim/Kir, welche die aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme sowie sämtliche aktenkundige Vorbefunde und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 11.2.2015 berücksichtigt, kommt zum Ergebnis, dass beim Bf ein Zustand nach einem Alkoholmissbrauch vorliege. Für diesen Fall sei der Nachweis einer durchgehenden Abstinenz von mindestens sechs Monaten und einer stabilen Abstinenz von vorerst mindestens einem Jahr erforderlich. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 20.5.2015 könne nur eingeschränkt verwertet werden, weil diese die überhöhten CDT-Werte vom August und November 2014 nicht berücksichtige.

 

Diese Ausführungen der Amtsärztin sind grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. Es ist bekannt, dass bei gehäuftem Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften eine zumindest einjährige Abstinenz zu fordern ist, weil ansonsten die Rückfallgefahr hoch ist. Die Amtsärztin hat zu Recht eine Ergänzung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme verlangt, welche der Bf jedoch trotz Aufforderung nicht erbracht hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es schlüssig und nachvollziehbar, dass von der Amtsärztin der Nachweis einer stabilen Abstinenz für ein Jahr gefordert wurde. Dem Bf wurde diese Stellungnahme auch zur Kenntnis gebracht, er hat die geforderte Ergänzung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme nicht durchführen lassen und hat den Ausführungen der Amtsärztin auch nicht widersprochen, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Der Bf hat am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt und ist den sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die Beschwerde war daher abzuweisen, wobei die Frist für die Vorlage der noch fehlenden Laborwerte auf Grund der Zustellung dieser Entscheidung Anfang September entsprechend anzupassen war.

 

 

III.         

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung der Lenkberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl