LVwG-370000/10/Kl/PP LVwG-370001/8/Kl/PP

Linz, 16.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über den Vorlageantrag von 1. D.J., x, x, und 2. E.D., x, x, beide vertreten durch Z. & M. Rechtsanwälte KG, x, x, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2015, BHLL-2014-16869-Rei, wegen Adoption eines Kindes

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I. Im Grunde des Vorlageantrages wird die Beschwerdevorent­scheidung  dahingehend abgeändert, dass der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 16. Dezember 2014 betreffend die Anträge vom Sommer 2010 wegen entschiedener Sache aufgehoben wird; im Übrigen wird die Abweisung der Beschwerde bestätigt.

 

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Dezember 2014, BHLL-2014-16869-Rei, wurde der Antrag vom Sommer 2010, konkret vom 7. Juli 2010 und 27. September 2010, sowie der Antrag auf Feststellungs­bescheid vom 22. August 2011 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar zum Antrag vom 7. Juli 2010 im Zusammenhalt mit der schriftlichen Eingabe vom 27. September 2010 und zum Feststellungsantrag vom 22. August 2011 mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. November 2011, JW-720611/79-2011-Chr/Sch, eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Angesichts der Entscheidung des OGH sowie der sich mittlerweile geänderten nationalen Rechtslage durch Erlassung des B-KJHG 2013 und des Oö. KJHG 2014 handle es sich nicht um eine entschiedene Sache. Es werde die Ansicht des OGH in seinem Urteil vom 17. Juli 2014, Ob 45/14t, dass
§ 33 Abs. 1 Z 1 B-KJHG und die Ausführungsgesetze der Länder – auch wegen des ausdrücklichen Verweises auf das HAÜ in § 33 Abs. 2 B-KJHG – zwingend einen Verwaltungsakt vorsehen, nicht geteilt. Sowohl das Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 als auch das Oö. Kinder- und Jungendhilfegesetz 2014 wurden 15 Jahre nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens beschlossen. In den Materialien zum Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (RV 2191,
24. GP Seite 25) wurde ausgeführt, dass es sich bei der Adoption um einen Vertrag handelt, der nach österreichischem Zivilrecht zu behandeln ist. Noch deutlicher sprechen die erläuternden Bemerkungen zu § 39 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (AB1082/2014, 27. GP aus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger – ohne dabei zu unterscheiden, ob es sich um  Inlands- oder Auslandsadoptionen handelt – im Rahmen der sog. Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird, also außerhalb eines förmlichen, mit Bescheid zu erledigenden Verwaltungsverfahrens. Adoptivwerber/-innen haben daher auch kein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbares Recht auf positive Eignungsbeurteilung oder Vermittlung eines Adoptivkindes durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Handlungsform angeordnet, dann darf die Verwaltung nicht zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung wählen. Da sowohl der Bundes- als auch der Oö. Landesgesetzgeber die Eignungsbeurteilung und die Adoptionsvermittlung als Akte der Privatwirtschaftsverwaltung ansehen, wäre die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides rechtswidrig. Zusammen­gefasst kann daher festgehalten werden, dass die Bestimmungen des HAÜ nicht die Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der Eignung von Adoptivwerber/-innen bzw. über die Vormerkung zur Adoption vorsehen. Es liegt ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung vor, die Erlassung des beantragten Bescheides ist daher (verfassungs)rechtlich nicht zulässig.

 

2.1. In der dagegen eingebrachten rechtzeitigen Beschwerde wurde Rechts­widrigkeit des Verfahrens und des Inhaltes geltend gemacht und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass über die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) vom 7. Juli 2010 und vom
22. August 2011 in der Sache entschieden und dem Antrag stattgegeben werde. Hinsichtlich des Beweisverfahrens wurde auf ein ausführliches Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen ao. Univ. Prof. Dr. Mag. U.W. verwiesen. Die Bf seien geeignet, ein Kind zu adoptieren. Sämtliche für eine Adoption notwendigen Voraussetzungen seien gegeben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass sowohl der Antrag vom Sommer 2010 als auch jener vom
22. August 2011 formell in keiner Weise eingeschränkt gewesen seien auf eine (bloße) Inlands- oder eine (bloße) Auslandsadoption. Insoweit im angefochtenen Bescheid (nur) Gründe für die Unzulässigkeit einer Bescheiderlassung im Hinblick auf eine Auslandsadoption angeführt sind, bleibe die Behörde daher eine Begründung darüber schuldig, weshalb dies (offenbar) auch für eine Inlandsadoption gelten solle. Eine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den die Adoption betreffenden Bestimmungen des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 sowie des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014 gebe es nicht. Alle bisherigen VfGH-Erkenntnisse haben sich auf landesgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesländer bezogen und nur auf die Inlandsadoption. Das Haager  Übereinkommen, das nunmehr auch explizit einzuhalten sei, sei für die vorliegenden Erkenntnisse des VfGH noch nie präjudiziell gewesen. Jedenfalls im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens müssten die zuständigen Behörden mit Hoheitsgewalt tätig werden (vgl. Ob 45/14t). Zutreffend sei, dass Adoptivwerbern kein Anspruch auf Vermittlung eines konkreten Adoptivkindes zustehe und auch kein Anspruch auf positive Eignungsbeurteilung, da eben die Eignung von jeweiligen personenbezogenen Fakten abhängig sei. Sehr wohl stehe aber einem Adoptivwerber ein Anspruch darauf zu, dass eine Eignungs­beurteilung – entweder positiv oder aber negativ – vorgenommen werde. Eine derartige Beurteilung habe immer, insbesondere aber im Fall einer Auslands­adoption zu erfolgen. Auch eine verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter setze notwendigerweise eine Erledigung in hoheitlicher Form voraus. Unverständlich sei hingegen, dass der OGH lediglich hinsichtlich der Auslandsadoption auf die Hoheitsverwaltung verweist, und dabei ein und dasselbe Adoptionsansuchen, das nicht näher nach Inlands- oder Auslandsadoption differenziert, gleichzeitig zwei unterschiedlichen Verfahrens­regimen unterwirft. Für eine derartige Ungleichbehandlung gebe es weder einen positiv rechtlichen noch einen sachlichen Anhaltspunkt.

 

2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. März 2015, BHLL-2014-16869-Rei, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Beschwerde vom 19. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Dezember 2014, BHLL-2014-16869-Rei, als unbegründet abgewiesen. Sowohl Inlands- wie auch Auslandsadoptionen seien nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass die im § 39 Oö. KJHG zu besorgenden Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchzuführen sind, hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0205, zum Tiroler JWG 2002 sei sehr wohl als vergleichbar heranzuziehen. Der Entscheidung des OGH unter Ob 45/14t für den vorliegenden Fall, dass bei grenzüberschreitenden Adoptionen die nach Art. 5 Haager Übereinkommen geforderte Mitwirkung der Behörden des Aufnahmestaates an der Eignungsfeststellung hoheitliches Handeln sei und mit Bescheid erfolgen müsse, könne nicht gefolgt werden.

 

2.3. Der dagegen eingebrachte rechtzeitige Vorlageantrag vom 30. März 2015 bekämpft die Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass keine über den Bescheid vom 16. Dezember 2014 hinausgehenden Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. Auch werde die Rechtsansicht bekämpft. Insbesondere sei die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig, weil sie nicht die behördliche Beurteilung der Eignung von Adoptionswerbern beinhalte. Unter Hinweis auf § 89 Abs. 2 Außerstreitgesetz und Art. 6 HAÜ betreffend Auslandsadoptionen wurde auf das Auseinanderklaffen der Zuständigkeit im Vorverfahren und im eigentlichen Bewilligungsverfahren hingewiesen, wonach nämlich das Pflegschaftsgericht nicht in der Lage wäre, die Einhaltung der Bestimmungen des HAÜ zu bescheinigen, wenn nicht die jeweilige Landesregierung dazu eine Äußerung abgibt. Bestätigt die Landesregierung die Einhaltung der Bestimmungen des HAÜ, wird Letzteres vom Pflegschaftsgericht bescheinigt. Ergibt sich umgekehrt aus der Äußerung der Landesregierung, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten wurden oder erstattet die Landes­regierung nicht einmal eine Äußerung, kann notwendigerweise auch das Pflegschaftsgericht darüber nicht hinweggehen und daher die (für Auslands­adoptionen völkerrechtlich zwingend notwendige) Bescheinigung nicht ausstellen. Dementsprechend ist das diesbezügliche Vorgehen des Pflegschaftsgerichts gemäß § 89 Abs. 2 Außerstreitgesetz auch nicht als „Entscheidung“ bzw. „Genehmigung“ konzipiert, sondern ausdrücklich (nur) als „Bescheinigung“. Die Beurteilung obliege daher immer der Landesregierung. Die diesbezügliche Tätigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers obliege daher keiner gerichtlichen Genehmigung sondern handle es sich hierbei um eine Tätigkeit der Hoheits­verwaltung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 16. April 2015, beim Oö. Landesverwaltungsgericht eingelangt am 22. April 2015, den Vorlageantrag vom 30. März 2015 samt eines Teilaktes zu BHLL2014-16869 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Im Hinblick auf den die gegenständliche Angelegenheit betreffenden beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Antrag gemäß Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 46 Abs. 1 VfGG (verneinender Kompetenzkonflikt zwischen der Oö. Landes­regierung und dem Obersten Gerichtshof) hat das Oö. Landesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zunächst bis zur Entscheidung durch den Verfassungs­gerichtshof gemäß § 38 AVG ausgesetzt und dies den Beschwerdeführern schriftlich bekannt gegeben.

Die Beschwerdeführer teilten am 31. Juli 2015 dem Oö. Landesverwaltungs­gericht mit, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2015 den auf Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag der Beschwerdeführer zurück­gewiesen hat. Im Grunde dieser Mitteilung wurde das Verfahren fortgesetzt.

 

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht im Rahmen und unter Zu­grundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes von folgendem entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus und legt diesen der Entscheidung zugrunde:

 

4.1. Bei einer Vorsprache am 7. Juli 2010 im Jugendreferat der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land bekundeten die Beschwerdeführer ihre Absicht einer Adoption sowie auch ihre Überlegungen hinsichtlich einer Auslandsadoption. Mit Schreiben vom 27. September 2010 legten sie Unterlagen vor und ersuchten um rasche Weiterführung des „Verfahrens zur Aufnahme eines Adoptivkindes“.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Dezember 2010 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass aus psychologischer Sicht mehrere in verschiedenen Bereichen gelagerte Gründe dagegen sprechen, sie als Adoptivwerber vorzumerken.

Nach einem persönlichen Gespräch vom 16. Mai 2011 wurde den Beschwerde­führern mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Mai 2011 die Ablehnung des Ansuchens um Vormerkung zur Adoption mitgeteilt, und zwar unter nochmaliger Prüfung der im Dezember 2010 getroffenen Entscheidung.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 haben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom 30. Mai 2011, in eventu einen Devolutionsantrag betreffend Ablehnung des Ansuchens um Vormerkung zur Adoption eingebracht.

Mit Schreiben vom 22. August 2011 haben die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, „die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land möge feststellen, dass die Beschwerdeführer persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind zur Adoption eines Kindes.“

Mit weiterem Schreiben vom 22. August 2011 haben die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag eingebracht und beantragt, die Oö. Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge dem gegenständlichen Devolutionsantrag stattgeben und dem Antrag der beiden Antragsteller stattgeben und die Vormerkung zur Adoption bewilligen.

 

4.2. Die Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. November 2011 sowohl über die Berufung und den – als Eventualbegehren gestellten – Devolutions­antrag, eingelangt am 16. Juni 2011, als auch über den am 23. August 2011 eingebrachten Devolutionsantrag dahingehend abgesprochen, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und der Devolutionsantrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) wurde. Die Oö. Landesregierung vertrat im Hinblick auf die Berufung die Rechtsansicht, dass die Tätigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers überwiegend der Privatwirtschaftsverwaltung zuzu­ordnen ist. Auch für die Eignungsbeurteilung von Adoptivwerbern und die Vermittlung von Adoptivkindern ist in den einschlägigen Bestimmungen des Oö. JWG 1991 kein durch Bescheid zu erledigendes Verwaltungsverfahren vorge­sehen. In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung kommt jedoch das AVG nicht zur Anwendung, es besteht daher auch keine Entscheidungspflicht in Bezug auf diesbezüglich gestellte Anträge bzw. kein Rechtsanspruch eines Antragstellers auf Entscheidung. Ein mit Bescheid zu erledigendes Verwaltungsverfahren ist im hier relevanten Zusammenhang im Oö. JWG 1991 nicht vorgesehen. Es hat daher die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land „mangels Vorliegens von Hoheitsverwaltung zu Recht keinen Bescheid erlassen“. Akte der Privatwirtschaftsverwaltung sind keine Bescheide. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum Devolutionsantrag führte die Oö. Landes­regierung aus, dass dieser gemäß § 73 AVG Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde bei Bescheiderlassung bietet. Da aber die dem Jugendwohlfahrts­träger im Oö. JWG 1991 zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Adoption jedoch zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zählen, fehlt es an der Verpflichtung einer Behörde, einen Antrag bescheidmäßig zu erledigen. Hat sie demnach nicht im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG „den Bescheid zu erlassen“, dann fehlt es schon begrifflich an einer „Entscheidungspflicht“. Ein Devolutionsantrag ist demnach nur zulässig, wenn die der „sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde“ nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt. Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu, weshalb der Antrag zurückzuweisen war. Der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. November 2011 wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

 

4.3. Mit Eingabe vom 29. September 2014, eingelangt am 3. Oktober 2014, haben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land eingebracht und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge über den Antrag der Beschwerdeführer vom Sommer 2010 in der Sache entscheiden und dem Antrag stattgeben sowie über den Antrag der Beschwerdeführer vom 22. August 2011 in der Sache entscheiden und diesem Antrag stattgeben.

Im Grunde dieser Säumnisbeschwerde hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den eingangs zitierten Bescheid vom 16. Dezember 2014, BHLL-2014-16869-Rei, erlassen.

 

4.4. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2014,
4 Ob 45/14t, betreffend Ansuchen der Beschwerdeführer um Vormerkung zur Adoption ausgeführt:

„1. Vorauszuschicken ist, dass beide Kläger, die in Lebensgemeinschaft leben, nach ihrem unstrittig gebliebenen Vorbringen im Juni 2010 Anträge auf Vermittlung einer Adoption gestellt haben; dass es sich um einen gemeinsamen Antrag (als Ehegatten) gehandelt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt....

2. Die Kläger beabsichtigen nach den Feststellungen die Adoption eines blinden Kindes aus Bulgarien. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher zutreffend nur unter dem Aspekt einer grenzüberschreitenden Adoption in Anwendung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl III Nr. 145/1999 – HAÜ beurteilt. Eine Eignungsprüfung außerhalb des HAÜ ist nicht Verfahrensgegenstand und im Revisionsverfahren eine unzulässige Neuerung.

3.1. Das HAÜ ist nach dessen Art. 2 Abs. 1 ua anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) nach seiner Adoption durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) in den Aufnahmestaat gebracht werden soll. Österreich und Bulgarien haben das Abkommen ratifiziert. Dieses Übereinkommen enthält zwingendes Recht (8 Ob 140/03a; 5 Ob 177/12h).

3.2. Nach Art. 5 lit.a HAÜ kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats (das ist gemäß Art. 6 Abs. 1 HAÜ die von jedem Vertragsstaat bestimmte Zentrale Behörde, in Österreich die jeweilige Landesregierung) „entschieden“ haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind.

Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Nach österreichischer Rechtslage obliegt die „Eignungsbeurteilung“ dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (§ 33 Abs. 1 Z 1, § 31 Abs. 2 Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJGH 2013, BGBl I Nr. 69/2013, in Kraft seit 1.5.2013). Die jeweilige Landesregierung ist auch Zentrale Behörde iSd HAÜ.

3.3. Nach Art. 15 Abs. 1 HAÜ hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats  davon zu überzeugen, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind. Sodann hat sie einen Bericht zu verfassen, der ua Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption enthält, und diesen Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats zu übermitteln.

3.4. Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind nach innerstaat­lichem Recht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten, der sich für Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung der Beteiligten auch privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bedienen darf (vgl. nunmehr § 31 Abs. 2 B-KJHG 2013). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere jene nach dem HAÜ, einzuhalten (nunmehr ausdrücklich: § 33 Abs. 2 B-KJGH 2013).

4.1. Zentrale (Vor-)Frage dieses Verfahrens ist es, ob der Kinder- und Jugend­hilfeträger in Erfüllung der ihm nach dem HAÜ übertragenen Aufgaben hoheitlich tätig wird. Die Feststellung der Hoheitlichkeit bestimmt auch über die Ausgestaltung des Rechtsschutzes ...

5.1. Ob die dem Kinder- und Jugendhilfeträger im Zusammenhang mit Adoptionen übertragenen Aufgaben mit Bescheid zu erledigende hoheitliche Maßnahmen sind, bedarf nach Auffassung des Senates einer differenzierten Betrachtung.

5.2. Für von einem inländischen Gericht nach den Bestimmungen des ABGB zu bewilligende Adoptionen ist es im Hinblick auf das familienrechtliche „Grundgeschäft“ im Sinne der Auffassung von Schragel zutreffend, dass eine der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerte, diese unterstützende und begleitende Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht hoheitlich zu qualifizieren ist: Bei Inlandsadoptionen besitzt der Träger nur ein Anhörungsrecht (§ 196 Abs. 1 Z 4 ABGB). Folgerichtig ist auch kein Rechtsmittel (Rechtsbehelf) gegen seine Stellungnahme erforderlich; es handelt sich dabei nur um ein Gutachten, das der Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt......

5.3. Für Auslandsadoptionen nach dem Regime des HAÜ gilt jedoch Anderes. Eine grenzüberschreitende Adoption, die dem HAÜ unterliegt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer positiven Eignungsentscheidung iSd Art. 5 lit.a HAÜ...... Danach kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben (engl. Fassung: have determinded; frz. Fassung: ont constaté), dass die Adoptivwerber für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind. Ohne positive Eignungsbeurteilung ist das Verfahren nach dem HAÜ beendet; ein dennoch eingebrachter Antrag auf Adoptionsbewilligung wäre ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.....

5.5. Auf der Grundlage dieses Konzepts, wonach bei Adoptionen im Anwen­dungs­bereich des HAÜ die positive Eignungsbeurteilung Voraussetzung für die Fortsetzung des Verfahrens ist und es bei Verneinung der Eignung kein gerichtliches Adoptionsbewilligungsverfahren gibt, in dem diese Voraussetzung überprüft wird, muss die Eignungsbeurteilung nicht als bloßes (unverbindliches) „Gutachten“ im Rahmen eines Anhörungsrechts, sondern als hoheitliche Entscheidung qualifiziert werden, die die Behörde im Rahmen ihr vertragsvölkerrechtlich eingeräumter Befugnisse erstattet....

5.7. Die nach dem – unmittelbar anwendbaren – Art. 5 HAÜ zu treffende „Entscheidung“ ist daher nicht bloß ein Gutachten oder ein schlichtes Verwaltungshandeln, das die Grundlage für eine spätere gerichtliche Entscheidung bildet. Vielmehr hat dieser ausdrücklich als „Entscheidung“ bezeichnete Akt normativen Gehalt und bestimmt endgültig darüber, ob das Adoptionsverfahren weitergeht oder nicht. Damit ist es nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, die „Entscheidung“ als nicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren, das in gleicher Weise auch von einem Privaten (nicht aufgrund von Beleihung, sondern) aufgrund seiner Privatautonomie gesetzt werden könnte. Vielmehr setzt Art. 5 HAÜ voraus, dass die „zuständige Behörde“ über die Eignung tatsächlich eine Entscheidung im strengen Sinn zu treffen hat. § 33 Abs. 1 Z 1 B-KJHG und die Ausführungsgesetze der Länder sind – auch wegen des ausdrücklichen Verweises auf das HAÜ in § 33 Abs. 2 B-KJHG – in diesem Sinn auszulegen. Mag nach dem Wortlaut der Bestimmung auch offen bleiben, in welcher Rechtsform die „Eignungsbeurteilung“ zu erfolgen hat, so zwingen doch die Vorgaben des HAÜ und die Rechtsfolgen – Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens – zur Annahme eines Verwaltungsakts. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dann die Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht zur Verfügung, bei Verweigerung eines Bescheids die Säumnisbeschwerde.“

 

4.5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juli 2015,
K I 2/2014-12, über den Antrag der Beschwerdeführer auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen der Oö. Landesregierung und dem Obersten Gerichtshof betreffend Ansuchen um Adoptionsvermittlung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Im Hinblick auf die Behauptung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes war zu prüfen, ob die Zuständigkeit durch ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache abgelehnt wurde. Dabei mussten zwei Verfahren unterschieden werden:

„4.1. Nach § 28 Abs. 1 des Oö. JWG besteht die Vermittlung der Annahme eines(r) Minderjährigen an Kindesstatt (Adoptivkind) in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptiveltern) für ein zur Adoption bestimmtes Kind.... Die Oö. Landesbehörden nahmen gestützt auf diese (und möglicherweise auch noch andere), im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung gestandenen Bestimmungen des Oö. JWG in Anspruch, die grundsätzliche Eignung adoptionswilliger Personen bzw. Paare zur Adoptivelternschaft gleichsam vorab und unabhängig von einem konkreten Adoptionsfall zu untersuchen und sich als ungeeignet herausstellende Personen bzw. Paare bei der Adoptionsvermittlung von vornherein nicht zu berücksichtigen.

4.2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 HAÜ kann eine (grenzüberschreitende) Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn nicht nur die zuständigen Behörden des Heimatstaates des Kindes die erforderlichen Feststellungen nach Art. 4 Abs. 1 HAÜ getroffen haben, sondern auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats (also des Heimatstaats) des adoptionswilligen Paares ua entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind.

4.3. Während die Antragsteller vor den Verwaltungsbehörden beantragt haben, ihre (grundsätzliche) Eignung zu einer Adoption (im Sinne der Praxis der Oö. Jugendwohlfahrtsbehörden) festzustellen, mit dem Ziel, dass sie nicht von der Adoptionsvermittlung von vornherein ausgeschlossen würden, hat der Oberste Gerichtshof (ebenso wie zuvor schon das Berufungsgericht) das Klagebegehren der Antragsteller dahin gedeutet, dass im Klageweg eine Zulassung zur Auslandsadoption im Sinn des Art. 5 Abs. 1 HAÜ angestrebt worden sei.

5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gerichte die Klage der Antragsteller zulässigerweise in der beschriebenen Weise gedeutet haben, denn der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, diese Deutung des Klagsvorbringens durch die dafür zuständigen Gerichte durch eine andere (eigene) Deutung zu ersetzen.

6. Davon ausgehend liegt aber ein Kompetenzkonflikt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Eignung zu einer grenzüber­schreitenden Adoption im Einzelfall, wie dies in Art. 5 Abs. 1 HAÜ vorgesehen ist, und der Entscheidung der Frage, ob ein Paar an sich geeignet ist, zur Adoptionsvermittlung zugelassen zu werden, um unterschiedliche Rechtssachen handelt (vgl. Art. 17 lit.b HAÜ). Selbst wenn man die gesamte Begründung des Obersten Gerichtshofes mit in Betracht zieht, ergibt sich nichts anderes, hat doch der Oberste Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung die Zulässigkeit des Gerichtsweges nur hinsichtlich der Entscheidung der Eignung zur Auslandsadoption verneint; hinsichtlich der von den Unterinstanzen aus je verschiedenen Gründen rechtskräftig abgewiesenen übrigen Begehren hat der Oberste Gerichtshof hingegen – insoweit im Einklang mit der zurückweisenden Entscheidung der Landesregierung – die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte obiter bejaht, sodass auch aus dieser Sicht kein Kompetenzkonflikt vorliegt.“

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 68 Abs. AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die objektive (sachliche) Grenze der Rechtskraft wird durch „entschiedene Sache“ d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Beschluss abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheides spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Res judicata liegt nach über­einstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Walter-Thienel Verwaltungsverfahren, Manz, 2. Auflage, Seite 1416 ff, insbesondere E.77, 79, 81, 90 und 96 mit Nachweisen).

 

Eine Änderung des Sachverhalts ist gegenüber dem Sachverhalt im Zuge der erstmaligen Antragstellung im Jahr 2010 nicht eingetreten. Auch ist eine Änderung der Rechtslage nicht in dem Maße eingetreten, dass sie eine andere Beurteilung des Sachverhalts und daher eine anders lautende Entscheidung zulassen würde. Vielmehr sind die relevanten Bestimmungen hinsichtlich der Mitwirkung an der Adoption sowohl im Bundes-, Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 als auch im Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 in den entschei­dungswichtigen Punkten im Wesentlichen inhaltlich unverändert geblieben.

 

5.2. Es ist daher im Hinblick auf das ursprüngliche Herantreten vom Juli 2010 und das schriftliche Ersuchen vom 27. September 2010 um rasche Weiterführung des Verfahrens zur Aufnahme eines Adoptivkindes auf die eingangs zitierte rechtskräftige im Rechtsmittelweg ergangene Entscheidung der Oö. Landesregierung vom 29. November 2011, JW-72067/792011-CHR/Sch, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wurden Schreiben der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 23. Dezember 2010 und 30. Mai 2011 zu JWLL-AW2010/2011 betreffend die genannten Eingaben nicht als Bescheide sondern als Akte der Privatwirtschaftsverwaltung gewertet und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen. Im Grunde dieser rechtlichen Beurteilung wurde auch ein als Eventualbegehren gestellter Devolutionsantrag sowie ein Devolutionsantrag vom 22. August 2011 zurückgewiesen. Der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. November 2011 blieb unangefochten und entfaltet daher uneingeschränkte Rechtskraftwirkung. Es darf daher in derselben Sache nicht noch einmal entschieden werden. Es war daher der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
16. Dezember 2014, soweit er über die Anträge vom Sommer 2010, also konkret vom 7. Juli 2010 und 27. September 2010, abspricht, unzulässig und wegen entschiedener Sache aufzuheben.

Entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ändert auch der Umstand, dass mittlerweile anstelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes das Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 und anstelle des Oö. Jugendwohl­fahrtsgesetzes 1991 das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 in Kraft getreten ist, nichts an der Tatsache, dass seither – nämlich seit Erstantrag­stellung im Jahr 2010 – kein neuerliches Ansuchen um (grundsätzliche) Adoptionsvermittlung eingebracht wurde.

Im Übrigen wurde die im rechtskräftigen Bescheid der Oö. Landesregierung vertretene Rechtsanschauung auch vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2014 - unter Beachtung einer differenzierten Betrachtungsweise -  im Hinblick auf Inlandsadoptionen vollinhaltlich bestätigt (vgl. hierzu 5.1. und 5.2. im zitierten OGH-Urteil).

Dies hat auch der Verfassungsgerichthof in seinem Beschluss vom 2. Juli 2015 unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes ebenfalls bekräftigt (vgl. Punkt 6 des VfGH-Beschlusses „hinsichtlich der von den Unterinstanzen .... rechtskräftig abgewiesenen übrigen Begehren ...... insoweit im Einklang mit der zurückweisenden Entscheidung der Landesregierung – die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte obiter bejaht“).

Lediglich für eine grenzüberschreitende Adoption im Einzelfall, die dem HAÜ unterliegt, bedarf es nach dem Urteil des OGH – wie auch der Verfassungs­gerichtshof in seinem Beschluss unter Punkt 6 seiner Begründung ausführt – einer positiven Eignungsentscheidung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 HAÜ. (vgl. Punkt 5.3. und 5.7. des OGH-Urteils). Allerdings – wie hierzu der Verfassungs­gerichtshof differenzierend ausführt – handelt es sich dabei – im Gegensatz zu der Frage, ob ein Paar an sich geeignet ist zur Adoptionsvermittlung – um eine Entscheidung über die Eignung zu einer grenzüberschreitenden Adoption im Einzelfall. Nur hinsichtlich der Entscheidung über die Eignung zur Auslandsadoption wird die Zulässigkeit des Gerichtsweges verneint (Punkt 6 des VfGH-Beschlusses). Unter Zugrundelegung des Herantretens vom 7. Juli 2010 sowie der schriftlichen Eingabe vom 27. September 2010 wurde aber – wie der VfGH unter Punkt 4.3. seines Beschlusses ausführt – vor den Verwaltungs­behörden die (grundsätzliche) Eignung zur Adoption festzustellen beantragt. Dies entspricht – wie der VfGH in seinem Beschluss näher ausführt – der (geübten) Praxis der Oö. Jugendwohlfahrtsbehörden. Eine Eignung zur Auslandsadoption im Einzelfall wurde hiermit nicht beantragt und nicht festgestellt. Das Herantreten vom 7. Juli 2010 bzw. 27. September 2010 differenziert nicht hinsichtlich einer Inlands- oder Auslandsadoption. Dies wird von den Bf in der Beschwerde ausdrücklich unter Punkt II.1. und II.4. erwähnt. Vielmehr ist festzuhalten, dass ein konkretes Ansuchen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer konkreten grenzüberschreitenden Adoption im Einzelfall in den aufliegenden Verwaltungs­akten nicht vorliegt.

 

5.3. Hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 22. August 2011, mit welchem die Antragsteller beantragten, festzustellen, dass die Antragsteller persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind zur Adoption eines Kindes, wurde erstmalig mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
16. Dezember 2014 – zurückweisend - abgesprochen und in einer Beschwerdevorentscheidung die Zurückweisung bekräftigt. Auch diesbezüglich ist – wie schon oben unter Punkt 5.2. dargelegt – auf die Judikatur des OGH und VfGH hinzuweisen, nämlich dass zwischen einer Inlands- und einer Auslandsadoption zu unterscheiden ist, wobei jedenfalls für eine Inlandsadoption eine Verwaltungszuständigkeit nicht gegeben ist. Aber auch hinsichtlich einer Auslandsadoption hat der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung des OGH-Urteils klar ausgeführt, dass die Eignung zu einer grenzüberschreitenden Adoption nur im Einzelfall die Entscheidungszuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 HAÜ auslöst. Eine solche Entscheidung für einen konkreten Einzelfall wurde jedoch mit dem vorliegenden Feststellungsantrag vom 22. August 2011 nicht beantragt. Hinsichtlich einer undifferenzierten grundsätzlichen Eignung zu einer Adoption ist aber – wie oben näher ausgeführt – nach OGH- und VfGH-Entscheid eine Verwaltungszuständigkeit nicht gegeben. Es war daher die diesbezügliche Zurückweisung unter den dargelegten Voraussetzungen zu Recht erfolgt.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere ist im gegenständlichen Fall bereits eine einschlägige Judikatur des OGH und VfGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung gründet, ergangen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 10. Juni 2016, Zl.: E 2247/2015-10