LVwG-350144/5/GS/PP

Linz, 06.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau M.D., geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6.3.2015, GZ: 2014-85076, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6.3.2015, GZ: 2014-85076, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6.3.2015,
GZ: 2014-85076, wurde spruchmäßig entschieden, dass 1. der Antrag von Frau M.D., vom 16.12.2014 auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs abgewiesen wird und 2. sie die aufgrund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Schärding zuerkannte Leistung für den Zeitraum von 1.1.2013 bis 30.11.2014 iHv 6.339,97 Euro rückzuerstatten hat.

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (Bf) in ihrem Antrag vom 16.12.2014 keinerlei Angaben zu ihrem Lebensgefährten und seinem Einkommen getätigt habe. Bei der Wohn­beihilfe wäre im Jänner 2013 Herr H. als ihr Lebensgefährte angeführt worden. Bei der Abweisung des nächsten Antrages auf Wohnbeihilfe wäre diese Abweisung als 2-Personen-Haushalt zur Kenntnis genommen und kein weiterer Antrag mehr gestellt worden. Bereits damals wäre Herr H. mit Nebensitz bei der Bf gemeldet gewesen. Die Meldung des Hauptwohnsitzes von Herrn H. in seinem Elternhaus bestehe aus der Sicht der Behörde formal, da er im Elternhaus keine Kosten zu tragen habe. Seit 16.9.2011 sei Herr H. bei der Bf mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Behörde habe festgestellt, dass die von der Bf und Herrn H. mit der Behörde geführten Telefonate immer wieder mit der gleichen Handynummer angerufen worden wären, einmal habe Herr H. das Gespräch geführt, ein anderes Mal dann die Bf. Herr H. habe in seinen Anrufen davon gesprochen, der Lebenspartner der Bf zu sein. Die Hauptwohnsitzmeldung diene aus Sicht der Behörde offenbar nur dem Zweck, dass die Bf einen Mindeststandard für eine alleinstehende Person zuerkannt bekomme. Die Pflicht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, habe die Bf am 11.2.2015 beim beabsichtigten Lokalaugenschein zur Gänze unterlassen. Sie habe jeglichen Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert, trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei daher von einer Lebensgemeinschaft auszugehen und es habe der Gegenbeweis, dass keine Lebensgemeinschaft bestehe, nicht ange­treten werden können. Die Bf habe sogar geäußert: Sie wolle das nicht haben, dass die Beamten in ihre Wohnung gingen, das sei privat und gehe die Behörde nichts an. Die Wohnung werde von beiden Personen benutzt, die Bf habe behauptet, Herr H. sei zwei bis drei Mal in der Woche bei ihr. Das behördliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich die Bf in einer Lebensgemeinschaft befinde. Ihr tägliches Haushaltseinkommen bestehe aus einer derzeitigen Notstandshilfe von täglich 28,16 Euro des Herrn H. und 13,84 Euro täglicher Notstandshilfe von der Bf. Somit verfüge die Bf über ein durchschnittliches Haushaltseinkommen von rund 1.281 Euro. Der Mindest­standard nach der Mindestsicherung im Jahr 2015 betrage pro Person im gemeinsamen Haushalt 636,30 Euro, wobei hier ein Aufwand für die Unterkunft von jeweils 74,50 Euro inkludiert sei, für ihre Wohnung lediglich 50 Euro an Aufwand für die Unterkunft von der Bf geleistet werde. Somit betrage der Mindeststandard der Bf gesamt 1.173,60 Euro. Diesem stehe das Haushalts­einkommen von rund 1.281 Euro gegenüber und liege somit über dem Mindeststandard nach der Mindestsicherung. Im November und Dezember 2014 habe sich die Bf der zumutbaren ärztlichen Untersuchung beim BBRZ Österreich BerufsDiagnostik Austria nicht unterzogen und habe die aufgetragene Maßnahme der Behörde nicht umgesetzt. Die Bf habe sich zum ersten Termin beim BBRZ krankheitshalber entschuldigt und die weiteren vorgeschriebenen Termine zur Untersuchung unentschuldigt nicht wahrgenommen. Sie habe daher die Bemühungspflicht erneut nicht eingehalten und stehe somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Auch aus diesem Grund wären die Voraussetzungen für eine Gewährung der Mindestsicherung nicht erfolgt. Es liege keine Notlage vor. Der Antrag werde abgewiesen.

Zu Spruchpunkt 2. wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Wohnbeihilfen-Zusicherung von Jänner 2013 bis Juni 2013 eine Wohnbeihilfe für einen 2-Personen-Haushalt bewilligt worden wäre. Bereits damals wäre Herr H. bei der Bf mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Im Rahmen der Mindestsicherung habe die Bf für denselben Zeitraum mehrmals erklärt, alleine im Haushalt zu wohnen. Durch die Antragstellung der Bf auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs vom Dezember 2014 wäre ein behördliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und es sei im Zuge dessen auch die Lebensgemeinschaft der Bf mit Herrn H. erhoben worden. Herr H. habe in einem Telefongespräch vom 21.1.2015 erklärt, der Lebens­partner der Bf zu sein, die Telefonate mit dem Amt wären immer mit der gleichen Handyrufnummer geführt worden, was nach allgemeiner Lebens­erfahrung auch auf eine Lebensgemeinschaft hinweise. Die Hauptwohnsitz­meldung des Herrn H. im Elternhaus bestehe aus Sicht der Behörde aus dem Grund, da er im Elternhaus keine Kosten zu tragen habe und dass die Bf einen Mindeststandard für eine alleinstehende Person zuerkannt bekomme. Die Pflicht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, habe die Bf am 11.2.2015 beim beabsichtigten Lokalaugenschein zur Gänze unterlassen. Sie habe jeglichen Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert, trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei daher von einer Lebensgemeinschaft auszugehen und es habe der Gegenbeweis, dass keine Lebensgemeinschaft bestehe, nicht angetreten werden können. Die Bf habe jedenfalls seit Jänner 2013 die Mindestsicherung zu Unrecht bezogen. In zeit­licher Hinsicht habe die Bf bereits im Rahmen ihrer Wohnbeihilfenzuerkennung selbst dieses Faktum dort bekannt gegeben und der Nebenwohnsitz habe unver­ändert im ganzen Zeitraum von Jänner 2013 bis November 2014 bestanden. Durch die Angaben der Bf und ihre Verweigerung des Lokalaugenscheines werde davon ausgegangen, dass sie diese Falschmeldung sogar fortsetzen wolle. Die Behörde gehe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Bf keine alleinstehende Person sei und auch von Jänner 2013 bis November 2014 nicht gewesen wäre. Somit habe die Bf bereits in den letzten Jahren zu Unrecht die Mindestsicherung für eine alleinstehende Person bezogen, habe weiterhin falsche Angaben getätigt und wäre ihrer Verpflichtung, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, nicht nachgekommen. Die Bf wäre bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.2.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung ab Jänner 2013 wegen bewusst unwahrer Angaben bzw. bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen rückgefordert werde. Die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in der Gesamthöhe von 6.339,97 Euro ist rückzuerstatten.

 

I.2. Mit Schreiben vom 20.3.2015 brachte die Bf Folgendes vor:

 

An die Bezirkshauptmannschaft Schärding Geschäftszeichen: P614214

4780 Schärding

Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13

 

Ich möchte gegen dieses Urteil Klage einreichen vom 12.02.2015 Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

3) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

4) das Begehren und

5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Das Zitat ist zweitweise ein Fehlurteil.

Bitte leiten sie das Verfahren weiter an das Verwaltungsgerichtshof Linz weiter.

Ich habe mich mit einer Mitarbeiterin vom Verwaltungsgerichtshof Linz in Verbindung gesetzt, sie informierte mich, dass ich mich zuerst mit der BH-Schärding in Verbindung setzen muss, bis das Urteil angefochten wird.

Ich bitte sie um schnelle Beantwortung.

 

I.3. Mit Schreiben vom 14.4.2015 (eingegangen beim Oö. LVwG am 15.4.2015) hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding (= belangte Behörde) das von dieser als Beschwerde gewertete Schreiben von Frau D. vom 20.3.2015 samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungs­gericht (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

I.4. Mit Schreiben vom 28.4.2015 wurde die Bf vom Oö. LVwG zur Verbesserung ihrer Beschwerde unter Anführung der gesetzlich erforderlichen Angaben aufgefordert.

 

I.5. Mit einem am 13.5.2015 beim Oö. LVwG eingegangenen Schreiben brachte die Bf Folgendes vor:

 

Betrifft: Mindestsicherung                       13.03.2015

 

Sehr geehrter Herr Verwaltungsgerichtshof Präsident.

 

Ich bin längere Zeit schon arbeitslos, zwecks Krankheit weil sich mein Bruder das Leben nahm, den ich sehr mochte. Jetzt bin ich psychisch und nervlich und seelisch am Ende. Ich bin derzeit in psychiatrischer Behandlung. Die ärztlichen Atteste lege ich bei. Ich habe im Monat 413 Euro, da muss ich im Monat 55 Euro Miete zahlen, das ist ein altes Haus wo die Mäuse und Ratten herum laufen. Und im Winter kann man das Haus nicht richtig beheizen weil es undicht ist. Dann habe ich noch eine Last im Dezember 2015 muss ich ausziehen, weil das Haus verkauft wurde. Miete zahle ich 55 Euro und Strom 46 Euro/Monat. Und einen Kredit von 4000 Euro habe ich auch noch laufen. Die monatliche Rate ist
80 Euro. Eines Tages habe ich um Mindestsicherung an gesucht bei der
BH Schärding, da ist meine Beraterin Frau L. Die macht Mobbing und Schikaniererei mit mir, obwohl ich krank bin, das halte ich nicht mehr aus länger. Deshalb habe ich mich an Sie gewandt, dass Sie mir bitte helfen bitte, Herr Präsident. Die Frau L. von der BH Schärding hat eines Tages für mich einen Termin vereinbart, bei einem Arbeitsmediziner in Linz, den konnte ich nicht wahrnehmen, da war ich zu schwach. Daraufhin bekam ich seit Dezember 2014 kein Geld mehr von der Mindestsicherung. Jetzt bitte ich um Ihre Hilfe, ich bitte um Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

D.M.

 

I.6. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Grundrechtscharta entgegenstehen, war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

 

 

II. Das Oö. LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf hat mit 16.12.2014 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunter­haltes und des Wohnbedarfs gestellt.

 

Frau M.D. ist österreichische Staatsbürgerin und lebt jedenfalls seit 1.1.2013 bis mindestens 13.5.2015 (Eingang der Beschwerdeverbesserung beim Oö. LVwG) im gemeinsamen Haushalt mit Herrn F. H. in T., x. Für diese Wohnung wird von der Bf eine Miete in der Höhe von 55 Euro bezahlt.

Die Bf hat zumindest seit Jänner 2013 einen täglichen Notstandshilfebezug (teilweise unter dem Titel „Krankengeld“ ausbezahlt) in der Höhe von
13,84 Euro. Herr H. bezieht Notstandshilfe von täglich 28,16 Euro.

 

Die Bf hat seit Jänner 2013 bis einschließlich November 2014 Mindestsicherung für eine alleinstehende Person bezogen. Da nunmehr feststeht, dass die Bf jedenfalls seit Jänner 2013 keine alleinstehende Person ist, sondern seit dieser Zeit in Lebensgemeinschaft mit Herrn H. lebt, hat sie im Zeitraum Jänner 2013 bis einschließlich November 2014 Mindestsicherung in der Gesamthöhe von 6.339,97 Euro zu Unrecht bezogen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und den Beschwerdeausführungen.

 

Da das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn F. H. von der Bf in ihrer Beschwerde nicht bestritten wurde, ist das Vorliegen einer Lebens­gemeinschaft zwischen der Bf und Herrn H. als gegeben festzustellen. Gleiches gilt für das von der Behörde hinsichtlich Herrn H. festgestelltem Einkommen. Zum Einkommen der Bf wird festgehalten, dass dieses im Antrag und in der Beschwerde geringfügig niedriger angegeben wurde. Dieser gering­fügigste Unterschied wirkt sich jedoch nicht entscheidungswesentlich aus. Das Oö. LVwG stützt sich daher auf die im Akt einliegende AMS-Bezugsbestätigung. Ebenso verhält es sich bei der von der Bf in der Beschwerde angegebenen Miete in der Höhe von 55 Euro. Vom Oö. LVwG wurde jetzt dieser erhöhte Betrag von 55 Euro den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt, obwohl die Bf selbst im Antrag lediglich 50 Euro angegeben hat. Dies aus dem Grund, da aus einem im Akt einliegenden Kontoauszug ersichtlich ist, dass der Bf 55 Euro für die Miete abgebucht wurden. Festgehalten wird, dass dieser geringfügige Unterschied jedoch auf die von der Behörde getroffene Entscheidung keine Auswirkungen hat.

 

Zur Höhe des von der Behörde festgestellten Rückerstattungsbetrages wurden ebenfalls von der Bf keine Einwände erhoben, weshalb dieser den Sachver­haltsfeststellungen des Oö. LVwG unstrittig zugrunde gelegt werden konnte.

 

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange­hörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs. 2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs. 1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eige-nen Mittel“ wie folgt:

 

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berück-sichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebe-dürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2)     Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen       der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebens-gefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebens-unterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung:

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensions-versicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Abs. 4 leg.cit bestimmt:

Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen 18 % des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 3a Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV),
LGBl. Nr. 75/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2013, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebens-unterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushalts-gemeinschaft leben, 625,70 Euro pro Person.

 

§ 35 Oö. BMSG regelt die Anzeige- und Rückerstattungspflicht:

(1) Hilfeempfänger (deren gesetzliche Vertreter) haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie maßgebliche Umstände im Sinn des § 16, unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt, haben.

(2) Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen bedarfsorientierte Mindestsicherung

1.   gemäß § 22 Abs. 5 oder

2.   wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder

3.   wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen

zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür ange­messenen Ersatz zu leisten. Rückerstattungspflichten wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der bedarfs­orientierten Mindestsicherung über die Rückerstattung von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Dabei kann auch ausgesprochen werden, dass die Rückerstattung in Form einer Kürzung der laufenden Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von bis zu 50 % erfolgt, wobei die Deckung des Wohnbedarfs der rückerstattungspflichtigen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht gefährdet werden darf.

(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(6) Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn

1.   durch sie der Erfolg bedarfsorientierter Mindestsicherung gefährdet wird,

2.   sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führt oder

3.   das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen bedarfsorientierten Mindest-sicherung steht.

(7) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

(8) Eine Rückerstattungspflicht besteht auch für Überbezüge im Sinn des § 13 Abs. 6, deren Abrechnung auf Grund der Einstellung der Leistung oder auf Grund der Wertgrenze nicht durch Einbehaltung von Leistungsbestandteilen durchge­führt werden kann.

 

Beurteilung des eingebrachten Schreibens als Beschwerde:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [....]

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren,

5. die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen ob die Beschwerde recht­zeitig eingebracht ist.

 

Nach dem oben zitierten § 9 VwGVG hat die Beschwerde bestimmte Inhalts­erfordernisse zu erfüllen. Demnach müssen der Beschwerde jedenfalls Gründe zu entnehmen sein, auf die die Beschwerdeführerin eine behauptete Rechts­widrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes stützt. Weiters hat die Beschwerde eine Erklärung dahingehend zu enthalten, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (etwa “Aufhebung des gesamten Bescheides“ oder „Aufhebung einzelner Spruchpunkte“....).

Diesen Inhaltserfordernissen kommt insofern besondere Bedeutung zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des LVwG festgelegt wird. Abseits des von der Beschwerdeführerin selbst bestimmten Prüfungsumfanges kommt dem LVwG grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (siehe Eder/Markschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9).

 

Da die erste Eingabe der Bf etliche Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 vermissen ließ, hat das Oö. LVwG im Rahmen eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG die Bf aufgefordert diesen Mangel zu verbessern.

Das Oö. LVwG hat die Beschwerde nunmehr als zulässig zugelassen, da sich aus dem gesamten Kontext der Ausführungen zweifelsfrei ergibt, welcher Bescheid angefochten werden soll. Ebenso verhält es sich mit den anderen aufgezählten Inhaltserfordernissen.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 27 VwGVG wird somit der Prüfungsumfang des angefochtenen Bescheides mittels der Beschwerde geregelt. Abseits dieses von der Bf selbst bestimmten Prüfungsumfanges kommt dem LVwG keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.

 

Da von der Bf keine Einwände gegen die von der Behörde zugrunde gelegte Lebensgemeinschaft mit Herrn H. vorgebracht wurden, kommt dem LVwG diesbezüglich keine Prüfungskompetenz zu, weshalb das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn H. den Sachverhaltsfeststellungen unstrittig zugrunde gelegt wurde. Für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches ist daher der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a Oö. BMSV heranzuziehen. Dieser beträgt für das Jahr 2014 (Antragstellung Dezember 2014) laut der genannten Mindestsicherungsverordnungsbestimmung idF LGBl. Nr. 107/2013 pro Person 625,70 Euro (folglich für 2 Personen 1.251,40 Euro).

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl.
AB 434/2011BlGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 über-nommen wurde – ist. Durch Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

In § 8 Abs. 2 Oö. BMSG wird für das Zusammenleben in einer Ehe oder ehe-ähnlichen Gemeinschaft die unwiderlegliche Vermutung aufgestellt, dass jener Teil des Partnereinkommens, das ihren oder seinen potenziellen Mindeststandard übersteigt, der hilfebedürftigen Person zugutekommt (vgl. AB 434/2011, Erläuterungen zu § 8 Oö. BMSG).

 

Das Ausmaß der aktuellen Notlage wird mit den Mindeststandards beschrieben     (sh. AB 434/2011, Erläuterungen zu § 13 Oö. BMSG).

 

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Oö. BMSG hat die
Oö. Landesregierung im Rahmen der Verordnung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel
(Oö. BMSV) Mindeststandards festgelegt, die unter anderem für alleinstehende oder alleinerziehende Personen (§1 Abs. 1 Ziffer 1 Oö. BMSV) und volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 Oö. BMSV), unterschiedlich hohe Mindeststandards festlegen.

 

Nicht bestritten wurde von der Bf in der Beschwerde, dass sie seit 1.1.2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten Herrn H. wohnt.

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG ist bei der Bf, die im gemeinsamen Haushalt mit Herrn H. lebt, nicht gegeben, weil der gemeinsame Haushalt über ein durchschnittliches Haushaltseinkommen von rund 1.281 Euro (Not­standshilfe von Herrn H. von täglich 28,16 Euro und Notstandshilfe von der Bf in der Höhe von 13,84 Euro täglich) verfügt. Da die Bf und Herr H. als Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt leben, ist das Einkommen des Lebensgefährten zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen und der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben heranzuziehen.

Berücksichtigung von Mietkosten:

§ 13 Oö. BMSG regelt monatliche Leistungen für Lebensunterhalt und Wohn­bedarf, weshalb in den Mindeststandards der Wohnbedarf vorweg bereits ent­halten ist.

So ist den Erläuternden Bemerkungen zum Oö. Mindestsicherungsgesetz, AB 434/2011, zu § 13 angemerkt:

„Wenn auch die Bereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf grundsätzlich als eine Einheit verstanden werden, so macht doch Abs. 4 im Sinn der gebotenen sachlichen Differenzierung deutlich, dass jene Personen, die nicht durch Aufwendungen im Bereich des Wohnbedarfs belastet sind (z.B. weil der Wohnungsaufwand aufgrund vertraglicher Regelungen von Dritten zu tragen ist oder weil die betreffende Person wohnungslos ist), nicht den vollen Mindest­standard, sondern lediglich einen reduzierten Mindeststandard erhalten sollen. Das Ausmaß dieser Reduktion wird mit 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richt­satzes für Alleinstehende festgesetzt, ...Schließlich erklärt Abs. 4 zweiter Satz noch die Vorgehensweise bei sehr geringen Wohnkosten.“

Aufgrund eines fehlenden Wohnaufwandes würde somit die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 146,40 Euro reduziert werden. Im gegenständlichen Fall ist von einer Miete von 55 Euro auszugehen, weshalb beim Wohnbedarf konkret eine Reduktion von 91,40 Euro vorzunehmen ist.

 

Somit beträgt der zugrunde zulegende Mindeststandard konkret 1.160 Euro  (1251,4-91,4). Diesem ist das ermittelte Haushaltseinkommen der Bf von rund 1.281 Euro gegenüberzustellen. Das Haushaltseinkommen liegt somit beträcht­lich über dem anzuwendenden Mindeststandard, weshalb der Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

 

Der von der Bf eingewendeten Ratenzahlung wird Folgendes entgegengehalten:

Ratenzahlungen für „alte Schulden“ zählen jedoch ganz allgemein nicht zum „Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens“, der in § 6 Abs. 2 Oö. BMSG angesprochen wird.

Der VwGH hat bereits mehrfach die Auffassung vertreten(vgl. z.B. VwGH vom 22.4.2002, Zl.2002/10/0053), dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche kein von der Sozialhilfe (Anm.: nunmehr bedarfsorientierte Mindestsicherung) abzudeckender Bedarf sind. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhalts im Gesetz ergibt sich, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen haben. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen u.a. jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können (siehe § 2 Abs. 7. Oö. BMSG).

Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine soziale Notlage im Sinne sozialhilferechtlicher Vorschriften (jetzt § 6 Oö. BMSG) vorliegt, hat der VwGH wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Hilfesuchende seine Hilfsbe­dürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit – selbst zur Überwindung einer Notlage – eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken. Als Beispiel für eine im soeben dargelegten Sinn durch Schulden bedingte Notlage wird in der Literatur etwa der drohende Verlust der Unterkunft (infolge Mietzinsrückstandes) genannt  (VwGH vom 22.4.2002, Zl.2002/10/0053).

Diesbezügliche Einwände wurden von der Bf nicht erhoben.

 

Einwände betreffend vorliegender Krankheiten sind verfahrensgegenständlich nicht relevant, da die Abweisung des Antrages auf bedarfsorientierte Mindest­sicherung darin begründet ist, dass das Haushaltseinkommen den zugrunde­liegenden Mindeststandard übersteigt.

 

Gegen die Höhe des Betrages der zu Unrecht bezogenen und daher rückzuerstattenden Mindestsicherung in der Gesamthöhe von 6.339,97 Euro wurden keine Einwände vorgebracht. Die Bf hat von Jänner 2013 bis November 2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung für eine alleinstehende Person bezogen. Jedenfalls seit Jänner 2013 besteht eine Lebensgemeinschaft mit Herrn H. Dies wurde von der Bf jedoch bewusst unwahr angegeben bzw. bewusst verschwiegen. Die Bf hat nämlich Anfang 2013 in ihrem Antrag auf Wohnbeihilfe angegeben, dass sie mit Herrn H. im gemeinsamen Haus­halt lebt. Daher wurde Mindestsicherung in der Gesamthöhe von 6.339,97 Euro zu Unrecht bezogen. Dieser Betrag unterliegt daher der gesetzlichen Rücker­stattungspflicht.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger