LVwG-350148/8/GS/PP

Linz, 26.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau V.B., vertreten durch Dr. F.M., Anwälte M. & M. GmbH, x, x, vom 17.4.2015, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Braunau vom 31.3.2015, GZ: BHBR-2014-228336/17-Sch, wegen Vorschreibung eines Kostenersatzes gemäß § 48 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass
der von Frau V.B. zu leistende Kostenersatz mit 7.643,25 Euro festgelegt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Aufgrund des Antrages des Sozialhilfeverbandes Braunau vom 25.3.2015 betreffend die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Heimunterbringung und
-betreuung des Herrn A.B., geb. x, wh. Alten- und Pflegeheim M.R., hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 31.3.2015, GZ: BHBR-2014-228336/17-Sch, entschieden, dass Frau V.B., x, x, aufgrund einer Schenkung im Sinne § 48 Oö. SHG dem Sozialhilfeverband (SHV) Braunau Kostenersatz in der Höhe von bis zu 8.800 Euro zu leisten hat. Der Kostenersatz ist durch den dem SHV Braunau entstehenden ungedeckten Aufwand begrenzt. Der Kostenersatz wird nach Maßgabe der tatsächlich angefallenen ungedeckten Kosten, vierteljährlich im Nachhinein abgerechnet.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr A.B., geb. x, seit 1.2.2015 auf Kosten des SHV Braunau als regionaler Träger der Sozialhilfe im Seniorenheim wh. Alten- und Pflegeheim M.R. betreut werde und einen Beitrag aus dem Einkommen leiste, der nicht kostendeckend sei. Herr B. habe seiner Enkelin in den letzten fünf Jahren vor dem Einsetzen der Sozialhilfe Geldgeschenke in Höhe von insgesamt 8.800 Euro gemacht. Er habe dies in Form von Überweisungen auf das Girokonto und zwei Bausparverträge der Frau V.B. durchgeführt.

30.01.2011 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

20.12.2011 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

06.02.2012 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

16.05.2012 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

19.12.2012 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

11.02.2013 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

06.05.2013 2.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

18.11.2013 300,00 Euro Girokonto Nr. x

19.12.2014 500,00 Euro Überweisung (Kontonummer nicht vollständig lesbar; Buchungstext: „V.
Weihnachten“)

Summe 8.800,00 Euro

Dazu sei festzustellen:

‒ Herr A.B. habe Frau V.B. das Geschenk innerhalb von fünf Jahren vor der Inanspruchnahme der Sozialhilfe geleistet;

‒ das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende betrage aktuell 6.978,48 Euro;

‒ der Geschenkwert betrage 8.800 Euro;

‒ der ungedeckte Aufwand des SHV Braunau werde vierteljährlich, erstmals nach Ablauf des zweiten Quartals 2015, berechnet;

‒ der Kostenersatz werde solange vierteljährlich vorgeschrieben, bis die Summe von 8.800 Euro erreicht sei.

 

Die Voraussetzungen des § 48 Oö. SHG wären gegeben.

Ein Vergleich entsprechend § 52 Abs. 2 Oö. SHG idgF wäre nicht zustande gekommen. Frau B. habe am 23.3.2015 um bescheidmäßige Erledigung des Kostenersatzverfahrens ersucht. Daher habe der SHV Braunau am 25.3.2015 bei der Behörde beantragt, dass mit Bescheid über den Kostenersatz abgesprochen werden.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 17.4.2015 erhob die Beschwerdeführerin (Bf), vertreten durch die Anwälte M. & M. GmbH, x, fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Oö. SHG die Ersatzpflicht ausschließlich verschenktes oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragenes Vermögen betreffe. Gerade dies treffe jedoch bei den von A.B. an die Bf überwiesenen Beträge nicht zu. A.B. habe vor Einzug in das Alten- und Pflegeheim M.R. jahrelang im Haus der Bf, wo er eine rund 50 m2 große Wohnung bewohnt habe, gewohnt. Hierfür habe A.B. keinerlei Miete, Stromkosten, Heizungskosten, Gebühren oder ähnliches an die Bf bezahlen müssen. Auch sämtliche weitere angefallenen Kosten, wie etwa Kosten für Bekleidung, Nahrungsmittel, etc. betreffend Herrn A.B. wären von der Bf bezahlt worden. Als pauschaler Ausgleich für diese von der Bf erbrachten Leistungen wäre vereinbart worden, dass A.B. entsprechende Einzahlungen auf den Bausparvertrag lautend auf V.B. leiste. Dementsprechend habe Herr B. am 30.1.2011 eine Einzahlung in der Höhe von 1.000 Euro auf den damals bestehenden Bau­sparvertrag, welcher im Jahr 2011 auslief, getätigt. Im selben Jahr wäre dann aufgrund dieser Vereinbarung von Herrn B. zugleich ein neuerlicher Bausparvertrag, lautend auf V.B., abgeschlossen worden, wobei er weiter die entsprechenden Einzahlungen geleistet habe. Zweifelsohne handle es sich entgegen der fälschlichen Beurteilung der belangten Behörden bei den im angefochtenen Bescheid aufgezählten Überweisungen nicht um Schenkungen. Vielmehr würde diesen Zahlungen eine Gegenleistung in Form Zurverfügung­stellung von Kost und Logis, sowie weiterer von der Bf aufgewendeten Kosten zugrunde liegen. Eine Bereicherung, welche aber grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung sei, liege daher auf Seiten der Bf nicht vor. Auch die Überweisungen vom 18.11.2013 von 300 Euro und vom 19.12.2014 von 500 Euro auf das Konto der Bf würden eine derartige Ausgleichszahlung aufgrund der von der Bf für A.B. geleisteten Aufwendungen darstellen. Als Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Bf und des Zeugen A.B. genannt. Die in § 48 Abs. 1 Oö. SHG eingefügte Wendung: „Soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Allein­stehende übersteige“, stelle eine Bagatellgrenze dar, bis zu welcher auch Empfänger von Schenkungen oder sonstigen Vermögensübertragungen ohne entsprechende Gegenleistung nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden dürften. Dieser Grenzwert betrage aktuell 6.978,48 Euro. Diese Bagatellgrenze werde dadurch nicht erreicht und es könne daher die Bf bereits aus diesem Grund nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden. Trotz ausdrücklichem Hinweis der Bf auf die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Gegenleistungen anlässlich einer Besprechung am 23.3.2015 bei der belangten Behörde, sei dieser Einwand vollkommen unberücksichtigt geblieben und habe auch keinen Eingang in die Begründung des bekämpften Bescheides gefunden. Die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, hierzu amtswegige Ermittlungen zu erheben. Zumindest wäre erforderlich gewesen, Herrn A.B. zu befragen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass im gegenständlichen Fall keine Schenkung von Vermögen bzw. Übertragung von Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung vorliege, zumindest jedoch keine die Bagatell­grenze des § 48 Oö. SHG übersteigende. Der Sachverhalt wäre somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, sodass ein zur Kassation führender Sachverhaltsmangel vorliege. Eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Begründung lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

I.3. Mit Schreiben vom 11.5.2015, eingegangen beim Oö. LVwG am 12.5.2015, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Oö. LVwG die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Bf, Dr. F.M., und ein Vertreter der belangten Behörde teil.

 

 

II. Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde zugrunde gelegt:

 

Herr A.B. (geb. x, verstorben am x) wurde vom 1.2.2015 bis zu seinem Todestag auf Kosten des SHV Braunau als regionalem Träger der Sozialhilfe im Alten- und Pflegeheim M.R., x, betreut. Für diese Betreuung leistete Herr A.B. einen nicht kostendeckenden Beitrag aus seinem Einkommen. Der ungedeckte Aufwand des SHV Braunau für die Betreuung des Herrn A.B. im Alters- und Pflegeheim M.R. vom 1.2.2015 bis zu seinem Todestag beträgt 7.643,25 Euro.

 

In den letzten fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe hat Herr B. seiner Enkelin und nunmehrigen Bf Frau V.B. folgende Geldgeschenke gemacht:

 

30.01.2011 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

20.12.2011 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

06.02.2012 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

16.05.2012 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

19.12.2012 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

11.02.2013 1.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

06.05.2013 2.000,00 Euro Bausparvertrag Nr. x

18.11.2013 300,00 Euro Girokonto Nr. x

19.12.2014 500,00 Euro Überweisung (Kontonummer nicht vollständig lesbar; Buchungstext: „V.
Weihnachten“)

Summe 8.800,00 Euro

 

Entsprechende Gegenleistungen für diese Geldgeschenke konnten nicht fest­gestellt werden.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. LVwG am 8.7.2015. Wie in der Beschwerde beantragt, wurden vom Oö. LVwG zu dieser Verhandlung die Bf selbst und Herr A.B. als Zeuge geladen. Da Herr A.B. jedoch am x verstorben ist, konnte er dieser Ladung nicht mehr Folge leisten. Obwohl die Einvernahme der Bf als Zeugin beantragt wurde, ist sie persönlich nicht zu dieser erschienen. Es war lediglich ihr Rechtsvertreter Dr. F.M. anwesend. Dieser gab zu Protokoll, dass es sich um ein Missverständnis der Kanzlei gehandelt hat und Frau B. die Ladung von der Kanzlei nicht übermittelt wurde. Der Rechtsvertreter verwies auf die schriftlichen Ausführungen in der Bescheidbeschwerde. Er brachte weiters vor, dass es zwischen Herrn A.B. und der Enkelin V.B. lediglich eine mündliche Vereinbarung betreffend eingewendeter Gegenleistungen für die Geldgeschenke gegeben hat. Weiteres betonte er, dass keine Nachweise für die Gegenleistungen vorhanden sind. Da Herr A.B. mittlerweile verstorben ist, keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen A.B. und seiner Enkelin über angeblich geleistete Gegenleistungen vorhanden sind, wird von einer mündlichen Einvernahme der Bf vor dem Oö. LVwG abgesehen, da keine Beweise für das Vorliegen von Gegenleistungen für die gemachten Geldgeschenke erbracht werden können. Festgehalten wird, dass die Bf zu Handen ihres ausge­wiesenen Rechtsvertreters ordnungsgemäß vom Oö. LVwG geladen wurde. Oben­drein wurde in der Verhandlung eine nochmalige Ladung der Bf nicht beantragt.

 

Bei den in der Beschwerde angeführten Gegenleistungen für die von Herrn A.B. an seine Enkelin V.B. gemachten Geldgeschenke geht die erkennende Richterin von Schutzbehauptungen aus. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass von insgesamt neun an die Enkelin vorgenommenen Überweisungen gerade zwei aus dem Jahre 2011, eine aus dem Jahr 2013 sowie eine weitere aus dem Jahr 2014 im Zuge von Gegenleistungen erfolgt sein sollen. Speziell der Buchungstext der Über­weisung vom 19.12.2014 „V. Weihnachten“ belegt, dass es sich dabei geradezu um ein Weihnachtsgeschenk an die Enkelin gehandelt hat, dem keine Gegenleistung zugrunde gelegen ist. Es ist völlig lebensfremd, dass gerade vier Überweisungen ohne belegbare Nachweise im Hinblick auf eine Gegenleistung erfolgt sein sollen.

Der Einwand mit einer Gegenrechnung der Wohnungsmiete geht ins Leere, da das Haus, in dem Herr A.B. vor seinem Heimeinzug gewohnt hat, nicht im Eigentum der Bf stand bzw. gestanden ist. In der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Bf nicht bestritten, dass das genannte Haus im Eigentum der Mutter der Bf steht bzw. gestanden ist.

Der Einwand, dass den genannten Geldgeschenken Gegenleistungen in Form von Kleidungs- und Essenskosten für Herrn A.B. gegenüber standen, ist ebenso als Schutzbehauptung zu werten. Es ist völlig lebensfremd, dass eine Enkelin, die ihren Wohnsitz in W. hat, für ihren Opa Kleidungs- und Essenkosten in dieser beträchtlichen Höhe leistet. Auch dieser lebensfremde Einwand geht demnach ins Leere.

 

Nicht bestritten und im Akt belegt sind die angeführten Überweisungsbeträge an die Enkelin an sich. Aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Gründe geht die erkennende Richterin jedoch davon aus, dass diesen Überweisungen des Herrn A.B. an seine Enkelin keine entsprechende Gegenleistungen zugrunde liegen, weshalb von Geschenken des Opas an seine Enkelin auszugehen ist. Diese Geschenke wurden innerhalb der gesetzlich genannten 5-Jahresfrist gemacht.

 

Der ungedeckte Aufwand des SHV Braunau für die Betreuung des Herrn A.B. im Alten- und Pflegeheim in der Höhe von 7.643,25 Euro ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Aufstellung. Diese wurde vom Rechtsvertreter der Bf eingesehen.

 

Die belangte Behörde brachte außerdem vor, dass während der letzten fünf Jahre vor der Heimaufnahme unregelmäßige Barabhebungen in Höhe von bis zu
6.000 Euro vom Girokonto des Herrn B. erfolgten. Insgesamt wurden dadurch – Behebungen von weniger als 200 Euro und diverse Überweisungen bleiben unberücksichtigt – 46.700 Euro in bar behoben. Dieser Betrag entspricht circa der gesamten Pension (ohne Sonderzahlungen), die Herr B. während dieser Zeit bezogen hat. Folglich ist es auch nicht nachvollziehbar, dass Herr B. als Ersatz für die Lebenshaltungskosten Bausparverträge der Bf einbe­zahlt hätte.

 

 

IV. Rechtliche Beurteilung

 

§ 48 Oö. SHG
Sonstige Ersatzpflichtige

(1) Zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe sind auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

(2) Die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

 

Fest steht, dass Herr A.B. in den letzten fünf Jahren vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe Geldleistungen im Gesamtwert von 8.800 Euro an seine Enkelin V.B. überwiesen hat. Beweiswürdigend wurde aufgezeigt, dass diesen Geldüberweisungen des Herrn A.B. an seine Enkelin keine Gegenleistungen gegenüber stehen, weshalb sie als Geschenke des Opas an seine Enkelin anzusehen sind. Unstrittig steht fest, dass das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende aktuell 6.978,48 Euro beträgt.

Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2009, Zl. 2007/10/0083, ist der Kostenersatz gemäß § 48 Abs. 1 Oö. SHG 1998 so zu verstehen, dass Kostenersatz (bis zur Höhe des geschenkten Vermögens) zu leisten ist, falls der Wert des geschenkten Vermögens das Achtfache des genannten Richtsatzes übersteigt. Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass nur in dem Ausmaß Kostenersatz zu leisten wäre, als das geschenkte Vermögen die Grenze übersteigt, verbietet sich.

Da aufgrund des mittlerweile eingetretenen Todes des Herrn A.B. der ungedeckte Aufwand des SHV Braunau für die Betreuung des Herrn A.B. im Alten- und Pflegeheim mit 7.643,25 Euro feststeht, war vom Oö. LVwG der Kostenersatz mit diesem Betrag festzustellen.

Da das LVwG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, war das Gericht zur Spruchkonkretisierung berechtigt.

 

Der Einwand der Bf, dass Herr A.B. in ihrem Haus gewohnt habe, wird abgewiesen, da die Liegenschaft x laut Grundbuch im Eigentum der Mutter der Bf, Frau V.B., steht. Frau V.B. hat nämlich im Jahr 1995 von ihrem Vater, Herrn A.B., dessen Hälfteanteil der Liegenschaft Ez. x, KG R., geschenkt erhalten.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Bf von ihrem Großvater in den letzten fünf Jahren vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe für die Heimunter­bringung Geldgeschenke in der Höhe von insgesamt 8.800 Euro erhalten hat. Da für diese Geldüberweisungen keine Gegenleistungen festgestellt werden konnten, war die Bf gemäß § 48 Oö. SHG zum Ersatz des ungedeckten Aufwandes des SHV Braunau für die Betreuung und Unterbringung des Herrn A.B. im Alten- und Pflegeheim verpflichtet.

 

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger