LVwG-350149/2/Py/SH

Linz, 01.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn H.N., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2015, GZ. 3.01-ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2015, GZ. 3.01-ASJF, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 20. Jänner 2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß §§ 31 iVm § 4 und § 17 Oö. BMSG abgewiesen.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass nach dem durchge­führten Ermittlungsverfahren folgender Sachverhalt feststeht:

 

„Sie haben mit 20.1.2015 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunter­haltes und des Wohnbedarfs gestellt.

 

Sie waren bis 1.1.2015 in der Flüchtlingsunterkunft des Vereins x in H. wohnhaft und sind seit 2.1.2015 in Linz mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie bewohnen ein Zimmer im Wohnheim der x L. Die Über­siedlung aus der Flüchtlingsunterkunft nach L. in das Wohnheim hat Familie N. im Rahmen ihres privaten, sozialen Engagements ermöglicht und auch die damit angefallenen Kosten, wie Kautionszahlung etc., getragen.

 

Aus dem E-Mail der Oö. Landesregierung an die Behörde vom 17.2.1015 geht hervor, dass dem von der Grundversorgungsstelle S. eingebrachten Antrag auf Bundesländerwechsel seitens der Landes­regierung entsprochen wurde und die Grundversorgung zugesichert wurde. Dies geschah unter der Maßgabe, weil Sie angeblich eine Zusage für ein Dienstver­hältnis in einem Restaurant erhalten hatten. Dieses Dienstverhältnis ist jedoch nicht zustande gekommen. Ihnen wurde daraufhin die Gewährung der Grundver­sorgung weiterhin zugesichert, solange Sie Ihren Arbeitsbemühungen nachweis­lich nachkommen, andernfalls wieder eine organisierte Unterkunft angeboten würde.“

 

Nach Anführung der gesetzlichen Grundlagen zur bedarfsorientierten Mindest­sicherung sowie zur Grundversorgung führt die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung begründend aus, dass gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen eine ausreichende Versorgung des Bf vorliegt. Eine Unterbringung in einer geeig­neten Unterkunft der Grundversorgung und damit eine Vollversorgung im Sinn dieser ist dem Bf möglich und zumutbar, weshalb keine soziale Notlage im Sinn des Oö. BMSG vorliegt und somit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der Rechtsberatung der C. für Menschen in Not eingebrachte Beschwerde vom 15. April 2015. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Bf zum Zeitpunkt der Antragstellung subsidiär Schutz­berechtigter war und mittlerweile den Status des Asylberechtigten hat. Die Ansicht der Behörde, es liege keine soziale Notlage im Sinn des Oö. BMSG vor, sei unrichtig. Wie aus dem Schreiben der Behörde selbst und aus der aktuellen und dem Magistrat vorgelegten Bestätigung der C. Flüchtlingshilfe vom 24. März 2015 hervorgeht, bezieht der Bf aktuell Grundversorgung nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz. Die Höhe der Grundversorgung, welche der Bf be­zieht, liegt unter der Höhe des Mindeststandards gemäß § 1 der Mindestsicherungsverordnung. Aus den Gesetzesmaterialien der einschlägigen Bestimmungen des Oö. Grundversorgungsgesetzes sowie des Oö. Mindest­sicherungsgesetzes ist erkennbar, dass für die gegenständliche Personengruppe Sozialhilfeleistungen ergänzend zur Grundversorgung zu gewähren sind. Würde man mit der Behörde der Ansicht sein, dass § 6 Abs. 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz auf subsidiär Schutz­berechtigte, welche privat versorgt werden, anzuwenden sei, bliebe für die Aus­zahlung von Mindestsicherung an subsidiär Schutzberechtigte kein Anwen­dungsgebiet mehr, da eine Unterbringung von subsidiär Schutzberechtigten in Quartieren immer möglich wäre. § 6 Abs. 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz spricht zudem davon, dass „ausreichend Vorsorge getroffen wurde“. Eine ausreichende Versorgung nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz ist im Fall des Bf aber nicht gegeben, da der Auszahlungsbetrag der Grundversorgung unter jener des Mindeststandards der Oö. Mindestsicherungsverordnung liegt.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landes­verwaltungs­gericht zur Entscheidung vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, geboren x, a. Staatsangehöriger, ist als subsidiär Schutzberechtigter am 2. Jänner 2015 aus einer Flüchtlingsunterkunft des Vereins x in H. nach L. übersiedelt, wo er – unterstützt durch Privatpersonen – eine private Unterkunft im x L. bezog. Über Anfrage des Landes S. stimmte das Land O. am 31. Dezember 2014 dem Wechsel des Bf von einer zugewiesenen Betreuungseinrichtung im Bundesland S. in eine private Unterkunft in O. im Hinblick auf dessen Deutschkenntnisse, die für einen Einstieg in den Arbeitsmarkt als aus­reichend erachtet wurden, und das Vorliegen eines privaten Umfeldes in O. zu.

 

Im Jänner 2015 wurde dem Bf aus der Grundversorgung des Landes . im Wege der C.-Flüchtlingshilfe ein Betrag in Höhe von 245 Euro (153 Euro Verpflegungsgeld, 92 Euro Mietzuschuss) ausbezahlt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1.            § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die

1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

1.            der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2.            der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3.            die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.            die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007 idgF sind die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Haupt­wohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberöster­reich erfordert. Gemäß § 1 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz 2006 besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Form der Grundversorgung.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 sind schutzbedürftig die im Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.

 

§ 7 Grundversorgungsgesetz 2006 lautet unter der Überschrift „Verhältnis zum Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und Oö. Mindestsicherungsgesetz“:

„Fremde, die zum Personenkreis von Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungs­vereinbarung gehören, haben mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz.“ (Abs. 1)

 

§ 7 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz lautet:

„Leistungen der Grundversorgung sind zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.“

 

Gemäß Art. 2 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 93/2004, sind Zielgruppe dieser Ver­einbarung – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003, – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungs­würdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß Art.2 Abs.1 3. Satz Z3 der Grundversorgungsvereinbarung sind Schutzbedürftig Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 iVm § 15 Asylgesetz, § 10 Abs. 4 FrG oder einer Verordnung gemäß § 29 FrG, gemäß Z6 Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte, während der ersten vier Monate nach Asylgewährung).

 

Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung enthält eine umfassende Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen wie Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld für Personen in organisierten Unter­künften, Krankenversorgung, Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen, wobei gemäß Art. 6 Abs. 2 Grundversorgungsvereinbarung, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, die Grundver­sorgung auch in Teilleistungen gewährt werden kann.

 

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsange­hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig inter­nationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten.

 

Gemäß Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten abweichend von der allgemeinen Regel nach Abs. 1 die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

 

5.2. Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung über den Antrag des Bf auf Unterstützung nach dem Oö. BMSG damit, dass der Bf die Mög­lichkeit einer Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft der Grundver­sorgung hätte, womit eine Vollversorgung möglich wäre und keine soziale Not­lage vorliegen würde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Wechsel des Bf von einer vollversorgten Unterkunft im Bundesland S. in eine private Unterkunft im Bundesland O. zwischen den beiden Ländern koordiniert und abgestimmt war und der Bf von dieser Möglichkeit, seinen Auf­enthalt nunmehr in O. zu wählen, Gebrauch machte. Dass sich der Bf zu dieser Zeit nicht ausreichend um die Erlangung einer Arbeitsmöglichkeit bemühte wird nicht behauptet und geht auch aus dem übermittelten Behördenakt nicht hervor. Die belangte Behörde vermeint jedoch, dass nunmehr – zur Überwindung seiner Notlage nachdem die zunächst in Aussicht gestellte Arbeitsmöglichkeit nicht eingetreten ist - eine Verpflich­tung des Bf bestehe, in die Vollversorgung zurückzukehren. Eine solche Verpflichtung ist den angeführten gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auch den erläuternden Bemerkungen zu § 7 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, GP XXVI RV 951/2006 AB 1058/2006, zu entnehmen, dass jene privat untergebrachten Fremden, denen bereits rechts­kräftiges Asyl gewährt wurde und für Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005 (subsidiär Schutzberechtigte) in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG die Sozialhilfeleistungen ergänzend zur Grundversorgung gewährt werden. Der Entschluss des Bf, die Möglichkeit einer privaten Unterkunft in O. zu ergreifen und von hier aus die Arbeitssuche durchzuführen, bildet daher im vorliegenden Fall keine rechtliche Grundlage für die Verweigerung der Zuer­kennung bedarfsorientierter Mindestsicherung.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine anspruchsberechtigte Person im Sinn des § 4 – diese Voraussetzungen liegen beim Bf als subsidiär Schutzberechtigtem bzw. nunmehrigem Asylberechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit.b Oö. BMSG zweifelsfrei vor - von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Bei der Hilfegewährung ist somit situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzu­stellen, früher nicht genutzte oder zukünftige Möglichkeiten des Hilfeempfängers haben außer Betracht zu bleiben. Auch ein allfälliges Verschulden des Hilfe­empfängers an der eingetretenen Notlage ist an sich ohne Belang, der Gesetz­geber hat jedoch deutlich gemacht, dass die hilfebedürftige Person zur Abwendung wie auch zur Milderung und dauerhaften Überwindung einer Notlage beizutragen hat (vgl. VwGH vom 29.9.2010, Zl. 2009/10/0198 zu vergleichbaren Regelungen nach dem SHG Stmk 1998). Dass diese Voraussetzungen beim Bf nicht vorliegen, kann dem gegenständlichen Verwaltungsakt jedoch nicht ent­nommen werden. Vielmehr hat sich der Bf umgehend beim AMS L. als arbeits­suchend gemeldet und offenbar auch entsprechende Bewerbungsschritte gesetzt, zumal laut dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 28. Februar 2015 fest­gehalten wurde, dass der Bf vom 14. bis 16. Jänner einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist.

 

Da somit die von der belangten Behörde angeführten rechtlichen Voraussetzungen für die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung beim Bf nicht vorliegen, hat eine Neuberechnung der Antragsvor­aussetzungen stattzufinden.

 

5. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie bereits ausgeführt, bildet das vom Bf gesetzte Verhalten, nämlich der zwischen den Bundesländern koordinierte Wechsel im Rahmen der Grundversorgung in eine private Ein­richtung, keine Grundlage, die ein Nichtvorliegen der sachlichen Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung begründen würde. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Voraussetzungen hinsichtlich der Ermittlung der sozialen Notlage des Bf neu zu beurteilen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen ab­weisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich würde dem Bf im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der beantragten Leistung genommen werden.

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich gebunden und hat die tatsächliche Höhe der dem Bf ab Antragstellung zuzuerkennenden Leistung, unter Berücksichtigung von sonstigen Leistungen bzw. allfälligen Einkünften des Bf, im weiteren Verfahren zu klären.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny