LVwG-410658/11/HW

Linz, 04.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Harald Wiesinger über die Beschwerde von C. S., xstraße 23a, M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. R., xgasse 8/4, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.2.2015, GZ: Pol 96-13-2011, wegen Einziehung nach dem Glückspielgesetz (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Wels Grieskirchen), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.2.2015, GZ: Pol 96-13-2011, wird die Einziehung der mit Bescheid vom 11.2.2011, Pol96-13-2011, beschlagnahmten Glücksspielgeräte, nämlich von dem Gerät Wettterminal N. G. I., Seriennummer x, Versiegelungsplaketten Nr. x bis x und x (FA-Nr. 1), und dem Gerät Rechner ohne Bezeichnung, Versiegelungsplaketten Nr. x und x (FA-Nr. 11), angeordnet. Begründend wird kurz zusammengaffst im Wesentlichen ausgeführt, dass ein nicht geringfügiger Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG vorliege. Der Beschwerdeführer (kurz „Bf“ genannt) sei Inhaber und Eigentümer der Geräte, weswegen der Bescheid auch an ihn zu adressieren sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG vorlag, die belangte Behörde zur Entscheidung unzuständig sei, allenfalls nur von einem geringfügigen Eingriff auszugehen sei und die Einziehung eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion darstelle.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch. In dieser kam es unter anderem zur Dartuung des Akteninhaltes,
(mit Zustimmung erfolgten) Verlesung von Niederschriften und Zeugeneinvernahme. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 14.12.2010 im Lokal mit der Bezeichnung A. Sportwetten in M., xstraße 7, wurden unter anderem die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräte vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt. Der Bf war Betreiber dieses Lokals. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme aufgenommen, in welcher unter anderem festgehalten ist, dass der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert werden, sich bei der belangten Behörde binnen vier Wochen zu melden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf Eigentümer der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräte sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Bf ein Fruchtgenussrecht, ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges dingliches Recht auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräte haben würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass vom Bf ein Fruchtgenussrecht, ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dingliches Recht an den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräten geltend gemacht werden würde.


I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Kontrolle, dem Vorhandensein der Geräte und der vorläufigen Beschlagnahme gründen auf den im Akt befindlichen Unterlagen über die finanzpolizeiliche Kontrolle (insbesondere den Aktenvermerk über die Kontrolle und die Bescheinigung über die Beschlagnahme). Dass der Bf Lokalbetreiber war, folgt aus der finanzpolizeilichen Dokumentation sowie den eigenen Angaben des Bf in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Bf Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Geräte sein würde oder ein sonstiges dingliches Recht an diesen Geräten hätte bzw. geltend machen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Im angefochtenen Bescheid wird der Bf als Eigentümer bezeichnet. Es befindet sich im erstbehördlichen Akt auch ein Aktenvermerk vom 9. Februar 2011, wonach ein Herr M. angegeben habe, dass der Bf Eigentümer des Gerätes Wettterminal N. G. I. sein würde. Der Bf gab jedoch weder in der im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle erstellten Niederschrift, noch bei seiner Einvernahme im Februar 2011 an, Eigentümer der Geräte zu sein. Vielmehr sagte er jeweils aus, dass andere, von ihm namentlich auch genannte Firmen Eigentümer der in seinen Lokalen befindlichen Geräte wären (zur mündlichen Verhandlung ist der Bf nicht erschienen, die Niederschriften wurden mit Zustimmung der Verfahrensparteien verlesen). Berücksichtigt man, dass für den Bf bereits aufgrund seiner Stellung als Lokalbetreiber sowohl das Risiko einer Bestrafung nach § 168 StGB (vgl. Kirchbacher in WK2 StGB § 168
Rz 15: Eine zur Abhaltung eines Spiels veranstaltete Zusammenkunft fördert, wer ein solches bevorstehendes oder schon im Gange befindliches Geschehen unterstützt, zB durch Beistellung entsprechender Räume) als auch das Risiko einer Bestrafung nach § 52 Abs. 1 GSpG wegen unternehmerischen Zugänglichmachens (hierfür wurde der Bf im Übrigen auch mit Strafverfügung vom 9.6.2011 rechtskräftig bestraft) bestand, so ist kein ausreichender Grund ersichtlich, weswegen der Bf gerade seine Eigentümerschaft bezüglich der Geräte abstreiten hätte sollen. Das erkennende Landesverwaltungsgericht gelangt daher angesichts der Angaben des Bf nicht zur Überzeugung, dass dieser Eigentümer der Geräte sein würde und geht beim festgestellten Sachverhalt diesbezüglich von den bisherigen Angaben des Bf aus. Dass der Bf auch kein Eigentumsrecht geltend macht, folgt daraus, dass eine derartige Geltendmachung im Verfahren nicht hervorgekommen ist (und der Bf im Übrigen bei seinen Niederschriften angab, dass ihm die Geräte nicht gehören). Da im Verfahren keine ausreichenden Umstände hervorgekommen sind, die dafür sprechen würden, dass der Bf ein Fruchtgenussrecht, ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges Recht an den verfahrensgegenständlichen Geräten hätte und der Bf ein solches Recht auch nicht geltend macht, konnte das Bestehen bzw. die Geltendmachung dieser Rechte im Hinblick auf den Bf nicht festgestellt werden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch
BGBl I 105/2014 sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Nach § 54 Abs. 2 GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden.

 

I.5.2. Wie sich aus § 54 Abs. 2 GSpG ergibt, kann eine Einziehung von jenen Personen mittels Beschwerde angefochten werden, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Aus den Gesetzesmaterialien (1067 BlgNR 17. GP 23) ergibt sich, dass bei den Rechten nach Abs. 2 an Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte gedacht wurde (ebenso Schwartz/Wohlfahrt,
GSpG2 [2006] § 54 Rz 11). Demnach kommt aber etwa dem bloßen Inhaber von Glücksspielgeräten oder dem Veranstalter des Glücksspieles keine Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation zu (vgl. bereits Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 15.1.2015, LVwG-NK-14-0101).

 

I.5.3. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Bf weder Eigentümer, noch kommt ihm sonst ein Recht hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräte zu (oder wurde ein Recht geltend gemacht), welches eine Beschwerdelegitimation begründen würde. Der Umstand, dass der Bf als Lokalbetreiber Inhaber der Geräte war, begründet für sich allein keine Parteistellung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person sie nicht zur Partei dieses Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 05.12.2013, 2012/17/0475 zu § 53 GSpG). Überträgt man diese Judikatur auf das Einziehungsverfahren, so wird der Bf auch durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht Partei des Verfahrens (zumal die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind). Mangels Beschwerdelegitimation des Bf ist die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 53 GSpG) einem Bescheid, der an keine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen ist, keine Beschlagnahmewirkung zukommt (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0112). Überträgt man diese Judikatur auf das Einziehungsverfahren, so würde auch dem angefochtenen Bescheid nur dann eine Rechtswirkung zukommen, wenn er an eine der Parteien des Einziehungsverfahrens ergeht.

 

II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Einziehungsverfahren vorliegt, insbesondere zur Frage, ob dem (bloßen) Inhaber eines Glücksspielgerätes, an den ein Einziehungsbescheid adressiert ist, eine Beschwerdebefugnis zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger