LVwG-450074/2/MS

Linz, 05.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau E. W., xbach 110/2, B. B., vertreten durch R. & S. S. GmbH, x Straße 13,  H., gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juni 2015, GZ. 0015575/2015 FSA/a,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2015, GZ: 0002075/2015, wurde Frau E. W., xbach 110/2, B. B., als ehemalige Geschäftsführerin der M. B.gmbH, x Straße 226a, Li., Firmenbuchnummer x, zur Haftung für jene Abgabenverbindlichkeiten herangezogen, die bei vorgenannter Gesellschaft im nachstehend genannten Zeitraum entstanden sind. Der aushaftende Abgabenbetrag, resultierend aus Kommunalsteuer, wird für den Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. August 2013 in der Höhe von € 9.111,55 vorgeschrieben.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im abgabenrechtlichen Zeitraum handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen und habe die Verpflichtung gehabt, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet werden.

Das Ausbleiben der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung sei als Pflichtverletzung zu qualifizieren. Ein konkreter Nachweis für mangelndes Verschulden sei trotz Bestehens der qualifizierten Verpflichtung des Vertreters gemäß § 80 BAO darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Abgabenpflicht nicht möglich gewesen sei, konnte nicht erbracht werden.

Da das Verschulden der Beschwerdeführerin kausal für die Gefährdung der Einbringlichkeit gewesen sei und auch sonst alle Voraussetzung vorliegen würden, könne die Beschwerdeführerin zur Haftung für die noch offenen Verbindlichkeiten herangezogen werden.

 

Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zugestellten Bescheid hat diese mit Eingabe vom 12. März 2015 (Poststempel selben Datums) Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei Erkennen der finanziellen Schwierigkeiten die Zahlungen an alle Gläubiger eingestellt hatte. Eine Haftung könne nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Abgabengläubiger schlechter als andere Gläubiger gestellt werden. Da keine Zahlungen mehr geleistet worden seien, sei die Gemeinde Linz nicht schlechter gestellt worden als die anderen Gläubiger, sodass eine diesbezügliche Haftung nicht festzustellen sei.

 

Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 23. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin u.a. aufgetragen, Nachweise darüber vorzulegen, welche finanziellen Mittel die Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen am 15. Jänner 2013, 15. Februar 2013, 15. April 2013, 15. Mai 2013, 15. Juni 2013, 15. Juli 2013 und 15. August 2013 zur Entrichtung der noch offenen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte und auch welche privatrechtlichen bzw. öffentlich rechtlichen Forderungen mit diesen vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten befriedet wurden.

Hingewiesen wurde abschließend darauf, dass die Forderungen vom 1. Jänner 2012 bis 31. August 2013 im Insolvenzverfahren angemeldet worden sind und vom Masseverwalter der Gesellschaft als formell- und materiell-rechtlich richtig anerkannt worden sind sowie dass die Stadt Linz aus diesem Rechtstitel eine Quote in Höhe von € 631,07 erhalten hat, womit sich der offene Abgabenbetrag auf € 9.113,55 reduziert.

 

Für die Abgabe einer Stellungnahme bzw. die geforderten Nachweise wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis 13. Mai 2015 eingeräumt, welche ungenutzt verstrichen ist.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juni 2015, GZ: 0015575/2015 FSA/a, wurde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und gleichzeitig der Ablauf der mit Bescheid des Magistrates Linz vom 19. März 2015 gewährten Aussetzung verfügt.

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

„Durch Haftungsbescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 09.03.2015 wurden Sie als ehemalige Geschäftsführerin der M. B.gmbH für noch offene Abgabenverbindlichkeiten vorgenannter Gesellschaft in Höhe von insgesamt € 9.113,55 zur Zahlung und Haftung herangezogen.

 

Der Rückstand setzt sich wie folgt zusammen:

Abgabe

Zeitraum/ Jahr

Bemessungsgrundlage It. Erklärung/Prüfung

KommSt erklärt

KommSt entrichtet

Rückstand €

Kommunalsteuer

01.01.2012-31.08.2013

528.256,67

15.847,70

6.351,38

9.496,32

Säumniszuschläge

2013

 

 

 

248,30

Abzüglich Quote von 6,1%

 

 

 

631,07

Haftungssumme

9,113,55

 

 

Gegen vorgenannten Bescheid brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründeten dieses im Wesentlichen damit, dass Sie die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft erkannt hätten und daher alle Zahlungen an alle Gläubiger eingestellt hätten. Da keine Zahlungen mehr an alle anderen Gläubigem geleistet worden wären, wäre auch die Stadt Linz nicht schlechter gestellt als alle anderen Gläubiger.

 

Mit gewährten Parteiengehör vom 23.04.2015, wurden Sie ersucht, einen Nachweis zu erbringen, welche finanziellen Mitteln die Gesellschaft zu den jeweiligen Kommunalsteuer-Fälligkeitsterminen zur Entrichtung der noch offenen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte und welche noch offenen privatrechtlichen bzw. öffentlich rechtlichen Forderungen mit diesen vorhandenen Mitteln befriedet worden sind. Diesbezüglich gaben Sie keine Stellungnahme ab.

 

Über den Rechtsmittelantrag wird wie folgt entschieden:

Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

Voraussetzung für die Haftung ist jedenfalls die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 6a KommStG stellt bei der Kommunalsteuer überdies eine Gefährdungshaftung dar. Im konkreten Fall wurde der Konkurs bereits am 03.10.2013 eröffnet, womit die Gefährdung der Einbringlichkeit der Kommunalsteuer nach § 6 a KommStG eindeutig vorliegt.

 

Aufgrund entsprechender Ermittlungen war die M. B.gmbH bis zur Konkurseröffnung am 03.10.2013 im Handelsregister des Firmenbuches des Landesgerichtes Linz eingetragen. Im haftungsgegenständlichen Abgabenzeit-raum waren Sie bis zur Konkurseröffnung auch tatsächlich faktisch und rechtlich als Geschäftsführerin vorgenannter Gesellschaft tätig und waren auch aufgrund gesellschaftsrechtlicher und abgabenrechtlicher Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Abgabenverbindlichkeiten der von Ihnen als Geschäftsführerin vertretenen Gesellschaft zu erfüllen und die Abgaben an die Abgabenbehörde zu entrichten.

Bei Selbstbemessungsabgaben ist zur Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgeblich, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0095).

Die Abgabenschuldigkeiten wurden jedenfalls von Ihnen im streitgegenständlichen Abgabenzeitraum nicht vollständig entrichtet.

Es ist Ihnen eine schuldhafte Verletzung Ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorzuwerfen; ein Nachweis für ein Nichtverschulden wurde nicht erbracht. Nach herrschender Rechtsprechung wäre aber Ihrerseits ein Nachweis für Ihr Nichtverschulden zu erbringen.

 

Trotz Aufforderung der Abgabenbehörde vom 23.04.2015, einen Nachweis zu erbringen, welche finanziellen Mittel die Gesellschaft zu den jeweiligen Kommunalsteuer-Fälligkeitsterminen zur Entrichtung der noch offenen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte und auch welche privatrechtlichen bzw. öffentlich rechtlichen Forderungen mit diesen vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten befriedet wurden, wurde diesem abgabenbehördlichen Postulat nicht entsprochen. Für einen solchen Nachweis wären nicht nur Aufzeichnungen über einzelne befriedete Gläubiger oder Auszüge aus Buchhaltungsunterlagen rechtlich relevant, sondern es wäre notwendig nachzuweisen, welche finanziellen Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung standen, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt (qualifizierte Behauptungs- und Nachweispflicht). Sie blieben diesen Nachweis Ihrer Behauptung, alle Gläubiger der M. B.gmbH seien von Ihnen gleich behandelt worden, schuldig.

Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127) hat diesen Nachweis nicht die Abgabenbehörde, sondern der zur Haftung Herangezogene zu erbringen.

 

Die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.

 

Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat. (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0151). Auch Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, sind vom Gleichbehandlungsgebot umfasst (VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085). Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben ist gegeben.

 

Nachdem das Verschulden feststeht und der Unrechtsgehalt im Bereich der Fahrlässigkeit liegt und keine Milderungsgründe vorgebracht worden waren, werden Sie im Rahmen des behördlichen Ermessens zur Haftung und Zahlung für einen Abgabenbetrag von € 9.113,55, resultierend aus Kommunalsteuer und Nebengebühren herangezogen.

 

Gründe für eine Reduzierung der Haftungssumme wurden von Ihnen nicht vorgebracht und konnten daher nicht berücksichtigt werden.“

 

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 12. Juni 2015 zugestellt worden ist, hat diese mit Eingabe vom 17. Juni 2015 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Unterstellung der Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Firma M. B. GmbH, FN x.

Die Unterstellung einer Haftung einer Geschäftsführerin einer GmbH sei nur dann möglich, wenn die Geschäftsführerin die Abgabengläubiger schlechter gestellt habe als alle anderen Gläubiger. Die Beschwerdeführerin habe den Abgabengläubiger Stadt Linz nicht schlechter gestellt als andere Gläubiger. Sie habe jeden Gläubiger gleich viel bezahlt, nämlich nichts.

 

Weiters werde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Der auszusetzende Betrag belaufe sich auf € 9.113,55. Durch die Gewährung der Aussetzung der Einhebung sei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet.

 

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten verfahrensgegenständlichen Akt. Aus diesem ließ sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten:

Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin der M. B.gmbH und vertrat dort seit 20. April 2007 selbständig.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3. Oktober 2013, GZ: 17 S 72/13g wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und in der Folge die Gesellschaft aufgelöst.

Der aushaftende Abgabenbetrag, der aus der Kommunalsteuer resultiert, beläuft sich nach Abzug der Quote des Insolvenzverfahrens auf € 9.113,55.

 

 

III.           Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

 

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die ggst. Beschwerde richtet sich gegen die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige für die Abgabenschuld resultierend aus Kommunalsteuer, wobei hierfür begründend angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin die belangte Behörde nicht schlechter gestellt hätte als die anderen Gläubiger, da keine Zahlungen geleistet worden wäre.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung darf die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen, wenn der Vertreter nicht Gründe darlegt, aus denen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich ist. Hat nun der Vertreter diese Pflicht verletzt, darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass dessen Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (z.B. VwGH 28. Februar 2014, 2012/16/0101).

 

Im Fall einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 Abs. 1 BAO besteht nach dem VwGH Erkenntnis vom 20. November 1996, Zl. 94/15/0127, eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters zufolge der nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen hat. Das Verschulden des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung ist wie bei anderen Abgaben zu beurteilen. Für die Umsatzsteuer findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung, dass der Vertreter die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligen darf.

Gleiches gilt für die Kommunalsteuer als Selbstberechnungsabgabe im Fall der Haftungsinanspruchnahme des Vertreters gemäß § 6a Abs. 1 KommStG (vgl. Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer, XI Steuerverfahren, 5.4.)

 

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters im Abgabenverfahren betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung bzw. zu einer Nichtbenachteiligung der Abgabenforderungen entbindet die Abgabenbehörde aber dann nicht von ihrer Ermittlungs- und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben.

 

Die Beschwerdeführerin war im Beurteilungszeitraum Geschäftsführerin der M. B.gmbH und war daher dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet werden.

 

Das Bestehen der geltend gemachten Forderung (Abgabenrückstand resultierend aus Kommunalsteuer) wurde weder dem Grund noch der Höhe nach bestritten.

 

Aufgrund des durchgeführten Konkursverfahrens, das mit der Liquidation der M. B.gmbH endete, ist die Abgabenforderung bei der Abgabepflichtigen nicht einzubringen.

 

Die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und somit Vertreterin hat die im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis 31. August 2013 fällige Kommunalsteuer nicht zur Gänze entrichtet, sodass ein Rückstand in der Höhe von € 9.113,55 besteht, womit die Beschwerdeführerin die ihr zukommende Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Abgabe vollständig und fristgerecht entrichtet wird, verletzt.

 

Die Beschwerdeführerin hat weder im Verfahren vor dem Stadtsenat des Magistrates der Landeshauptstadt Linz noch in der anhängigen schriftlichen Beschwerde nachgewiesen, dass die erforderlichen Mittel nicht zu den Fälligkeitszeitpunkten vorhanden waren und darüber auch nicht, ob Zahlungen an andere Gläubiger geleistet wurden bzw. dass die belangte Behörde nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits in der Berufung und nun auch in der vorliegenden Beschwerde damit begnügt, bekanntzugeben, dass keine Zahlungen an einen Gläubiger erfolgt seien. Nachweise hierfür wurden jedoch mit der anhängigen Beschwerde, genauso wenig vorgelegt, wie nach Aufforderung durch die belangte Behörde im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz.

Aus dem vorliegen Akt ergeben sich keine deutlichen Anhaltspunkte, die auf das Fehlen der erforderlichen Mittel schließen lassen könnten.

 

Daher ist davon auszugehen, dass das Verschulden für die Abgabenverletzung die Beschwerdeführerin trifft und ist daher in der Folge die Abgabenbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für Uneinbring-lichkeit der Abgabenforderung resultierend aus Kommunalsteuer war.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß