LVwG-650436/2/Bi

Linz, 27.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G W, vertreten durch D S, vom 9. Juli 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 22. Juni 2015, VerkR21-8-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 8. Jänner 2013 dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 7 Abs.1, 3 Z1 und 4, 24 Abs.1 z1, 25 Abs.1 und 3, 26 Abs.1 Z2 und Abs.2 Z5 und 29 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B – Führerschein ausgestellt von der BH Ried/I. am 21.1.2000 zu VerkR20-76-2000/RI – für die Dauer von 17 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme am 23. Dezember 2012, bis einschließlich 23. Mai 2014 entzogen, ihm gemäß § 32 Abs.1 FSG für den angeführten Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und ihm gemäß § 30 Abs.1 iVm 32 Abs.1 Z1 FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, während gleichzeitig eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung für den gleichen Zeitraum entzogen wurde. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass sich der Bf auf seine Kosten bei einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten Stelle einer Nachschulung zu unterziehen habe und er ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrs­psychologische Stellungnahme beizubringen habe, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 23. Juni 2015.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 Abs.1 VwGVG aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs im Verwaltungsstrafverfahren (vgl VfGH 14.3.2013, B1103/12).

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, Beweise dafür, dass er tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe, gebe es nicht, und die Zeugin L, die bestätigt habe, dass an der genannten Stelle ein Pkw mit dem Vorderrad auf der Betonleitwand hing und versuchte, von dort wegzukommen, wobei der Fahrer telefoniert und gestikuliert habe, habe keine Personenbeschreibung des Fahrers abgeben können. Wer die Person gewesen sei, lasse sich nicht sagen. Dass das Fahrzeug beschädigt gewesen und das Schadensbild am Fahrzeug mit jenem an der Betonleitwand in Einklang zu bringen sei, sei kein Beweis für seine Lenkereigenschaft. Dass sich der Zeuge K, der ihn geraume Zeit nach dem Vorfall darauf angesprochen habe, nicht erinnern könne, sei ebenfalls kein Indiz dafür. Er sei bereits vor dem Unfall auf der B141 nicht mit dem Fahrzeug gefahren. Er sei auf dem Beifahrersitz schlafend von zwei Zeugen beobachtet worden, die sich im unmittelbaren Nahbereich zum Unfallort aufgehalten hätten, nämlich R I und A G. In weiterer Folge sei das Fahrzeug dann von einem Dritten, aber nicht von ihm auf der P.straße Richtung P. gelenkt worden.

Die Sachverhaltsfeststellung, er habe die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, sei eine unzulässige rechtliche Beurteilung und Gegenstand eines separaten Verfahrens. Die von der belangten Behörde angenommenen Voraussetzungen zur fehlenden Verkehrszuverlässigkeit lägen nicht vor bzw seien nicht erwiesen. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit könne ihm auf der Basis des objektivierbaren Sachverhalts nicht unterstellt werden. Er sei offenkundig alkoholisiert und schlafend am Beifahrersitz angetroffen worden, was von besonderem Verantwortungsbewusstsein zeuge und nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden könne. Beantragt wird, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in das in Rechtskraft erwachsene h. Erkenntnis vom 14. August 2015, LVwG-600849/21/MZ, das nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Juli und 11. August 2015 erging, bei der die in der ggst. Beschwerde ebenfalls beantragten Zeugen R I und A G unter Hinweis auf § 288 StGB einvernommen wurden.

Im Erkenntnis LVwG-600849/21/MZ ist der wesentliche Sachverhalt samt den rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt: Darin ist das Landesverwaltungs­gericht in freier Beweiswürdigung auf der Grundlage der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Meldungslegers BI W in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen L und K zum – im genannten Erkenntnis im Einzelnen umfangreich begründeten – Ergebnis gelangt, dass der Bf nicht nur im Verdacht stand, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, sondern dass er tatsächlich den auf ihn zugelassenen Pkw selbst gelenkt hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen, in der sich das Verwaltungsgericht ausführlich zur Frage des vom Bf behaupteten ihm namentlich unbekannten Lenkers seines Pkw auseinander­gesetzt hat. Dem Beweisantrag des Bf in der Beschwerde auf zeugenschaftliche Einvernahme der beiden ihn beim Schlafen auf dem Beifahrersitz beobachtet habenden Passanten zum Nachweis dafür, dass jedenfalls nicht er den Pkw gelenkt habe, war daher im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr zu entsprechen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Der Bezirkshauptmann von Ried/Innkreis verhängte mit Straferkenntnis vom 2. Februar 2015, VerkR96-328-2013, über den Bf wegen Übertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 und 2) § 31 Abs.1 StVO 1960 Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Der Bf erhob gegen Punkt 1) volle und im Punkt 2) eine lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde. 

Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. August 2015, LVwG-600849/21/MZ, wurde der Bf nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in inhaltlicher Bestätigung des Tatvorwurfs laut Straferkenntnis insofern einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 – die Strafbestimmung des § 99 Abs.1b StVO wurde im Straferkenntnis falsch zitiert, bewirkt aber keine Änderung des wörtlich im Erkenntnis umschriebenen Tatvorwurfs – schuldig erkannt, als er sich am 23. Dezember 2012 um 1.52 Uhr in P. nächst dem Haus O. (Gasthaus F) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organs der Straßenaufsicht weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, zuvor in H. auf öffentlichen Straßen, zuletzt auf der B141 Rieder Straße bei km 10.600, den Pkw x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dort hatte er gemäß Punkt 2) des Straferkenntnisses um 1.30 Uhr des 23. Dezember 2012 als Lenker des genannten Pkw eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs – er war gegen eine Betonwand geprallt und hatte eine Leitbake geknickt und gegen die Betonwand verschoben – bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt.

Damit war auch im ggst Verfahren von der Lenkereigenschaft des Bf auszugehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es – im Unterschied zur bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung – bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch darauf an, dass nicht nur die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und die Verweigerung vom Beweisergebnis des Verfahrens gedeckt sind, sondern auch das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz durch die betreffende Person erwiesen ist (vgl. etwa VwGH 20.2.2001, 2000/11/0319).

 

Die mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. August 2015, LVwG-600849/21/MZ, erfolgte Bestätigung des Schuldspruches gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 mit der Feststellung, dass  für die Annahme, der Bf habe den Pkw nicht selbst gelenkt, keine ausreichenden Indizien vorliegen, ist, abgesehen davon, dass der Schuldspruch wegen der Übertretung gemäß §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 im Straferkenntnis aufgrund der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen war, für die Beurteilung im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bindend (vgl VwGH 20.09.2001, 2001/11/0237; 23.04.2002, 2002/11/0063; 08.08.2002, 2001/11/0210; 26.11.2002, 2002/11/0083; 25.11.2003, 2003/11/0200; 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur; 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mit Vorjudikatur).

Der Bf hat mit der Verweigerung des Alkotests nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten bei erstmaliger Begehung vorgesehen ist. Ausgesprochen wurde im in Beschwerde gezogenen Bescheid eine Entziehungsdauer von siebzehn Monaten, wobei eine Entziehung der Lenkberechtigung aus dem Jahr 2009 für die Dauer von acht Monaten berücksichtigt wurde.

 

Dem Bf war mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2009, VerkR21-318-2009, die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von acht Monaten, dh von 8. November 2009 bis 8. Juli 2010, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden, weil er am 8. November 2009 gegen 2.41 Uhr den Pkw x in R. auf der B.straße bis zum Haus Nr.x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zumal eine Atemalkoholuntersuchung um 3.05 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,77 mg/l ergab. Damit wurde der Tatbestand des § 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO  1960 verwirklicht, wobei sich der nunmehrige Vorfall vom 23. Dezember 2012 innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet ab 8. November 2009, ereignete. 

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen.

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.

 

Im gegenständlichen Fall war somit zu prüfen, ob die über die zehn Monate hinausgehende Dauer, also sieben Monate mehr als die Mindestentziehungs­dauer, den Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG gerecht wird. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs.3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl E 29.3.2011, 2011/11/0039; 28.4.2011, 2010/11/0217).

 

Beim Vorfall vom 23. Dezember 2015 war zusätzlich zu werten, dass der Bf einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er auf der B141 Rieder Straße bei km 10.600 gegen eine Betonwand prallte, eine  Leitbake knickte und diese gegen die Betonwand verschob. Dabei wurde der von ihm gelenkte Pkw x vorne im Bereich des linken Zusatzscheinwerfers beschädigt, der sich an der Unfallstelle liegend wiederfand. An der Unfallstelle befindet sich in Fahrtrichtung R. ein Linkseinbiegestreifen und gegenüber eine Sperrfläche, die durch die Betonwand mit Leitbake gesichert war; diese dürfte der Bf übersehen haben.

Er hat, wie im Punkt 2) des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses festgehalten, damit eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich die Leitbake, beim Verkehrsunfall beschädigt bzw in ihrer Lage verändert und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt.

Sowohl die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden an einer Verkehrsleiteinrichtung als auch die unterlassene Unfallmeldung im Sinne einer Fahrerflucht waren bei der Festsetzung der Entziehungsdauer zusätzlich zu berücksichtigen. Dazu kommt außer dem Umstand, dass seit seiner letzten Alkoholübertretung am 8. November 2009 (bei Wiederausfolgung des Führer­scheins im Juli 2010 und Nachschulung) erst knapp drei Jahre vergangen waren, sein absolut uneinsichtiges Verhalten hinsichtlich seiner Lenkereigenschaft.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist der Zeitraum der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit, dh der der Prognose entspricht, wann der Bf in Zukunft wieder verkehrszuverlässig sein wird, ohne jeden Zweifel als vertretbar,  aber zweifellos auch geboten und unabdingbar erachtet.

  

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die von der belangten Behörde für die Entziehungsdauer verfügte Entziehung einer allenfalls bestehenden ausländischen EWR-Lenkberechtigung bzw die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, entspricht § 30 FSG. Die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung für alkohol­auffällige Lenker, und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellung­nahme sowie eines amts­ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkoholdelikten wie dem gegen­ständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG von den Führerschein­behörden im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ist im § 24 Abs.3 6. Satz FSG festgelegt.

 

Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger