LVwG-450063/5/MS

Linz, 10.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.
Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau B.L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.M., x, x, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz , vom 10. Dezember 2014, GZ: 0039056/2014 FSA/a, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Juli 2014 wurde Frau B.L., x, x, als ehemalige Geschäftsführerin der x GmbH, x, x, Firmenbuchnummer x, zur Haftung für jene Abgabenverbindlichkeiten herangezogen, die bei vorgenannter Gesellschaft im nachstehend genannten Abgabenzeitraum entstanden sind.

Der aushaftende Abgabenbetrag, resultierend aus Kommunalsteuer, wird für den Zeitraum 2011 und 2012 in Höhe von € 5.110,94, vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 7. Juli 2014 zugestellt wurde, hat diese mit Eingabe vom 6. August 2014 (eingebracht mit Fax vom 7. August 2014) Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.

 

Mit Schreiben des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom
30. September 2014, GZ: 0039056/2014 FSA/a, wurde der Beschwerdeführerin eine Darstellung des relevanten Sachverhalts, insbesondere eine Auflistung des Haftungsbetrages für den Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Letztere Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr.

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 10. Dezember 2014, GZ: 0039056/2014 FSA/a, wurde der Berufung gegen den Abgabenbescheid keine Folge gegeben und die Beschwerdeführerin als ehemalige Geschäftsführerin der Firma x GmbH (FN x), in x, x, für noch offene Gemeindeverbindlichkeiten dieser Gesellschaft in Höhe von 5.110,94 Euro, resultierend aus Kommunalsteuer samt Nebengebühren für den Abgabenzeitraum 2011 und 31. Dezember 2012 haftbar gemacht und dafür zur Zahlung herangezogen. Gleichzeitig wurde der Ablauf einer mit Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 18. August 2014 gewährten Aussetzung der Einhebung verfügt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

„Durch Haftungsbescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 03.07.2014 wurden Sie als ehemalige Geschäftsführerin der x GmbH für noch offene Abgabenverbindlichkeiten vorgenannter Gesellschaft in Höhe von insgesamt € 5.110,94 zur Zahlung und Haftung herangezogen.

 

Der Rückstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

x GmbH - offene Kommunalsteuer Geschäftsführerhaftung Frau B.L. Zeitraum 01.01.2011 - 31.12.2012

Zeitraum

Bemessungs­grundlage

KommSt festgesetzt lt. Bescheid

vom 17.10.2013

erklärte Kommst 2011 u. 2012

KommSt bezahlt

nicht bez/offen

01.01.2011 -31.12.2011

303.587,72

9.107,63

8.039,71

8.039,71

1.067,92

01,01.2012-31:12.2012

368.387,34

 

8.784,32

6.595,98

; 4.455,64

 

 

ergibt eine noch offene Kommunalsteuer

 

5.523,56

 

 

Abzüglich Quote

555,83

 

 

Säumniszuschlag für 2011

32,80

 

 

Säumniszuschlag für 2012

43,77

 

 

Säumniszuschlag für 2012

66,70

 

 

Haftungsbetrag insgesamt

5.113,94

 

Gegen vorgenannten Bescheid brachten Sie fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründeten dieses im Wesentlichen damit, dass erst mit Konkurseröffnung eine GPLA-Prüfung erfolgt wäre, sodass mit Bescheid vom 17.10.2013 - sohin ein halbes Jahr nach Konkurseröffnung - nachträglich Kommunalsteuer in Höhe von € 3.401,92 vorgeschrieben worden wäre. Im Zuge dieser GPLA Prüfung hätte der Steuerprüfer befunden, dass die Arbeitsaufzeichnungen nicht ausreichend wären und deshalb eine Zuschätzung erfolgt sei. Diese Zuschätzung wäre im Konkursverfahren zwar bestritten worden, jedoch lediglich aus

Gründen der Verfahrensökonomie sei eine Erledigung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung, ohne dass die Antragstellerin diese Forderung zu irgendeinem Zeitpunkt anerkannt oder für berechtigt erachtet hätte, erfolgt.

 

im gewährten Parteiengehör vom 30.09.2014 wurde Ihnen die Sach- und Rechtslage dargelegt und um entsprechende Nachweise ersucht. Dazu gaben Sie jedoch keine Stellungnahme ab.

 

Über den Rechtsmittelantrag wird wie folgt entschieden:

Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen; sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

Voraussetzung für die Haftung ist jedenfalls die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 6a KommStG stellt bei der Kommunalsteuer überdies eine Gefährdungshaftung dar. Im konkreten Fall wurde der Konkurs bereits am 19.04.2013 eröffnet, womit die Gefährdung der Einbringlichkeit der Kommunalsteuer nach § 6 a KommStG eindeutig vorliegt.

 

Nach der Spezialvorschrift des § 6 a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) haften die in §§ 80 ff der BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Aufgrund entsprechender Ermittlungen war die x GmbH bis zur Konkurseröffnung am 19.04.2013 im Handelsregister des Firmenbuches des Landesgerichtes Linz eingetragen. Im haftungsgegenständlichen Abgabenzeitraum waren Sie bis zur Konkurseröffnung auch tatsächlich faktisch und rechtlich als Geschäftsführerin vorgenannter Gesellschaft tätig und auch aufgrund gesellschaftsrechtlicher und abgabenrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, die Abgabenverbindlichkeiten der von ihnen als Geschäftsführerin vertretenen Gesellschaft zu erfüllen und die Abgaben an die Abgabenbehörde zu entrichten. Bei Selbstbemessungsabgaben ist zur Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgeblich, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 27.02.2008, 2005/13/0095).

Die Abgabenschuldigkeiten wurden jedenfalls von Ihnen im streitgegen-ständlichen Abgabenzeitraum nicht vollständig und damit nicht ordnungsgemäß entrichtet. Es ist Ihnen eine schuldhafte Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorzuwerfen; ein Nachweis für ein Nichtverschulden wurde nicht erbracht. Nach herrschender Rechtsprechung wäre aber Ihrerseits ein Nachweis für Ihr Nichtverschulden zu erbringen. Trotz Aufforderung der Abgabenbehörde vom 30.09.2014, einen Nachweis zu erbringen, welche finanziellen Mittel die Gesellschaft zu den jeweiligen Kommunalsteuer-Fälligkeitsterminen zur Entrich-tung der noch offenen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten zur Verfügung hatte und auch welche privatrechtlichen bzw. öffentlich rechtlichen Forderungen mitdiesen vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten befriedet wurden, wurde diesem abgabenbehördlichen Postulat nicht entsprochen. Für einen solchen Nachweis wären nicht nur Aufzeichnungen über einzelne befriedete Gläubiger oder Auszüge aus Buchhaltungsunterlagen rechtlich relevant, sondern es wäre  notwendig  nachzuweisen, welche finanziellen Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung standen, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt (qualifizierte Behauptungs- und Nachweispflicht). Sie blieben diesen Nachweis Ihrer Behauptung, alle Gläubiger der x GmbH seien von Ihnen gleich behandelt worden, schuldig.

Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127) hat diesen Nachweis nicht der Magistrat, sondern der zur Haftung Herangezogene zu erbringen.

 

Die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.

Auch Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, sind vom Gleichbehandlungsgebot umfasst (VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085). Durch die Rechtsmittelinstanz wurde festgestellt, dass Sie die noch offenen Kommunalsteuerverbindlichkeiten bei der Stadt Linz nicht voll-ständig entrichtet haben.

Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben ist gegeben.

 

Zu Ihren Berufungseinwänden teilen wir Ihnen mit, dass für die Verantwortlichkeit jener Zeitpunkt relevant ist, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären, weshalb es auch insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben auf die bescheidmäßige Festsetzung nicht ankommt. Selbst wenn nach Konkurseröffnung die unrichtige Selbstbemessung der Abgabe festgestellt worden wäre, kann die Abgabe dennoch vorgeschrieben und die Verantwortlichen zur Haftung herangezogen werden (sh. dazu auch VwGH-Entscheidung vom 27.09.2012, 2009/16/0181).

 

Im Rahmen ihrer Berufungseingaben 07.08.2014 wurde expressis verbis von Ihnen ausschließlich der Haftungsbescheid vom 03.07.2014 bekämpft. Zu diesem Rechtsschluss gelangte die Rechtmittelinstanz überdies aufgrund des Umstandes, dass Ihnen im Parteiengehör vom 30.09.2014 die Abgabenvorschreibung selbst umfassend erläutert wurde und von Ihnen dieser Parteienvorhalt unwidersprochen blieb.

Aus diesen Gründen musste die Rechtsmitteiinstanz davon ausgehen, dass der Abgabenanspruch bzw. Abgabenbescheid selbst nicht beeinsprucht wurde, wie in Ihrem Berufungsantrag unmissverständlich dargestellt; im Haftungsverfahren sind jedoch Einwände gegen den Abgabenanspruch nicht zulässig.

Im Übrigen wurden auch anlässlich der Ausführungen in der Berufungsschrift keinerlei konkrete  Einwände vorgebracht, weshalb die Zuschätzung materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Obwohl Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt wurde, Ihren Berufungsantrag zu konkretisieren, ob Sie ausschließlich gegen die Haftung bzw. auch gegen den Abgabenanspruch selbst remonstrieren wollten, indem auf die rechtskräftige Rechtsmittelentscheidung vom 17.10,2013 und auf die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung hingewiesen wurde, machten Sie davon keinen Gebrauch. Die Abgabenbehörde musste daher davon ausgehen, dass Sie entsprechend dem Berufungsantrag lediglich den Haftungsbescheid vom 03.07.2014 beeinspruchen wollten. Zu Ihrer Kritik der Höhe der Abgabenvorschreibung selbst wird informativ und ergänzend im Wege einer Manuduktionspflicht lediglich bemerkt, dass hier bereits eine in Rechtskraft erwachsene Rechtmittelentscheidung des Stadtsenates der Stadt Linz vom 17.10.2013 vorliegt; die Rechtmäßigkeit dieser abgabenrechtlichen Entscheidung des Stadtsenates wurde vom Insolvenz-verwalter- aus welchen Überlegungen auch immer - nicht in Frage gestellt.

In Anbetracht der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist es daher gerechtfertigt, dass die Abgabenbehörde die ehemalige Geschäftsführerin der Firma x GmbH, Frau B.L., zur Entrichtung der Haftungssumme in Höhe von € 5.110,94 in Anspruch nimmt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 11. Dezember 2014 zugestellt wurde, hat diese mit Eingabe vom 12. Jänner 2015 (Datum des Poststempels ebenfalls 12. Jänner 2015) Beschwerde gegen den Abgabenbescheid sowie gegen den Haftungsbescheid erhoben.

 

I.      

„Der dem Haftungsverfahren zugrunde liegende Abgabenbescheid ist im Konkursverfahren der x GmbH ergangen, sodass dieser dem Masseverwalter Dr. B. zugegangen ist.

 

Der Beschwerdeführerin wurde daher der Abgabenbescheid bzw. Abgabenanspruch bislang nicht zur Kenntnis gebracht, sodass diese nunmehr ausdrücklich den

Antrag

auf Mitteilung des Abgabenanspruches gemäß § 248 i.V.m. § 245 BAO stellt.

 

II.

 

Vorsorglich erhebt die Beschwerdeführerin unter einem gegen den Abgabenbescheid durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht wegen

-      Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides

-      Wesentlichem Verfahrensmangel

 

1. Sachverhalt:

1.1 Die Vorschreibung der geltend gemachten Kommunalsteuer erfolgte nachträglich aufgrund einer GPLA-Prüfung des Finanzamtes, welche wiederum aufgrund, der Konkurseröffnung vom 19,04.2013 durchgeführt wurde.

Das erkennende Finanzamt hat festgestellt, dass in den. vorgelegten. Lohnkonten keine Mehr- bzw. Überstundenleistungen abgerechnet wurden.

 

Durch den Steuerprüfer wurde daher nachträglich befunden, dass die. ordnungsgemäß geführten Arbeitsaufzeichnungen nicht ausreichend waren,' sodass eine pauschale Zuschätzung erfolgte, welche im Konkursverfahren auch bestritten wurde.

 

Das Finanzamt ging - ohne jede Begründung - davon aus, dass die vorgelegten Stundenlisten nur aus formalen Gründen geführt wurden, weshalb - erneut ohne jede Begründung pauschal zwei Überstunden pro Tag  und Dienstnehmer unterstellt und zugerechnet wurden.

 

1.2 Nach erfolgter Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes hat die belangte Behörde die vorgeschriebene Steuer aliquot herabgesetzt, ohne dass eine Bemessungsgrundlage konkret ermittelt worden wäre.

 

1.3 Dass die OöGKK ebenfalls eine Sozialversicherungsprüfung-- für denselben Prüfungszeitraum und hinsichtlich der selben Lohnkonten - durchführte und keine Beanstandungen feststellte, wurde nicht berücksichtigt.

 

So sah die OÖGKK. Die geführten Lohnkonten als ordnungsgemäß und korrekt an, weshalb, es durch diese anlässlich der durchgeführten Prüfung auch zu keiner Zuschätzung kam.

 

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

Gemäß-§ 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus § 248 BAO iVm §245 BAO.

 

Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben rechtswidriger Bescheide sowie in ihrem Recht auf ein Verfahren ohne Mängel verletzt.

 

Die Beschwerdefrist beträgt nach Art-130. Abs 1 Z 1 B-VG vier. Wochen. Der Bescheid wurde am 11.12.2014 zugestellt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

 

 

3. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag:

Da der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin

-      in ihrem Recht auf Unterbleiben unrichtiger und unberechtigter Kostenvorschreibungen sowie

-      in ihrem Recht auf Durchführung eines Verfahrens ohne Mängel

 

sowohl aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer .Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Verwaltungsgericht und stellt die

 

ANTRÄGE

 

das Verwaltungsgericht möge

 

1. gemäß § 28 Abs 3 VwGG den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben; sowie

2. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchfuhren.

 

4.. Beschwerdegründe

4.1 Zur materiellen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides:

Sämtliche Arbeitsaufzeichnungen der x GmbH wurden ordnungsgemäß geführt, zumal keine Überstunden geleistet und die Lohnkonten ordnungsgemäß geführt wurden. Dies ergibt sich auch aus der Prüfung der OÖGKK, welche keine Beanstandungen feststellte und keine Zuschätzung durchrührte.

 

Die Zuschätzung; von zwei Überstunden pro Mitarbeiter und Arbeitstag erfolgte zu Unrecht, zumal diese eben nicht geleistet wurden; Aus der Einhaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben darf ohne jegliche weiteren Anhaltspunkte auf eine Scheinabrechnung geschlossen werden.

 

Auch der Umstand, dass die Mitarbeiter der x GmbH im Konkursverfahren vor dem Landesgericht Linz keinerlei-Lohnforderungen für Überstunden angemeldet haben, zeigt deutlich, dass keine Überstunden geleistet wurden.

 

Die Zusammensetzung der Kommunalsteuer ist nicht nachvollziehbar und basiert offensichtlich auf unrichtigen Berechnungen, sodass der Abgabenbescheid selbst an einer materiellen Rechtswidrigkeit leidet.

 

4.2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Beschwerdeführerin als herangezogene Haftungspflichtige hat über den Abgabenbescheid sowie der zugrunde liegenden Berechnung des Abgabenanspruches noch keine Kenntnis erlangt.

 

Entgegen der Begründung des Bescheides; des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10.12.2014 zu 0039056/2014 hat der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin keine. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.09.2014 erhalten, und wurde der der Beschwerdeführerin daher auch die Abgabenvorschreibung nicht erläutert.

 

Zumal der Abgabenbescheid der Beschwerdeführerin jedoch zur Kenntnis -zu bringen ist, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Punkt an einem Verfahrensmangel.

 

III

Gegen den (Haftungs-)Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz zu 0039056/2014 FSA/a vom 10.12.2014, zugestellt am 11.12,2014, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Verwaltungsgericht wegen

-      wesentlicher Verfahrensmängel

-      Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides

 

1. Sachverhalt:

1.1 Die Beschwerdeführerin war bei der x GmbH als Geschäftsführerin tätig. Am 19.04.2013 wurde über das Vermögen der x GmbH der Konkurs eröffnet. Aufgrund der Konkurseröffnung erfolgte eine GPLA-Prüfung, sodass mit Bescheid vom 17.10.2013 der x GmbH nachträglich eine Kommunalsteuer in Höhe von EUR 3.401,92 vorgeschrieben wurde.

 

Weiters meldete der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, am 29.05.2013 im Konkurs nachträglich den Betrag in Höhe von
€ 2.264,9,1 aus Zahlungsrückständen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 an, wobei die Fälligkeit mit 23.05.2013 festgesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin jedoch mangels Zustimmung des Masseverwalters aufgrund der damit einhergehenden Gläubigerbegünstigung die Kommunalsteuer nicht mehr entrichten.

 

Es ergibt sich sohin ein im Konkursverfahren angemeldeter Betrag in Höhe von insgesamt EUR 5.666,83. Im Hinblick auf die Quote von 9,8095% wurde dem Magistrat ein Betrag in Höhe von. EUR 5.55,89 zur Anweisung gebracht, sodass nunmehr die restliche Kommunalsteuer in Höhe von EUR 5.110,94 gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.

 

1.2 Die Beschwerdeführerin hat nach Angaben der Behörde im Zeitraum von 01/2011 bis Konkurseröffnung am 19.04.2013 Kommunalsteuer in Höhe, von EUR 16.824,03 entrichtet.

 

 

1.3 Bereits im Jahr 2012 lag bei der x GmbH Zahlungsunfähigkeit vor. Die zur Verfügung stehenden Mittel wurden, verhältnismäßig auf sämtliche Gläubiger aufgefeilt bzw. wurde die Kommunalsteuer sogar trotz Zahlungsunfähigkeit beglichen. Lediglich in den letzten drei Monaten des Jahres 2012 hat die Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer nicht mehr beglichen, zu welchem Zeitpunkt aber bereits sämtliche Zahlungen eingestellt wurden.

 

Die Beschwerdeführerin hat sohin zu keinem Zeitpunkt den Magistrat benachteiligt, sodass mangels schuldhafter Verletzung der auferlegten Pflichten eine Haftung ausgeschlossen ist.

 

1.4 Der Forderungsrückstand in Höhe von EUR 3.335,22 zzgl. Säumniszuschlag in Höhe von EUR 66,70 hat sich erst nach Konkurseröffnung im Zuge einer-GPLA-Prüfung ergeben.

 

Durch den Steuerprüfer wurde nachträglich befunden, dass die Arbeitsaufzeichnungen nicht ausreichend waren, sodass lediglich .eine Zuschätzung erfolgte, welche im Konkursverfahren auch bestritten wurde. Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage wurde auch von der Behörde keine eindeutige Bemessungsgrundlage gefunden, sodass die vorgeschriebene Steuer im Berufungsverfahren vor dem Finanzamt wesentlich herabgesetzt wurde.

 

Aus Gründen der Verfahrensökonomie erfolgte eine Erledigung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung, ohne dass die geschätzte Forderung von der Beschwerdeführerin jemals anerkannt oder für berechtigt gehalten wurde. .

 

1.5  Gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 03.07.2014 zu GZ 0004315/2014 wurde rechtzeitig-die Berufung eingebracht.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat daraufhin eine Berufungsentscheidung getroffen, ohne der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Parteiengehör zu gewähren.

 

Beweis: PV

 

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Beschwer, zumal rechtswidrig ein Bescheid' erlassen wurde, welcher die Beschwerde-führerin zur Zahlung von EUR 5.110,94 verpflichtet. Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben rechtswidriger Bescheide sowie in ihrem Recht auf Unterbleiben rechtswidriger Bescheide sowie in ihrem Recht auf ein Verfahren ohne Mängel verletzt.

 

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am 11.12.2014 zugestellt. Die Beschwerde würde daher fristgerecht erhoben.

 

3. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag:

Da der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10.12.2014 zu 0039056/2014 FSA/a, zugestellt am 11.12.2014, die Beschwerdeführerin

-           in ihrem Recht auf Unterbleiben unrichtiger und unberechtigter Kostenvorschreibungen

sowie

-           in ihrem Recht auf Durchführung eines Verfahrens ohne Mängel sowohl aufgrund einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin binnen offener Frist durch ihren ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 130 Abs. I Z 1 B-VG nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Verwaltungsgericht und stellt die

 

ANTRÄGE

 

das Verwaltungsgericht möge

1.           gemäß § 28 Abs 3 VwGG den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wegen Rechtswidrigkeit, seines Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, sowie

2. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine  mündliche Verhandlung durchfuhren,

 

4. Beschwerdegründe

4.1 Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a) Die belangte Behörde bezieht sich in ihrem Bescheid mehrmals auf das am 30.09.2014 gewährte Parteiengehör in welchem die Beschwerdeführerin angeblich um Vorlage entsprechender Nachweise ersucht-wurde, diese jedoch keine Stellungnahme abgegeben hat, was wiederum Lasten der Beschwerdeführerin und zu Gunsten der belangten Behörde ausgelegt wurde.

 

Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich, festzuhalten, dass dem ausgewiesenen Rechtsvertreter keine derartige Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Ergänzung oder Vorlage von Nachweisen zugestellt wurde, sodass diese Schlussfolgerungen nicht richtig sind.

 

Wäre der Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich das Parteiengehör gewährt worden, so hätte diese entsprechende ergänzende Ausführungen bzw. Unterlagen übermitteln können, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und der Beschwerdeführerin die Haftung nicht auferlegt worden wäre.

 

Die belangte Behörde stützt sich in ihrer gesamtem Begründung jedoch auf das vom 30.09.2014 angeblich .gewährte Parteiengehör, welches der Beschwerdeführerin jedoch nicht gewährt wurde, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.

 

b) Zumal, sich die belangte Behörde in ihrer Begründung mehrmals auf das Parteiengehör vom 30.09.2014 stützt, dieses jedoch nicht gewährt wurde, handelt es sich um eine inhaltsleere Scheinbegründung.

 

Die belangte Behörde stützt sich offenbar auf einen Aktenbestandteil, welcher dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zugekommen ist, sodass der Bescheid auch aufgrund dieses Umstandes an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.

 

c) Im angefochtenen Bescheid auf Seite 4 geht die Behörde davon aus, dass ein Nachweis, welche finanziellen Mittel die Gesellschaft zu den jeweiligen Kommunalsteuerfälligkeitsterminen zur Entrichtung der noch offenen privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Forderungen mit diesen vorhandenen Mitteln zu diesen Fälligkeitszeitpunkten befriedet wurde, nicht erbracht wurde, weshalb eine Haftung angenommen wird.

 

Diesbezüglich ist jedoch anzuführen, dass die. Beschwerdeführerin in der Berufung als Beweis bereits den Konkursakt angeführt hat, sodass ein entsprechendes Beweisanbot erbracht wurde. Dass diesem Beweisantrag auf Beischaffung des Konkursaktes offenbar nicht entsprochen wurde bzw. in diesen keine Einsicht genommen wurde, darf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden und widerspricht dein Grundsatz der materiellen Wahrheit, zumal diese den angebotenen Beweis prüfen und berücksichtigen hätte müssen.

 

Hatte die belangte Behörde den Konkursakt beigeschafft bzw. berücksichtigt, so wäre diese von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, welcher wiederum die Haftung der Beschwerdeführerin ausschließt.

 

Beweis: PV

Akt 17 S 40/13a des LG Linz

 

4.2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides:

a) Die belangte Behörde geht bei der Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer nicht vollständig und damit nicht ordnungsgemäß entrichtet hat.

 

Die belangte Behörde übersieht hier jedoch, dass eine Haftung ausgeschlossen ist, sofern die der Geschäftsführerin auferlegten Pflichten nicht schuldhaft verletzt wurden bzw. die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig verendet-wurden.

 

Obwohl die Mittel aufgrund der Zahlungsunfähigkeit zur .Entrichtung der Verbindlichkeiten objektivierter Maßen nicht ausgereicht haben, hat die Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer entrichtet und den Magistrat nicht benachteiligt.

 

Lediglich in den letzten drei Monaten des Jahres 2012 hat die Beschwerdeführerin keine Kommunalsteuer mehr entrichtet. Zu diesem Zeitpunkt wurden jedoch sämtliche Zahlungen eingestellt, sodass der Magistrat auch in diesem Zeitraum nicht schlechter behandelt wurde als die restlichen Gläubiger.

 

Bereits aufgrund dieses Umstandes ist eine Haftung, mangels- schuldhafter Pflichtverletzung ausgeschlossen, sodass der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit leidet.

 

Beweis: PV

Akt 117S 40/13a des LG Linz“

 

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, aus welchem sich folgender relevante Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:

Der hier bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 11. Dezember 2014 zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde (Schriftsatz vom 12. Jänner 2015) wurde am 12. Jänner 2015 der Post zur Übermittlung übergeben (Datum des Poststempels 12. Jänner 2015).

 

III.        Gemäß § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

 

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht miteingerechnet.

 

Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Frist, sofern der Lauf der Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

 

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

 

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

 

 

IV.         Der mittels Beschwerde bekämpfte Bescheid wurde am 11. Dezember 2014 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters, Rechtsanwalt
Dr. M., zugestellt. Demnach endet die einmonatige Beschwerdefrist am
11. Jänner 2015.

Die mit 12. Jänner 2015 datierte Beschwerde, die noch am selben Tag der Post zur Beförderung übergeben wurde, ist daher verspätet eingebracht.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. Februar 2016, Zl.: E 2009/2015-9

Beachte:

Der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 5. September 2016, Zl.: Ra 2016/16/0067-7