LVwG-400052/4/MK/HUE

Linz, 31.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des H.S., x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W. B. –Mag. P.M.B., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 7. August 2014, Zl. VerkR96-11841-2014Heme, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 7. August 2014, Zl. VerkR96-11841-2014Heme, verhängte der Bezirkshauptmann des Bezirkes Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) wegen einer Übertretung nach dem Bundesstraßenmautgesetz wie folgt:

 

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mautentrichtung wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß dauerhaft montiert war, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Tatort: Gemeinde S, Autobahn F., Richtungsfahrbahn: W./A. Nr. 1 bei km x.

Tatzeit: 09.04.2014, 16.11 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG 

Fahrzeug: Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der angeführte Sachverhalt auf eine ASFINAG-Anzeige vom 6. Mai 2014 stütze, wobei die Übertretung mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt worden sei. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde habe der Bf Einspruch erhoben und mitgeteilt, dass am 25. März 2014 eine Aktualisierung der GO-Box durchgeführt und danach die GO-Box für in Ordnung befunden worden sei. Die Box habe zu keiner Zeit optisch oder akustisch Anzeichen einer Fehlfunktion erkennen lassen, daher sei vermeintlich eine technische Störung seitens der ASFINAG vorgelegen, die GO-Box sei ordnungsgemäß montiert gewesen. Außerdem habe ein Lenker primär die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen zu richten, sodass nicht vorwerfbar sei, wenn beispielsweise aufgrund von Verkehrsdurchsagen im Radio nicht jeder einzelne Signalton wahrgenommen werde. Die ASFINAG habe den Dienstgeber des Bf erst am 29. April 2014 erneut über Unregelmäßigkeiten einzelner Mautabbuchungen informiert, woraufhin die Box getauscht worden sei.

Aufgrund einer Stellungnahme der ASFINAG vom 5. Juni 2014 habe der Bf weiters vorgebracht, dass sich auch aus den vorgelegten Fotoaufnahmen keine Falschmontage der GO-Box erkennen ließe. Die "Informationsbroschüre" sei unzureichend, wonach die angegeben sei, dass im Frontbereich befindliche Gegenstände die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautportal stören könnten.

Die belangte Behörde führte aus, dass am Tattag bei 11 Mautabschnitten keine Maut abgebucht hätte werden können. Dies bedeute, dass der Bf über den Tag verteilt 11mal das Ausbleiben des Signaltons ignoriert habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der Bf mehrmals durch das Verkehrsgeschehen derart abgelenkt gewesen sei, dass ihm diese Funktionsstörung der GO-Box nicht aufgefallen ist. Als Lenker habe er die Pflicht auf die Signaltöne zu achten und ihnen "Folge zu leisten". Durch das Ausbleiben des Signaltons wäre der Bf verpflichtet gewesen, eine ASFINAG-Vertriebsstelle aufzusuchen. Laut der ASFINAG-Stellungnahme und den vorgelegten Lichtbildern habe offensichtlich ein Gegenstand (Namensschild aus Metall) die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautportal beeinflusst. Der Umstand, dass die GO-Box am 25. März 2014 "aktualisiert" worden sei, ändere nichts an dem Umstand, dass am 9. April 2014 die Kommunikation mit dem Mautportal mehrmals gestört worden sei.   

 

I.2. Gegen dieses am 11. August 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 8. September 2014. Darin bringt der Bf Folgendes vor:

 

"[…] Das Straferkenntnis beruht auf der Anzeige der ASFINAG vom 06.05.2014, in dem Wortgleich der Vorwurf erhoben wurde, dass festgestellt worden sei, dass das Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß dauerhaft montiert war, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet wurde. Die Behörde erster Instanz hat gegen mich zunächst am 08.05.2014 eine Strafverfügung erlassen, mit der eine Geldstrafe von EUR 300,00 oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung habe ich Einspruch erhoben und als Beweisanträge die Beischaffung der für den Tatvorwurf Bezug habenden Lichtbilder und Kontrolllisten, sowie weiters die Einvernahme meines Bruders und Inhaber des Unternehmens S. Transporte e. U., O.S. sowie auch meiner Person beantragt.

 

In der abschließenden Stellungnahme vom 09.07.2014 wurden diese Beweisanträge wiederholt. Die Behörde hat aufgrund meines Einspruches eine Stellungnahme der ASFINAG eingeholt, die am 05.06.2014 erteilt wurde und der auch die Bezug habende Montageanleitung der GO-Box, sowie der Einzelleistungsnachweis für den 09.04.2014 für das von mir gelenkte Fahrzeug beigelegt wurde. Weitere Ermittlungen sowie Einvernahmen sind nicht erfolgt.

 

Die angefochtene Straferkenntnis geht, wie nachstehend dargelegt, zu unrecht von einem mich treffenden Fehlverhalten für die am 09.04.2014 nicht erfolgte Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Straßenmaut für den LKW mit dem Kennzeichen x aus.

Der genannte LKW wurde am 02.01.2012 neu erworben und zum Einsatz im Straßenverkehr mit der erforderlichen GO-Box mit der Seriennummer x ausgestattet. Diese wurde an der Windschutzscheibe durch die Anbringung der dafür vorgesehenen Doppelklebestreifen ordnungsgemäß und zwar mehr als 10 cm oberhalb der Scheibenwischer in deren Endlage sowie von sonstigen Gegenständigen entfernt und mehr als 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante und außerhalb der Tönungsfläche montiert. Weiters befanden sich auf der Windschutzscheibe noch 'GO-Boxen' für Deutschland sowie für Tschechien. Links der GO-Box befand sich seit der Anschaffung des Fahrzeuges im Jahr 2012 ein Namensschild 'H.' und rechts ein Namensschild 'W.'. Die GO-Box hat von 2012 weg stets ordnungsgemäß funktioniert und zu keinen Problemen mit dem Abbuchen der fahrleistungsabhängigen Maut geführt. Zur GO-Box ist anzumerken, dass ein Fahrzeuglenker an dieser Einstellungen bezüglich der Achsenanzahl vornehmen kann. Sie kann jedoch weder ausgeschaltet werden noch können Einstellungen geändert werden. Die Euro-Klassifizierung wird ausschließlich von Programmierern der ASFINAG vorgenommen.

 

Im März dieses Jahres hatte mein Bruder, O.S., es aufgrund von zugegangenen Abrechnungen für möglich gehalten, dass die GO-Box dieses Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß eingestellt ist. Er wurde anlässlich eines, mit einer zuständigen Mitarbeiterin der ASFINAG, geführten Telefonates aufgefordert, die Überprüfung bei einer ASFINAG Service Stelle vornehmen zu lassen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass es bei dieser GO-Box angeblich zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, weshalb eine Software- bzw. Einstellungskontrolle durchgeführt werden soll. Dem bin ich im Auftrag meines Bruders am 25.03.2014 nachgekommen und habe die GO-Box bei der ASFINAG Service Stelle beim Terminal W. um 16 (18):37 Uhr (auf dem Beleg nicht eindeutig ausmachbar) vorgewiesen, wo man die entsprechenden Kontrollen der Einstellungen durchgeführt hat und mir die GO-Box mit dem Bemerken, dass diese jetzt funktioniere, wieder ausgehändigt hat. Ich habe die Box wie zuvor am selben auf der Windschutzscheibe befindlichen Klebestreifen wieder ordnungsgemäß angedrückt, sodass sie ab der Inbetriebnahme des LKWs wieder einwandfrei und auch dauerhaft montiert war. Ich habe die Fahrten mit dem LKW x fortgesetzt und ist mir nicht aufgefallen, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wird. Dazu ist auch anzumerken, dass der beim Durchfahren einer Mautstelle hörbar werdende Piepston relativ leise und nicht sehr gut wahrnehmbar ist. Die Auffälligkeit des Piepstones leidet zusätzlich, wenn ein Radio oder ein sonstiges akustisches Gerät im Fahrzeug in Betrieb genommen wird.

 

Mehrere Wochen nach der Kontrolle der GO-Box wurde mein Bruder O. am 28.04.2014 von der ASFINAG abermals telefonisch kontaktiert wobei ihm mitgeteilt wurde, dass es dieses mal bei der GO-Box des von mir gelenkten Fahrzeuges in den letzten Wochen erhebliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Entrichtung der Maut gegen habe. Er wurde aufgefordert bekannt zu geben, wo sich das Fahrzeug akuell befindet. Dies wurde ordnungsgemäß mitgeteilt und erfolgte noch am selben Tag gegen 17:30 Uhr eine Kontrolle der ASFINAG bei der Firma S. in H. Man hat mich aufgefordert hat, die GO-Box zu tauschen und diese auch ein Stück weiter in die Mitte der Windschutzscheibe zu befestigen. Diesen Aufforderungen bin ich unverzüglich nachgekommen und habe die GO-Box in den Morgenstunden des 29.04.2014, um 03:55 Uhr bei der ASFINAG Maut- und Service Stelle in S. getauscht. Die bisherige Box wurde mir abgenommen und stattdessen die neue GO-Box mit der Nummerx ausgehändigt, die ich an der selben Stelle wieder montiert habe. Die zurückgenommene Box wurde mir mit dem Hinweis, dass diese vernichtet werde, nicht ausgefolgt. Seit dem sich die ausgetauschte Box sich im Fahrzeug befindet, gibt es bei unveränderter Montage der GO-Box sowie gleichgebliebener Fahrzeugausstattung keinerlei Probleme mit dem Abbuchen der Straßenmaut.

 

Ich habe kein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Montage der Box begangen und habe ich nie wahrgenommen, dass es bei den doch zahlreich zurückgelegten Kilometern vereinzelt zu keinen Abbuchen gekommen ist. Dies ist mir aber auch nicht vorwerfbar.

 

Zunächst weise ich darauf hin, dass mir in dem vorliegenden Straferkenntnis ein Verstoß gegen § 20 BStMG mit der Begründung angelastet wurde, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß dauerhaft montiert war. Dies wird sowohl im Tatvorwurf wie auch in der Begründung des Straferkenntnisses mir als Fehlverhalten angelastet. Dies stellt jedoch keine ausreichende Begründung in einem Strafverfahren dar, da lediglich 'verba legalia' herangezogen wurden, konkret die Bestimmung des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in der erlassenen Mautordnung für Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs in Teil B zu Ziffer 8 (Pflichten der Kraftfahrzeuglenker zur ordnungsgemäßen Anbringung der GO-Box) enthaltenen Verordnungstextes.

 

Im angefochtenen Bescheid wird hingegen nicht dargelegt, worin die nicht ordnungsgemäße dauerhafte Montage der GO-Box erblickt wurde, insbesondere welche der in Ziffer 8 des Abschnittes B der Mautordnung verordneten Verpflichtungen ich verletzt haben soll. Der Vorwurf einer 'Fehlmontage' oder der Nichtbeachtung von Montagebestimmungen setzt für die Strafbarkeit auch voraus, dass neben dem bloßen Gesetzestext auch dargelegt wird, welches konkrete Fehlverhalten dazu geführt hat, dass die Verpflichtung zur dauerhaften Montage zu qualifizieren ist.

 

Die Behörde erster Instanz ist somit der ihr obliegenden ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, wobei auch dem gesamten Behördenakt nicht entnommen werden kann, welches konkrete Fehlverhalten ich im Bezug auf die Bestimmung der Ziffer 8, Teil B der Maut-ordnung zu verantworten habe. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte sich die Behörde in ihrem Straferkenntnis nicht auf den bloßen Gesetzestext berufen dürfen und ohne konkreten Sachverhalt auch nicht mit einem Schuldspruch vorgehen dürfen.

 

Es ist nach durchaus möglich, dass die ursprüngliche GO-Box seit der 'Servicierung' durch die ASFINAG am 25.03.2014 nicht fehlerfrei funktionierte, was auch dadurch erhärtet wird, dass sie vor diesem Zeitpunkt und auch nach dem Einbau der ausgetauschten Box wieder bei gleichgelagerten Montageverhältnissen und Fahrzeugzustand so wie früher wieder einwandfrei funktioniert hat.

Wenn eine nicht ordnungsgemäße Montage der Box vorgelegen wäre, ist nicht erklärbar, dass es am 09.04.2014 doch zum Großteil zu Mautabbuchung gekommen ist. Da an diesem Tag nur fallweise Fehlfunktionen aufgetreten sind, müsste ich während der Fahrt Manipulationen vorgenommen haben, die einerseits an der Box sowieso nicht durchgeführt werden können und andererseits während einer Fahrt vom Lenker auch nicht durchgeführt werden können, da sich dieser auf das Steuern des Fahrzeuges und den Straßenverkehr zu konzentrieren hat. Ich bin dieser Verpflichtung nachgekommen und liegt im Ermittlungsverfahren bzw. in der Anzeige auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass ich am 09.04.2014 irgendwelche Manipulationen vorgenommen habe.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass am 09.04.2014 um 06:38:54 Uhr eine Abbuchung an der Mautstelle L., x erfolgt ist und 8 Minuten später eine Abbuchung fehlt, während ca. 13 Minuten später wiederrum eine Abbuchung automatisch durchgeführt wurde. Auch nach ordnungsgemäß erfolgten Abbuchungen um 11:14:22 Uhr, 11:17:17 Uhr, 11:19:31 Uhr hingegen fehlt dann wieder, nicht einmal zwei Minuten später, eine Abbuchung. Ähnlich verhält es sich zwischen den Kontrollpunkten 12:29:45 Uhr und 12:32:54 Uhr. An diesem Tag wurde über die GO-Box insgesamt 28 mal die Maut einwandfrei entrichtet, 11 mal kam es hingegen zu Fehlabbuchungen. Ob diese auf einen technischen Defekt im Übertragen oder auf einen Kontaktfehler zurückzuführen ist, kann ich nicht beurteilen. Es ist aber bei jedem technischen Gerät und noch dazu bei einem mit Platinen bestückten elektronischen Gerät möglich, dass es zu Störungen, Fehlfunktionen oder Ausfällen infolge Kontaktfehler kommen kann. Wie bereits dargelegt, erscheint es mir am wahrscheinlichsten, dass die am 25.03.2014 von der ASFINAG Service Stelle in Wels vorgenommene Manipulation an diesem Gerät ausschlaggebend dafür war, dass es in der Folge zu wiederholten Fehlfunktionen gekommen ist.

 

Bei dem sich so darstellenden Sachverhalt ist es nicht begründet, mich als Fahrzeuglenker dafür verantwortlich zu machen, dass die Entrichtung der Maut für den LKW x am 09.04.2014 über die dafür im Fahrzeug montierte GO-Box nicht erfolgt ist.

 

Ich erhebe mein Vorbringen im Einspruch sowie in der Stellungnahme vom 09.07.2014 sowie auch zur Begründung der Beschwerde und weise abschließend darauf hin, dass die Behörde erster Instanz der ihr obliegende Ermittlungspflicht nicht im Sinne einer vollständigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Entscheidungspflicht, da sie weder meinen als Zeugen angeführten Bruder O.S. noch mich einvernommen, sondern sich in ihren Ermittlungen ausschließlich auf den Inhalt der Strafanzeige der ASFINAG beschränkt hat. Dies bildet einen wesentlichen Verfahrensfehler bzw. wurde damit der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, was als Verfahrensfehler gerügt und geltend gemacht wird.

 

Auch die Verhängung einer Geldstrafe lässt zu meinem Nachteil unberücksichtigt, dass die Behörde auch mit einer Ermahnung hätte vorgehen hätte können.

Beim Sachverhalt ist noch zu ergänzen, dass die Bezahlung der fahrleistungsabhängigen Straßenmaut durch das Postzahlungssystem also Abbuchung vom Konto erfolgt.

 

Aus den dargelegten Gründen stelle ich nachstehende

 

Anträge

 

Das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben das gegen mich behängende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 42 VStG einer Einstellung zuführen."

 

 

I.3.1. Mit Schreiben vom 16. September 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

I.3.2. In einer E-Mail vom 31. März 2015 ersuchte das Oö. Landesverwaltungsgericht die ASFINAG um Beantwortung folgender Fragen, die am 21. April 2015 wie folgt (teilweise) beantwortet wurden:

 

            1.         Die GO-Box mit der Nummer x war

                        offensichtlich zur Tatzeit im Einsatz. Seit wann war diese GO-Box in

Verwendung?

Antwort: Die GO-Box wurde am 7. Oktober 2011 erworben. Zum

damaligen Zeitpunkt wurde das Kennzeichen x hinterlegt,

später wurde es auf x geändert. Am 2. Jänner 2012 wurde

auf diese GO-Box das gegenständliche Kennzeichen x

hinterlegt.

 

2.         War diese GO-Box – abgesehen vom gegenständlichen Tattag – jemals "auffällig" bzw. gab es Abbuchungsprobleme?

            Antwort: Diese GO-Box wurde aufgrund einer falsch eingestellten

            Achsenzahl 2012/2013 einige Male auffällig.

 

3.         Angeblich wurde bei dieser GO-Box im März 2014 auf Aufforderung

der ASFINAG eine "Software- und Einstellungskontrolle" durchgeführt. Was war der Anlass für diese Kontrolle bzw. was wurde von Ihnen festgestellt? Wurde dieselbe GO-Box anschließend wieder zur Verwendung ausgefolgt?

Antwort: Eine "Software- und Einstellungskontrolle" gab es nicht. Hierbei handelte es sich lediglich um eine automatische Stammdatenkorrektur, wobei die EURO-Emissionsklasse EEV hinterlegt wurde.

 

4.         Angeblich hat es Ende April 2014 eine Kontaktnahme der ASFINAG

mit dem Zulassungsbesitzer gegeben. Was war der Anlass dafür? Daraufhin sei die GO-Box getauscht worden. Ist dies richtig? Was wurde bei der ausgetauschten Box mit der Nummer x festgestellt und steht diese Box für eine weitere Überprüfung noch zur Verfügung?

Antwort: Eine schriftliche Kontaktaufnahme bzw. ein Telefonat durch den Zulassungsbesitzer hat nicht stattgefunden. Lt. System wurde dem Zulassungsbesitzer eine E-Mail mit einer Tauschaufforderung zugesendet.

 

5.         Gab es nach dem Tausch der GO-Box Ende April 2014 weitere Auffälligkeiten bei der Abbuchung der Maut?

Antwort: Nach dem Tausch fanden mit der neuen GO-Box 6 Nichtabbuchungen statt (Zahlungsmittel nicht mehr gültig bzw. GO-Box Anbringung). Diese Mautabschnitte wurden allerdings nachbezahlt.

 

6.         Am 28. April 2014 wurde der LKW von einem Mautaufsichtsorgan angehalten. Wie lautet der Name dieses Mautaufsichtsorgans und welche Feststellungen hat er anlässlich dieser Kontrolle hinsichtlich der GO-Box gemacht?

Antwort: Am 28. April 2014 wurde der Lenker, H.S., vom vereidigten Mautaufsichtsorgan, U.B., betreten. Hierbei wurde der Lenker aufgefordert, die Ersatzmaut für die Delikte vom 9. April 2014 zu zahlen. Zudem wurde der Lenker aufgefordert, die GO-Box zu tauschen.

 

Weiters wurden 8 Beweisfotos vom Tattag übermittelt.        

                       

 

I.3.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in die ergänzend von der ASFINAG erteilten Auskünfte. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfiel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Der Bf hat zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am angegebenen Ort das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt. Sowohl zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt als auch an 10 weiteren Mautbaken wurde keine Maut abgebucht. Bei sämtlichen anderen Mautportalen ist die Abbuchung der Maut korrekt erfolgt. Aus den vorgelegten Beweisfotos ist ersichtlich, dass auf der Windschutzscheibe des gegenständlichen LKWs einige Zentimeter über der Ruhestellung des linken Scheibenwischers (Fahrerseite) direkt nebeneinander zwei GO-Boxen befestigt sind. Unmittelbar im Anschluss an die linke GO-Box befindet sich ein Namensschild im Abstand von mehr als 10 cm von der rechten GO-Box. Die GO-Boxen der Tschechischen Republik haben ein identes Erscheinungsbild mit den österreichischen Boxen.   

 

Worin die konkrete Ursache für die temporären Nichtabbuchungen der Maut gelegen ist, konnte von der ASFINAG nicht zweifelsfrei angegeben werden [vgl. die Formulierung „Offensichtlich hat ein Gegenstand (Namensschild aus Metall) im Frontbereich die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautportal beeinflusst“ in der Stellungnahme vom 5. Juni 2014]. Auch die weiteren Auskünfte der ASFINAG vom 21. April 2015 führen hinsichtlich der Ursache der Nichtabbuchungen zu keinen weiteren Erkenntnissen.

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Stellungnahmen der ASFINAG vom 5. Juni 2014 und 21. April 2015, den Beweisfotos und der vorgelegten Auflistung der am Tattag durchfahrenen Mautbaken. Dass zur Abbuchung der Maut eine (österreichische) GO-Box verwendet wurde und diese am Tattag auf der gesamten Fahrtstrecke den Mautbetrag an 11 Mautportalen nicht und an den restlichen 27 Mautbaken korrekt abgebucht hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der ASFINAG und der Auflistung der Mautabbuchungen. Von der ASFINAG wurden mehrere Beweisfotos vorgelegt, auf denen ersichtlich ist, dass auf der Windschutzscheibe des gegenständlichen LKWs einige Zentimeter über der Ruhestellung des linken Scheibenwischers (Fahrerseite) direkt nebeneinander zwei GO-Boxen befestigt sind. Unmittelbar im Anschluss an die linke GO-Box befindet sich ein Namensschild im Abstand von mehr als 10 cm von der rechten GO-Box. Die GO-Boxen der Tschechischen Republik haben ein identes Erscheinungsbild mit den österreichischen Boxen.  

 

Ob das auf der Windschutzscheibe montierte Namensschild Einfluss auf die Abbuchungen haben konnte, kann nicht festgestellt werden, zumal selbst die ASFINAG in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2014 bloß angibt, dass „offensichtlich [...] ein Gegenstand (Namensschild aus Metall) im Frontbereich die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautportal beeinflusst [hat]“.

 

Selbst wenn man der Vermutung der ASFINAG, das Namensschild in GO-Box-Nähe könnte die Kommunikation beeinflusst haben, nähertreten würde, wäre daraus nichts gewonnen, da aus den vorliegenden Beweismitteln nicht ableitbar ist, welche der beiden GO-Boxen die österreichische ist. Somit kann auch nicht festgestellt werden, ob sich das Namensschild an der Windschutzscheibe nebst der österreichischen oder tschechischen GO-Box befunden hat.

 

 

III. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß Abs. 3 setzt der Mautgläubiger zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang I der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in § 8a Abs. 4 genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.

 

Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG sind gemäß
Abs. 4 in der Mautordnung zu treffen.

 

§ 8 BStMG regelt die Pflichten der Fahrzeuglenker: Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, ihr Fahrzeug vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß Abs. 2 haben sich die Fahrzeuglenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Gemäß Abs. 3 sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

 

Nach Punkt 8.1, Teil B, der Mautordnung ist die GO-Box dauerhaft im folgenden Bereich zu montieren:

·         Die GO-Box ist an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte anzubringen.

·         Die Anbringung hat in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, derartig zu erfolgen, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist.

·         Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenunterkante zu montieren.

·         Durch die Montage der GO-Box darf keine Einschränkung des Sichtfeldes während der Fahrt erfolgen.

·         Ferner ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (z.B. Sonnenblenden) im Umkreis von 10 cm freizuhalten.

·         Die Montage der GO-Box darf auch nicht im Tönungsstreifen erfolgen.

·         Der Kraftfahrzeuglenker hat überdies von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde u.a. am Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit die Maut nicht entrichtet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich hierfür aber keine konkrete Ursache. Insbesondere konnte das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten der nicht ordnungsgemäßen Anbringung des zur Entrichtung der Maut erforderlichen Geräts nicht zweifelsfrei festgestellt werden, zumal nicht feststellbar ist, ob die österreichische oder die tschechische GO-Box nebst dem Namensschild befestigt wurde. Da aus den vorliegenden Beweismitteln die konkrete Ursache der Nichtabbuchung der Maut zur Tatzeit am Tatort nicht feststellbar ist und die ASFINAG zudem hinsichtlich der Beeinflussung des an der Windschutzscheibe befestigten Namensschildes lediglich Vermutungen anstellt, konnte das Oö. Landesverwaltungsgericht auch keine ausreichenden Feststellungen zum allfälligen Verschulden des Bf treffen. Dabei ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass an weiteren 27 am Tattag durchfahrenen Mautbaken die Maut ordnungsgemäß abgebucht wurde.

 

 

IV.2. Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 Rz 10).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237). Wie oben ausführlich dargestellt, war im vorliegenden Fall die Klärung der Umstände, warum zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort keine Mautabbuchung stattgefunden hat, obwohl auf der zurückgelegten Strecke 27 andere Mautabbuchungen korrekt vorgenommen werden konnten, nicht möglich. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden und vom Oö. Landesverwaltungsgericht zusätzlich beigeholten Beweismitteln konnte die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden.

 

 

V. Im Ergebnis war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kitzberger