LVwG-600890/3/FP/Bb

Linz, 14.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde des Dr. A-R M, geb. x, J-S-Weg x, L, vertreten durch L Rechtsanwälte, G, L, vom 13. Mai 2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 4. Mai 2015, GZ VStV/915300389516/2015, wegen einer Übertretung des § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat Dr. A-R M (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 4. Mai 2015, GZ VStV/915300389516/2015, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 46 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 05.12.2014 um 10.17 Uhr in Vorchdorf, A1, Fahrtrichtung Wien, StrKm 210,495 das KFZ mit dem Kennzeichen L-x gelenkt, und dabei zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von 116 km/h einen Abstand von 15 Metern, das sind 0,47 Sekunden, eingehalten haben.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die mittels geeichtem Verkehrskontrollsystem VKS 3.1 durchgeführte Abstands- und Geschwindigkeitsmessung sowie das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren. Die verhängte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und den geschätzten Einkommensverhältnissen des Bf begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begehrt wurde.

 

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf dem rechten Fahrstreifen der A 1 in Richtung Wien mehrere Lkw in kolonnenartiger Fahrweise gefahren wären. Auch der Bf sei mit seinem Fahrzeug, Kennzeichen L-x, auf dem linken Fahrstreifen gefahren. Aufgrund des kolonnenartigen Verkehrs und insbesondere des bestehenden Lkw-Verkehrs sei die Fahrgeschwindigkeit der Kolonne angemessen gewesen. Der auf den Lichtbildern vorausfolgende Kastenwagen habe eine Fahrgeschwindigkeit von gemessenen 120 km/h abzüglich Toleranz eingehalten. Dieser Kastenwagen sei unmittelbar vor dem Bf beim Überholvorgang betreffend den drei Lkw´s auf dem rechten Fahrstreifen gefahren.

 

Auf dem eingesehenen Video sei klar erkennbar, dass das Vorfahren dieses Kastenwagens so plötzlich erfolgt sei, dass auch ein Bremsvorgang ersichtlich sei. Eine Verzögerung und damit einhergehende Erweiterung des Abstandes sei klar gegeben gewesen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 19. Mai 2015 und unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes, GZ VStV/915300389516/2015, zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.   

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt und Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung der gegenständlichen Abstands- bzw. Geschwindigkeitsmessung.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene und selbst rechtskundige Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 VwGVG). Der Bf hat überdies bereits im behördlichen Verfahren Einsicht in die Videoaufnahme genommen, sodass ihm der Akt vollinhaltlich bekannt ist.

 

 

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:

 

Der Bf lenkte am 5. Dezember 2014 um 10.17 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw, BMW, mit dem behördlichen Kennzeichen L-x, im Gemeindegebiet von Vorchdorf, auf der Autobahn A 1, Richtungsfahrbahn Wien, bei km 210,495, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz), wobei er zu dem vor ihm auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Kastenwagen einen Abstand von lediglich 15 Meter, dies entspricht einem zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,47 Sekunden, einhielt. Dies über einen Zeitraum von zumindest 10 Sekunden (Dauer Videoüberwachung). Der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs hat während der dargestellten Periode weder einen Spurwechsel, noch ein Bremsmanöver vorgenommen. Es fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit vor dem Bf. Auch der Bf bremste sein Fahrzeug nicht ab, sondern fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit und in etwa gleichem Abstand, leicht nach links versetzt, hinter dem Kastenwagen nach.  

 

3. Beweiswürdigung:

 

Die Fahrgeschwindigkeit und der eingehaltene Abstand des Bf zum Vorderfahrzeug wurden mittels geeichtem Messsystem VKS 3.1 – VIDIT A901, festgestellt (Eichschein im Akt). Dabei handelt es sich um ein taugliches videogestütztes Gerät zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten und zur Abstandsbestimmung.

Aus der von der Behörde angefertigten Auswertung, ergeben sich die festgestellten Werte zum Abstand (AS 12).

 

Aus dem zur fraglichen Tatzeit angefertigten Video ist ersichtlich, dass der Bf am linken Fahrstreifen zumindest rund zehn Sekunden hinter dem Vorderfahrzeug fuhr (Videoaufnahme von ca. 10:17:48 bis ca. 10:17:58). Während dieser Beobachtungsstrecke hat augenscheinlich weder ein (plötzlicher) Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges stattgefunden, noch ist ersichtlich, dass der Lenker dieses Fahrzeuges ein merkbares Bremsmanöver durchgeführt hätte, wodurch es zur Unterschreitung des Mindestabstandes durch den Bf gekommen wäre. Vielmehr ist deutlich erkennbar, dass der Bf während des gesamten Zeitraumes am linken Fahrstreifen in annähernd gleichbleibendem Abstand und gleichbleibender Geschwindigkeit hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug nachfuhr. Kurz vor Ende der Beobachtungsstrecke wechselte der Kastenwagen auf den rechten Fahrstreifen. Die Auswertung des Videos ergab eine Fahrgeschwindigkeit von 116 km/h und einen Abstand zum Vorderfahrzeug von 0,47 Sekunden.

 

Die vorliegende Videoaufzeichnung lässt andere Sachverhaltsfeststellungen nicht zu, sie ist eindeutig. Der Bf konnte diese nicht widerlegen. Der Bf hat im Übrigen das Ergebnis der Abstands- bzw. Geschwindigkeitsmessung nicht bestritten. 

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.a) Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

1.b) In seiner Entscheidung vom 26. September 2008, 2008/02/0143 sprach der VwGH aus, dass der Kfz-Lenker jedenfalls einen Abstand einhalten muss, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl auch VwGH 18. Dezember 1997, 96/11/0035; 23. Oktober 1986, 86/02/0081).

 

Im gegenständlichen Fall ergibt dies aufgrund der Fahrgeschwindigkeit des Bf von 116 km/h mindestens 34,8 m (116 / 10 x 3). Nach dem Ergebnis der Videoauswertung hat der Bf aber bloß einen Abstand von 15 Metern (= 0,47 Sekunden) eingehalten und damit den erforderlichen Mindestabstand zum Vorderfahrzeug deutlich unterschritten. Die Messwerte von 0,47 Sekunden und 116 km/h wurden mit einem technisch nicht zu beanstandenen Messgerät ermittelt, wobei das verwendete Messsystem ordnungsgemäß geeicht war und keinerlei Anhaltspunkte für technische Funktionsungenauig­keiten oder Bedienungsfehler vorlagen und auch nicht behauptet wurden.

 

Sofern der Bf ein Fehl- bzw. unvorhersehbares Verhalten des vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmers geltend zu machen versucht, muss dem Bf entgegnet werden, dass ein solches – wie dargestellt - dem vorliegenden zweifelsfreien Video nicht entnommen werden kann. Abgesehen davon könnte ihn selbst ein solches Verhalten des vorausfahrenden Lenkers nicht entlasten, als nach dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 StVO beim Hintereinanderfahren jederzeit ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden muss. Der Nachfahrende darf sich nicht auf das Unterlassen eines überraschenden Bremsmanövers durch den Vorausfahrenden verlassen, sondern hat unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände dafür zu sorgen, dass er auch bei überraschendem Bremsmanöver des vor ihm Fahrenden sein Fahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann (Hinweis VwGH 26. April 1991, 91/18/0070).

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 StVO muss der nachfolgende Lenker damit rechnen, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Vorderfahrzeug auch rasch abgebremst (§ 21 Abs. 1 StVO) werden muss (VwGH 28. September 1982, 82/11/0100).

 

Es ist erwiesen, dass der Bf als Lenker des Pkw, BMW, Kennzeichen L-x, am 5. Dezember 2014 um 10.17 Uhr in Vorchdorf, auf der A 1 bei km 210,496, in Richtung Wien bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,47 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Er hat damit objektiv unzweifelhaft eine Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO begangen.

 

Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Vielmehr ist der Bf über einen Zeitraum von zumindest 10 Sekunden in gleichbleibend geringem Sicherheitsabstand, ohne den Abstand durch Geschwindigkeitsreduktion zu vergrößern und ohne, dass der Vorausfahrende den Bf beeinflussende Fahrmanöver gesetzt hätte, hinter diesem nachgefahren.

Durch Reduktion der Geschwindigkeit hätte der Bf den Abstand problemlos und innerhalb kürzester Zeit vergrößern können.

 

Der Bf hat die Tat sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begangen.

 

2.  Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von 2.500 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen. Der Bf hat in der Beschwerde dargestellt, für zwei Kinder und eine Ehefrau sorgepflichtig zu sein, hat den übrigen angenommenen Bemessungsgrundlagen jedoch nicht widersprochen. Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde zu werten, Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.

 

Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs. 1 StVO stellt kein Bagatelldelikt dar. Durch zu geringen Abstand zum Vorderfahrzeug ist es dem nachfahrenden Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um Kraftwagenlenkern die Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens, welches oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen mit Verletzten und Toten etc.) mit gravierenden Folgen führt, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Bf im Hinblick auf ein künftig gesetzeskonformes Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf jedenfalls tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinzuweisen und künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Geldstrafe wurde im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro) und beträgt 13,7 % der möglichen Höchststrafe, weshalb diese im Hinblick auf die Schwere und den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung nicht als überhöht angesehen werden kann. Für eine Strafherabsetzung – wie beantragt – findet sich daher kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen, daran ändert auch nichts, dass der Bf Sorgepflichten hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 46 Stunden festgesetzt.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 20 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  P o h l