LVwG-550023/3/KLe/AK

Linz, 14.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Berichterin: Mag. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde der x gegen den Bescheid der Agrarbehörde Ober­österreich vom 7. Oktober 2013, GZ: LNO-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und der Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. Oktober 2013,
GZ: LNO-310304/19-2013-Gg, ersatzlos behoben.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 7. Oktober 2013, GZ: LNO-2013, wurde im Rahmen des mit Bescheid vom 03.03.1981, S 6816/4, eingeleiteten Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regu­lie­rung oder Ablöse des Weiderechtes für die Alm (nunmehr B-Alm, Eigentumsflächen EZ. x, KG x) im Ausmaß von 25 Stück eigenem Hornvieh festgestellt, dass die in der Planbeilage vom 12.03.2013 rot dargestellte Fläche im Ausmaß von 8 ha (Gst. Nr. x Teil, EZ x, KG x - Fläche grafisch ermittelt) in Ergänzung des mit Bescheid der Agrar­bezirksbehörde Gmunden vom 29.11.1976 festgestellten Weidegebietes mit dem gegenständlichen Weiderecht belastet ist.

 

Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 27 und 32 Oö. Einforstungsrechtegesetz 2007 (Oö. ERG) angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10. Oktober 2013, richtet sich die recht­zeitig durch die Beschwerdeführerin - mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 - einge­­brachte Berufung (nunmehr Beschwerde), mit der beantragt wird, den gegen­­ständlichen Bescheid aufzuheben.

 

Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur wurde in der Beschwerde begründend ausgeführt, dass Verwaltungsbehörden befugt seien, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliege und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Obwohl diese Vorausset­zungen nicht gegeben seien, habe die Behörde über die Frage des Bestandes/ Umfanges des Weiderechtes in Form eines Feststellungsbescheides entschieden, weshalb der Bescheid in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Es sei ausgeschlossen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch Erlas­sung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen werde.

 

Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom

18. November 2013, GZ LNO-2013, dem Oö. Landesagrarsenat vorgelegt, der diesen mit Vorlageschreiben vom 3. Jänner 2014 dem Landesver­wal­­tungsgericht Oberösterreich vorgelegt hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzu­heben ist, entfallen (§ 24 Abs. 2, Z. 1 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:


Gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) obliegt die Vollzie­hung dieses Landesgesetzes einschließlich der Entscheidungen über den Bestand von Einforstungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und belastet sind, sowie über Streitigkeiten zwischen der berechtigten und der ver­pflichteten Partei aus dem Einforstungsrechtsverhältnis, soweit in diesem Lan­des­­gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde.

 

Nach § 32 Abs. 1 Oö. ERG ist ein Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. Der Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheides ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Liegenschaften situiert sind, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.

 

In § 32 Abs. 3 Oö. ERG ist festgelegt, dass die Einleitung des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Oö. ERG allgemein erfolgt. Ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde. Über das Ergebnis der Neuregelung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Bescheid zu erlassen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines Feststel­lungs­bescheides dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines ande­ren gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden oder die den Gegen­stand der Feststellung bildende Frage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststel­lungsbescheides gemacht werden (vgl. u.a. VwGH 22.12.2011, 2010/07/0006; VwGH 30.3.2004, 2002/06/0199).

 

Das Oö. ERG sieht in den §§ 27 und 32 vor, dass das Verfahren von der Agrar­behörde zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen ist.

 

Die Frage der im beschwerdegegenständlichen Bescheid festgestellten Belastung einer Grundfläche mit einem Weiderecht ist im Zuge des bereits eingeleiteten und nicht abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Neuregelung, Regulierung oder Ablösung zu behandeln und kann nicht aus diesem Verfahren herausge­griffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungs­bescheides ge­macht werden.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Ver­­waltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzu­fas­­sen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabe­gebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Bleier