LVwG-600973/8/Kof/CG

Linz, 08.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Ü Ö, geb. 1988, vertreten durch die W Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05. Juni 2015, VerkR96-11671-2015, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, nach der am
04. September 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 73 Euro zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I.    Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das   in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:                                                                                                                                                                                                                                     

 

Tatort:  Gemeinde Pram, Autobahn A8, Richtung Sattledt, bei km 44.500

Tatzeit:  28. März 2015, 09 Uhr 05;

Fahrzeug: Kennzeichen GR-...., PKW, Marke, Type, Farbe

 

„Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 365,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden

gemäß § 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............ 401,50 Euro.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass zwar die objektive, nicht jedoch die subjektive Tatseite erfüllt sei.

Unbestritten ist, dass es sich beim vom Bf vorgewiesenen „Führerschein“

um eine Fälschung handle.

Der Bf habe diesen jedoch in gutem Glauben erworben und angenommen, mit diesem „Führerschein“ in Österreich berechtigterweise ein KFZ lenken zu dürfen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 04. September 2015 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie der Zeuge, Herr BI JL, API R., teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bf:

Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 14. Juli 2015.

Der objektive Tatbestand wird nicht bestritten, die subjektive Vorwerfbarkeit liegt jedoch – wie in der Beschwerde ausgeführt – nicht vor.

 

 

Zeugenaussage des Herrn BI. JL:

Am 28. März 2015 hatte ich Innendienst.

Kollegen von mir haben im Außendienst Verkehrskontrollen durchgeführt.

Von diesen wurde ich verständigt, dass ein Lenker – österreichischer Staatsbürger, Wohnsitz in Österreich – mit einem ukrainischen Führerschein unterwegs ist.

Kollegen von mir haben im Führerscheinregister festgestellt, dass der betreffende Fahrzeuglenker keinen österreichischen Führerschein besitzt.

Nachdem ich auf die Angelegenheit „Dokumente“ entsprechend geschult bin,

bin ich zum Ort der Amtshandlung gefahren.

 

Vor dem Wegfahren habe ich mich über das Aussehen

eines ukrainischen Führerscheines informiert.

 

Nachdem ich am Ort der Amtshandlung angekommen war, wurden mir die Papiere insbesondere der Führerschein des betreffenden Fahrzeuglenkers ausgehändigt.

 

Ich habe sofort erkannt, dass es sich bei diesem ukrainischen Führerschein

um eine Fälschung handelt.

 

Ich habe dem Lenker, dem Bf mitgeteilt, bei dem von ihm vorgewiesenen „ukrainischen Führerschein“ handelt es sich um eine Totalfälschung.

 

Dies wurde von ihm vorerst vehement bestritten.

 

Der Bf hat behauptet, er habe über Facebook bzw. WhatsApp

in der Ukraine eine Dame kennengelernt.

Er habe anschließend bei dieser Dame gewohnt und einen Führerschein

im Wege einer Fahrschule in der Ukraine erworben.

 

Wir fuhren anschließend zur Dienststelle, wobei der PKW des Bf

von einem Kollegen von mir zur Dienststelle gelenkt wurde.

 

Auf der Dienststelle hat der Bf nach wie vor behauptet, den Führerschein

im Wege der Fahrschule in der Ukraine rechtmäßig erworben zu haben.

 

Er hat weiters mitgeteilt, er fahre zur persönlichen Verlobungsfeier nach Linz

und sei daher unter Zeitdruck.

 

Nach einer weiteren längeren Diskussion hat der Bf letztendlich zugegeben,
er habe diesen „ukrainischen Führerschein“ im Wege von Facebook oder WhatsApp erworben.

 

Er habe dafür insgesamt 2.000 Euro bezahlt.

 

 

In der mit dem Bf verfassten Beschuldigtenvernehmung hat er nochmals ausdrücklich zugegeben, den „ukrainischen Führerschein“ im Wege von Facebook oder WhatsApp gekauft zu haben.

 

Ich habe die Beschuldigtenvernehmung in sehr kurzer Zeit durchgeführt,

um ihm die Fahrt zur eigenen Verlobungsfeier nicht zu verzögern.

 

Ca. 2 Tage später kam der Bf neuerlich in Begleitung

einer Konzipientin der Rechtsanwaltskanzlei W K-G zu uns.

 

Die Rechtsvertreterin war völlig überrascht, dass der Bf bereits die Beschuldigtenvernehmung unterfertigt hat und ausdrücklich zugegeben hat,
den „ukrainischen Führerschein“ gekauft zu haben.

 

Weitere Angaben wurden nicht getätigt.

 

Beim Verlassen der Polizeiinspektion hat der Bf nochmals gesagt:

„Der Führerschein ist sowieso echt und Sie müssen mir das Gegenteil beweisen“.

 

Im Reisepass des Bf ist kein Einreise- und kein Ausreisestempel

in die bzw. aus der Ukraine vermerkt.

In die Ukraine gelangt man jedoch nur, wenn ein entsprechender Vermerk

im Reisepass erfolgt.

 

Ich habe dem Bf keinen echten ukrainischen Führerschein bzw.

kein Formular für einen derartigen Führerschein gezeigt.

 

Die Amtshandlung hat an Ort und Stelle geschätzt ca. 15 Minuten und anschließend auf der Dienststelle wiederum geschätzt ca. 15 Minuten gedauert.

 

Schlussäußerung des Vertreters des Bf:

Die objektive Tatseite wird nach wie vor nicht bestritten.

Die subjektive Tatseite wird bestritten.

Der Bf hat nicht erkannt, dass ein gekaufter ukrainischer Führerschein

nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt.

 

Anmerkung:  Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“

                    – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

Es steht nach wie vor fest, dass es sich beim vom Bf

vorgewiesenen „Führerschein“ um eine Fälschung handelt.

 

 

 

Das Vorbringen des Bf,

er habe nicht erkannt, dass ein gekaufter ukrainischer Führerschein

nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt

·      ist völlig unglaubwürdig und lebensfremd; VwGH v. 10.09.2004, 2004/02/0222

 und

·      verlangt demjenigen, der diese Version glauben soll, ein hohes Maß an Naivität und Leichtgläubigkeit ab.  VwGH vom 24.05.2013, 2012/02/0174

 

Das LVwG Oö. kann jedenfalls diese Version nicht ernsthaft in Betracht ziehen.

 

Die Beschwerde war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Wer entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG ein Kraftfahrzeug lenkt –

sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt –

ist gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis
zu 2.180 Euro zu bestrafen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (365 Euro) übersteigt die in § 37 Abs.3 Z1 FSG vorgesehene Mindeststrafe um nicht einmal 1 %.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

II.        Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Bf für das Verfahren vor
dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe (= 73 Euro) zu bezahlen.

 

 

III.   Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

 

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler