LVwG-600979/6/MZ

Linz, 08.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des W W, geb. x, S.weg 1/1, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.7.2015, VerkR96-4835-2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes durch Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit auf den 3.6.2015 korrigiert wird.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 16,- zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.7.2015, VerkR96-4835-2015, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen KI-x auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 19.5.2015 binnen zwei Wochen keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das KFZ am 26.3.2015 um 11:45 Uhr in Nußbach auf der L 554 bei km 9,950, Ortsgebiet Audorf in Richtung Kremsmünster gelenkt bzw. verwendet hat. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Der Bf habe daher § 103 Abs. 2 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 80,- Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt wurde.

 

 

II. In der rechtzeitig gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde bringt der Bf auf das Wesentliche verkürzt vor, er habe im Antwortschreiben auf die Lenkererhebung Zweifel insb. hinsichtlich der Richtigkeit des abgelesenen Kennzeichens geäußert und es sei sein Recht gewesen, vor einer allfälligen Bekanntgabe des Lenkers ein Beweisfoto einzufordern.

 

Der Bf beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

 

III.a) Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.9.2015.

 

 

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen KI-x wurde der Bf von Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Schreiben vom 19.5.2015, zugestellt am 20.5.2015, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte KFZ am 26.3.2015 um 11:45 Uhr in Nußbach auf der L 554 bei km 9,950, Ortsgebiet Audorf in Richtung Kremsmünster gelenkt bzw. verwendet hat.

 

Zudem enthält das genannte Schreiben folgende Textpassage:

„Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt:

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

 

Mit am 10.6.2015 datiertem, bei der belangten Behörde am 12.6.2015 eingelangten Schreiben antwortete der Bf auf das Auskunftsbegehren wie folgt:

„Zu dem `Tatbestand´ kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben.

Es ist mir mehr als rätselhaft, dass ich zu diesem Zeitpunkt mein Auto gelenkt haben soll, da ich in dieser Woche und auch in der Nacht davor Dienst hatte (ist jederzeit mit Arbeitsausweis belegbar) und ich normalerweise an solchen Tagen bis mindestens 1400 Uhr schlafe!

Um Sicherheit zu haben, ersuche ich Sie um Zusendung des `Tatfotos´, da es in der Umgebung ein oder mehrere Fahrzeuge mit ähnliche[m] Kennzeichen und noch dazu gleichen Fahrzeugtyps gibt.“

 

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Radarfoto, auf welchem klar und deutlich das Kennzeichen KI-x zu erkennen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.a) Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

 

" § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)          [...]

(2)       Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende

Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

1.b) Der Bf hat auf die Lenkeranfrage, welche ihm nachweislich zugestellt wurde, lediglich mitgeteilt, „zu dem `Tatbestand´ … keine Auskunft geben“ zu können und stellte im Anschluss eine Fahrzeugverwechslung in den Raum.

 

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge schützt die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl VwGH 22.3.2000, 99/03/0434 mwN). Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 23.4.2010, 2010/02/0090 mwN).

 

Die gesetzliche Auskunftspflicht ist – entgegen der offenbar vom Bf vertretenen Auffassung – auch nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (vgl VwGH 11.5.1990, 89/18/0177 mwN; siehe auch VfSlg 7056/1973); die Lenkeranfrage darf seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen (vgl VwGH 15.1.1992, 91/03/0349; 12.7.1994, 92/03/0200; 19.12.2014, Ra 2014/02/0081).

 

Für die Annahme, die Behörde habe im vorliegenden Fall ohne jeglichen Grund willkürlich Auskunft verlangt, besteht angesichts der für die Lenkeranfrage Anlass gegeben habenden, von der Landesverkehrsabteilung angezeigten Verwaltungsübertretung kein Hinweis.

 

Davon ausgehend war der Bf verpflichtet, die gesetzliche Auskunftspflicht zu erfüllen, was er jedoch, da er keinen Lenker bezeichnet und auch keine andere Person, die eine Auskunft geben kann, namhaft machte, nicht getan hat. Der Bf hat auch nicht mitgeteilt, dass das Fahrzeug zur angefragten Zeit nicht am angefragten Ort gewesen sei, was im Übrigen – wie vom Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt wurde – und durch das im Akt befindliche Foto des auf den Bf zugelassenen KFZ belegt, eine unrichtige Auskunft gewesen wäre.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Tatzeit war jedoch dahingehend zu korrigieren, als der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Schreibens am 20.5.2015 – sohin am 3.6.2015 – erfüllt wurde.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Fahrzeugverwechslung, wie vom Bf in seinem Schreiben in den Raum gestellt, aufgrund des Radarfotos, auf welchem das von der Behörde angefragte Kennzeichen einwandfrei abgelesen werden kann, ausgeschlossen zu werden vermag.

 

2) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs. 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

 

Es sind dem Bf daher 16,- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Auskunft des Bf den Anforderungen des § 103 Abs. 4 KFG 1967 genügt, nicht verallgemeinerungsfähig ist und im Übrigen auch nicht von der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer