LVwG-600994/2/MB/SA

Linz, 10.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über den Vorlageantrag des C K, geb. x 1970, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. August 2015, GZ: VerR96-701-2015, betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses vom 2. Juni 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu tragen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr Umgebung (in Folge: belangte Behörde) vom 2. Juni 2015 zur Zahl VerkR96-701-2015, wurde der Antragsteller (im Folgenden AS) schuldig erkannt, der Aufforderung durch Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 2014 als Auskunftsperson für Lenkerhebungen binnen 2-wöchiger Frist der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 3.2.2014 um 13:12 Uhr in Ansfelden auf der A7 bei StrKm 0.853 Mautabschnitt in Fahrtrichtung Knoten Linz gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen zu sein.

 

Er habe dadurch § 103 Abs 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden, verhängt wurde.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wort aus:

„Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde Herrn J S eine Verletzung des § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs.1 BStMG zur Last gelegt und eine Geldstrafe gemäß § 20 Abs. 1 Bundesstraßen - Mautgesetz BGBl. 109/2002 in der Höhe von 300 Euro bzw. 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe über ihn verhängt.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) BGBl. I Nr. 109/2002 idgF (Mautpflicht) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

§ 11 BStMG enthält die Bestimmungen zur Mautentrichtung.

Im Absatz 1 ist festgehalten, dass die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist.

 

Die Bestimmung des § 20 BStMG regelt die Mautprellerei.

Im Absatz 1 ist normiert, dass Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung begehen und mit einer Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen sind.

 

Mit E-Mail der HSI H S I vom 26. Mai 2014 wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mittels Einspruch mitgeteilt, dass es einem Mitarbeiter der HSI H S I nicht möglich war eine Vignette zu besorgen, da diese aufgrund der großen Nachfrage zum Tatzeitpunkt nicht mehr verfügbar gewesen sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass nicht Herr S das Fahrzeug gelenkt habe, sondern ein Mitarbeiter der HSI H S I.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Juni 2014 wurde Herr J G. S aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt habe.

 

Mit E-Mail der HSI H S I vom 25. Juni 2014 wurden Sie als Lenker des Fahrzeug x am 3.2.2014, 13.12 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahnen: Knoten Linz Nr. 7 bei km 0,853 namhaft gemacht.

 

Mit Schreiben von 7. Juli 2014 wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Auskunftsperson aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung gemäß 103 Abs. 2 KFG 1967 mitzuteilen, wer das Fahrzeug x am 3.2.2014, 13.12 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrban: Knoten Linz Nf. 7 bei km 0,853 gelenkt habe.

 

Gemäß § 103 Absatz 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF. kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer-im Falle von Probe-oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 beinhaltet folgende Strafbestimmung:

„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen dergleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

Im Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (VerkR96-16587-2014) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft binnen einer zweiwöchigen Frist als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Das Aufforderungsersuchen wurde nachweislich am 11. Juli 2014 an Ihrer Wohnadresse einem Mitbewohner übergeben und gilt somit als zugestellt.

 

In § 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 idgF. ist die Ersatzzustellung normiert. Demnach gilt, wenn ein Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Auf Grund der Nichtauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG verhängte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Strafverfügung, VerkR96-16587-2014, vom 20. November 2014 über der Sie.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Verletzung des § 103 Abs. 2 und 134 Abs. 1 KFG 1967 haben Sie schriftlich Einspruch erhoben, welcher bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit 5. Dezember 2014 einlangte. Sie stützen sich im Einspruch im Wesentlichen darauf, dass Ihr Chef Ihnen mitgeteilt habe, dass das Strafverfahren eingestellt sei und sie sich keiner Schuld bewusst seien. Zusätzlich führen Sie an, dass die Höhe der Geldstrafe überzogen sei.

 

Da Sie Ihren Hauptwohnsitz im Bezirk Urfahr-Umgebung haben, wurde das Strafverfahren gegen Sie von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten. Am 27. März 2015 wurde an Ihrer Wohnadresse die Aufforderung zur Rechtfertigung VerkR-96-701-2015 vom 23. März 2015 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hinterlegt. Das Schriftstück wurde während der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben, sodass es am 17. April 2015 wieder an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung retourniert wurde.

 

§ 17 Abs. 1. Zustellgesetz (ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 idgF regelt die Hinterlegung. In Abs. 1 der gegenständlichen Bestimmung ist festgehalten, dass wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Abs. 2 hält fest, dass von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

In Abs. 3 ist festgehalten, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, andern das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

In Abs. 4 wird schließlich festgehalten, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Ihr Einwand, dass Ihnen Ihr Vorgesetzter mitgeteilt habe, dass das Strafverfahren wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs.1 BStMG gemäß § 45 VStG eingestellt sei, geht ins Leere, da Ihnen die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend Auskunftserteilung nachweislich mit 11. Juli 2014 zugestellt wurde. Von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs.1 BStMG gegen Herrn S können Sie frühestens erst am 25. September 2014 erfahren haben.

 

Strafbemessung

 

§ 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSTG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, hält fest, dass, Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

 

Im Abs. 2 dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der Aufforderung der Rechtfertigung vom 23. März 2015 geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht konkret korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Gutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Da die Bestimmung des § 20 BStMG (Mautprellerei) eine Mindeststrafe von 300 € vorsieht, ist auch der nunmehr festgesetzte Strafbetrag für die die nicht fristgerechte Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG daran orientiert und nach Ansicht der Behörde gerechtfertigt.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen nicht mehr zu Gute. Erschwerungsgründe traten nicht zu Tage“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der AS innerhalb offener Frist eine Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben. Darin führte er Nachstehendes aus:

„Ich möchte hiermit Einspruch gegen die Höhe der Strafe erheben, weil diese Aufgrund meiner finanziellen Lebenssituation absolut zu hoch ist.

 

Es ist richtig das ich leider die Auskunft nicht über die Lenkererhebung gegeben habe, dies tut mir auch sehr leid. Aber der Vorwurf der fehlenten Vignette ist nicht richtig bzw. das Fahrzeug ist auch ein Firmenwagen wo es 3 mögliche Fahrer gibt. Wir haben durch die Rechnung auch nachgewiesen das wir eine Vignette gekauft haben.

 

Hr. S ich lebe hier in G mit Frau und 2 Kindern und habe 2012 mit einem Hausrenovierung und Neubau begonnen und mit Kredit sehr viel Geld investiert. 2013 waren wir von dem Hochwasser schlimm betroffen, trotz Baugenemigung und Einhaltung der Höhenvorschriften wurde hier geflutet und jetzt sind wir in der Absiedelungszone. Ich kann mir leider derzeit keine 330,- € leisten weil ich noch mal von vorne beginnen muß und die Abzahlung des Kredites bleibt.

 

Ich ersuche höflichst auf meine Situation Rücksicht zu nehmen.“

 

3. Daraufhin wurde der AS durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 8. Juli 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zwar beabsichtige eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Strafhöhe zu reduzieren, es dazu jedoch erforderlich sei seine Einkommensverhältnisse nachzuweisen sowie die Höhe der Verbindlichkeiten zu präzisieren. Der AS wurde diesbezüglich aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen bis zum 17. Juli 2015 bei der Behörde nachzureichen.

 

4. Datiert mit 3. August 2015 erließ die belangte Behörde in Folge dessen nachstehende Beschwerdevorentscheidung, die sie wie folgt begründete:

„Auf Grund Ihrer Beschwerde vom 01. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02. Juni 2015, zugestellt am 08. Juni 2015, GZ: VerkR96-701-2015, entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wie folgt:

 

Spruch

 

Die Beschwerde gegen die Strafhöhe des Bescheides vom 02. Juni 2015, GZ: VerkR96-701-2015, wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2015, iVm. § 103 Abs. 2 KFG iVm. 134 Abs. 1 KFG.

 

Begründung

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02. Juni 2015, zugestellt am 08. Juni 2015, wurde über Sie eine Geldstrafe von 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden, gemäß § 103 Abs. 2 KFG iVm. § 134 Abs. 1 KFG wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft verhängt.

 

Mit Schreiben vom 01. Juli 2015, das fälschlicherweise als Einspruch tituliert wurde, haben Sie eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingebracht. Begründend führten Sie aus, dass es richtig sei, dass Sie die Auskunft über die Lenkererhebung nicht gegeben haben, was Ihnen leid tue. Sie könnten sich jedoch keine 330 Euro leisten, da Sie für ihre Frau und 2 Kinder sorgepflichtig seien. Sie hätten 2012 mit einer Hausrenovierung und einem Neubau begonnen und mittels Kredit viel Geld investiert. Da Sie 2013 vom Hochwasser stark betroffen gewesen wären, würden Sie nunmehr in der Absiedelungszone wohnen. Sie müssten nochmals von vorne beginnen und es bleibe die Abzahlung des Kredits, sodass Ihnen die Zahlung des vorgeschriebenen Strafbetrages nicht möglich sei.

 

Mit Schreiben vom 08. Juli 2015 wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund Ihrer Eingabe vom 01. Juli 2015 beabsichtigt, die Strafhöhe zu reduzieren. Diesbezüglich wurden Sie jedoch aufgefordert, Ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen und die Höhe Ihrer Verbindlichkeiten zu präzisieren. Dieses Schreiben wurde Ihnen am 10. Juli 2015 in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Bis dato sind jedoch keine Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingelangt.

 

In der Sache hat die Behörde erwogen:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2015, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Da Ihre Beschwerde gegen die Strafhöhe am 02. Juli 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingelangt ist und die 2-Monatsfrist noch nicht verstrichen ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befugt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Die Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unterlässt der Beschuldigte die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzunehmen, wobei den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl VwGH ZI. 2003/05/0060, mwN). Moniert daher der Beschuldigte den Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, weshalb die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung der Einkommens und Vermögensverhältnisse maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken.

 

Trotz Aufforderung vom 08. Juli 2015 haben Sie Ihr Einkommen nicht nachgewiesen und gegenüber der Behörde auch nicht präzisiert, in welcher Höhe Verbindlichkeiten bestehen. Aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierungen in der Beschwerde gegen die Strafhöhe („mit Kredit sehr viel Geld investiert") besteht daher für die entscheidende Behörde keine Veranlassung, von den schon im Straferkenntnis geschätzten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abzugehen, da die verhängte Geldstrafe von 300 Euro ohnehin an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens von 5000 Euro liegt.

 

Aus diesem Grund war daher Ihre Beschwerde gegen die Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.“

 

5. Mit Schreiben vom 10. August 2015 führte der AS bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung schließlich Folgendes aus:

„Vorweg zu Ihrer Abgabefrist der Unterlagen bis zum 17.07.2015, diese war vor der Abholung des Schriftstücks durch mir. Ich bin beruflich bis zu 2 Wochen in Österreich unterwegs und kann diesen Termin daher nicht einhalten.

In der Anlage erhalten Sie meinen Gehaltszettel sowie die monatliche Belastung der Kreditrate. Mein Gehalt bezieht sich Pauschal auf eine 50 Stunden Woche.

Hr. S Parallel leide ich diese Unterlagen auch an meine Rechtschutzversicherung weiter da die Höhe der Strafe für das nichterteilen einer Auskunft über ein eingestelltes Delikt nicht ca. 20% des Monatseinkommen kostet.“

 

6. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat oa. als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 13. August 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung.

 

 

II.

1. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt und dem darin befindlichen Schriftsätzen unter Pkt. I. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden; zumal diese auch nicht beantragt wurde. Zusätzlich zu Pkt. I. gilt an dieser Stelle folgender Sachverhalt, der sich unstrittig aus den vorgelegten Unterlagen des Bf ergibt, festzustellen: Der Bf hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1779 Euro netto, 2 Sorgepflichten und eine Kreditsumme von ca 53.000 Euro zu bedienen (= p.m. 562,85 Euro). Zudem findet sich eine verwaltungsstrafrechtliche Eintragung gem. § 42 KFG aus dem Jahr 2012. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der AS die Tat nicht bestreitet, das Unrecht erkennt und gelobt die Lenkerauskunft nicht mehr zu verweigern. Insofern sich insgesamt reuig zeigt.

 

 

III.

 

1. Aufgrund der Beschwerde gegen die Strafhöhe hatte sich die Beschwerdevorentscheidung gem. §§ 9, 27 VwGVG in diesem Umfang zu bewegen. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag bewirkt, dass das Landesverwaltungsgericht nunmehr die Beschwerdevorentscheidung im Rahmen des Vorlageantrages zu prüfen hat. Insofern war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, das Vorliegen der Strafbarkeit dem Grunde nach zu prüfen.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG sieht für Zuwiderhandlungen unter anderem gegen dieses Bundesgesetz einen Strafrahmen bis zu 5.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.

 

Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.700 Euro netto, hat Schulden in der Höhe von ca. 50.000 Euro und ist sorgepflichtig für 2 Kinder. Insofern liegt der AS nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ca. 400 Euro über der Schätzung der belangten Behörde. Dieser Mehrwert wird durch die Schuldenbelastung per Monat (derzeit) ausgeglichen. Allerdings gilt es zu beachten, dass von der belangten Behörde die Sorgepflichten unberücksichtigt geblieben sind. Zudem zeigt sich der AS reuig und ist spezialpräventiv ein positiver Befund auszustellen. Auch einschlägige Vorstrafen liegen nicht vor, wiewohl erkannt werden muss, dass der AS nicht gänzlich unbescholten ist.

 

Zweck der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG ist es, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige Erhebungen und umfangreiche Nachforschungen zu ermöglichen (VwGH 19.12.2014, 2014/02/0081).

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 150 Euro verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der AS keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten und waren die Verfahrenskosten auf 15,00 Euro für das Verfahren vor der belangten Behörde herabzusetzen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter