LVwG-550577/2/Wg/AZ

Linz, 01.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der M & C H GmbH, vertreten durch R M, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
2. Juni 2015, GZ: Wa10-1143/10-2014/SF, betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 5. Mai 2015 auf Aussetzung des Verfahrens nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2015 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) wurde von der M & C H GmbH [im Folgenden: Beschwerdeführerin (Bf)] der Antrag auf Aussetzung des dort anhängigen wasserpolizeilichen Verfahrens gestellt, da
„zwischenzeitlich im Grenzberichtigungsverfahren ein neuer Verhandlungstermin anberaumt wurde, und zwar für den 18.6.2015, 10.00 Uhr, beim Bezirksgericht G. Es ist daher in absehbarer Zeit mit einer Erledigung der Grenzstreitigkeit zwischen Einschreiterin und R Ö zu rechnen...“.

 

1.2.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2015,
GZ: Wa10-1143/10-2014/SF, wurde dieser neuerliche Antrag der Bf vom
5. Mai 2015 auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung der Grenz­streitigkeiten (Grenze zwischen dem öffentlichen Wassergut A und den Grundstücken der M & C H GmbH) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2014, GZ: Wa10-1110/26-2011/SF, die gleichlautenden Ausset­zungs­anträge der Bf vom 4. November 2013 und vom 6. November 2013 als unbegründet abgewiesen worden seien. Aufgrund der Rechtskraft dieses Bescheides sei der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

 

1.3.      Gegen diesen Bescheid vom 2. Juni 2015, zugestellt am 12. Juni 2015, hat die Bf mit E-Mail vom 7. Juli 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Die Bf beantragte,

1.   den angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2015 wegen Unrichtigkeit gänzlich aufzuheben,

2.   die ergänzenden Angaben zum Bestehen des Dammes bzw. die Richtig­stellung des Antrages der Bf vom 21. Mai 2014 anzuerkennen sowie

3.   die Wasserrechtsbehörde anzuweisen, mit der Bf in Kontakt zu treten und die gravierenden Probleme aus der Welt zu schaffen.

 

Begründend führte die Bf aus, dass der gegenständliche bewilligungslose Hochwasserschutzdamm nicht - wie von der belangten Behörde im wasser­polizeilichen Verfahren vorgeworfen - von ihr errichtet worden sei. Die betreffenden Liegenschaften stünden zudem auch nicht in ihrem Eigentum, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

 

1.4.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, eine solche wurde von der Bf überdies auch nicht beantragt.

 

2.      Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrens­ablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2014,
GZ: Wa10-1110/26-2011/SF, wurden die Anträge der Bf vom 4. November 2013 auf neuerliche Aussetzung des wasserpolizeilichen Verfahrens bis 30. Juni 2014 und vom 6. November 2013 auf nochmalige Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Grundgrenzen bzw. zur Beendigung der diesbezüglichen Vergleichs­gespräche abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass amtsbekannt sei, „dass die M & C H GmbH vor dem Jahr 2005 einen ca. 330 m langen Damm an der A von Fluss-km ca. 10,50-ca. 10,65 als Hoch­wasser­schutz für das Betriebsgebiet errichtet hat“. Von der belangten Behörde werde die Rechtsmeinung der Bf, wonach „der gegenständliche Hochwasser­schutz­damm weder nach § 41 noch nach § 38 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf“ nicht geteilt. Es sei beabsichtigt, ein Verfahren nach § 138 Abs. 1
WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) einzuleiten, da von der Bf keine Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung angestrebt werde. Da für dieses Verfahren die Festlegung der Grundgrenzen nicht entscheidungsrelevant sei, sei eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens nicht zweckmäßig.

 

In der dagegen von der Bf an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
erhobenen Beschwerde vom 21. Mai 2014 wurde der Antrag gestellt, das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes so lange auszusetzen, bis die Behörde ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, die Missstände beseitigt habe und die Bf sodann eine deutlich bessere Hochwasserabfuhr haben werde und den in der Not entstandenen Damm nicht mehr brauche.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
29. Juli 2014, GZ: LVwG-550263/5/Wg/SB/IH, wurde die Beschwerde
vom
21. Mai 2014
abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom
24. April 2014 bestätigt, eine Beschwerde bzw. Revision wurde nicht erhoben.

 

3.         Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt zu GZ: LVwG-550577-2015. Weiters wurde zur Beurteilung der im Verfahren am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich behandelten Beschwerdepunkte in den Verwaltungsakt zu
GZ: LVwG-550263-2014 Einsicht genommen. Der Sachverhalt wurde - zumindest in den oben festgestellten Punkten - von der Bf auch nicht bestritten.

 


 

4.         Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      § 68 Abs. 1 AVG lautet:

 

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

 

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

 

4.2.   Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“, d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formeller Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 5; VwGH 2.10.1985, 85/11/0015; 3.10.1997, 97/19/0785; 12.9.2006, 2003/03/0279).

 

Der Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2014, mit welchem bereits die Anträge der Bf auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung der Vergleichsgespräche zur Festlegung der Grenzen zum öffentlichen Gewässer A in der Sache abgehandelt wurden, wurde durch das Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Juli 2014 bestätigt. Dieser Bescheid ist sowohl materiell als auch formell rechtskräftig. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde überdies nicht erhoben.

 

Der nunmehrige Antrag der Bf vom 5. Mai 2015 auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeiten ist inhaltlich völlig deckungsgleich mit jenen 2013 gemachten Anträgen der Bf, das Verfahren bis zur Beendigung der Vergleichsgespräche zur Klärung der Grundgrenzen auszusetzen. Ein allfällig verändertes Verfahrensstadium im Grenzberichtigungsverfahren ist unerheblich. Die Zurückweisung des Antrages der Bf vom 5. Mai 2015 wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht. Die Bf kann aus § 38 AVG kein subjektives Recht ableiten, dass das Verfahren nicht beendet wird.

 

4.3.   Der Beschwerdegegenstand beschränkt sich auf die Frage der Recht­mäßigkeit der Zurückweisung des erstinstanzlichen Antrages auf Aussetzung des Verfahrens. Aus diesem Grund sind die inhaltlichen Einwände der Bf zum Verfahren nach § 138 WRG 1959 (der Damm sei nicht von ihr errichtet worden, die Liegenschaften stünden nicht in ihrem Eigentum etc.) unbeachtlich. Ebenso sind daher alle weiteren von der Bf in der Beschwerde vom 7. Juli 2015 gestellten Anträge (die ergänzenden Angaben anzuerkennen sowie die Wasser­rechtsbehörde anzuweisen, mit der Bf in Kontakt zu treten und die gravierenden Probleme aus der Welt zu schaffen) vom Beschwerdegegenstand nicht umfasst und finden darüber hinaus auch im WRG 1959 keinerlei Deckung.

 

5.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl