LVwG-550588/4/SE/RR

Linz, 01.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer  über die Beschwerde von Herrn F S sen., x, x, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Schärding vom
26. Mai 2015, GZ: N10-35/2-2015/Ka, wegen Entfernung eines Hüttengebäudes auf dem Grundstück Nr. x, KG x H, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.            Der Beschwerde wird stattgegeben. Spruchpunkt I. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. Mai 2015,
GZ: N10-35/2-2015/Ka, wird  aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwal­tungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG an den Bezirks­haupt­mann von Schärding zurückverwiesen.

  

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid vom 26. Mai 2015, GZ: N10-35/2-2015/Ka, erteilte der Bezirkshauptmann von Schärding Herrn F S sen., x, x (kurz: Beschwerdeführer), in Spruchpunkt I. den Auftrag „das nachstehend angeführte, auf dem Grundstück Nr. x, KG x H, Gemeinde F, ohne naturschutzbehördliche Anzeige (Bewilligung) und somit widerrechtlich errichtete Bauwerk vollständig zu entfernen:

·         Hüttengebäude in Blechausführung, mit Satteldach (mit Welleternitein­deckung) abgedeckt

 

Dabei sind nachstehende Auflagen einzuhalten:

 

1.     Das Hüttengebäude ist vollständig zu entfernen.

2.     Die Maßnahmen sind bis längstens 31. Juli 2015 durchzuführen.

3.     Der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungs­gemäße Durchführung unaufgefordert anzuzeigen.“ 

 

Begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt, dass laut durchgeführtem Ermittlungsverfahren die errichtete Hütte ein Gebäude im Sinne des Oö. Bautechnikgesetzes darstelle und im Grünland, außerhalb einer geschlos­senen Ortschaft, errichtet wurde, weshalb ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 vorliege. Eine derartige Anzeige sei nicht erbracht worden. Ein Nachweis, dass das Gebäude für die Grundstücksnutzung unbedingt erforderlich sei, konnte nicht erbracht werden. Die Voraussetzungen für die administrative Verfügung nach
§ 58 Abs. 1 lägen daher vor. Die Möglichkeit des § 58 Abs. 1 Z 1 wurde aufgrund der festgestellten Bedenken (das Gebäude laufe den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwider) von Seiten der Behörde nicht eingeräumt.

 

I. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass das Hüttengebäude zur Unterstellung von Greens-, Rasen- und Traktormähern sowie sonstigen Klein­geräten, welche täglich morgens früh zur Bearbeitung des Golfplatzes benötigt werden, dringend notwendig sei. Das Hüttengebäude sei 40 m vom Uferrand und über 50 m vom eigentlichen Bachgerinne weg und sollte deshalb, zumal es sich bei der Lagerfläche um -nicht Wald- handle, im Zuge einer Nachsicht die Genehmigung erteilt werden. Die Hütte werde landschaftsgetreu renoviert. Es sei zudem ein Antrag auf Berichtigung bzw. Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde gestellt worden.

 

I. 3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 legte der Bezirkshauptmann von Schärding die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt.

 

Der in I. angeführte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

 

Die maßgeblichen  Bestimmungen  des Oö. Natur- und Landschaftsschutz­ge­setzes  2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, lauten:

 

㤠6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

 

(1) Folgende Vorhaben

-       im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

-       auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind:

 

1.   der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren über­dachten Bauwerken;

 

[...]

 

(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu unter­sagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

[...]

 

§ 58

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landes­gesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allen­falls subsidiär der verfügungsberechtigten Person, von der Behörde unab­hängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

 

1.   innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträg­liche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder

2.   innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden.

 

[...]

 

(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lauten:

 

„Erkenntnisse

 

§ 28. (1) [...]

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungs­gericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleu­nigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

[...]“

 

III. 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens nur dann als rechtswidrig im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 angesehen werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt sind. Nur in diesem Fall stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des Oö. NSchG (VwGH 29.01.2009, 2007/10/0196 bzw. zu der vergleichbaren Rechtslage nach dem Nö. NSchG VwGH 06.04.1981, VwSlg. 10.415 A/1981).

 

Zu untersagen ist das anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 6 Abs. 3, wenn es den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14
Abs. 1 Z 1), das heißt, wenn das Vorhaben den Naturhaushalt oder die Grund­lagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt oder den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beein­trächtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

 

Im konkreten Fall wurde der naturschutzbehördliche Entfernungsauftrag erteilt, da ein Gebäude im Grünland, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, errichtet wurde, was ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt, und keine entsprechende Anzeige an die Behörde gerichtet wurde. Die Möglichkeit nach § 58 Z 1
Oö. NSchG, eine nachträglich Anzeige einzubringen, wurde nicht gewährt, da die Hütte den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe und kein Nachweis, dass die Hütte für die Nutzung des Grundstückes erforderlich ist, erbracht worden sei.

 

Die Feststellung, mit der das Vorliegen eines Untersagungsgrundes bejaht wurde, wurde von der belangten Behörde ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere ohne Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz bzw. ohne sonstige nähere Ausführungen, inwieweit das Vorhaben den Naturschutzinteressen zuwiderläuft, getroffen. Es wurde bloß ausgeführt „Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Gebäude den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.“. Worin die Beeinträchtigung, Schädigung bzw. Störung liegt, ist nicht zu erkennen. Nach
§ 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 wäre zu prüfen gewesen, ob der Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tier­arten in einer Weise geschädigt werden und/oder der Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt wird und/oder das Landschaftsbild in einer Weise gestört wird, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

 

Wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkennt­nisse und Erfahrungen möglich ist oder wenn die Lösung der entscheidungs­erheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwal­tungsorgane selbst nicht verfügen, ist die Aufnahme eines Sachver­ständigen­beweises erforderlich (vgl. VwGH 28.02.2012, 2011/09/0021). Es liegt eine forstfachliche Stellungnahme vor. Hinsichtlich Natur- und Landschaftsschutz wurde aber kein Sachverständiger beigezogen. Auch ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsorgan über ausreichendes Fachwissen verfügt.

 

Daher wäre die rechtliche Beurteilung der Untersagungsgründe unter Beiziehung eines Sachverständigen zu treffen gewesen. So hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Land­schaftsbild festgestellt, dass die fachliche Beurteilung der Auswirkung eines Vorhabens auf das Landschaftsbild Gegenstand des Beweises durch Sachver­ständige ist, die darüber aufgrund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. z.B. VwGH 04.11.2002, 2001/10/0051). Es muss eine durch das Ermittlungsverfahren gedeckte ausreichende Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkung des Vor­habens auf dieses Landschaftsbild, die eine Beurteilung der zu lösenden Rechts­frage ermöglicht, vorliegen. Dazu hat der Sachverständige in einem aus­reichenden Befund zunächst jenes Landschaftsbild zu beschreiben, in welches ein beabsichtigtes Bauvorhaben eingreift, um sodann unter Beschreibung des Bauvorhabens darzutun, auf welche Art und Weise sich das Bauvorhaben im Sinne der genannten Gesetzesstellen in dem gegebenen Landschaftsbild aus­wirken wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10.10.1988, 87/10/0062) (VwGH 11.05.1998, 94/10/0190 zu Oö. NSchG 1982).

 

Da eine notwendige Beurteilungsgrundlage im konkreten Verfahren fehlt, sind für die Entscheidungsfindung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Art und Umfang noch erhebliche Sachverhaltsermittlungen notwendig.

 

Bei ungeklärter Sachlage muss sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Verwaltungsökonomie beschäftigen und klären, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht „im Interesse der Raschheit gelegen“ oder „mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Keine Verpflichtung zur Sachentscheidung besteht, wenn die Ermittlung und Entschei­dung durch die Behörde gleich lang dauern würde und höchstens etwas höhere Kosten durch die Behördenentscheidung entstünden, als wenn das Verwaltungs­gericht das (sein) Ermittlungsverfahren (selbst) durchführt und entscheidet. Ob sich das Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückverweisungsmöglichkeit für diese entscheidet oder eine Sachentscheidung trifft, steht grundsätzlich in seinem Ermessen (arg. „kann“ in § 28 Abs. 3 VwGVG). Dabei hat es sich jedoch von dem - nach § 17 VwGVG auch im gerichtlichen Verfahren geltenden - Grundsatz der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kosten­ersparnis (§ 39 Abs. 2 AVG) leiten zu lassen (vgl. dazu Fischer in „Justizstaat: Chance oder Risiko? Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU“, Seite 318).

 

Sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich,  sofern es in der Sache selbst entscheiden würde, haben im gegen­ständlichen Verfahren ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, da dies im behördlichen Verfahren in wesentlichen Teilen unterlassen wurde. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich ist in diesem Fall weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

 

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, festgestellt, dass eine Zurückverweisung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermitt­lungstätigkeit unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz 2013, Seite 127).

 

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ist konkret aber weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Sinne des Grundsatzes der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beschlossen, nicht in der Sache selbst zu entschieden, sondern den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer