LVwG-100040/8/VG/MP

Linz, 26.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Mag. M A, vertreten durch Dr. M M, Rechtsanwalt in x L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. November 2014, GZ: 0044504/2014, wegen Übertretung der Oö. BauO 1994,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 25. November 2014 verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (kurz: Bf) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 700,--, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sieben Stunden, wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 10 Oö. BauO 1994 iVm Auflagenpunkt 32) des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2009, GZ: 0120120/2007 ABA Nord. Dem Bf wurden als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der K & P GmbH (FN x) mit Sitz in P, P x, folgende Taten zur Last gelegt:

 

„1) Die K und P Gesellschaft m.b.H. hat dadurch, dass am 04.04.2014 und am 05.04.2014 (anlässlich des Weinfestes im Einkaufscenter L C) Präsentations - und Verkaufsstände sowie Tische zur Verkostung im Untergeschoß, im Eingangsfoyer, Tiefgarage, im EG und OG aufgestellt wurden und diese Flächen im bestehenden Einkaufscenter lt. genehmigten Plänen nicht als Verkaufsflächen oder dergleichen ausgewiesen sind, sondern als Verkehrsflächen und Fluchtwege (die in diesem Bereich vorhandenen erforderlichen Fluchtwegbreiten wurden stark eingeschränkt und die Mindestbreiten unterschritten), den Auflagenpunkt 32 jeweils nicht eingehalten und damit nicht erfüllt.

 

2) Die K und P Gesellschaft m.b.H. hat dadurch, dass am 28.08.2014 im Bereich der Hauptverkehrswege im Einkaufscenter L C, ausgehend vom Rundplatz zu den Ausgängen H, B und S, Biertische aufgestellt waren und ein Spielzeugflohmarkt durchgeführt wurde, und es sich bei diesen Hauptgängen in dieser Mail [gemeint offenbar: Mall] um Verkehrswege und keine Verkaufsflächen handelt, den Auflagenpunkt 32 nicht eingehalten und damit nicht erfüllt.“

 

I.2. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 19. Jänner 2015 erhob der Bf dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammengefasst wird folgendes Beschwerdevorbringen erstattet:

 

Die Umschreibung der Tatorte als auch der Tatzeitpunkte sei unzureichend. Die belangte Behörde habe lediglich das Datum der Übertretungen angegeben. Hinsichtlich der Umschreibung der Tathandlung sei auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid nicht angegeben worden sei, inwiefern die Fluchtwegbreiten eingeschränkt (z.B. Maßangaben) oder wie weit die Mindestbreiten – welche gar nicht angeführt seien – unterschritten worden seien. Aus diesen Gründen stehe die Identität der Tat nicht unverwechselbar fest und sei den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht genüge getan. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, im Straferkenntnis anzuführen, welche Verwaltungsvorschrift durch die vorgeworfene Tat verletzt worden sei, indem sie es verabsäumte, die Bestimmung des § 9 VStG anzuführen. Obwohl der Bf seine eigene Einvernahme sowie die des Zeugen E K beantragt habe, seien diese von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Zudem sei zu den Stellungnahmen des Sachverständigen kein Parteiengehör eingeräumt worden. Das Ermittlungsverfahren sei insofern mangelhaft. Hinsichtlich der Stellungnahme des Sachverständigen vom 10. April 2014 und von 29. August 2014 könne ausgeführt werden, dass diese lediglich aus einem einzigen, vermutlich am 28. August 2014 entstandenen Lichtbild bestehe, welches nicht aussagekräftig sei. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Rechtfertigung des Bf auseinandergesetzt und weder den Bf noch den beantragten Zeugen einvernommen, weshalb die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Selbst wenn von einem Fehlverhalten des Bf auszugehen wäre, wäre das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen gewesen; jedenfalls hätte aber mit der Verhängung einer weitaus geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden können.

 

Das Kuvert, mit dem die Beschwerde der belangten Behörde postalisch übermittelt wurde, trägt einen mit 20. Jänner 2015 datierten Poststempel.

 

I.3. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

I.4. Auf schriftlichen Verspätungsvorhalt durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hin übermittelte der Bf mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 15. Juni 2015 den zur Beschwerdesendung gehörigen Aufgabeschein [ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Akts]. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerde tatsächlich am 19. Jänner 2015 an den Zustelldienst übergeben wurde.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt zu den unter LVwG-190001 bis LVwG-190002 protokollierten Beschwerden (es handelt sich dabei um Vollstreckungsverfahren zu der auch hier gegenständlichen Baubewilligung), sowie durch Einsichtnahme in den beigeschafften bezughabenden Bauakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, GZ: 0120120/2007.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

II.2.1. Mit Bescheid vom 2. März 2009, GZ: 0120120/2007 ABA Nord 501/N070197, erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der K & P GmbH die Baubewilligung für den Neubau eines Geschäftshauses mit vier oberirdischen Geschossen samt ausgebautem Dachraum in dem an der Hauptstraße gelegenen Bereich und zwei oberirdischen Geschossen im Hofbereich sowie mit einer vier unterirdischen Geschosse umfassenden Tiefgarage für 219 PKW an der Adresse H x, x L, u.a. unter Vorschreibung folgender Auflage:

 

„32) Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge oder –abstiege sind dauernd in ihrer vollen Breite frei und unversperrt zu halten. Weiters sind sie mittels Hinweiszeichen gemäß ÖNORM Z 1000, Teil 2 i.d.g.F. deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.“

 

Mit dem genannten Bescheid wurde die Bauetappe II des Umbaus des L C Einkaufszentrums bewilligt. Die Bauetappe II betrifft räumlich lediglich einen neu zu errichtenden Gebäudeteil, der im Westen unmittelbar an das bestehende Einkaufszentrum anschließt und sich bis zur Hauptstraße erstreckt. Die Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge oder –abstiege sind in den diesem Bescheid zugrundeliegenden Plänen verzeichnet. Der ebenfalls erfolgte Umbau des Altbestands (Bauetappe I) war offenbar Gegenstand eines eigenen Baubewilligungsverfahrens.

 

Mit dem hier nicht weiter relevanten Bescheid vom 30. April 2010, GZ: 0120120/2007 ABA Nord 501/N070197, wurden Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben bewilligt.

 

II.2.2. Der Bf ist laut Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der K & P GmbH.

 

II.2.3. Bei einem kurz nach Eröffnung des Weinfests (d.h. offenbar am 4. April 2011) mittags durchgeführten Lokalaugenschein im L C Einkaufszentrum wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass Präsentations- und Verkaufsstände in den im Spruch des Straferkenntnisses unter Punkt 1) näher bezeichneten Orten aufgestellt waren. Bei einem in der Folge am 28. August 2014 um ca. 16:00 Uhr durchgeführten Lokalaugenschein wurde vom selben bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass in den im Spruch des Straferkenntnisses unter Punkt 2) näher bezeichneten Orten Tische u.Ä. aufgestellt waren.

 

II.3. Der zur Baubewilligung unter Punkt II.2.1 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beigeschafften Bauakt des Magistrates Linz zu GZ: 0120120/2007. Aus den diesem Bauverfahren zugrundeliegenden Plänen sowie aus den im Akt der Verwaltungsbehörde zu den unter LVwG-190001 bis LVwG-190002 protokollierten Beschwerden vorliegenden Bauplänen der Bauetappe I des Umbaus des L C Einkaufszentrums lässt sich der räumliche Umfang der Bauetappe II zweifelsfrei abgrenzen. Der zu Punkt II.2.3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Schreiben des bautechnischen Sachverständigen vom 10. April 2014 und vom 29. August 2014.

 

 

III. Die im Tatzeitpunkt maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994 LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet auszugsweise:

„§ 57
Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[...]

10.               bei Ausübung eines ihm in Durchführung dieses Landesgesetzes oder mit Bescheid der Baubehörde erteilten Rechtes die im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen oder Bedingungen nicht bescheidgemäß erfüllt;

[...]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

IV.1. Nach der zitierten Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 10 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die ihm mit Baubewilligungsbescheid auferlegten Auflagen oder Bedingungen nicht entsprechend diesem Bescheid erfüllt. Mit dem im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Baubewilligungsbescheid vom 2. März 2009, GZ: 0120120/2007 ABA Nord 501/N070197, wurde der K & P GmbH als Bauwerberin vorgeschrieben, dass Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge oder ‑abstiege dauernd in ihrer vollen Breite frei und unversperrt zu halten sind.

 

Im vorliegenden Fall ist relevant, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. als Beispiel für viele VwGH 23. Juni 2015, 2012/05/0019). Der hier relevante Auflagenpunkt 32 des Baubewilligungsbescheides vom 2. März 2009 kann sich daher nur auf die damit bewilligte Bauetappe II und sohin nur auf einen Teil des gesamten L C Einkaufszentrums beziehen, weil nur diese Bauetappe nach den Einreichunterlagen Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens war.

 

IV.2. Der Bf bringt in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde habe die ihm vorgeworfene Tat nicht ausreichend konkretisiert. Weder Tatort noch Tatzeit seien ausreichend genau definiert. Dieser Einwand verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

 

IV.2.1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat das Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat zu umschreiben. Die Umschreibung dieser Tat hat dabei so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft wird (vgl. zum Ganzen Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a VStG Rz 2 und die dort zitierte Rsp). Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. VwGH 24. Mai 2013, 2012/02/0103 unter Hinweis auf VwGH 29. März 2007, 2004/07/0041). Vor dem Hintergrund der genannten Rechtschutzüberlegungen ist das konkret an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 20. Mai 2003, 2002/02/0236; 25. März 2014, 2013/04/0057; 16. Juni 2014, 2012/11/0159).

 

Aufgrund des erwähnten eingeschränkten räumlichen Geltungsbereichs des von der belangten Behörde als verletzt erachteten Auflagenpunktes 32 des Baubewilligungsbescheids vom 2. März 2009 ist im gegenständlichen Fall eine besonders genaue Tatortumschreibung erforderlich. Dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid aber nicht gerecht:

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird das Gebäude, für die die unter Punkt II.2.1. genannte Baubewilligung und der damit verbundene Auflagenpunkt 32 ausgesprochen wurde, mit der Angabe der Adresse näher bezeichnet. Der Ort des inkriminierten Geschehens innerhalb des Gebäudes wird zum Spruchpunkt 1) mit „Untergeschoß, im Eingangsfoyer, Tiefgarage, im EG und OG“; zum Spruchpunkt 2) mit „im Bereich der Hauptverkehrswege im Einkaufscenter L C, ausgehend vom Rundplatz zu den Ausgängen H, B und S“ näher umschrieben. Sowohl die Tatortumschreibung zu Spruchpunkt 1) als auch jene zu Spruchpunkt 2) umfasst damit ohne nähere Einschränkung weite Teile des Innenbereichs des gesamten Einkaufszentrums und lässt damit eine eindeutige Zuordnung zum räumlichen Geltungsbereich des Auflagenpunktes 32 nicht zu. Vielmehr kann der Spruch auch dahin ausgelegt werden, dass der Tatort auch Bereiche des Altbestandes bzw. der Bauetappe I umfasst, die nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 2. März 2009 waren. Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt im hier zu beurteilenden Fall jedenfalls nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH vom 25. September 1991, 91/02/0051).

 

IV.2.2. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Tat in zeitlicher Hinsicht lediglich mit der Angabe von kalendermäßig bestimmten Tagen angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Bf einen Tatzeitraum im Ausmaß des gesamten jeweils genannten Tages zur Last legt (vgl. VwGH 25. September 1990, 90/04/0096). Zwar belastet dieser Umstand das angefochtene Straferkenntnis für sich genommen – entgegen der Ansicht des Bf ‑ nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. dazu abermals das zuletzt zitierte Erkenntnis). Es ergibt sich aber aus dem Akteninhalt des Straferkenntnisses bzw. dem Akteninhalt der unter Punkt II.1. genannten Vollstreckungsakten, dass beiden Tatvorwürfen jeweils lediglich eine einmalige, notwendigerweise zu einer bestimmten Uhrzeit durchgeführte Kontrolle durch Amtsorgane der Baubehörde zugrunde liegt. Aufgrund einer einzigen Kontrolle zu einer bestimmten Uhrzeit kann aber nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände darauf geschlossen werden, dass das inkriminierte strafbare Verhalten über einen ganzen Tag aufrechterhalten wurde. Zusätzliche Umstände können dem vorgelegten Akt aber nicht entnommen werden. Vielmehr hat sich die belangte Behörde selbst im Falle des ersten Tatvorwurfs, der sich sogar auf zwei volle Tage bezieht, offenbar mit einer einzigen Kontrolle begnügt. Der Tatvorwurf erscheint auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse als unhaltbar.

 

IV.3. Im Ergebnis hat die belangte Behörde weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. September 2014 einen entsprechend den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles konkretisierten Tatvorwurf erhoben, der die Identität der Tat mit ausreichender Bestimmtheit (hinsichtlich Tatort und Tatzeit) formuliert und unverwechselbar erscheinen ließ. Die belangte Behörde hat auch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen für eine den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG entsprechende Tatumschreibung getroffen. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob das Landesverwaltungsgericht die angelastete Tat präzisieren könnte, zumal dafür jedenfalls die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich wäre. Dies ist aber schon vor dem Hintergrund der in § 31 Abs. 1 VStG normierten Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich.

 

Somit war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Damit erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Bf.

V. Nach § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung), noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch