LVwG-150596/3/MK

Linz, 21.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn K W, U P x, x S a. d. S, vertreten durch Mag. A W, Rechtsanwalt, S x, x N, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Waldneukirchen vom 18.12.2014, GZ. Bau-15/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Ansuchen vom 22.07.2014, eingelangt am 05.08.2014, beantragte Frau M J, S x, x W (in der Folge: Bw), die Baubewilligung für den Um- und Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf Gst.Nr. x, EZ x, KG W.

 

Die Baubehörde holte zum Zweck der Feststellung eine allfälligen Georisikos ein geologisches Gutachten von Dr. P B, T, ein, welcher attestierte, dass das in diesem Bereich ausgewiesene Risiko einer Gleitung auf Grund des im konkreten Baubereich vorhandenen Konglomerates nicht vorhanden und bei widmungsgemäßer Bebauung mit keinen negativen Auswirkungen zu rechnen sei.

 

I.2.       Am 26.08.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Herr K W, U P x, x S a. d. S (in der Folge: Bf), als Eigentümer des südlich an das verfahrensgegenständliche Areal anschließenden Gst.Nr. x, KG W, und somit als Verfahrenspartei folgende Einwendungen erhob:

 

„Festzuhalten ist das der vorliegende Einreichplan unrichtig ist.

 

1.      Das Nebengebäude (Xhütte) ist im Plan nicht ersichtlich.

 

2.      Die Situierung der Garage bzw. das Gelände ist unrichtig dargestellt und das Niveau ist eben und nicht uneben dargestellt.

 

3.      Weiters ist aus der Ost-Ansicht nicht entnehmbar das hier ein Abstand zw. Mauer und Garage bzw. Terrasse besteht.

 

4.      in Natura findet sich über der bereits befindlichen Treppe eine Dacheinhausung welche nicht genehmigt ist und nicht dem Dach entspricht welches im Einreichplan ersichtlich ist bzw. eingereicht wurde. Auch in der Nord-Ansicht ist das Gelände unrichtig dargestellt.

 

5.      In der Darstellung "Schnitt Keller" ist der Keller als eingeschüttet dargestellt was nicht der Realität entspricht und nicht möglich ist. Es widerspricht auch die Ansicht Keller der Nord-Ansicht.

 

6.      Auch ist im Einreichplan nicht festgehalten ist, dass die Außenstiege unterkellert ist, diesbezüglich ist festzuhalten das hinsichtlich der Außenstiege ein Abbruchverfahren besteht.

 

7.   Die best. Garage bzw. die Waschküche weist nicht die eingezeichnet Decke DA02 auf.

 

8.      In der Darstellung "Schnitt-Gebäude" ist in natura vorhandene Dacheindeckung der Außentreppe nicht eingezeichnet.

 

9.      Festzuhalten ist weiters das die ursprüngliche Garage nun mehr als "Waschküche" situiert ist. Auch der angebliche Grenzpunkt an der Außenwand Waschküche ist nicht als richtiger Grenzpunkt sondern als Zimmermannsnagel zu werten und hat somit keine rechtliche Relevanz.

 

10.    Auch ist der Grenzstein welcher sich im Einreichplan auf Höhe der südlichen Mauer des Geräteraumes befindet ist nicht vorhanden (Nr. x)

 

11.    Ich gehe davon aus, dass das Gebäude so aussehen muss wie es im Einreichplan dargestellt ist

 

12.    Die bestehende südliche Mauer des Geräteschuppens ist derzeit unfertig darstellt und befindet sich auf der Garage und nicht wie im Einreichplan gezeichnet auf der Stützmauer.

 

13.    Folgende Einwendungen werden getätigt, das die im Einreichplan die festgehaltene Außenmauer des Geräteraumes sich direkt an der Grundgrenze zu Herrn W befindet und somit der gesetzliche Mindestabstand nicht bewahrt ist

 

14. Weiters ist auch die geplante Überdachung der Außenstiege so beantragt das sie ebenfalls den gesetzlichen Mindestbestand nicht erfüllt.

 

15.    Festgehalten wird, dass zw. der Bauwerberin und Herrn W ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde in dem der Fortbestand der Garage als " Garage" genehmigt wurde und da dieser Raum als Waschküche genutzt wird erscheint der Vergleich als hinfällig.

 

16.    Festzuhalten ist weiters das entgegen der Einreichpläne kein Regenwasserkanal existiert.

 

17. Weiters musst aus Sicht des Herrn W gewährleistet sein das die südliche Außenwand der Wohnküche bzw. des Vorraumes entsprechend isoliert wird so dass die Bauwerberin nicht erst nach Errichtung der Wand isolieren muss und somit der Mindestabstand von 3 m erhalten werden kann.

 

18.    Weiters wird eingewendet, dass derzeit kein tragfähiges Fundament besteht welches die Errichtung des Geräteraumes zulassen würde.

 

19.    Herr W hält ausdrücklich fest, dass er keine Bauarbeiten über seine Liegenschaft zulässt.

 

20.    Der Einreichplan ist insofern unrichtig als das die westliche Grundstücksgrenze der Bauwerberin nicht der Natur entspricht.“

 

 

I.3.       Im Zuge der Bauverhandlung wurden Planmängel festgestellt, welche die Erstellung und Vorlage von Austausch- bzw. Ergänzungsplänen erforderlich machten. Zu diesen Änderungen wurde (auch) dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon aber nicht Gebrach gemacht wurde.

 

I.4.       Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Waldneukirchen vom 21.10.2014, GZ. Bau-15/2014, wurde der Bw die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Begründend wurde dazu allgemein Folgendes ausgeführt:

 

Das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand ausschließlich das entsprechend dem eingereichten Bauplan dargestellte und in den Unterlagen beschriebene Vorhaben darstelle, auch wenn die Bauausführung bereits erfolgt sei.

 

Einwendungen könnten nur im Zusammenhang mit den im anzuwendenden Materiengesetz gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Interessen erhoben werden, wenn sich dieser Interessensschutz (auch) auf die private Rechtssphäre der Verfahrensparteien beziehen würde. Die Interessen dritter Verfahrensparteien könnten nicht geltend gemacht werden.

 

Zu den Einwendungen wurde im Einzelnen festgehalten:

 

Zu 1.: Die erwähnte Xhütte bildet nicht Gegenstand des Antrages und ist nicht in den Planunterlagen ersichtlich.

 

Zu 2.: Grundsätzlich wurde nach Nachfrage an den Nachbarn Hrn. W die Aussage getätigt, dass konkret die auf seinem Grundstück befindliche Betonmauer weiter westlich situiert ist. Darüber hinaus ist das eben dargestellte Gelände, welches im Plan als Terrasse bezeichnet ist nicht in dieser Größe vorhanden und ist der Böschungsfuß der angrenzenden Böschung weiter östlich gegeben. Aus bautechnischer Sicht wäre die Frage relevant inwieweit eine Korrektur des auch des Vertreters der Bauwerberin bestätigten tatsächlichen Geländes Einfluss auf die Zulässigkeit des Geräteraumes nimmt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass selbst bei einer gedachten Weiterführung des östlich an die x der Waschküche angrenzenden Geländes die Höhe des relevanten Beurteilungsbereiches (Bauwich) 7,00 m nicht übersteigt.

 

Zu 3.: Der vorliegende Plan weist auf, dass auf Höhe der Garage die dargestellte Einfriedung einen Abstand von rd. 0,5 m hat. Die braun - strichlierte Schließung der Einfriedung zur Garage ergibt sich aus dem Verlauf der Grundgrenze. Grundsätzlich nimmt diese Darstellung keinen Einfluss auf die bautechnische Beurteilung.

 

Zu 5.: Nimmt man die Nord - Ansicht als Beurteilungsgrundlage an, so ist der Bereich des Kellerraumes, welcher sich über der strichlierten Linie des "Schnitt - Keller" befindet sichtbar. Die tatsächliche Schnittführung befindet sich weiter nördlich.

 

Der Kellerraum darf nicht mehr zu benützen sein. Daher ist es gegenstandsgemäß korrekt, dass im Kellerraum wie im Einreichplan ersichtlich eine Mauer aufgezogen wird und dieser somit nicht mehr zugänglich ist.

 

Zu 6.: Bezüglich der Außenstiege. Gem. dem BauTG 2013 kann eine Stiege an die Grundstücksgrenze situiert werden. Durch das Bauansuchen vom 05.08.2014 soll die Außenstiege genehmigt werden.

 

Zu 7. u. 8.: Entsprechende Ergänzungspläne wurden vorgelegt.

 

Zu 9. u. 10..: Eine solche Grenzverhandlung fand bereits statt. Bei dem sogenannten "Zimmermannsnagel“ handelt es sich um einen gerichtlich festgestellten Grenzpunkt (AZ:2 C 308/08v). Die Waschküche wird im Zuge dieses Verfahrens genehmigt.

 

Zu 4. u. 11.: Der Bauführer hat bei der Bauausführung ua. folgende Rechtsvorschriften zu beachten: Oö. BauO u. Oö. BauTG 2013 sowie die hiezu ergangen Durchführungsverordnungen und im weiteren die Bedingungen u. Auflagen im Baubewilligungsbescheid und sonstige baubehördliche Anordnungen. Weiters wird auf § 40 Oö. BauO. hingewiesen.

 

Zu     12.:    Der    Sachverhalt    ist    im    Zuge    der    Fertigstellung    zu    prüfen.

 

Zu 13.: Gemäß Grundriss Erdgeschoß befindet sich die beschriebene Außenwand zur Gänze auf Grund der Bauwerberin. Eine Überbauung der Grundgrenze ist in den Planunterlagen nicht ersichtlich.

 

Zu 14.: Hierbei wird auf den im Befund beschriebenen Sachverhalt verwiesen.

 

Zu 15.:Die Bauwerberin beantragt anstatt einer Garage die Nutzung als Waschküche im Zuge des Verfahrens.

 

Zu 16.: Es werden Niederschlagswässer dem bestehenden Sickerschacht zugeführt wie im Grundriss Kellergeschoss ersichtlich und beschrieben.

 

Zu 17:. Hierbei wird auf die U-Wert Berechnung und OIB RL 6 Pkt. 10.2 verwiesen.

 

Zu 18.: Der Bauführer hat in seiner Funktion als Überwachungsorgan dafür Sorge zu tragen, dass die beantragten Bauwerke entsprechend dem Stand der Technik sowie standsicher zur Ausführung gelangen.

 

Weiters besteht kein subjektives Nachbarrecht in Bezug auf die Tragfähigkeit des Untergrundes.

 

Zu 20.: Hierbei wird auf die Vergleichsausfertigung vom Bezirksgericht Steyr vom 29.08.2008 TZ: 2C 308/08v hingewiesen.

 

 

I.5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.11.2014, eingelangt am 04.11.2014, rechtzeitig eingebrachte Berufung, zu deren Begründung Folgendes ausgeführt wurde:

 

„1.)

 

Unter ‚Zu 13.‘ wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich gemäß Grundriss Erdgeschoß die beschriebene Außenwand sich zur Gänze auf Grund der Bauwerberin befände.

 

Eine Überbauung der Grundgrenze wäre in den Planunterlagen nicht ersichtlich.

 

Dies ist unrichtig.

 

Sieht man sich die „Planergänzungen" der Bauwerberin J detailliert an, ist ersichtlich, dass das Bauvorhaben sich teilweise auf der Liegenschaft des Einschreiters befindet. Diesbezüglich wird auf die Beilage ./A [Anm.: Beilage nicht wiedergegeben] verwiesen.

 

./A stellt lediglich eine Vergrößerung der eingereichten „Planänderungen" der Bauwerberin J dar. Aus diesem Plan ist zu entnehmen, dass sich sowohl die Garage als auch die bereits errichtete) Wand aus Holz bzw. Blech teilweise auf der Liegenschaft des Einschreiters befindet.

 

Da sohin ein Teil des Bauvorhabens auf der Liegenschaft des Einschreiters geplant ist, ist bereits aus diesem Grund der gegenständliche Bauantrag der Bauwerberin abzulehnen und der Bescheid aufzuheben.

 

 

 

2.)

 

Unter ‚Zu 6.' hält die Gemeinde fest, dass gemäß dem BauTG 2013 eine Stiege an die Grundstücksgrenze situiert werden könne. Durch das Bauansuchen vom 05.08.2014 soll die Außenstiege genehmigt werden.

 

Diesbezüglich wird vorab dargetan, dass bezüglich dieser Außenstiege bereits ein rechtskräftiger Abbruchsbescheid besteht.

 

Es ist daher nicht möglich, durch das gegenständliche Baubewilligungsverfahren diesen Rechtszustand der Stiege abzuändern.

 

Weiters ist die Rechtsmeinung der Gemeinde völlig unrichtig, wonach eben eine Außenstiege an die Grundstücksgrenze situiert werden könne.

 

Gemäß § 41 Abs. 2 Zi. 3 können zwar die Mindestabstände zu dem Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen für Treppen im Freien um 2 m unterschritten werden, ein Mindestabstand von 2 Meter gegen den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen darf jedoch nicht unterschritten werden.

Da sohin der angefochtene Bescheid gegen die obgenannten Gesetzesstelle des BauTG verstößt, ist auch aus diesem Grund der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.

 

3.)

 

Aus dem letztgenannten Punkt ist bereits ersichtlich, dass bereits bezüglich der gegenständlichen Außenstiege ein rechtskräftiger Abbruchsbescheid besteht.

 

Bezüglich der geplanten bzw. eingereichten „Zugangsüberdachung" wurde bereits in der Verhandlungsschrift vom 26.08.2014 durch den Einschreiter darauf verwiesen, dass diese den gesetzlichen Mindestabstand nicht erfüllt.

 

Hiezu hat der Sachverständige J H lediglich lapidar dazu gemeint, dass diesbezüglich auf die Ausführungen im Befund verwiesen werde. Seitens des Sachverständigen werde daher die Ansicht vertreten, dass keine der im § 41 Abs. 1 Zi. 5 Oö. BauTG 2013 angeführten Rahmenbedingungen verletzt werde.

 

Unter Bezugnahme auf den vorigen Punkt wird nochmals darauf verwiesen, dass die bereits bestehende Außenstiege konsenslos und rechtswidrig errichtet und ein entsprechender rechtskräftiger Abbruchsbescheid erlassen wurde.

 

Es kann sohin im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die eingereichte Überdachung als „Schutzdach" im Sinne des § 41 leg.cit. angesehen werden kann.

 

Es kann nämlich nicht ein Bauteil, der sowohl konsenslos errichtet worden ist, als auch gegen diesen ein rechtskräftiger Abbruchsbescheid vorliegt, „schutzwürdig" im Sinne der leg.cit. sein.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher nicht um ein „Schutzdach" im Sinne des Oö. BauTG 2013.

 

Auch aus diesem Grund ist daher der Bescheid aufzuheben bzw. wäre dem Bauansuchen der Bauwerberin nicht Folge zu geben.

 

Geht man gegen die Meinung des Einschreiters davon aus, dass dennoch ein „Schutzdach" vorliegt, so ist zu beachten, dass die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs.1 Zi. 1 dennoch nicht gegeben ist, zumal das beantragte „Schutzdach" nicht innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen ist.

 

Diesbezüglich wird auf die Definition des „geschlossen, bebautes Gebietes" gemäß § 2 Zi. 13 verwiesen.

 

Im vorliegenden Fall schließen die Hauptgebäude der Bauwerberin bzw. deren Nachbarn nicht unmittelbar aneinander an bzw. finden sich nicht in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze.

 

Auf Grund dessen liegt hier kein „geschlossen bebautes Gebiet" vor, und ist sohin auch die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Zi. 1 nicht gegeben.

 

Daraus ergibt sich wiederum, dass der geforderte Mindestabstand von 3 m nicht gegeben ist und daher die Überdachung der Außenstiege nicht zu genehmigen ist.

 

Auch diesbezüglich ist der vorliegende angefochtene Bescheid rechtswidrig.

 

Aus all diesen Gründen geht hervor, dass der Bescheid gesetzwidrig bzw. im Widerspruch zu bereits anderen rechtskräftigen Bescheiden steht und daher in seiner Gesamtheit rechtswidrig ist.“

 

 

Es wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides durch die Berufungsbehörde beantragt.

 

Die Berufung wurde der Bw mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese blieb ungenutzt.

 

I.6.       Am 11.11.2014 wurde unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik ein Ortsaugenschein durchgeführt, der folgendes Ergebnis ergab:

 

1.      „Grundsätzlich kann bestätigt werden, dass das Schutzdach vor Ort jetzt zumindest optisch mit den Darstellungen des Einreichplanes übereinstimmt.

 

2.      Die dargestellte Traufenhöhe des Schutzdaches von 2,35 m im westlichen Bereich (siehe auch Darstellung Schnitt-Keller) weist in der Natur nur eine Höhe von in etwa 2,20 m auf. Dies trifft auch auf die östlichen Bereiche des gegenständlichen Schutzdaches zu.

 

3.      Im Bereich der Hauptzugangstüre (Abstellraum) wurde festgestellt, dass das Satteldach des Hauptgebäudes nach Norden hin in das Schutzdach hineinragend ausgeführt wurde und die Firsthöhe minimal über dieses Schutzdach ragt, was optisch im Bereich der Nordansicht nicht dargestellt ist. Fraglich ist jedoch in wieweit dieser Dachvorsprung von Relevanz ist da er zwar konstruktiv mit dem Schutzdach verbunden ist jedoch nicht als Teil dieses bzw. als Antragsgegenstand anzusehen ist.“

 

 

I.7.       Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Waldneukirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.12.2014, GZ. Bau-15/2014, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschuss zu Grunde liegt, wurde die Berufung abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

In seiner Begründung hat der Gemeinderat erwogen:

 

 

„Zu 1:

 

In der Berufung verweisen Sie, dass sich die Garage sowie die aus Holz bzw. Blech bestehende Wand teilweise auf Grund Ihres Mandanten K W befindet.

 

Eine Garage ist im Einreichplan v. 21.07.2014 nicht eingezeichnet, lediglich ein unter „Abbruch" gekennzeichneter Gebäudeteil. In der Natur wurde dieser Gebäudeteil bereits abgetragen. Dies ist auch in der angefügten Beilage ./A Ihrer Berufung ersichtlich. Zu der Holz- bzw. Blechwand ist zu bemerken, dass diese entfernt wird u. eine mit Paneelen verkleidete Holzkonstruktion errichtet wird. (siehe Baubewilligung - Begründung zu Pkt. 13). Gemäß den Einreichunterlagen ist auch hier keine Überbauung ersichtlich.

 

 

 

Zu 2:

 

In Ihrer Berufung wird der Baubehörde weiters angezeigt, dass die Treppe an der Grundstücksgrenze nicht situiert werden darf u. auch ein rechtskräftiger Abbruchbescheid besteht u. es daher nicht möglich ist, den Rechtszustand abzuändern.

 

Mit dem BauTG 2013 ist es möglich, eine Treppe an die Grundstücksgrenze zu situieren besonders im Zusammenhang mit § 41 Abs. 2 Zif. 4 Oö. BauTG 2013. Denn die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen können unterschritten werden mit: Lichtschächten, Kellereinwurfschächten und Treppen im Freien, sofern die Treppe unmittelbar auf oder unter dem Niveau des künftigen Geländes liegt. Zu dem Beseitigungsauftrag ist abschließend anzuführen, dass mit Rechtskraft der Baubewilligung dieser hinfällig wird, da mit dem BauTG 2013 der Mindestabstand unterschritten werden darf u. somit ein baubehördlicher Konsens für die Treppe möglich ist.

 

Ergänzend dazu wird noch darauf hingewiesen, dass jeder Berufungswerber zwar natürlich ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen hat, jedoch nur hinsichtlich der ihn betreffenden bzw. ihm zugewandten Grundstückgrenzen u. nicht zu jenen, die anderen Nachbarn zugewandt sind.

 

 

 

Zu 3:

 

Im Pkt. 3 wird von Ihnen die Zugangsüberdachung bzw. das Schutzdach bemängelt, da auch hierfür ein Beseitigungsauftrag besteht und nur in einem „geschlossenen bebauten Gebiet" ein Schutzdach auf der Grundstückgrenze errichtet werden darf.

 

Dazu wird festgestellt, dass das Schutzdach nur deshalb unter Abbruch stand, da es im Jahre 2010 gem. dem damaligen Rechtsstand des BauTG nicht an der Grundgrenze errichtet werden  durfte  u.   nicht  deshalb,   dass  das  Schutzdach   nicht  „schutzwürdig"  war.

 

Wie im Befund in der Verhandlungsschrift v. 26.08.2014 von Herrn J H (Bausachverständiger x L) beschrieben, kann die gegenständliche Überdachung als Schutzdach gewertet werden, sie entspricht den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Zif. 5 Oö. BauTG 2013. Daher ist für das Schutzdach eine Ausnahme von den Abstandsbestimmungen vertretbar u. das Schutzdach kann auf der Grundgrenze situiert werden und somit - entgegen Ihrer Ansicht - nicht ein „geschlossen bebautes Gebiet" vorliegen muss.

 

 

 

Zu Ihren Einwendungen als Einschreiter kann noch ausgeführt werden, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projekt-Genehmigungsverfahren ist. Gegenstand der Baubewilligung ist ausschließlich das vom Bauwerber eingereichte Projekt entsprechend dem Bauplan (VwGH vom 30.08.1994, Zl 94/05/0099); auch dann, wenn eine Bauausführung schon erfolgt ist (VwGH vom 19.11.1996, Zl 94/05/0145).“

 

 

I.8.       Mit Schriftsatz vom 14.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.01.2015, erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates und begründete diese wie folgt:

 

1.)

 

Wie in der Berufung an die Gemeinde Waldneukirchen bereits ausgeführt, ist es dem Bauwerber nicht möglich, die vorhandene Außenstiege durch das gegenständliche Bauansuchen in einen rechtskonformen Zustand zu verbringen.

 

Diesbezüglich wird nochmals ausgeführt, dass bezüglich dieser Außenstiege bereits ein rechtskräftiger Abbruchsbescheid besteht.

 

Argumentiert die Gemeinde Waldneukirchen der Gestalt, als dass Treppen im Freien die Mindestabstände zu dem Bauplatz- und Nachbargrundgrenzen unterschreiten können, falls sie unmittelbar auf oder unter dem Niveau des künftigen Geländes liegen, ist dem entgegen zu halten, dass auf dem Einreichplan eindeutig zu entnehmen ist, dass die gegenständliche „Außenstiege" überdacht werden solle.

 

Diese Überdachung stellt jedoch ein Schutzdach im Sinne des . BauTG 2013 dar.

 

Bei einem Schutzdach handelt es sich jedoch um ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt.

 

Sollte nunmehr der Bau wie im Einreichplan genehmigt werden, würde die nunmehr bestehende „Treppe im Freien" mit einem Schutzdach überbaut werden, und würde dies bedeuten, dass es sich durch dieses Bauwerk nicht mehr um eine „Treppe im Freien" handelt.

 

Auf Grund dessen kann auch der Ausnahmetatbestand des § 41 Abs. 2 Zi. 4 für dieses Bauwerk herangezogen werden.

 

Es wäre aber auch sinnwidrig, ein Bauwerk, über das bereits ein rechtskräftiger Abbruchbescheid insoferne legalisieren, als durch eine weitere Überdachung ein neues Bauwerk entsteht, welches ebenso gegen die bestehenden Bauvorschriften verstößt.

 

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid, sowie der Baubewilligungsbescheid vom 21.10.2014 ersatzlos aufzuheben.

 

 

 

2.)

 

Aus dem letztgenannten Punkt ist bereits ersichtlich, dass bereits bezüglich der gegenständlichen Außenstiege ein rechtskräftiger Abbruchsbescheid besteht.

 

Bezüglich der geplanten bzw. eingereichten „Zugangsüberdachung" wurde bereits in der Verhandlungsschrift vom 26.08.2014 durch den Einschreiter darauf verwiesen, dass diese den gesetzlichen Mindestabstand nicht erfüllt.

 

Hiezu hat der Sachverständige J H lediglich lapidar dazu gemeint, dass diesbezüglich auf die Ausführungen im Befund verwiesen werde. Seitens des Sachverständigen werde daher die Ansicht vertreten, dass keine der im § 41 Abs. 1 Zi 5 Oö. BauTG 2013 angeführten Rahmenbedingungen verletzt werde.

 

Unter Bezugnahme auf den vorigen Punkt wird nochmals darauf verwiesen, dass die bereits bestehende Außenstiege konsenslos und rechtswidrig errichtet und ein entsprechender rechtskräftiger Abbruchsbescheid erlassen wurde.

 

Es kann sohin im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die eingereichte Überdachung als „Schutzdach" im Sinne des § 41 leg.cit angesehen werden kann.

 

Es kann nämlich nicht ein Bauteil, der sowohl konsenslos errichtet worden ist, als auch gegen diesen ein rechtskräftiger Abbruchsbescheid vorliegt, „schutzwürdig" im Sinne der leg.cit. sein.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich daher nicht um ein „Schutzdach" im Sinne des BauTG 2013.

 

Auch aus diesem Grund ist daher der Bescheid aufzuheben bzw. wäre dem Bauansuchen der Bauwerberin nicht Folge zu geben.

 

Geht man gegen die Meinung des Einschreiters davon aus, dass dennoch ein „Schutzdach" vorliegt, so ist zu beachten, dass die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Zi. 1 dennoch nicht gegeben ist, zumal das beantragte „Schutzdach" nicht innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen ist.

 

Diesbezüglich wird auf die Definition des „geschlossen bebautes Gebietes" gemäß § 2 Zi. 13 verwiesen.

 

Im vorliegenden Fall schließen die Hauptgebäude der Bauwerberin bzw. deren Nachbarn nicht unmittelbar aneinander an bzw. finden sich nicht in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze.

 

Auf Grund dessen liegt hier kein „geschlossen bebautes Gebiet" vor, und ist sohin auch die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Zi. 1 nicht gegeben.

 

Daraus ergibt sich wiederum, dass der geforderte Mindestabstand von 3 m nicht gegeben ist und daher die Überdachung der Außenstiege nicht zu genehmigen ist. Auch diesbezüglich ist der vorliegende angefochtene Bescheid rechtswidrig.

 

 

 

3.)

 

Weiters ist aus dem Einreichplan zu entnehmen, dass die geplante Überdachung der „Außenstiege" eine Traufenhöhe von weit mehr als 3 m vorsieht.

 

Diesbezüglich wird auf § 41 Abs. 1 lit. d verwiesen, dass die Abstandsbestimmungen leg.cit zu den Bauplatz - und Nachbargrundgrenzen nicht für Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon gelten, falls die Traufenhöhe von dem Abstand gelegenen Bauwerksteilen mehr als 3 m überschreiten.

 

Auch aus diesem Grund ist das geplante Schutzdach nicht zu genehmigen.

 

 

 

4.)

 

Weiters ist aus dem Einreichplan zu entnehmen, dass die geplante Holzkonstruktion EI 90 Paneel beidseitig verkleidet in einer Höhe von 2,20 m so geplant ist, dass sie über die Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft des Einschreiters reicht.

 

Ein Bauwerk kann jedoch nur genehmigt werden, falls dieses auf dem Baugrundstück des Bauwerbers sich befindet.

 

Da jedoch sich die geplante Holzkonstruktion teilweise auf der Liegenschaft des Einschreiters befindet, darf diese nicht in dieser Form genehmigt werden.“

 

Es würde neuerlich die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.

 

I.9.       Mit Schreiben vom 03.02.2015, eingelangt am 05.02.2015, hat die belangte Behörde die Beschwerde und Wiederholung der wesentlichen Elemente der Bescheidbegründung vorgelegt, die Abweisung des Beschwerde beantragt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

 

II.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da  keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.     In der Sache:

 

Auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. BauTG 2013 bedeutet im Sinn dieses Landesgesetzes:

[…]

23.     Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt;

[…]

 

Gemäß § 41 Abs.1 Z5 Oö. BauTG 2013 gelten. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:

[…]

5.       Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a)    die im Abstand gelegenen Räume und Teile von Schutzdächern dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden;

b)    soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;

c)    die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;

d)    die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;

e)    die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Abs.6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig;

f)     bei Pultdächern mit einem dem Nachbargrundstück zugewandten First darf dessen Höhe 3 m über dem Erdgeschoßniveau nicht überschreiten;

[…]

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung können die Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen unterschritten werden mit:

[…]

4.       Lichtschächten, Kellereinwurfsschächten und Treppen im Freien, jeweils auf oder unter dem Niveau des künftigen Geländes;

[…]

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

(1):         Nachbarn sind

1.       bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2.       bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

(3):         Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4):         Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein, wenn auch mehrmaliger oder öfter, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

III.2.     Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.        Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.1.     Vorab ist zum Beschwerdepunkt 1. festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren – die Behörde hat das in ihrer Begründung sinngemäß bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren handelt. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen. Dies gilt auch für die nachträgliche Bewilligung (vgl. VwGH vom 09.10.2014, 2011/05/0159).

 

Im Besonderen gilt dies darüber hinaus für die strenge Trennung des Gegenstandes eines Administrativverfahrens (wie hier der Antrag auf Bewilligung) von jenem eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens (wie allfälliger konsensloser Errichtungen). Beide Bereiche sind separat zu betrachten und auch durch gesonderte (und durchwegs unterschiedliche) Instrumente zu behandeln. Mit anderen Worten ist es grundsätzlich unzulässig, eine objektiv mögliche Bewilligung deshalb zu versagen, weil in der Vergangenheit eine nicht ordnungsgemäße Maßnahme vorgenommen wurde. Letztere ist (ausschließlich) durch entsprechende baupolizeiliche Aufträge zu beseitigen bzw. hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass der gesetzmäßige Zustand (wieder-)hergestellt wird.

 

Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, dass eine (vormals) konsenslose und mit den Mitteln der Baupolizei „behandelte“ bauliche Anlage (hier eben bei bzw. nach Wegfall der die Gesetzeswidrigkeit begründenden Umstände) nicht nachträglich bewilligt werden könnte. Das Gegenteil ist der Fall und – dem Grunde nach – in § 49
Oö. BauO 1994 für da Vorgehend er Behörde auch verbindlich vorgeschrieben.

 

Die im gegenständlichen Fall gegebene Besonderheit eines bereits rechtskräftig vorliegenden Titelbescheides mit dem Inhalt der Beseitigung der (bislang) konsenslosen baulichen Anlage ändert daran im Ergebnis nichts, da durch die nachträgliche Bewilligung dem Abbruchbescheid materiell derogiert wird und in Folge der Akzessorietät einer allfälligen Vollstreckungsverfügung gegenüber dem Titelbescheid erstere unzulässig wäre.

 

IV.1.2.         Zu den Beschwerdepunkten 2. und 3. ist, wie dies auch die belangte Behörde ebenfalls zutreffend getan hat, klarzustellen, dass die Einwendung der unzulässigen Unterschreitung von Abstandsbestimmungen zwar zweifelsfrei als subjektiv-öffentliches Interesse der Oö. BauO 1994 anzusehen ist, dass sich aus der Subjektivität dieses Schutzes aber auch tatsächlich eine zumindest denkmögliche Beeinträchtigung des geschützten Subjektes ableiten lassen muss. Dies ist im Zusammenhang mit Mindestabständen jedoch nur entlang der Grundgrenze eines einwendenden Einschreiters als Nachbar des Baubewilligungsverfahrens möglich („seitlicher“ Nachbar; vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2012/05/0048) .

 

Die relevierten Abstandsunterschreitungen sowie die Überschreitungen der zulässigen Traufenhöhe betreffen aber das dem Grundstück des Bf genau gegenüber liegende Areal. Der in diesem Bereich betroffene Nachbar hat aber gerade keine Einwendungen vorgebracht, insbesondere keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben.

 

Mit anderen Worten kann der Bf in diesem Zusammenhang nicht schlüssig darlegen, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er (!) sich im Zuge dieses Vorbringens verletzt erachtet (vgl. VwGH vom 27.08.2014, Ro 2104/05/0037).

 

IV.1.3.1.      Ohne dadurch den materiellen Prüfungsrahmen des § 27 VwGVG verlassen zu wollen, darf in der Sache aber dennoch festgehalten werden, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Treppe ebenso um eine solche im Freien iSd bautechnischen Begriffsbestimmungen handelt [vgl. dazu Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch – Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage: „Treppe“ – Bauteil aus mindestens drei aufeinanderfolgenden Treppenstufen; sie kann durch eine Folge von Treppenarmen und Treppenpodesten gebildet werden und dient der Verbindung verschiedener Nutzungsebenen, bzw. „Freitreppe“ – an einem Gebäude außen angeordnete Treppe, z.B. Vortreppe, Terrassentreppe], wie bei deren Überdachung um ein  Schutzdach. Gegenteilige Interpretationen finden in den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung.

 

Da es sich bei der Ausnahmeregelung des § 41 Abs.1 Z 5 um keine „derivative“ Ausnahme im Vergleich zur Z 1 dieser Bestimmung, sondern um eine gleichwertige Konstellation handelt, kommt der Umstand eines „geschlossen bebauten Gebietes“ bei der Prüfung der Voraussetzungen der Z 5 keinerlei Bedeutung zu. Darüber hinaus ist den Regelungen des Oö. BauTG 2013 nicht zu entnehmen, dass die Ausführung einer Treppe im Freien mit einer Überdachung in Form eines Schutzdaches nicht zulässig wäre, oder – anders ausgedrückt – der Schutz vor Witterungseinflüssen auf einer Treppe im Freien nicht durch ein Schutzdach hergestellt werden dürfte.

 

IV.1.3.2.      Eine Überschreitung der zulässigen Traufenhöhe wurde vom Amtssachverständigen für Bautechnik anlässlich des Ortsaugenscheins am 11.11.2014 nicht festgestellt bzw. wurde schlüssig und nachvollziehbar aus technischer Sicht ausgeführt, dass das zwar konstruktiv mit dem Schutzdach verbundene Satteldach des Hauptgebäudes als Bestand und damit nicht als Gegenstand des Verfahrens zu werten ist.

 

Sollten diesbezüglich (wesentliche) Abweichungen von den eingereichten Unterlagen vorgenommen werden, wären diese von der Behörde auf Basis der Bestimmung des § 39 Abs.2 bis 4 Oö. BauO 1994 (Planabweichungen)oder im Rahmen der Baupolizei zu behandeln. Ein geschütztes Nachbarinteresse ist auf plangemäße Ausführung daraus im gegenständlichen Projektverfahren nicht abzuleiten (vgl. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0227).

 

IV.2.    Zum Beschwerdepunkt 4. (Überbauung der Grundgrenze) ist auszuführen, dass dieses Vorbringen tatsächlich ein subjektiv-öffentliches Interesse des Bf darstellt. Dennoch gehen sie ins Leere, denn bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde dargestellt, welche (allenfalls auf Nachbargrund befindlichen) baulichen Anlagen auf der Grundlage der Einreichunterlagen abgetragen werden sollen bzw. bereits abgetragen wurden, und auf eben solche Gebäudeteile bezieht sich das Vorbringen.

 

Eine Überschreitung der Grundgrenzen ist – was den künftigen Bestand betrifft – aus den Einreichunterlagen nicht ersichtlich. Sollte es aber tatsächlich zu Grenzverletzungen kommen, gilt das oben im Zusammenhang mit dem baupolizeilichen Vorgehen der Behörde Ausgeführte naturgemäß auch in diesem Fall.

 

 

V.        Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bf durch das in den eingereichten Projektsunterlagen dargestellte Bauvorhaben in seinen in der Beschwerde vorgebrachten Nachbarrechten nicht verletzt wird.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 7. Oktober 2015, Zl.: E 1990/2015-5

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. November 2015, Zl.: Ra 2015/05/0068-6