LVwG-150611/4/EW/BBa

Linz, 10.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Ing. Mag. Dr. E H, x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach vom 12. Dezember 2014, GZ. 06-B-2014-Po/Wa, betreffend des Neubaus eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. x, KG x,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf

 

I. 1.      Mit Schreiben vom 10. März 2014 suchte W F, x (im Folgenden: Antragsteller), um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, an.

 

I. 2.      Von der Baubehörde erster Instanz wurde dazu für 15. April 2014 eine Bauverhandlung anberaumt, welche jedoch einige Tage zuvor wieder abberaumt wurde.

 

I. 3.      Während dem Verfahren erfolgte eine Änderung des Flächenwidmungsplans Nr. 5/2005 dahingehend, dass die Schutzzone im Bauland im nördlichen Randbereich der Ortschaft H (Grundstücke Nr. x1, x2 und x, je KG x) reduziert wurde. Die vom Gemeinderat am 26.  Juni 2014 einstimmig beschlossene und mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 31. Juli 2014, Zl. RO-R-310316/5-2014-Els, aufsichtsbehördlich genehmigte Änderung Nr. 22 (H-Nordwest) zum Flächenwidmungsplan Nr. 5, wurde nach zweiwöchiger Kundmachungsfrist mit 15. August 2015 rechtswirksam.

 

I. 4.      Am 4. August 2014 brachte der Antragsteller gleichzeitig mit dem Einbringen einer Baubeschreibung gemäß § 29 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 auch einen geänderten Bauplan ein.

 

I. 5.      Die Baubehörde erster Instanz führte dazu am 25. August 2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Bausachverständigen durch.

 

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) erhob dazu schriftliche Einwendungen, welche per Telefax am 22. August 2014 bei der Baubehörde erster Instanz einlangten. Diese wurden bei der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich aufrechterhalten, da keine Abänderung des Einreichprojekts erfolgte. Vom Bf wurden in Punkt 1-6 der Einwendungsschrift die Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Änderung Nr. 22 zum Flächenwidmungsplan Nr. 5 in Frage gestellt, in Punkt 7 die Problematik der heranrückenden Bebauung thematisiert, in Punkt 8 vorgebracht, dass mit der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens der Bf erheblichen forstschädlichen Luftverunreinigungen und erhöhter Brandgefahr ausgesetzt sei und abschließend in Punkt 9. die Befürchtung allfälliger künftiger zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche geäußert.

 

I. 6.      Mit Schreiben vom 30. September 2014, GZ: 6/2014-Wa, ersucht die Baubehörde erster Instanz den Bf gemäß § 13 Abs. 3 AVG, bis spätestens 17. Oktober 2014 die entsprechenden Nachweise (Bescheide) im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 (heranrückende Bebauung) im Hinblick auf zulässige Immissionen nachzureichen und informiert diesen, dass ansonsten das Baubewilligungsverfahren ohne die angeführten erforderlichen Bescheide fortgeführt werde.

 

I. 7.      Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014, GZ: 06/2014-Po, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für den Wohnhausneubau auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, entsprechend dem Bauplan des Planverfassers Firma x GmbH, vom 10.03.2014 (Abänderung Keller eingereicht am 04.08.2014) unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen.

 

Zu den Einwendungen des Bf führte die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Baubehörde nicht berechtigt sei, die Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplans zu überprüfen, dieser bilde vielmehr die für die Baubehörde maßgebliche Grundlage für die Bescheiderlassung. Dies gelte auch für die Einwendungen des Bf zum Flächenwidmungsplanverfahren vom 27. Mai 2014, welche ebenfalls als Einwendungen im Bauverfahren eingebracht wurden. Da den Einwendungen hinsichtlich der heranrückenden Bebauung keine entsprechenden Nachweise (rechtskräftige Bescheide im Hinblick auf zulässige Immissionen) beigelegt wurden und auch nach Aufforderung durch die Behörde keine entsprechenden Nachweise erbracht wurden, sei das Baubewilligungsverfahren ohne diese Unterlagen fortgeführt worden. Hinsichtlich der beanstandeten „Immissionen“ führte die Behörde erster Instanz aus, dass bei einem normalen Wohnhausneubau (eine Wohneinheit) keine unzumutbaren Immissionen für Nachbarn zu erwarten seien, sodass auch von der Vorlage eines Immissionsgutachtens abgesehen werden könne. Solche, sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes bewegende und mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen, müssten von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden. Hinsichtlich Punkt 9 der Einwendungen werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

I. 8.      Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

 

Zusammenfassend moniert der Bf erneut die Rechtswidrigkeit des der Baubewilligung zugrundeliegenden Flächenwidmungsplans und bringt darüber hinaus vor, dass die Baubehörde erster Instanz ihre ihr zukommende Begründungspflicht verletzt habe, indem sich die begründenden Ausführungen zu den eingewendeten schädlichen Umwelteinwirkungen des Bauvorhabens - ohne Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt bzw. den Einwendungen - lediglich auf die Wiedergabe der verba legalia sowie das Zitieren von VwGH-Rechtssätzen beschränken würden. Weiters habe der Bf keine Mitwirkungspflicht verletzt, sondern vielmehr die Baubehörde erster Instanz gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, da sie anhand der in ihrem Aktenarchiv erliegenden Baubewilligungen ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Frage nach dem Umfang der zulässigen Immissionen iSd § 31 Abs 5 Oö BauO 1994 zu beurteilen. Insgesamt verkenne die Baubehörde erster Instanz die maßgebliche Rechtslage in gehäufter Weise.

 

I. 9.      Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen an der Trattnach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Dezember 2014,
GZ: 06-B-2014-Po/Wa, wurde der Berufung des Bfs keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Baubehörde im Bauverfahren nicht befugt sei, die Gesetz- und Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes Nr. 5 inklusive der Abänderung Nr. 22, mit dem das gegenständliche Bauvorhaben im Einklang stehe, zu überprüfen. Hinsichtlich der Einwendung betreffend „Immissionen“ wird von der belangten Behörde die Begründung der Baubehörde erster Instanz dahingehend konkretisiert, dass – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters in der Verhandlungsschrift anlässlich der Fortführung der Bauverhandlung am 4. September 2014 – aus Sicht der belangten Behörde das in besagter Stellungnahme beispielsweise vorgebrachte „Grillen“ eine mit dem Wohnen üblicherweise verbundene Immission darstelle, welche bei Einbeziehung der gängigen Rechtsprechung als solche zu akzeptieren sei. Ein allfälliger Immissionsschutz des Nachbarn bestehe nur bei einer besonderen Immissionsbelastung, welche im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sei. Die Kriterien zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalt würden von der Baubehörde erster Instanz zudem nachvollziehbar angeführt und darüber hinaus reiche die Erfahrung des täglichen Lebens aus, um festzustellen, dass durch den Wohnhausneubau keine schädlichen Immissionen für den Bf entstehen. Hinsichtlich der vorgebrachten Problematik der „heranrückenden Bebauung“ und der dabei bestehenden Mitwirkungspflicht des Bf wird von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betont, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 Oö BauO 1994 dem Nachbarn eine vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens abweichende formelle Beweislast auflege und die Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen sei. Die zitierte Rechtsprechung sei – obwohl zu benachbarten Betriebsanlagen ergangen, auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe maßgeblich und anwendbar, da für diese durch die Bauordnungsnovelle 2013 die selben Voraussetzungen wie für Betriebsanlagen geschaffen wurden. Der in der Berufung angeführte § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sei nicht maßgeblich, da dieser die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen für bestehende bauliche Anlagen regle, für den gegenständlichen Wohnungsneubau jedoch noch keine Bewilligung vorliege.

 

I. 10.    Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

In dessen Beschwerde wird begründend – wie schon zuvor in der Berufung und den Stellungnahmen zur mündlichen Verhandlung – als zentraler Punkt die Rechtswidrigkeit des der Baubewilligung zugrundeliegenden Flächen­widmungsplans vorgebracht. Im Detail führt der Bf diesbezüglich zusammen­fassend aus, dass die Abänderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans Nr. 5/2005 präjudiziell sei, da das Bauvorhaben ohne die damit verordnete Reduzierung der Schutz- und Pufferzone von 15 m auf 12 m (nach vorheriger Aufforderung des Bauwerbers zur Änderung des Projekts) abzuweisen gewesen wäre. Bei der Abänderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans 5/2005 handle es sich um eine unsachliche Begünstigung von Sonderinteressen, da offenkundig ausschließlicher Zweck der Widmungsänderung die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine ansonsten unzulässige Bauführung sei. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich weiters aus dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische oder fakultative Änderung des Flächenwidmungsplans, da die Abänderung Nr. 22 trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage durchgeführt worden sei. Ein „Meinungsumschwung“ des Gemeinderates, wonach eine andere Widmung als die seinerzeit im Flächenwidmungsplan Nr. 5/2005 festgelegte die bessere, vernünftigere oder zweckmäßigere wäre, könne niemals eine Umwidmung rechtfertigen und würde die Grenzen des gesetzlich eingeräumten Planungsermessens überschreiten. Die Abänderung Nr. 22 würde auch gegen den in § 21 Abs. 2 Oö. ROG verankerten Grundsatz verstoßen, indem mit der Reduktion der Schutz- und Pufferzone im Bauland die mit der konfligierenden Nutzung der Liegenschaften verbundenen wechselseitigen Beeinträchtigungen weiter verschärft wurden. Zudem habe es der Gemeinderat im Zuge der Abänderung unterlassen, die dabei zu berücksichtigenden Interessen (insbesondere auch jene des Bf) in gehöriger Weise gegeneinander abzuwägen und die gebotene Grundlagenforschung im Vorfeld durchzuführen. Insbesondere vermag nach Auffassung des Bf die eingeholte forstfachliche Stellungnahme die Abänderung nicht zu rechtfertigen. Letztlich würde es durch die Verkleinerung der Schutzzone zu einer unzumutbaren Ausdehnung des dem Bf damit aufgebürdeten Haftungsrisikos kommen.

Abgesehen von der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans habe es die belangte Behörde auch unterlassen, den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und somit den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde verabsäumt, einen Sachverständigen zur Feststellung der durch die Verwirklichung des Bauvorhabens anfallenden schädlichen Immissionen beizuziehen.

Darüber hinaus sei das Verfahren mit dem offensichtlichen Ziel geführt worden, das Bauvorhaben um jeden Preis zu ermöglichen, und habe sich die belangte Behörde nicht mit den Vorbringen des Bf in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Insofern wirft der Bf der belangten Behörde ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage und ein damit an die Grenze zur verfassungswidrigen Willkür reichendes Verhalten vor.

 

Der Bf regt an, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 139 Abs 1 Z 1
B-VG einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stelle und beantragt die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abweisung des Antrags auf Baubewilligung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde.

 

I. 11.    Mit Schreiben vom 6. Februar 2015, eingelangt am 16. Februar 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Im Vorlageschreiben wird hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans vorgebracht, dass eine zeit- und ordnungsgemäße Bebauung von Baulandgrundstücken jedenfalls im öffentlichen Interesse und im Sinne der Grundlagenforschung und Interessensabwägung seitens der Gemeinde bereits im Jahr 2006 eine forstfachliche Stellungnahme diesbezüglich eingeholt wurde, welche eine Reduzierung der Freifläche vorsehe. Durch die Änderung Nr. 22 werde die Bebaubarkeit der Bauparzellen deutlich verbessert und gleichzeitig dem Gelände angepasst und dem Schutzzweck der aufeinanderprallenden Interessen Rechnung getragen. Die diesbezüglichen Stellungnahmen des Bf seien in der Genehmigungssitzung des Gemeinderates am 26. Juni 2014 wie vorgesehen behandelt worden, im Baubewilligungsverfahren seien diese jedoch nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Baubehörde sei im Bauverfahren nicht befugt, die Gesetz- und Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Flächenwidmungsplans zu überprüfen sondern lediglich die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, welche im gegenständlichen Fall gegeben sei. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit betonte die belangte Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Einfamilienhaus mit angebauter Doppelgarage im Wohngebiet handle, und daher – unter Berücksichtigung zitierter Verwaltungsgerichtshof-Entscheidungen – von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt sei ausführlich ermittelt und geprüft worden. Zur Verfahrensführung und Entscheidung der belangten Behörde wird von dieser festgehalten, dass der Bauplan durch den Bausachverständigen geprüft wurde, eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Beteiligten hiezu nachweislich geladen, die vorgebrachten Einwendungen in der Verhandlungsschrift festgehalten und bei der Bescheiderlassung berücksichtigt und entsprechend nachvollziehbar begründet wurden und insofern keinesfalls von verfassungswidriger Willkür und gehäuften Verkennen der Rechtslage gesprochen werden könne. Die belangte Behörde beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

I. 12.    Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25. Februar 2015 den Verfahrensakt zum Flächenwidmungsplan Nr. 5, Änderung Nr. 22.

 

 

II.            Beweiswürdigung

 

II. 1.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde, in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Taufkirchen/Trattnach Nr. 5, Änderung Nr. 22 (H Nord) sowie in den vorgelegten Verfahrensakt zum Flächenwidmungsplan Nr. 5, Änderung Nr. 22.

 

Der für dieses Erkenntnis maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.

 

II. 2.     Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

III. 1. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

III. 2.    Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen. [...].

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1. [...],

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und [...].

 

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. [...]

 

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben. [...]“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lauten auszugsweise:

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[…]

22.       Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungs­einrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

[…]

 

 

 

§ 3

Allgemeine Anforderungen

[…]

(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

[…]

2.         durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;“

 

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Landesgesetzes vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) in der maßgeblichen Fassung (LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl Nr. 69/2015) lauten wie folgt:

 

㤠21

Bauland

[...]

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1);

2. Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);

[...]

Ihre Lage ist so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung) und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht wird. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen gewidmeten oder ersichtlich gemachten Betrieben im Sinn der Seveso III-Richtlinie einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt; unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von gewidmeten oder ersichtlich gemachten Betrieben im Sinn der Seveso III-Richtlinie sind erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen zu schützen. Soweit dies zur Verwirklichung der vorstehend genannten Ziele erforderlich ist, sind in den jeweiligen Gebieten Schutz- oder Pufferzonen vorzusehen.

[...]“

 

Die im gegenständlichen Verfahren im Zeitpunkt des Verordnungserlassungsverfahrens zur Änderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans Nr. 5 der Marktgemeinde Taufkirchen/Trattnach maßgeblichen Bestimmungen des Oö. ROG 1994 (LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl Nr. 90/2013) lauten wie folgt:

 

 

㤠36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

 

(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind

1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder

2. wenn es das Gemeinwohl erfordert,

zu ändern.

 

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

3. Interessen Dritter nicht verletzt werden. [...]

 

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 kann zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden. [...]

 

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

IV. 1.   Zulässigkeit der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall erhebt der Bf Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen baurechtlichen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taufkirchen/Trattnach und behauptet durch den Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Der Bf hat seine Parteistellung aufgrund seiner vor der mündlichen Verhandlung eingebrachten schriftlichen Stellungnahme auch nicht verloren. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 23. Dezember 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 19. Jänner 2015 beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Taufkirchen/Trattnach ein.

 

Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

 

IV. 2.   Der Bf ist aufgrund der Lage des zu bebauenden Grundstückes und des den Bf gehörenden Grundstückes zueinander unstrittig Nachbar gem. § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa vgl. VwGH 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054 mwN; 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).

 

Das wohl zentrale Argument des Bf für die Rechtswidrigkeit der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben findet seinen Ursprung nicht im vorangegangen Verwaltungsverfahren. Vielmehr verortet der Bf die Rechtswidrigkeit insbesondere auf Ebene des Flächenwidmungsplanes, der seines Erachtens im Widerspruch zu seinen gesetzlichen Grundlagen steht. Insofern ist darauf zu verweisen, dass es eine zulässige und ausreichende Begründung einer Berufung bzw. einer Beschwerde darstellt, wenn der Bf die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes behauptet, könnte doch sonst nie eine Erkenntnisbeschwerde wegen behaupteter Anwendung verfassungswidriger Gesetze (bzw. gesetzwidriger Verordnungen) an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, ohne eine Scheinbegründung in ein Rechtsmittel aufzunehmen (vgl. zur Berufung statt vieler Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 63 Rz 83 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

 

In der Sache ist daher an dieser Stelle auf die vom Bf vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Änderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans Nr. 5. näheren einzugehen:

 

 

 

IV. 3.   Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans

Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag das Vorbringen des Bfs, wonach die Änderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans Nr. 5 aus mehreren Gründen gesetzwidrig sei, aus nachfolgenden Überlegungen keine Bedenken erwecken:

 

IV. 3. 1. Wenn der Bf vorbringt, dass es sich bei der Abänderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans 5/2005 um eine unsachliche Begünstigung von Sonderinteressen handle, da offenkundig ausschließlicher Zweck der Widmungsänderung die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine ansonsten unzulässige Bauführung sei, so ist festzuhalten, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplans nicht schon deshalb rechtswidrig ist, wenn einer Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung eines Flächenwidmungsplans bewusst wird (vgl. VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) oder eine Änderung nur deshalb vorgenommen wird, um ein bestimmtes Bauvorhaben zu verwirklichen (vgl. VfSlg. 15.300/1998; VfSlg 15.939/2000). Aus dem vorgelegten Verordnungsakt, insbesondere aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 24. April 2014, geht hervor, dass tatsächlich im Hinblick auf die beabsichtigte Realisierung der Bebauung auf Gst. Nr. x eine Änderung des Flächenwidmungsplans in Erwägung gezogen wurde und mit Datum vom 8. April 2014 ein diesbezüglicher Änderungsplan erstellt wurde. Dass jedoch bereits diese, im gegenständlichen Fall nicht von der Hand zu weisende „Anlassbezogenheit“ der Verordnung mit den gesetzlichen Vorgaben im Widerspruch steht, ist für das Landesverwaltungs­gericht im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht erkennbar. Insbesondere kann auch aus dem vom Bf in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 12.171/1989) nichts Gegenteiliges abgeleitet werden: Zum einen, da dieses Erkenntnis die Frage der Zulässigkeit einer Bebauungsplanänderung zur nachträglichen Heilung einer bereits durchgeführten und dieser widersprechenden Bauführung thematisiert (im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren, in dem vor Änderung des Flächenwidmungsplans das die Änderung „anstoßende“ Bauvorhaben noch nicht realisiert wurde). Zum anderen, da der Verfassungsgerichtshof auch in diesem Zusammenhang lediglich betont, dass eine Änderung alleine (!) aus dem Grund der „Heilung“ ansonsten konsensloser Objekte unzulässig sei. Aus besagtem Erkenntnis geht jedoch gerade nicht hervor, dass – wenn die gesetzlich normierten Änderungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. dazu sogleich die Ausführungen unter Punkt IV. 3. 2.) – eine Änderung aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens rechtswidrig wäre.

 

IV. 3. 2.           Hinsichtlich des Vorbringens des Bf, wonach sich die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans weiters auch aus dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische oder fakultative Änderung des Flächenwidmungsplans ergebe, da die Abänderung Nr. 22 trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage durchgeführt worden sei, ist vorauszuschicken, dass Änderungen von Flächenwidmungsplänen in der Tat nur unter bestimmten eingeschränkten Bedingungen angeordnet bzw. gestattet sind, um diesen im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich (erhöhte) Bestandskraft zu vermitteln (vgl. diesbezüglich etwa VfSlg 11.990/1989). Jedoch sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine diesbezügliche Änderung von den jeweils zuständigen Landesgesetzgebern keinesfalls einheitlich geregelt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der im konkreten Fall in Zweifel gezogenen Änderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans Nr. 5/2005 der Marktgemeinde Taufkirchen/Trattnach sind folglich insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Oö. ROG 1994 maßgeblich, weshalb auch aus der vom Bf in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nichts Wesentliches für das gegenständliche Verfahren abgeleitet werden kann: Die vom Bf zitierten Judikate beziehen sich vielmehr auf die entsprechenden, (gerade nicht mit der oberösterreichischen Rechtslage übereinstimmenden) obligatorischen bzw. fakultativen Änderungs­voraussetzungen von Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplänen anderer Bundesländer (VfSlg. 11.990/1989 erging beispielsweise zum Vlbg. RaumplanungsG, LGBl. Nr. 15/1973, welches in § 21 Abs 1 Satz 1 leg cit. eine Änderung des Flächenwidmungsplanes „nur aus wichtigen Gründen“ für zulässig erachtet bzw. gemäß Satz 2 leg cit eine zwingende Abänderung bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse normiert; die weiters vom Bf angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs ergingen zu den ebenfalls nicht mit den Voraussetzungen des Oö. ROG 1994 identen und insofern nicht vergleichbaren Bestimmungen des § 18 Sbg. RaumOG 1977, LBGl. Nr. 26 idF LGBl. Nr. 80/1989, [VfSlg. 12.926/1991] bzw. des § 19 Abs. 2 Bgld. RaumplanungsG, LGBl Nr. 18, [VfSlg. 11.374/1987]).

 

Nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 36 Oö. ROG 1994 sind Flächenwidmungspläne bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern (Abs. 1 leg. cit; obligatorische Änderung, arg: „sind“) bzw. können diese geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen des Oö. ROG 1994 bei der Aufstellung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, dafür sprechen oder diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden (Abs. 2 leg. cit; fakultative Änderung, arg: „können“). § 36 Oö. ROG 1994 sieht folglich – entgegen dem Vorbringen des Bf – gerade nicht vor, dass es zu einer Änderung des Flächenwidmungsplans das Auftreten „wesentlicher neuer Tatsachenbzw. jedenfalls einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage bedarf (vgl. die fakultative Änderungsmöglichkeit gemäß Abs. 2 leg. cit).

Aus dem vorliegenden Verordnungsakt geht hervor, dass für den Verordnungsgeber das öffentliche Interesse an einer zeit- und ordnungsgemäßen Bebauung der Baulandlücke für eine Änderung sprach. Darüber hinaus ist nicht indiziert, dass keine Vereinbarkeit der Änderungen mit den Planungsinteressen der Gemeinde besteht (vgl. insb. Auszug aus dem Textteil ÖEK Nr. 1, Lfd. Nr. 4.4) bzw. Interessen Dritter verletzt würden und insofern die Voraussetzungen für eine fakultative Änderung nicht vorliegen würden. Insofern ist somit auch keine Verletzung gleichheitsrechtlicher Aspekte (Vertrauensschutz) zu vermuten.

 

IV. 3. 3. Wenn der Bf vermeint, die Abänderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans Nr. 5/2005 der Marktgemeinde Taufkirchen/Trattnach würde auch gegen den in § 21 Abs 2 Oö. ROG 1994 verankerten allgemeinen Grundsatz des Planungsrechts (wonach verschiedene Flächenwidmungen bei der Planung dergestalt festgelegt und aufeinander zugeordnet werden müssen, dass aus der widmungsgerechten Flächennutzung eine wechselseitige Beeinträchtigung soweit wie möglich hintangehalten wird) verstoßen, indem mit der Reduktion der Schutz- und Pufferzone im Bauland die mit der konfligierenden Nutzung der Liegenschaften verbundenen wechselseitigen Beeinträchtigungen weiter verschärft werden, so ist festzustellen, dass gemäß § 21 Abs. 2 Oö. ROG 1994 die Lage der verschiedenen Baulandwidmungen so aufeinander abzustimmen ist, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht wird. Soweit dies zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich ist, sind in den jeweiligen Gebieten Schutz- oder Pufferzonen vorzusehen. Schon infolge der zwangsläufig aneinander grenzenden unterschiedlichen Flächenwidmungen mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten wird jedoch ein bestimmtes Maß an wechselseitiger Beeinträchtigungen durch die verschiedenen Nutzungen niemals zu vermeiden sein (vgl. VfSlg 10.377/1985; VfGH 18.09.2014, B917/2012).

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Grundstück des Bf (Gst. Nr. x3, KG x) nicht um Bauland iSd § 21 Oö ROG 1994, sondern vielmehr um Grünland (Land- und Forstwirtschaft, Ödland). Insofern ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, wodurch sich eine Rechtswidrigkeit des im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Flächenwidmungsplans aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs 2 Oö ROG 1994 ergeben könnte, da im Vorbringen des Bf gerade nicht die Verträglichkeit von angrenzenden Widmungen im Bauland (zB Verträglichkeit von Kerngebiet und Betriebsbaugebiet) thematisiert wird. Im konkreten Fall grenzt vielmehr das als Grünland gewidmete Grundstück des Bf an das von der Änderung Nr. 22 betroffene und als Bauland (Wohngebiet) gewidmete Grundstück des Antragstellers (Gst. Nr. x, KG x). Eine sinngemäße Anwendung des § 21 Abs. 2 Oö. ROG 1994 für die Festlegung von Schutzzonen zwischen Bauland- und Grünlandwidmungen ist jedoch weder gesetzlich angeordnet, noch ist eine im Analogiewege zu schließende, vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedachte, planwidrige Lücke anzunehmen (vgl. diesbezüglich bereits VfGH 17.580/2005).

 

Die Behauptungen in der Beschwerde enthalten kein substantiiertes Vorbringen in der Richtung, inwieweit darüber hinausgehend die in § 2 Oö. ROG 1994 genannten raumordnungsrechtlichen Ziele und Grundsätze bei der Teiländerung des Flächenwidmungsplans außer Acht gelassen wurden. Schon ein Blick auf die in § 2 Abs. 1 Oö. ROG 1994 normierten Ziele zeigt, dass der Zielkatalog der Raumordnung Zielkonflikte enthält, welche eine jeweils optimale Zielerreichung durch die Gemeinde bei Raumordnungsmaßnahmen ausschließen. Der Verordnungsgeber hat bei der Erlassung oder Abänderung des Flächenwidmungsplans die Raumordnungsziele zu beachten und im Fall von Zielkonflikten den jeweiligen Grad der Zielerreichung ­– bei verstärkter Berücksichtigung der Umweltbelange – nachvollziehbar  abzuwägen. Dass dies vom Verordnungsgeber im gegenständlichen Fall unterlassen worden wäre, ist nicht angezeigt.

 

IV. 3. 4. Soweit der Bf vorbringt, der Gemeinderat habe es im Zuge der Abänderung unterlassen, die dabei zu berücksichtigenden Interessen (insbesondere auch jene des Bf) in gehöriger Weise gegeneinander abzuwägen und die gebotene Grundlagenforschung im Vorfeld durchzuführen, wird auf folgende Rechts- und Sachlage hingewiesen:

 

Wenn – wie im gegenständlichen Fall – das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassende Planungsnorm nur final (dh. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele) determiniert, so sind die auf der Grundlage solcher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen streng darauf hin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind (vgl. zB VfSlg 10.711/1985 mwN). Dies ergibt sich für die gegenständliche Änderung Nr. 22 des Flächenwidmungsplans Nr. 5 auch explizit aus § 36 Abs. 6 Oö. ROG, wonach eine Grundlagenforschung und eine Interessensabwägung stattzufinden haben. Eine formell vom Gemeinderat zusätzlich zur Planänderung beschlossene Begründung und Interessensabwägung sind allerdings nicht erforderlich, sofern diese den Planungsunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind (vgl. zB VfSlg 16.199/2001; VfSlg 16.141/2001; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0062; VwGH 22.11.2005, 2004/05/0171; VwGH 02.04.2009, 2007/05/0019 mwN).

 

Wie sich aus dem vorliegenden Verordnungsakt ergibt, wurde vom Gemeinderat bereits im Jahr 2006 eine forstfachliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Abt. Forst, betreffend die Reduzierung der Freifläche des Grundstücks Nr. x1, KG x, von 15 auf 12 bzw. 10 m eingeholt (Schreiben vom 7. November 2006, Forst30-13-2006). In diesem Schreiben wurde eine Reduzierung der Freiflächen betreffend die Bauparzellen in der Nähe der Ortschaft H, zu der auch Grundstück Nr. x zählt, von 15 auf 12 bzw. 10 m im Hinblick auf eine bessere Bebaubarkeit und Anpassung an das Gelände aus forstfachlicher Sicht für zulässig erachtet. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erneut – unter Hinweis auf die Stellungnahme aus dem Jahr 2006 – um die Abgabe einer forstfachlichen Stellungnahme betreffend die Änderung der Bebaubarkeit (konkret der Reduzierung der Freifläche des Grundstücks Nr. x, KG x) ersucht. In einem Telefonat wurde der Gemeinde diesbezüglich mitgeteilt, dass eine Reduzierung der Freifläche von 12 auf 10 m nicht möglich sei, jedoch bereits in der Stellungnahme vom 7. November 2011 eine Reduzierung von 15 m auf 12 m für zulässig erachtet worden sei. Auch eine Stellungnahme des Ortsplaners wurde eingeholt, welcher in seinem Schreiben vom 8. April 2014, Ku/Gr/Raumplanung/fwä_5.22, keine Einwände gegen die geplante Flächenwidmung erhebt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014, Forst30-13-2006, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Abt. Forst, eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme abgegeben, wonach im Grunde nach die bereits getätigten Aussagen in der Stellungnahme Forst30-13-2006 vom 7. November 2006 bestätigt werden sowie einige präzisierende Anmerkungen vorgenommen werden. Aus dem vorliegenden Verordnungsakt geht zudem hervor, dass der Verordnungsgeber die Änderung mit dem öffentlichen Interesse an einer zeit- und ordnungsgemäßen Bebauung der Baulandlücke begründet und aufgrund dessen eine Reduzierung der Freifläche für erforderlich erachtet hat. Insbesondere aus den Ausführungen im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 26. Juni 2014 (vgl. insb. S. 10f) lässt sich ableiten, dass eine Auseinandersetzung mit der in der Stellungnahme vom 27. Mai 2014 vorgebrachten Einwendungen des Bf gegen die Umwidmung stattgefunden hat sowie eine allgemeine Interessensabwägung durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist erkennbar, welche Überlegungen hierbei angestellt wurden (Abwägung der Interessen des Waldeigentümers mit jenen der Bauwerber). Letztlich waren für den Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Planungsermessens offenbar die Interessen der Bauwerber in diesem Fall ausschlaggebend für die Minderung der Schutzzone. Im vorliegenden Fall enthält der Verordnungsakt somit aber durchaus Hinweise auf die Vornahme einer Grundlagenforschung sowie Durchführung einer entsprechenden Interessensabwägung auf deren Basis.

 

Es ist folglich nicht ersichtlich, dass für die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplans Nr. 5 keine Entscheidungsgrundlagen beschaffen und in hinreichendem Maße erkennbar gemacht worden wären und insofern die gebotene Grundlagenforschung und Interessenabwägung im Sinne von § 36 Abs. 6 Oö. ROG völlig unterblieben wäre.

 

In Anbetracht dessen, kann auch der Auffassung des Bf, die eingeholte forstfachliche Stellungnahme vermöge die Abänderung nicht zu rechtfertigen, da es letztlich durch die Verkleinerung der Schutzzone zu einer unzumutbaren Ausdehnung des dem Bf damit aufgebürdeten Haftungsrisikos kommen würde, nicht gefolgt werden. Hinsichtlich zivilrechtlicher Einwendungen (insb. möglicher künftiger Schadenersatzforderungen) wird der Bf auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

IV. 3.5. Nach Einsicht in den Verordnungsakt sind beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit keine Bedenken gegen die gegenständliche Änderung der Flächenwidmung entstanden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich daher nicht veranlasst – wie vom Bf angeregt – beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der in Frage stehenden Änderung des Flächen­widmungs­plans zu stellen.

 

IV. 4.   Zur mangelhaften Sachverhaltsermittlung

Abgesehen von der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans bringt der Bf vor, dass es die belangte Behörde auch unterlassen habe, den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Sachverhalt – insb. im Hinblick auf die Thematik der „heranrückenden Bebauung“ – von Amts wegen zu ermitteln (vor allem, da kein Sachverständiger zur Feststellung der durch die Verwirklichung des Bauvorhabens anfallenden schädlichen Immissionen beigezogen wurde).

 

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass § 31 Abs. 5 letzter Satz Oö. BauO 1994 explizit festschreibt, dass der Nachbar für die von ihm erhobenen Einwendungen die entsprechenden Nachweise beizubringen hat. Diese Bestimmung legt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Nachbarn eine vom allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens abweichende formelle Beweislast auf. Die Baubehörden haben somit nicht von sich aus zu ermitteln, welche Emissionen zulässigerweise von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage bzw. einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen dürfen (vgl. zB VwGH 10.09.2008, 2007/05/0116; VwGH 22.09.1998, 98/05/0046; VwGH 15.10.1996, 96/05/0149 mwN.). Aus der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs ergibt sich jedoch, dass die Behörde auf die Verpflichtung zur Beibringung der entsprechenden Nachweise hinzuweisen hat. Dieser Nachweispflicht ist bereits die Baubehörde I. Instanz, wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgeht (vgl. das diesbezügliche Schreiben des Bürgermeisters von Taufkirchen/Trattnach an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf vom 30. September 2014, GZ: 6/2014-Wa), nachgekommen, indem sie den Bf auf die diesbezüglich bestehende Mitwirkungspflicht hingewiesen und explizit zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert hat. Insofern ist das Verfahren nicht ergänzungsbedürftig geblieben. Da wie soeben ausgeführt, diesbezüglich keine weitere Ermittlungsverpflichtung der Baubehörden bestand, kann in diesem Punkt kein wesentlicher Verfahrensmangel erkannt und den Ausführungen des Bf nicht gefolgt werden.

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Bf, wonach jedenfalls ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der durch die Verwirklichung des Bauvorhabens anfallenden schädlichen Immissionen einzuholen gewesen wäre, ist anfänglich festzuhalten, dass der Bf offenbar übersieht, dass von der Baubehörde I. Instanz ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung beigezogen wurde. Dieser hat insbesondere auf Grund der spätestens bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen der Beteiligten (insb. auch jener des Bf, der im Schriftsatz vom 21. August 2014 zusammengefasst eine erhöhte Brandgefahr sowie forstwirtschaftliche Luftverunreinigungen eingewandt hat) und nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 25. August 2014 ein entsprechendes Gutachten, bei dem insb. auch die konkrete Lage des Bauvorhabens sowie die von diesem möglicherweise ausgehenden Immissionen berücksichtigt wurden, erstattet und diesbezügliche erforderliche Auflagen formuliert. Das darüber hinausgehend noch weitere Sachfragen zu klären wären, die der (erneuten) Beiziehung eines Sachverständigen durch die Behörden bzw. nunmehr vom Landesverwaltungsgericht bedürfen, ist nicht ersichtlich.

 

Insbesondere sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das zu bebauende Grundstück Nr. x, KG x, nach dem geltenden Flächenwidmungsplan Nr. 5 (inklusive rechtskräftiger Änderung Nr. 22) der Marktgemeinde Taufkirchen/Trattnach als „Wohngebiet“ iSd § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 ausgewiesen ist. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und soziale Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt. Beim Bauvorhaben des Antragstellers handelt es sich um den Neubau eines unterkellerten, eingeschoßigen Wohnhauses mit angebauter Doppelgarage, welches grundsätzlich im Wohngebiet zulässig ist. Abgesehen vom bereits durch die Widmungskategorie gewährleisteten Immissionsschutz stellt auch § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG eine Norm dar, die Nachbarn vor Immissionen schützt und ihnen insofern ein subjektives Recht gewährt (vgl. zB VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083, im Hinblick auf die Vorgängerbestimmung in § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67/1994). Der Immissionsschutz der Nachbarn wird allerdings unter anderem durch den Aspekt eingeschränkt, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen, zu denen unzweifelhaft das bspw. vom Bf im Verfahren vorgebrachte „Grillen“ zählt, von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. VwGH 17.11.1994, 94/06/0146; VwGH 28.03.1995, 95/05/0016). Der Bf legt in seiner Beschwerde jedenfalls keine derartigen besonderen Umstände dar, die nach der Judikatur des VwGH die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern würden. Allein die vom Bf ins Treffen geführte Tatsache, dass das der Neubau eines unterkellerten, eingeschoßigen Wohnhauses mit angebauter Doppelgarage auf einem als Wohngebiet gewidmeten Grundstück, welches an einer Seite an ein im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenes Grundstück grenzt, verwirklicht werden soll, vermag noch keinen besonderen Umstand für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn, der eine genauere Prüfung, etwa durch Einholung von Gutachten, notwendig machen würde, begründen. Insofern sich weder aus dem Vorbringen des Bf noch anderweitig aus der Aktenlage Anhaltspunkte ergeben, welche eine diesbezügliche Überschreitung des für die Widmungskategorie „Wohnen“ üblichen Ausmaßes vermuten lassen würden, war kein (weiteres) Immissionsgutachten einzuholen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Bf gehen daher ins Leere.

 

IV. 5.   Zum Vorwurf der einseitigen Verfahrensführung

Wenn der Bf moniert, dass das Verfahren mit dem offensichtlichen Ziel geführt worden sei, das Bauvorhaben um jeden Preis zu ermöglichen, und sich die belangte Behörde nicht mit den Vorbringen des Bf in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt habe, so kann dem nicht gefolgt werden; insbesondere da sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung mit jedem vorgebrachten Punkt des Bf explizit und gesondert, unter Angabe der für sie jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung bzw. von ihr herangezogenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, auseinandergesetzt und insofern ihr Ergebnis nachvollziehbar begründet hat. Das die belangte Behörde durch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht den Erfordernissen des AVG entsprochen habe, ist nicht ersichtlich.

 

Zum mit dem Vorbringen der „einseitigen Verfahrensführung“ implizit einhergehenden Vorwurfs der Anlassbezogenheit des Verordnungs­gebungs­verfahrens, welches in diesem Punkt gedanklich strikt vom gegenständlichen Bauverfahren zu trennen ist, wird auf die Ausführungen unter Punkt IV. 3. 1 verwiesen.

 

 

V.           Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer