LVwG-150679/8/VG/MP

Linz, 20.08.2015

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gutau vom 29. Juni 2012, GZ: 131-9-673-2012/Aig, wird – soweit dieser nicht das Carport betrifft – aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Gutau zurückverwiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

1. DI (FH) W D S-F (ehemals: D; in der Folge: Bf) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG G, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Gutau als Dorfgebiet ausgewiesen und von keinem Bebauungsplan erfasst ist. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 1978 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Gutau den Rechtsvorgängern des Bf die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Bungalows auf dem genannten Grundstück.

 

Konsensgemäß waren vom Bauvorhaben zum Grundstück Nr. x (öffentliches Gut) ein Abstand von 8 m, zur nördlichen Nachbargrundgrenze des Grundstückes Nr. x ein Abstand von mindestens 4 m sowie zu den (südlichen) Nachbargrundgrenzen der Grundstücke Nr. x und Nr. x jeweils ein Abstand von mindestens 4,5 m einzuhalten. Im Zuge von baubehördlichen Lokalaugenscheinen stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde Gutau fest, dass die auf dem Grundstück Nr. x errichteten Bauwerke teilweise nicht dem erteilten Konsens entsprachen bzw. entgegen den Bauvorschriften errichtet wurden (vgl. dazu die im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Aktenvermerke über die baubehördlichen Lokalaugenscheine vom 21. Oktober 2008, 29. Juli 2009 und 12. Jänner 2011).

 

2. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Gutau (im Folgenden: Erstbehörde) einen auf § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 gestützten Beseitigungsauftrag mit folgendem Spruch [ohne Hervorhebungen im Original]:

 

„Es wurde seitens der Baubehörde festgestellt, dass bewilligungs- sowie anzeigepflichtige bauliche Anlagen ohne Baubewilligung bzw. in Abweichung zur erteilten Baubewilligung ausgeführt wurden. Die konsenslosen baulichen Anlagen betreffen die Errichtung von Nebengebäuden (Garage und überdachter Abstellraum) an der nördlichen Nachbargrundgrenze, ein hinter der Garage eingebautes Badezimmer, das Hauptgebäude (Unterschreitung des Bauwichs durch das Einfamilienhaus), Nebengebäude an der Südseite und ein Carport im südwestlichen Bereich auf dem Grundstück Nr. x, KG G, EZ x.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erlässt die Baubehörde einen Beseitigungsauftrag, bezogen auf sämtliche Gebäude (Haupthaus samt sämtlicher Zu- und Anbauten sowie das Carport) Gebäude und deren Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. x, KG G, EZ x. Es wird Ihnen die Beseitigung der angeführten baulichen Anlagen innerhalb von 5 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.“

 

Begründend führte die Erstbehörde dazu aus, die Errichtung von Nebengebäuden (Garage und überdachter Abstellraum) an der nördlichen Nachbargrundgrenze sei nur bis zu einer maximalen Seitenlänge von 10 m zulässig. Im Bauwich (hinter der Garage) sei ein Badezimmer eingebaut worden. Dies entspreche nicht den Abstandsbestimmungen gemäß §§ 5 und 6 Oö. Bautechnikgesetz. Das bestehende Hauptgebäude (Einfamilienhaus) sei im Bereich der nördlichen Gebäudeecke mit einem Abstand von 2,73 m zur Nachbargrundgrenze errichtet worden. Dies entspreche ebenfalls nicht den Abstandsbestimmungen gemäß §§ 5 und 6 leg. cit. Die an der Südseite bestehenden Nebengebäude und das bestehende Carport im südwestlichen Bereich seien ohne baurechtlichen Konsens errichtet worden.

 

3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gutau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Juni 2012 wurde die dagegen erhobene Berufung des Bf abgewiesen.

 

Dazu hielt die belangte Behörde – soweit hier noch relevant – fest, dass sich ein baupolizeilicher Abbruchauftrag immer nur auf das gesamte Gebäude beziehen könne. In der Praxis sei es auch bautechnisch nicht einwandfrei möglich, den Abbruch nur einer Teilstärke der Mauer oder eines halben Raumes etc. vorzuschreiben.

 

4. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 2012 wurde (unter Spruchpunkt I.) der vom Bf gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung hinsichtlich des Carports Folge gegeben sowie in diesem Umfang der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im Übrigen (unter Spruchpunkt II.) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.

 

Begründend zu Spruchpunkt II. führte die Oö. Landesregierung – soweit hier noch von Bedeutung – aus, der „unbedingte“ Beseitigungsauftrag richte sich auf das gesamte Gebäude als bauliche und damit rechtliche Einheit. Selbst wenn man die Isolierung miteinberechne, betrage der gegebene Abstand nur 2,81 m und vermöge dies an der Konsenswidrigkeit des Gebäudes nichts zu ändern. Bei einer Abweichung von bereits 10 cm handle es sich um eine bewilligungspflichtige Planabweichung. Auch hinsichtlich der Nebengebäude (mit Ausnahme des Carports) sei mit einem „unbedingten“ Beseitigungsauftrag vorzugehen, weil durch diese die in den §§ 5 und 6 Bautechnikgesetz normierten Abstandsvorschriften verletzt würden, weshalb ebenfalls keine Baubewilligung erteilt werden könne und die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 nicht einzuräumen sei.

 

5. Gegen diesen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II. erhob der Bf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28. April 2015, 2013/05/0025, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 2012 im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat – unter Zugrundelegung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015, 2013/05/0025 – Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück des Bf. Eine telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde hat ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nach wie vor im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen und von keinem Bebauungsplan erfasst ist. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich aus dem bezughabenden höchstgerichtlichen Erkenntnis auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes und den erwähnten eigenen Erhebungen des Landesverwaltungsgerichts. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die vom Bf erhobene Vorstellung ist daher im Umfang der Aufhebung des Bescheides der Oö. Landesregierung durch den VwGH (somit betreffend Spruchpunkt II. des Bescheides der Oö. Landesregierung) als unerledigte Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 Satz 2 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die – seit der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 unverändert bestehende – maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994 LGBl. Nr. 66/1994 lautet auszugsweise:

„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1)   Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie – unabhängig von § 41 – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

[...]

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Der Bf hat – wie unter Punkt I. dargestellt – gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 2012 erfolgreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Im Ergebnis führte das Vorbringen, es bestehe kein Anlass die Beseitigung des gesamten Hauses aufzutragen, und es sei eine getrennte Abtragung möglich, die Beschwerde zum Erfolg.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seiner Entscheidung vom 28. April 2015 auf Seite 14 wörtlich Folgendes aus:

 

„Nach der hg. Judikatur ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. Ein Abbruchauftrag darf sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Die Trennbarkeit richtet sich hiebei - abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit - nach der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0102, mwN).

 

Ob eine solche Trennbarkeit von Hauptgebäude und Garage, Garage und Sanitäranlage sowie von Garage und überdachtem Abstellraum gegeben ist oder nicht, kann mangels entsprechender Feststellungen der Landesregierung im angefochtenen Bescheid und in dem von ihr gebilligten Berufungsbescheid nicht beurteilt werden.“

 

Wie die Oö. Landesregierung ist auch die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht und ohne die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen von der Unteilbarkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgegangen. Da die belangte Behörde in diesem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, besteht eine gravierende Ermittlungslücke (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) und es steht somit der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht fest.

 

Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen könnte. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird dazu festgehalten, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Carports bereits mit – dem diesbezüglich unbekämpft gebliebenen – Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 2012 (unter Spruchpunkt I.) aufgehoben wurde.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird bemerkt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren – auf Basis eines Sachverständigengutachtens – festzustellen haben wird, ob eine (technisch durchführbare) Trennbarkeit von Hauptgebäude und Garage, Garage und Sanitäranlage sowie von Garage und überdachtem Abstellraum gegeben ist oder nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bezughabenden Entscheidung vom 28. April 2015 auch auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Oö. BauO 1994 voraussetzt, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Ausführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erlassung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend (Hinweis auf VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/05/0039, mwN). Sollte eine Trennbarkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen zu bejahen sein, wird die belangte Behörde daher auch zu prüfen haben, ob im gegenständlichen Fall die am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen gemäß § 41 Oö. Bautechnikgesetzes 2013 zur Anwendung kommen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr basiert die gegenständliche Entscheidung auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2015, 2013/05/0025.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Dr. Verena Gubesch