LVwG-350167/6/Re/PP

Linz, 16.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau M.B., x, vertreten durch deren Tochter, Frau L.K., G., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9. Juni 2015, BHSE-2015-140342/14-ASB, betreffend Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Bescheid vom
9. Juni 2015, GZ: BHSE-2015-140342/14-ASB, den Antrag der Frau M.B. auf Gewährung von Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung insofern Folge gegeben, als Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung im BAPH Bezirksalten- und Pflegeheim G. ab 1. Juli 2015 gewährt wird. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, Heimgebühren, Pflegegeldzuschlag und allfällige Bettfrei­haltegebühren zu übernehmen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung gegeben seien, weil sie über einen Pflegbedarf verfüge, welcher jenen der Pflegegeldstufe 3 entspreche und ihre Pflege zu Hause nicht gewährleistet werden könne. Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie nicht in der Lage, die Heimgebühren zur Gänze aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das gesamte vorhandene Vermögen über­schreite den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag derzeit nicht.

 

I.2.       Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Tochter, Frau L.K., mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015, bei der belangten Behörde nach zwischenzeitlichem Schriftverkehr, eingelangt per E-Mail am 27. Juli 2015, Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vor­bringen, die Antragstellerin befinde sich seit 22. Mai 2015 im BAPH G. Der Antrag auf Aufnahme und der Einzug der Frau B. am 22. Mai 2015 sei als Daueraufnahme aufgefasst und vermittelt worden, da nie die Rede von einer Kurzzeitpflege gewesen sei. Da sich die Heimaufnahme als Daueraufnahme darstelle werde um Kostenübernahme ab Heimeintritt gebeten.

 

I.3.       Diese Beschwerde hat die belangte Behörde mit Schreiben vom
4. August 2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes durch Einzelrichter ergibt sich aus § 2 VwGVG.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu BHSE-2015-140342 sowie durchgeführtem Parteiengehör.

 

Demnach ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass der bekämpfte Bescheid unbestritten spätestens am 10. Juni 2015 zugestellt wurde. Bereits an diesem Tag hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Anfrage an die belangte Behörde zwecks etwaiger Beeinspruchung, bezogen auf den Bescheid vom
9. Juni 2015, gestellt.

 

Der Bescheid beinhaltet unter Rechtsmittelbelehrung die gesetzmäßig vorge­sehene Rechtsmittelfrist in der Dauer von vier Wochen nach Zustellung sowie den Hinweis auf das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

 

Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete somit mit Ablauf des 8. Juli 2015.

 

Ein als „Beschwerde zu Bescheid der BH Steyr-Land, Sozialhilfeverband Steyr-Land, Heimkostenübernahme – B.M., BHSE-2015-140342/14-ASB“, bezeichnetes Schreiben, datiert mit 19. Juni 2015, ist laut Aktenlage bei der belangten Behörde erstmals per E-Mail vom 27. Juli 2015 eingelangt.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelver­handlung wurde nicht gestellt.

 

I.4.       Rechtliche Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Gemäß §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs. 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahre bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AVG ist es im gegenständlichen Fall möglich, Anträge schriftlich, aber auch per E-Mail oder per Telefax, allfällige schriftlichen Anträge entweder durch postalische Zustellung oder auch durch persönliche Abgabe einzubringen.

 

Der Antragsteller ist jedoch selbst dafür zuständig zu ermitteln, ob sein Antrag auf dem von ihm gewählten Wege tatsächlich ordnungsgemäß eingebracht wurde und hat sich diesbezüglich auch zu vergewissern. Es ist Sache des Antragstellers, die Einbringung seines Antrages im Zweifelsfalle auch nachzuweisen.

 

Alleine die Behauptung der Einbringung eines schriftlichen Anbringens durch Abgabe an der Einbringungsstelle einer Bezirksverwaltungsbehörde reicht für einen Nachweis einer Zustellung (Einbringung) nicht aus.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem Verfahrensakt zweifelsfrei zu entnehmen, dass ein Eingang einer mit 19. Juni 2015 datierten Beschwerde vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich dem 8. Juli 2015 nicht erfolgt ist. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass auch den Bediensteten der Einbringungsstelle der belangten Behörde die Abgabe eines derartigen Rechtsmittels von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin nicht bekannt ist. Auch die Überprüfung der bei der belangten Behörde regelmäßig aufbewahrten Kuverts eingelangter schriftlicher Eingaben ergab keinen Hinweis, dass eine Eingabe der Beschwerdeführerin aus dem Zeitraum der offenen Rechtsmittelfrist vorliegt.

 

Es blieb somit im Verfahren ausschließlich bei der Behauptung der Beschwerde­führerin, diese Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist persönlich abgegeben zu haben.

Da somit insgesamt ein Nachweis der Beschwerdeführerin über die rechtzeitige Einbringung ihrer Beschwerde nicht gelungen ist, war dem chronologisch geordneten und vorliegenden Verfahrensakt folgend davon auszugehen, dass eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Juni 2015, BHSE-2015-140342/14-ASB, nicht vorliegt.

 

Alleine die Behauptung, dass ein Anbringen persönlich abgegeben worden sei, im konkreten Fall durch behauptete Abgabe an der Einbringungsstelle, reicht für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus.

 

Da die Beschwerde offenkundig verspätet erhoben wurde, hat das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung des Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat innerhalb offener Frist hierzu Stellung genommen und neuerlich mitgeteilt, dass sie bei der Posteinlaufstelle der Bezirkshaupt­mannschaft Steyr-Land die Beschwerde persönlich abgegeben habe, dies leider ohne schriftliche Bestätigung. Es sei ihre Absicht gewesen, eine Verzögerung oder Verspätung der Frist durch den Postversand hintanzuhalten. Eine Kopie der Beschwerde habe sie nach Kenntnisnahme über den nicht eingelangten Brief per E-Mail am 27. Juli 2015 an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land geschickt. Es liege keine verspätete Einbringung des Rechtsmittels vor.

 

Dabei wurden, ergänzend zu den bereits obigen Rechtsausführungen, von der Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorgebracht oder angeboten, weshalb vom Oö. Landesver­waltungsgericht weiterhin nicht von einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ausgegangen werden konnte und aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II.

Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger