LVwG-300649/6/Kl/TO

Linz, 22.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn S.B., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Februar 2015, GZ: SV96-40-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Februar 2015, SV96-40-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBL Nr.459/1993 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „T. GmbH“ mit Sitz in F., x, D., zu verantworten hat, dass den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabebehörde bei den Erhebungen am 25. März 2014 um 14:30 Uhr in P., Bauvorhaben x Brücke die Unterlagen, die zur Überprüfung des namentlich genannten Arbeitnehmers nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber diese Unterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:

 

„...bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 11. Februar 2015 möchte ich mich wie folgt rechtfertigen:

unser Arbeitnehmer Herr I.A. wurde von uns, wie von den Beamten vor Ort auch festgestellt wurde, am 10.03.2014 nach der Winterpause wieder eingestellt.

Ihre Kontrolle fand am 25.03.2014 statt. Zu diesem Zeitpunkt konnten noch gar keine Lohnunterlagen, egal in welcher Form, vorlegen, da erstens) Herr A. gerade mal fünfzehn Tage wieder für uns tätig, zweites) der Abrechnungsmonat noch nicht vollendet war und drittens) die Lohnabrechnungen von unserer Lohnbuchhaltung, dem BRZ in N. erst im Laufe der ersten 10 Tage des Folgemonats (also hier bis spätestens 10.04.2014) die Lohnabrechnung erstellt.

 

Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.“

 

3. Mit Schreiben vom 20. März 2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat den Bf mit Verbesserungsauftrag vom 8. April 2015 aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch ein entsprechendes Begehren bzw. durch Anführung entsprechender Gründe binnen 2 Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Bf darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Der Verbesserungsauftrag wurde am 15. April 2015 übernommen und gilt somit als zugestellt.

Der Bf hat bislang nicht auf den Verbesserungsauftrag reagiert.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

II.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Aus der vorliegenden Beschwerde, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer von dem über seine Eingabe zur Entscheidung berufenen Gericht begehrt. Das Begehren meint nämlich die Prozesserklärung eines Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (etwa „Aufhebung des gesamten Bescheides" oder „Aufhebung einzelner Spruchpunkte“, „Abänderung dahingehend, dass eine Auflage wie folgt zu lauten habe..."). Der Beschwerdeführer muss somit in seiner Beschwerde anführen, welches Verhalten er vom Verwaltungsgericht erwartet.

 

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse iSd § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Behörde im Zuge des Vorverfahrens, vgl. § 14 VwGVG) nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Dem Verbesserungsauftrag wurde innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet, wodurch die angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.

 

Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.

 

2. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe ist gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG nur dann festzulegen, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt. Da im vorliegenden Fall lediglich die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte und insofern eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen wurde, war von einem Kostenausspruch abzusehen.

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Ilse Klempt