LVwG-300679/11/Bm/SH

Linz, 25.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde der Frau G K, vertreten durch K S W Rechtsanwälte OG, Xgasse 4, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2015, GZ. 0008599/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 30 Euro (10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1.         Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 2015, GZ. 0008599/2013, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 21 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Die Beschuldigte, Frau G K, geb. am x, whft. in L, Xweg 113 2/49, hat folgende Verwaltungsübertretung als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte der M W-AG (FN xxx k) mit dem Sitz in W N für die Einhaltung der Arbeit­nehmerschutzvorschriften in der Filiale Xstraße 3 in L zu vertreten:

 

Am 26.01.2013 wurde ein Arbeitnehmer der M W-AG, Herr S F, in der Arbeitsstätte M-M in L, X Straße 1-3, auf dem Gabelträger des Elektrohandhubwagens (Fabrikat J, Fahrzeug Nr. x stehend befördert. Dieses Arbeitsmittel ist nur zum Heben von Lasten bestimmt und verfügte über keine gesicherte Einrichtung zur Personenbeförderung (z.B. Arbeitskorb).“

 

2.         Dagegen wurde von der Bf durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Spruch würde nicht den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG entsprechen. Der Vorhalt der erkennenden Behörde sei betreffend die objektive Tatseite unklar formuliert, sodass ergänzende Erhebungen des Meldungslegers bzw. durch die erkennende Behörde erforderlich seien.

Zudem würde kein Verschulden der Bf vorliegen, da diese den Mitarbeitern der Filiale in L, X Straße 3, mehrmals die Anweisungen erteilt habe, auf die Bestimmungen des ASchG zu achten und diese Anweisungen auch regel­mäßig kontrolliert habe. Zudem seien Sanktionen angedroht worden, sodass genau jene Maßnahmen ergriffen worden seien, die von der Behörde nach der Begründung erwartet würden.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung sei einzuwenden, dass die Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien, wie die Unbescholtenheit der Bf.

 

3.         Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht (LVwG) zur Ent­scheidungsfindung vorgelegt.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Im Zuge des Verfahrens wurde von der Bf die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt; auf die Durchführung einer Verhandlung wurde von den Parteien verzichtet.

 

5.         Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.      Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hier durch genau jene Gefährdungen her­ beigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über die Bf eine Geldstrafe von 500 Euro, bei einem Strafrahmen von 166 bis 8.324 Euro verhängt. Ein Wiederholungsfall liegt gegenständlich nicht vor. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurde die beim verunfallten Arbeitnehmer eingetretene Verletzung gesehen. Mangels Angaben zu den persön­lichen Verhältnissen der Bf ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von 1.500 Euro Nettoeinkommen und dem Nichtvorliegen von Sorge­pflichten ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom LVwG bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bereits eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt hat und nicht zu erkennen ist, dass diese von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

Allerdings ist gegenständlich als Milderungsgrund die doch lange Dauer des Ver­fahrens zu werten.

Im gegenständlichen Verfahren ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von keiner iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen. Dieser Umstand ist daher als Milderungsgrund bei der Strafbemessung entsprechend zu werten. Demgemäß war die verhängte Strafe auf das nunmehrige Ausmaß herab­zusetzen.

Eine weitere Herabsetzung ist aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

 

II.         Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen.

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier