LVwG-400109/8/MS

Linz, 17.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn G W, W-straße 18/13, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 9. April 2015, GZ.  VerkR96-123-2015, wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 6, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von €  60,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. April 2015, VerkR96-123-2015, wurde über Herrn G W, W-straße 18/13, S (im Folgenden: Beschwerdeführer), wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben, da dieser am 15. Oktober 2014, um 17.08 Uhr auf der A9 bei km 50.806 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem Kennzeichen WY-...... auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkte hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.  

 

Begründend hat die belangte Behörde Folgendes ausgeführt:

„Mit Datum 08.01.2015 wurde ihnen die Strafverfügung zu VerkR96-123-2015 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems übermittelt.

Sie haben daraufhin am 19.01.2015 folgenden Einspruch per E-Mail eingebracht:

„ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung VerkR96-123-2015 und begründe diese wie folgt: Nachdem die Maut nicht automatisch abgebucht wurde fuhr ich zur A Vertriebsstelle beim S des Btunnels und bezahlte die Maut in bar."

 

Aufgrund dieses Einspruchs wurde am 21.01.2015 von der A eine Stellungnahme eingeholt.

Am 09.02.2015 langte folgende Stellungnahme bei der Behörde ein: „Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben und teilen Ihnen Folgendes mit Eine korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden kann. Dies war auch bei der gegenständlichen Übertretung der Fall. Die GO-Box war nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box wurde hinter dem Scheibenwischer angebracht Die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur (korrekten) GO-Box-Montage hat erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut und wurde auch deshalb in dieser präzise formuliert. Kraftfahrzeuglenker haben sich gemäß § 8 Abs. 8 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der korrekten Montage und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden (siehe Mautordnung, Mitwirkungspflichten des Fahrzeuglenkers www.A.at). Für die Montage/Bedienung der GO-Box sowie für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut ist der Fahrzeuglenker verantwortlich. Die GO-Box war nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box wurde hinter dem Scheibenwischer angebracht. Da die GO-Box mit den Mautportalen via Mikrowellentechnik kommuniziert, darf kein Gegenstand dazwischen liegen bzw. montiert sein (Metall des Wischers, Namensschilder, etc.).

Aufgrund der Falschmontage konnte für den gegenständlichen Mautabschnitt keine Maut abgebucht werden.

Jeder Lenker hat die Pflicht, während der Fahrt auf die Signaltöne der GO-Box zu achten und ihnen Folge zu leisten. Eine ordnungsgemäße Abbuchung wird durch den 1-maligen Signalton der GO-Box bestätigt. Findet keine Abbuchung statt, erfolgt auch kein Signalton. In diesem Fall hat der Lenker eine Vertriebsstelle aufzusuchen und die nicht entrichtete Maut nachzuzahlen. Am 15.10.2014, 15:51 Uhr, zahlte der Lenker an der VS B Mautbeträge nach, allerdings konnte der gegenständliche Mautabschnitt, aufgrund der Nachzahlungsfrist, nicht berücksichtigt werden. Da keine fristgerechte Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt zu dem Delikt Der von uns übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb unsererseits wie in der Mautordnung festgelegt eine Anzeige erstattet werden musste.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen telefonisch oder unter x.at gern zur Verfügung."

 

Am 20.02.2015 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (mit Beilage der Stellungnahme der A, x 12254, vom 03.02.2015) zugestellt und Ihnen die Gelegenheit geboten, sich am 16.03.2015 dazu persönlich zu äußern oder bis zu diesem Datum eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bis zu diesem Termin erfolgte keine Äußerung ihrerseits. Am 19.03.2015 teilten Sie uns telefonisch mit, dass Sie diesen Termin versäumt haben. Von der Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wurde Ihnen angeboten, bis zum 26.03.2015 eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu können.

Zum Termin 26.03.2015 und bis dato ist jedoch keine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingetroffen.

 

Die Behörde hat nachstehendes erwogen:

Sie haben am 15.10.2014 um 17:08 Uhr auf derA9 bei km. 50.806 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten, zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t mit dem Kennzeichen WY-...... auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen I zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die Behörde gelangte aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass Sie den Ihnen im Spruch zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und als Verwaltungsübertretung nach den §§ 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 BStMG i.V.m. § 20 Abs. 2 BStMG zu verantworten haben.

 

[…..]

 

Da weder Erschwernis- noch Milderungsgründe vorliegen konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Aus diesem Grund wurde auf die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verzichtet.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages ist gesetzlich begründet.

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 10. April 2015 mittels Hinterlegung zugestellt wurde, hat dieser mit E-Mail-Eingabe vom 30. April 2015 mit dem Wortlaut „Ich erhebe fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis VerkR96-123-2015. Begründung folgt.“ eine fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete Beschwerde eingebracht.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. Juni 2015, VerkR96-12-2015, wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm zur Konkretisierung und Bekanntgabe, ob die Eingabe vom 30. April 2015 als Beschwerde zu werten ist, eine Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des ggst. Schreibens eingeräumt.

 

Mit E-Mail vom 8. Juli 2015 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme und gab über weiteres Nachfragen bekannt, dass es sich dabei um einen Einspruch (gemeint wohl: Beschwerde) handelt.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt sowie die ergänzende Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik gab mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015, Verk-210002/737-2015-Hag, folgendes Gutachten ab:

Laut Anzeige war der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen WY-...... am 15. Oktober 2014 auf der Autobahn A9 unterwegs. Um 17.08 Uhr wurde vom automatisiert arbeiteten Mautüberwachungssystem festgestellt, dass beim Mautportal bei Strkm. 50,508 keine Maut entrichtet worden ist.

Über das Behördenportal wurden Kontrollfotos heruntergeladen und vergrößert. Auf dem vergrößerten Bildausschnitt wird mit dem eingezeichneten Pfeil auf die vorhandene Go-Box hingewiesen.

Laut gültiger Mautverordnung muss die Go-Box entsprechende der folgenden Skizze am der Windschutzscheibe montiert sein.

 

Im Überwachungsfoto deutet der gelbe Pfeil auf die montierte Go-Box unterhalb der Endlage der Scheibenwischer.

Entsprechend der gültigen Mautordnung muss die Go-Box ca. 10 cm oberhalb der Wischerendstellung montiert sein, wie es das blaue Rechteck symbolisiert.

Da die Go-Box nicht entsprechend angebracht worden ist, kann das zu Abbuchungsproblemen führen, die auf die falsche Montage zurückzuführen sind.

Nur bei korrekter Anbringung der Go-Box ist eine fehlerfreie Abbuchung der fälligen Mautbeträge sicher zu erwarten.

 

Dieses Gutachten wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und beiden Gelegenheit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

 

Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 29. Juli 2015 bekannt, dass das Gutachten zur Kenntnis genommen wird, jedoch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet wird.

 

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Lkw mit dem polizeilichen Kennzeichen WY-...... und somit mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t am 5. Oktober 204 in der Gemeinde Spital am Pyhrn auf der A9. Dabei wurde im Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz A9 bei km 50.806 die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet

Die im Kraftfahrzeug vorhandene Go-Box war dabei so montiert, dass der erforderliche vertikale Mindestabstand von 10 cm zur Scheibenwischer-endstellung nicht eingehalten wurde.

 

 

III.           Gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.  Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. 

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.  

 

Gemäß § 8 Abs 1 BStMG haben Lenker vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen.  

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben Sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9          Abs. 5  und 6   ermöglichen.  

 

Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen. 

 

Punkt 8.1. der Mautordnung regelt die ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box wie folgt: Die GO-Box ist ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft im folgenden Bereich zu montieren (vergleiche Grafik 21):

• Die GO-Box ist an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte anzubringen.

• Die Anbringung hat in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, derart zu erfolgen, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist.

• Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren.

• Durch die Montage der GO-Box darf keine Einschränkung des Sichtfeldes während der Fahrt erfolgen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im ggst. Fall ist aufgrund der vorliegenden Fotos und der Ausführungen des Amtssachverständigen im eingeholten Gutachten davon auszugehen, dass die GO-Box nicht entsprechend der Vorgaben des Punktes 8.1. Teil B der Mautordnung montiert gewesen ist und diese fehlerhafte Montage der GO-Box für die fallweise Nichtabbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut verantwortlich ist. Das Faktum, dass Nichtabbuchungen erfolgt sind, ist aus der Einzelleistungsinformation zu ersehen. Somit ist die Tat in objektiver – und da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind, noch vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Da bei einem Berufskraftfahrer (Lkw-Fahrer) davon auszugehen ist, dass er wissen musste, wo und wie die GO-Box im Kraftfahrzeug zu montieren ist, ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG (Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen. Da die nicht ordnungsgemäße Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut infolge der nicht ordnungsgemäßen Situierung der GO-Box mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war die Erteilung einer Ermahnung ausgeschlossen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte eine Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß