LVwG-600977/7/Kof/CG

Linz, 07.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H-D H,
geb. 1952, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J D gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.06.2015, VerkR96-18801-2014, wegen Übertretungen der EG-VO 561/2006, nach der am 07.09.2015 durch-geführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass

-    betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses
der Schuldspruch - durch Zurückziehung der Beschwerde - in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

●  zu 1.:  450 Euro  bzw.  90 Stunden

●  zu 2.:  300 Euro  bzw.  60 Stunden

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

-    die Punkte 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen sind.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat insgesamt somit zu bezahlen:

·      Geldstrafe (450 + 300 + 0 + 500 =) ................................... 1.250 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 125 Euro

                                                                                                     1.375 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(90 + 60 + 0 + 100 =) ........................................................ 250 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

                                                                                                                       I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – zusammengefasst – wie folgt erlassen:  

 

„Tatzeit:  01.08.2014, 08:45 Uhr

Tatort:   Gemeinde Seewalchen am Attersee, Westautobahn A1

             nächst Strkm.  234,000, RFB Salzburg

Fahrzeuge:   Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen: GR-…..

                   Sonderanhänger, Kennzeichen: BN-…..

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

zu 1. Fahrtunterbrechungen: 1 sehr schwerwiegender Verstoß,

           3 schwerwiegende Verstöße und 15 geringfügige Verstöße.

zu 2. Tageslenkzeit: 1 sehr schwerwiegender Verstoß,

          2 schwerwiegende Verstöße und 7 geringfügige Verstöße

zu 3. zweiwöchige Lenkzeit: 3 geringfügige Verstöße

zu 4. tägliche Ruhezeit: 2 sehr schwerwiegende Verstöße,

          2 schwerwiegende Verstöße, 1 geringfügiger Verstoß

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden

zu 1., 2. und 4. gemäß § 134 Abs.1b KFG sowie zu 3. gemäß § 45 VStG

folgende Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

zu 1.:  750 Euro bzw. 154 Stunden     zu 2.:  540 Euro bzw. 108 Stunden

zu 3.:  Ermahnung bzw. 00 Stunden   zu 4.:  500 Euro bzw. 100 Stunden

                     insgesamt  1.790 Euro  bzw.  362 Stunden

 

Gemäß § 64 VStG ist zum Strafverfahren ein Kostenbeitrag von 179 Euro zu bezahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher .......................... 1.969 Euro.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 07. September 2015 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

Betreffend die Punkte 1. und 2. wird die Beschwerde auf das Strafausmaß eingeschränkt,

betreffend die Punkte 3. und 4. wird die Beschwerde zurückgezogen.

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115; v. 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250.  

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

zu Punkt 1.: Der Bf hat am 04.07., 11.07., 14.07., 16.07., 17.07., 22.07., 23.07., und 24.07.2014 zwar nicht die Lenkpause von 45 Minuten oder von 15 + 30 Minuten, jedoch Lenkpausen von insgesamt mehr als 45 Minuten eingehalten.

 

Betreffend diese Tage wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen
und somit für die verbleibenden Tatbestände insgesamt die Geldstrafe auf
450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

zu Punkt 2.:  Der Bf verweist betreffend den Zeitraum 29.07.2014, 04:34 Uhr
bis 30.07.2014, 14:06 Uhr zutreffend auf den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 07.06.2011, wonach

·      die Berechnung der Tageslenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden endet   sowie

·      die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit am Ende einer Ruhezeit von mindestens sieben Stunden beginnt.

 

Der Bf hat  

·         am 29.07.2014 eine Lenkzeit von 8 Stunden 14 Minuten

·         anschließend eine Lenkpause von 7 Stunden 32 Minuten und

·         am 30.07.2014 eine Lenkzeit von 10 Stunden 27 Minuten

eingehalten. –

Die Lenkzeiten am 29.07.2014 und am 30.07.2014 sind daher nicht zusammen-zuzählen, sondern getrennt zu werten und hat der Bf somit nicht einen sehr schwerwiegenden Verstoß, sondern nur einen geringfügigen Verstoß begangen.

 

 

 

Zu Punkt 2. wird daher die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu 1. und 2.: Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für

das behördliche Verwaltungstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Die Punkte 3. und 4 des behördlichen Straferkenntnisses sind – durch die

bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.  Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen  Entscheidung  übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.  Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler