LVwG-650463/4/MS

Linz, 18.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau T D, vertreten durch K Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 23. Juli 2015 GZ. VerkR21-129-2015-Kö, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 23. Juli 2015, VerkR21-129-2015-Kö, wurde Frau T D die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Mit gleichem Bescheid wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. April 2015, zugestellt mittels Hinterlegung aufgefordert worden, sich innerhalb zweier Monate, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2015 persönlich zugestellt worden ist, hat diese durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 19. August 2015 (Poststempel 20. August 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.  

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„1.) Sachverhalt

Mit angefochtenem Bescheid wurde mir die Lenkerberechtigung für die Klassen „A, B und F" wegen „mangelnder gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen". Begründet wurde dieser Entzug der Lenkerberechtigung damit, dass ich gem. § 24 Abs. 4 FSG als Besitzer einer Lenkerberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid, mit der Aufforderung, mich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge geleistet hätte.

 

Weiters hält die Behörde in der Begründung fest, dass ich mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.04.2015, rechtsgültig zugestellt durch Hinterlegung an der Zustellbasis 4609 am 27.04.2015, aufgefordert worden wäre, mich innerhalb zweier Monate einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.04.2015, VerkR21-129-2015-Kö, postalisch adressiert an mich, wurde eine „Frau S" aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen. Eine Frau S ist mir persönlich nicht bekannt.

2.) Aktenwidrigkeit

Wie sich bereits aus dem Sachverhalt ergibt, wurde ich unabhängig von der tatsächlich nie erfolgten Zustellung des Bescheides vom 22.04.2015 zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, mich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Wortlaut des Bescheides vom 22.04.2015 lässt keinerlei Interpretationsspielraum offen. Bescheidadressatin ist eine „Frau S", der im Bescheid auch vorgeworfen wurde, sie hätte am 12.04.2015 ein Verhalten gesetzt, das Bedenken begründe, ob sie noch die gesundheitliche Eignung beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufweise.

 

Insoweit mir mit dem hier angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung mit der Begründung entzogen wird, ich wäre aufgefordert worden, mich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, widerspricht dies dem Akteninhalt, zumal, wie dem gesamten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, ich zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wurde, mich einer derartigen Untersuchung zu entziehen.

 

3.) Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Die belangte Behörde behauptet nunmehr in der Begründung des Bescheides, dass ich aufgefordert worden wäre, mich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und der diesbezügliche Bescheid durch Hinterlegung zugestellt worden wäre. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Punkt „Aktenwidrigkeit" verwiesen. Da mir mit Bescheid vom 22.04.2015 nichts aufgetragen wurde, kann dieser Bescheid auch nicht zur Begründung des Führerscheinentzuges herangezogen werden. Hätte die belangte Behörde im Sinne des § 60 AVG sämtliche Beweise, insbesondere die vorhandenen Urkunden, so auch den Bescheid vom 22.04.2015, in seinem gesamten Inhalt gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Führerscheinentzug jedenfalls nicht zulässig ist.

Da tatsächlich auch keine mangelnde gesundheitliche Eignung anzunehmen ist, es darüber hinaus an einer entsprechenden Weisung fehlte, leidet der angefochtene Bescheid auch an einer Rechtswidrigkeit im Sinne des § 24 FSG.“

 

Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Juli 2015 ersatzlos aufzuheben und die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F auszufolgen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückzuverweisen.

 

Mit Schreiben vom 26. August 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und aus der eingeholten Stellungnahme des Kundenservices der Österreichischen Post AG zum im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein. Daraus ließ sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 22. April 2015, VerkR21-129-2015, wurde aufgetragen, sich innerhalb des im Spruch genannten Zeitraumes amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen.

Dieser Bescheid enthält die Anrede „Sehr geehrte Frau S!“ und ist an Frau T D, geb. x 1939 p.A. S,  adressiert.

Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte durch RSb. Auf dem Rückschein sind keine Angaben hinsichtlich des Datums des Zustellversuches, noch hinsichtlich Hinterlegungsort und Beginn der Abholfrist sowie keine Angabe des Zustellers enthalten. Auf dem Rückschein befindet sich lediglich ein Poststempel über dem Formularfeld „Zustellbasis“ auf dem das Datum „27. April 2015“ und die Postleitzahl „4600“ abgelesen werden kann. An diesem Tag wurde der Bescheid der Zustellbasis zur Zustellung übergeben.

Da der Bescheid nicht behoben wurde, wurde dieser am 20. Mai 2015 wieder an die belangte Behörde zurückgeschickt und traf dort am 21. Mai 2015 ein (Eingangsstempel).

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2015, VerkR21-129-2015, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung entzogen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch das Polizeikommando Wels-Land – PI Thalheim bei Wels am 25. Juli 2015 zugestellt und gleichzeitig der Führerschein abgenommen.

 

Der festgestellte Sachverhalt betreffend den Bescheid, mit dem eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wurde, ergibt sich aus diesem Bescheid selbst, dem dazugehörigen Rückschein, sowie aus dem Kuvert, mit dem der Bescheid an die belangte Behörde retourniert wurde und aus der vom Oö. Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Kundenservices der Österreichischen Post AG vom 11. September 2015.

Die Tatsache der Entziehung der Lenkberechtigung ergibt sich aus dem Akteninhalt, nämlich aus dem bekämpften Bescheid selbst sowie der Bescheinigung der PI Thalheim bei Wels über die Abnahme des Führerscheins der Beschwerdeführerin.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, da diese nicht beantragt wurde.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigem Bescheid, mit der Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

IV.          Die Beschwerdeführerin bringt in der ggst. Beschwerde einerseits vor, ihr sei der Bescheid vom April 2015, mit dem sie aufgefordert worden sei, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nie zugestellt worden und andererseits, dass sich dieser Bescheid, der als rechtskräftig, dem bekämpften Bescheid als Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegt worden sei, nicht an sie selbst, sondern an eine Frau S richte.

 

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheids bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person hinreicht, dass der Adressat der Erledigung eindeutig entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/008; 29.1.2004, 2003/07/0048).

Es reicht allerdings nicht, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der schriftlichen Erledigung bildet (VwGH 24.3.1992, 88/07/0022; 12.11.2002, 2002/05/0758).

Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Erledigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw. Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung eindeutig im Zusammenhang mit der anzuwendenden Rechtsvorschrift eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088).

 

Der Bescheid, der als rechtskräftig erlassen, als Voraussetzung für den Entzug der Lenkberechtigung herangezogen wurde (Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2015, VerkR21-129-2015) ist an die Beschwerdeführerin mit Angabe von deren Geburtsdatum und Adresse adressiert (Zustellverfügung). Als Anrede wird die Floskel „Sehr geehrte Frau S!“ angeführt. Der Spruch lautet dahingehend: „Sie haben sich…….“. In der Begründung selbst wird ausführt: „Am 12.04.2015 haben Sie auf der Polizeiinspektion Sattledt Behauptungen aufgestellt,…“.

Aus der Adressierung des Bescheides sowie der Beschreibung jenes Vorfalles, der Anlass für das behördliche Einschreiten gewesen ist, ist eindeutig erkennbar, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber den dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Bescheid hat erlassen wollen und nicht gegenüber der in der Anrede genannten Frau S!

 

 

Weiters ist vorauszusetzen, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde geht dabei davon aus, dass der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Bescheid mittels Hinterlegung am 27. April 2015 zugestellt wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Auf den Zustellnachweis findet sich weder eine Eintragung, wann versucht wurde das Schriftstück zuzustellen, noch wann der erste Tag der Abholfrist ist. Auf dem Rückschein ist lediglich ein Stempel der Postzustellbasis „4600“ mit Datumsangabe „23.4.2015“ enthalten.

 

Dieses Datum auf dem Stempel stellt jedoch nicht, wie von der belangten Behörde angenommen jenes Datum dar, mit dem die Zustellung als bewirkt anzunehmen ist, also den ersten Tag der Abholfrist, sondern zeigt nur an, wann das Schriftstück in der Zustellbasis zur Zustellung eingelangt ist.

Da auch aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht feststellbar ist, was mit dem Bescheid geschehen ist, nachdem er der Zustellbasis zur Zustellung übergeben wurde, da auch seitens des Kundenservices der Österreichischen Post AG mitgeteilt wurde, dass weder eine Ausfolgung noch Hinterlegung feststellbar ist, ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung dieses Bescheides an die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist, sodass diesbezüglich auch keine Rechtskraft eintreten konnte.

 

§ 24 Abs. 4 FSG stellt jedoch in seinem letzten Satz darauf ab, dass die Aufforderung sich binnen der festgesetzten Frist einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, mit rechtskräftigem Bescheid erfolgt sein muss, und dass diese Frist verstrichen sein muss, ohne dass der Aufforderung nachgekommen wurde, damit die vorgesehene Folge, nämlich der Entzug der Lenkberechtigung, mittels Bescheid zu verhängen ist.

Da jedoch, wie oben dargelegt, der Bescheid der belangten Behörde, mit der die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die erforderlichen Befunde beizubringen, nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Voraussetzung, die vorzuliegen hat, damit dem Besitzer einer Lenkberechtigung selbige zu entziehen ist, gerade nicht vor.

 

 

V.           Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß